784 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz,
mit dem das Bundesgesetz über die Presse und andere publizistische Medien
(Mediengesetz) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Presse und andere publizistische Medien
(Mediengesetz), BGBl. Nr. 314/1981, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird wie folgt geändert:
1. Dem Kurztitel
wird die Abkürzung „MedienG“ angefügt.
2. Art. I
§ 1 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. „periodisches Medium“: ein periodisches Medienwerk oder ein
periodisches elektronisches Medium;“
3.
In Art. I § 1 Abs. 1 wird nach der Z 5 folgende Z 5a
eingefügt:
„5a. „periodisches
elektronisches Medium“: ein Medium, das auf elektronischem Wege
a) ausgestrahlt
wird (Rundfunkprogramm) oder
b) abrufbar
ist (Website) oder
c) wenigstens
vier Mal im Kalenderjahr in vergleichbarer Gestaltung verbreitet wird
(wiederkehrendes elektronisches Medium);“
4. Art. I
§ 1 Abs. 1 Z 6 lautet:
„6. „Medienunternehmen“: ein Unternehmen, in dem die
inhaltliche Gestaltung des Mediums besorgt wird sowie
a) seine Herstellung und Verbreitung oder
b) seine Ausstrahlung oder Abrufbarkeit
entweder
besorgt oder veranlasst werden;“
5. Art. I
§ 1 Abs. 1 Z 8 lautet:
„8. „Medieninhaber“: wer
a) ein Medienunternehmen oder einen Mediendienst
betreibt oder
b) sonst die inhaltliche Gestaltung eines Medienwerks
besorgt und dessen Herstellung und Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst
oder
c) sonst im Fall eines elektronischen Mediums
dessen inhaltliche Gestaltung besorgt und dessen Ausstrahlung, Abrufbarkeit
oder Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst oder
d) sonst die inhaltliche Gestaltung eines Mediums
zum Zweck der nachfolgenden Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung
besorgt;“
6. In § 5
Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 1
§ 7b Abs. 1, § 7c Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 3,
§ 11 Abs. 1 Z 10, § 12 Abs. 1 und 2, § 13
Abs. 8, § 14 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 25
Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 1 Z 2, § 29 Abs. 1,
§ 31 Abs. 1, § 33 Abs. 4 und 5, § 35 Abs. 2
und 3, § 41 Abs. 6, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1 und
in § 46 Abs. 3 und 4 entfällt jeweils der Klammerausdruck „(Verleger)“.
7. In Art. I
§ 6 Abs. 1 wird in Satz 2 das Wort „Medienunternehmens“ durch das Wort „Medieninhabers“ ersetzt; in Satz 3 werden der Betrag von „14 535 Euro“ durch den Betrag von „20 000 Euro“ und der Betrag von „36 337 Euro“ durch den Betrag von „50 000 Euro“ ersetzt.
8. In Art. I
§ 6 Abs. 2 entfällt am Ende der Z 3 das Wort „oder“; nach der Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:
„3a. es sich um die Abrufbarkeit auf einer Website
handelt, ohne dass der Medieninhaber oder einer seiner Mitarbeiter oder
Beauftragten die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, oder“
9. In Art. I
§ 6 Abs. 3 wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem
Zitat „Abs. 2 Z 3“ die Wendung „oder
des Abs. 2 Z 3a“
eingefügt.
10. In Art. I
§ 7 Abs. 1 Satz 2 wird der Betrag von „14 535 Euro“ durch den Betrag von „20 000 Euro“ ersetzt.
11. In Art. I
§ 7 Abs. 2 entfällt am Ende von Z 3 das Wort „oder“, am Ende von Z 4 wird der Punkt durch einen
Beistrich sowie das Wort „oder“ ersetzt, und es wird folgende Z 5
angefügt:
„5. es sich um die Abrufbarkeit auf einer Website
handelt, ohne dass der Medieninhaber oder einer seiner Mitarbeiter oder
Beauftragten die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat.“
12. In Art. I
§ 7a Abs. 1 Z 2 wird der Betrag von „14 535 Euro“ durch den Betrag von „20 000 Euro“ ersetzt.
13. In Art. I
§ 7a Abs. 3 entfällt am Ende von Z 3 das Wort „oder“, am Ende von Z 4 wird der Punkt durch einen
Beistrich sowie das Wort „oder“ ersetzt, und es wird folgende Z 5
angefügt:
„5. es sich um die Abrufbarkeit auf einer Website
handelt, ohne dass der Medieninhaber oder einer seiner Mitarbeiter oder
Beauftragten die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat.“
14. In Art. I
§ 7b Abs. 1 wird der Betrag von „14 535 Euro“ durch den Betrag von „20 000 Euro“ ersetzt.
15. In Art. I
§ 7b Abs. 2 entfällt am Ende der Z 4 das Wort „oder“ und nach der Z 4 wird folgende Z 4a
angefügt:
„4a. es sich um die Abrufbarkeit auf einer Website
handelt, ohne dass der Medieninhaber oder einer seiner Mitarbeiter oder
Beauftragten die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, oder“.
16. In Art. I
§ 7c Abs. 1 werden im Satz 1 die Worte „eines Fernmeldeverkehrs“ durch die Worte „einer Telekommunikation“ ersetzt und im Satz 2 der Betrag von „36 337 Euro“ durch den Betrag von „50 000 Euro“ und der Betrag von „72 673 Euro“ durch den Betrag von „100 000 Euro“ ersetzt.
17. Art. I § 8a Abs. 2 lautet:
„(2) Der
selbstständige Antrag muss bei sonstigem Verlust des Anspruchs binnen sechs
Monaten nach der erstmaligen, dem Anspruch zu Grunde liegenden Verbreitung,
Ausstrahlung oder Abrufbarkeit bei dem nach den §§ 40, 41 Abs. 2
zuständigen Strafgericht eingebracht werden. Die Öffentlichkeit der Verhandlung
ist auf Verlangen des Antragstellers jedenfalls auszuschließen, soweit
Tatsachen des höchstpersönlichen Lebensbereiches erörtert werden.“
18. In Art. I
§ 8a Abs. 5 entfallen das Zitat „7a,“ im Satz 1 und der letzte Satz.
19. In Art. I
§ 8a Abs. 6 entfällt das Zitat „7a,“.
20. In Art. I
§ 11 Abs. 1 Z 10 werden im Satz 1 nach dem Wort „veröffentlicht“ die Worte „oder
abrufbar gemacht“
eingefügt und wird im Satz 2 das Wort „Medienwerk“ durch das Wort „Medium“ ersetzt.
21. In Art. I
§ 13 Abs. 1 werden in Z 1 die Worte „erscheint oder ausgestrahlt wird“ durch die Worte „erscheint, ausgestrahlt oder verbreitet wird oder
ständig abrufbar ist (Website)“ und in Z 2 die Worte „erscheint
oder ausgestrahlt“
durch die Worte „erscheint,
ausgestrahlt oder verbreitet“
sowie die Worte „dem Erscheinen oder
der Ausstrahlung“ durch
die Worte „dem Erscheinen, der Ausstrahlung
oder der Verbreitung“
ersetzt.
22. In Art. I § 13 wird nach Abs. 3 folgender
Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Bei
Veröffentlichung auf einer Website ist die Gegendarstellung oder nachträgliche
Mitteilung einen Monat lang abrufbar zu machen. Ist die Tatsachenmitteilung
jedoch weiterhin abrufbar, so ist die Gegendarstellung oder nachträgliche
Mitteilung ebenso lange wie die Tatsachenmitteilung und bis zu einem Zeitpunkt
abrufbar zu halten, der einen Monat nach der Löschung der Tatsachenmitteilung
liegt.“
23. Art. I
§ 13 Abs. 4 lautet:
„(4) Bei
Veröffentlichung in einem periodischen Druckwerk oder auf einer Website ist ein
gleicher Veröffentlichungswert jedenfalls dann gegeben, wenn die
Gegendarstellung oder die nachträgliche Mitteilung im selben Teil und in der
gleichen Schrift wie die Tatsachenmitteilung wiedergegeben wird. Bei einer
Tatsachenmitteilung auf der Titelseite eines periodischen Druckwerks oder auf
der Startseite einer Website genügt auf der Titelseite oder Startseite eine
Verweisung auf die Gegendarstellung im Blattinneren oder ein Link zur
Gegendarstellung. Die Verweisung muss den Gegenstand der Gegendarstellung und
den Umstand, dass es sich um eine solche handelt, deutlich erkennen lassen
sowie, wenn der Name des Betroffenen in der Tatsachenmitteilung enthalten war,
auch diesen enthalten. Soweit die Tatsachenmitteilung in einer Überschrift
enthalten war, ist ein gleicher Veröffentlichungswert auch dann gegeben, wenn
die Überschrift der Gegendarstellung oder die Verweisung den gleichen Raum wie
die von ihr betroffene Überschrift einnimmt. Bei der Veröffentlichung von
Gegendarstellungen zu Tatsachenmitteilungen in Überschriften, auf Titelseiten
periodischer Druckwerke oder auf Startseiten von Websites kann statt des Wortes
,,Gegendarstellung“ das Wort ,,Entgegnung“ oder unter Nennung des Betroffenen
der Ausdruck ,,... entgegnet“ verwendet werden.“
24. In Art. I
§ 14 Abs. 2 wird der Verweis „im
§ 41 Abs. 2“
durch den Verweis „in den
§§ 40, 41 Abs. 2“
ersetzt.
25. In Art. I
§ 14 Abs. 3 wird der Verweis „§ 455
Abs. 3 StPO“ durch
den Verweis „§ 455 Abs. 2 StPO“ ersetzt.
26. In Art. I
§ 18 Abs. 3 wird in Satz 1 das Wort „Medienunternehmens“ durch das Wort „Medieninhabers“ ersetzt; in Satz 2 werden der Betrag von „726 Euro“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ und der Betrag von „3 633 Euro“ durch den Betrag von „5 000 Euro“ ersetzt.
27. Art. I § 20 Abs. 1 Satz 2 lautet:
„Für jede
erschienene Nummer, jeden Sendetag oder jeden Tag, an dem die Website abrufbar
ist, gebührt ab dem im § 13 Abs. 1 (§ 17 Abs. 3)
bezeichneten Zeitpunkt, in dem eine gehörige Veröffentlichung der
Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung hätte erfolgen sollen, eine
Geldbuße bis zu 1 000 Euro.“
28. Art. I
§ 21 samt Überschrift lautet:
„Einschränkung
der Anwendung auf bestimmte Websites
§ 21. Die §§ 9 bis 20 sind nur auf Websites
anzuwenden, die einen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereiches
oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt
aufweisen, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen.“
29. In Art. I
§ 24 Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 1 und 2 und § 41
Abs. 7 entfällt jeweils der Klammerausdruck „(Verlegers)“.
30. Art. I
§ 24 Abs. 3 lautet:
„(3) In jedem
wiederkehrenden elektronischen Medium sind der Name oder die Firma sowie die
Anschrift des Medieninhabers und des Herausgebers anzugeben.“
31. In Art. I
§ 24 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Die Pflicht zur
Veröffentlichung trifft den Medieninhaber. Handelt es sich bei dem
Medieninhaber um einen Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z 2 ECG,
BGBl. I Nr. 152/2001, so können die Angaben zum Impressum gemeinsam
mit den Angaben zu § 5 ECG zur Verfügung gestellt werden.
(5) Dem Impressum kann
die Angabe über den Verleger nach den §§ 1172f ABGB angefügt werden.“
32. In Art. I
§ 25 Abs. 1 wird der letzte Satz durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Bei
Rundfunkprogrammen sind alle diese Angaben entweder ständig auf einer leicht
auffindbaren Teletextseite zur Verfügung zu stellen oder im Amtsblatt zur
„Wiener Zeitung“ binnen eines Monats nach Beginn der Ausstrahlung und im ersten
Monat jedes Kalenderjahres zu verlautbaren. Auf einer Website sind diese
Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar zur Verfügung zu stellen. Bei
wiederkehrenden elektronischen Medien ist entweder anzugeben, unter welcher
Web-Adresse diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar sind, oder
es sind diese Angaben jeweils dem Medium anzufügen. Handelt es sich bei dem
Medieninhaber um einen Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z 2 ECG,
BGBl. I Nr. 152/2001, so können die Angaben zur Offenlegung gemeinsam
mit den Angaben zu § 5 ECG zur Verfügung gestellt werden.“
33. Art I
§ 25 Abs. 4 lautet:
„(4) Zu
veröffentlichen ist ferner eine Erklärung über die grundlegende Richtung eines
periodischen Druckwerks (Blattlinie) oder sonst eines periodischen Mediums. Im
Sinne des § 2 werden Änderungen und Ergänzungen der grundlegenden Richtung
erst wirksam, sobald sie veröffentlicht sind.“
34. Dem Art. I
§ 25 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Für eine Website,
die keinen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder die
Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweist, der
geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen, gilt Abs. 2
mit der Maßgabe, dass nur der Name oder die Firma, gegebenenfalls der
Unternehmensgegenstand, sowie der Wohnort oder der Sitz des Medieninhabers
anzugeben sind. Abs. 3 und 4 finden auf eine solche Website keine
Anwendung.“
35. In Art. I
§ 31 Abs. 3 wird die Wortfolge „des
Fernmeldeverkehrs von Anlagen“
durch die Wortfolge „der
Telekommunikation von Teilnehmeranschlüssen“ ersetzt.
36. Art. I
§ 33 Abs. 1 Satz 1 lautet:
„(1) Im Strafurteil
wegen eines Medieninhaltsdeliktes ist auf Antrag des Anklägers auf die
Einziehung der zur Verbreitung bestimmten Medienstücke oder die Löschung der
die strafbare Handlung begründenden Stellen der Website zu erkennen
(Einziehung).“
37. In Art. I
§ 33 Abs. 2 entfällt das Klammerzitat „(Verleger)“, und das Klammerzitat „(§ 41 Abs. 5)“ wird durch das Klammerzitat „(§ 41 Abs. 6)“ ersetzt.
38. Nach
Art. I § 33 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Die Einziehung
ist unzulässig, wenn es sich um die Wiedergabe der Äußerung eines Dritten im
Sinn des § 6 Abs. 2 Z 4 gehandelt hat.“
39. Nach
Art. I § 34 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Die
Urteilsveröffentlichung ist unzulässig, wenn es sich um die Wiedergabe der
Äußerung eines Dritten im Sinn des § 6 Abs. 2 Z 4 gehandelt
hat.“
39a. Nach Art. I §
35 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:
„(4) Keine Haftung
nach Abs. 1 besteht, wenn es sich um die Wiedergabe der Äußerung eines Dritten
im Sinn des § 6 Abs. 2 Z 4 gehandelt hat.“
40. Die Überschrift
zu Art. I § 36 lautet:
„Beschlagnahme“
41. Art. I
§ 36 Abs. 1 Satz 1 lautet:
„(1) Ist anzunehmen,
dass auf Einziehung nach § 33 erkannt werden wird, so kann das Gericht die
Beschlagnahme der zur Verbreitung bestimmten Stücke eines Medienwerkes oder die
Löschung der die strafbare Handlung begründenden Stellen der Website anordnen
(Beschlagnahme), wenn die nachteiligen Folgen der Beschlagnahme nicht
unverhältnismäßig schwerer wiegen als das Rechtsschutzinteresse, dem die
Beschlagnahme dienen soll.“
42. In Art. I
§ 36 Abs. 3 entfallen die Worte „des
Medienwerkes“.
43. Nach
Art. I § 36 wird folgender § 36a samt Überschrift eingefügt:
„Durchsetzung
der Einziehung und Beschlagnahme bei Websites
§ 36a. (1) Wird auf Löschung der die strafbare
Handlung begründenden Stellen der Website erkannt (Einziehung) oder die
Löschung der die strafbare Handlung begründenden Stellen der Website angeordnet
(Beschlagnahme), so ist der Medieninhaber aufzufordern, innerhalb einer ihm zu
setzenden angemessenen Frist dem gerichtlichen Auftrag zu entsprechen. Der
Medieninhaber hat den Ankläger oder Antragsteller von der Löschung der die
strafbare Handlung begründenden Stellen der Website unverzüglich in Kenntnis zu
setzen.
(2) Wurde der
gerichtlichen Aufforderung nicht fristgerecht oder nicht gehörig entsprochen,
so ist auf Antrag des Anklägers oder Antragstellers im selbstständigen
Verfahren nach Anhörung des Medieninhabers diesem mit Beschluss die Zahlung
einer Geldbuße an den Ankläger oder Antragsteller aufzuerlegen. Eine Geldbuße
bis zu 2 000 Euro gebührt für jeden Tag, an dem die Stellen der
Website, welche die strafbare Handlung begründen, nach Ablauf der gerichtlichen
Frist weiterhin abrufbar sind. Die Höhe der Geldbuße ist nach dem Gewicht des
strafgerichtlichen oder selbstständigen Verfahrens, der Bedeutung der die
strafbare Handlung begründenden Veröffentlichung und nach den persönlichen oder
wirtschaftlichen Umständen des Medieninhabers zu bestimmen. § 20
Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß.“
44. In Art. I
§ 37 Abs. 2 entfallen die Worte „des
Medienwerkes“.
45. Nach
Art. I § 38 wird folgender § 38a samt Überschrift eingefügt:
„Entschädigung
für ungerechtfertigte Beschlagnahme
§ 38a. (1) Wird die Beschlagnahme vom Gericht
aufgehoben, ohne dass ein Schuldspruch ergeht oder auf Einziehung im
selbstständigen Verfahren erkannt wird, so hat der Medieninhaber gegen den
Privatankläger oder Antragsteller Anspruch auf Ersatz der durch die
Beschlagnahme und das Verbreitungsverbot entstandenen vermögensrechtlichen
Nachteile. Liegt der Beendigung des Verfahrens eine vertragliche Einigung zu
Grunde, so haftet der Privatankläger oder Antragsteller nur insoweit, als dies
vertraglich vereinbart wurde.
(2) Der Anspruch nach
Abs. 1 ist bei sonstigem Verlust binnen sechs Wochen nach rechtskräftiger
Beendigung des Strafverfahrens oder des selbstständigen Verfahrens geltend zu
machen. Das Gericht hat den Antrag unverzüglich dem Privatankläger oder
Antragsteller zur Äußerung binnen zwei Wochen zuzustellen. Das Gericht hat die
Höhe der Entschädigung nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) mit Beschluss
festzusetzen und eine Leistungsfrist von vierzehn Tagen zu bestimmen. Gegen
diese Entscheidung steht die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den
übergeordneten Gerichtshof zu. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Der
Beschluss über die Zuerkennung einer Entschädigung ist ein Exekutionstitel im
Sinn des § 1 EO.“
46. Art. I
§ 39 samt Überschrift lautet:
„Ersatz für
Veröffentlichungskosten
§ 39. (1) Wurde eine Mitteilung nach
§ 8a Abs. 5 oder nach § 37 veröffentlicht und wird das Verfahren
beendet, ohne dass ein Schuldspruch ergeht, auf Einziehung oder
Urteilsveröffentlichung im selbstständigen Verfahren erkannt oder dem
Antragsteller eine Entschädigung zuerkannt wird, so ist der Medieninhaber auf
Antrag zu ermächtigen, eine kurze Mitteilung darüber in einer dem § 13
entsprechenden Form zu veröffentlichen. Der Antrag ist binnen sechs Wochen nach
rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens zu stellen. Der Medieninhaber hat
gegen den Privatankläger oder Antragsteller Anspruch auf Ersatz der Kosten
dieser Veröffentlichung sowie der Veröffentlichung der Mitteilung nach
§ 8a Abs. 5 oder nach § 37. Der Anspruch auf Kostenersatz für
eine Veröffentlichung nach § 8a Abs. 5 oder nach § 37 ist binnen
sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, jener für eine
Veröffentlichung nach Satz 1 binnen sechs Wochen nach Veröffentlichung der
Mitteilung über den Verfahrensausgang geltend zu machen. Im Übrigen ist
§ 38a Abs. 2 anzuwenden. Liegt der Beendigung des Verfahrens eine
vertragliche Einigung zu Grunde, so hat der Privatankläger oder Antragsteller
Veröffentlichungskosten nur insoweit zu tragen, als dies vertraglich vereinbart
wurde.
(2) Wurde eine
Mitteilung nach § 8a Abs. 5 oder nach § 37 veröffentlicht und
wird auf Einziehung oder Urteilsveröffentlichung erkannt, liegt aber eine
unmittelbare Ausstrahlung im Sinn des § 6 Abs. 2 Z 3 oder eine
Abrufbarkeit auf einer Website im Sinn des § 6 Abs. 2 Z 3a vor,
so ist der Medieninhaber auf Antrag zu ermächtigen, eine kurze Mitteilung
darüber in einer dem § 13 entsprechenden Form zu veröffentlichen. Der
Antrag ist binnen sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens
zu stellen. Der Medieninhaber hat gegen den Urheber des Medieninhaltsdeliktes
Anspruch auf Ersatz der Kosten dieser Veröffentlichung, der Veröffentlichung
der Mitteilung nach § 8a Abs. 5 oder nach § 37 sowie der
Urteilsveröffentlichung. Die Ansprüche sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu
machen.
(3) Für Mitteilungen
über den Verfahrensausgang gilt § 34 Abs. 5 sinngemäß.“
47. Art. I
§ 40 samt Überschrift lautet:
„Örtliche
Zuständigkeit
§ 40. (1) Für Strafverfahren wegen eines
Medieninhaltsdeliktes, für selbstständige Verfahren (§§ 8a, 33
Abs. 2, 34 Abs. 3) sowie für Verfahren über eine Gegendarstellung
oder eine nachträgliche Mitteilung (§§ 14 ff) ist das Gericht örtlich
zuständig, in dessen Sprengel der Medieninhaber seinen Wohnsitz, seinen
Aufenthalt oder seinen Sitz hat. Ist dieser im Impressum unrichtig angegeben,
so ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der im Impressum
angegebene Ort liegt.
(2) Liegen die in
Abs. 1 angegebenen Orte im Ausland oder können sie nicht festgestellt
werden, so ist der Ort maßgebend, von dem aus das Medium im Inland zuerst
verbreitet, ausgestrahlt oder abrufbar gemacht wurde, fehlt es auch an einem
solchen, jeder Ort, an dem das Medium im Inland verbreitet worden ist, empfangen
oder abgerufen werden konnte.
(3) Handelt es sich um
einen an bestimmten Orten vorgeführten Film, so ist jedes Gericht zuständig, in
dessen Sprengel der Film öffentlich vorgeführt wurde.“
48. Art. I
§ 41 Abs. 1 lautet:
„(1) Für
Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdeliktes und für selbstständige
Verfahren (§§ 8a, 33 Abs. 2, 34 Abs. 3) gelten, soweit in diesem
Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der
Strafprozessordnung 1975.“
49. Art. I
§ 41 Abs. 2 lautet:
„(2) Für die im
Abs. 1 bezeichneten Verfahren ist das mit der Gerichtsbarkeit in
Strafsachen betraute Landesgericht zuständig.“
50. In Art. I
§ 41 Abs. 3 wird die Wendung „Geschwornen-
und Schöffengerichtes“
durch die Wendung „Geschworenen-
und Schöffengerichtes“
ersetzt.
51. In Art. I
§ 41 Abs. 4 wird der Verweis „§ 455
Abs. 3 StPO“ durch
den Verweis „§ 455 Abs. 2 StPO“ ersetzt.
52. Art. I
§ 41 Abs. 5 lautet:
„Eine Voruntersuchung
findet im Verfahren auf Grund einer Privatanklage und im selbstständigen
Verfahren (§§ 8a, 33 Abs. 2, 34 Abs. 3) nicht statt. Die sonst
der Ratskammer nach den §§ 485 und 486 StPO zukommenden Entscheidungen hat
der Einzelrichter zu treffen. Gegen eine Entscheidung, mit der das Verfahren
eingestellt wird, steht dem Ankläger oder Antragsteller die Beschwerde an den
übergeordneten Gerichtshof zu. In den Fällen des § 485 Abs. 1
Z 4 bis 6 StPO ist jedoch nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu
entscheiden. In einem Verfahren auf Grund einer Privatanklage und in einem
selbstständigen Verfahren kann das Gericht in diesen Fällen von der
Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn der Privatankläger oder
Antragsteller ausdrücklich darauf verzichtet.“
53. Art. I
§ 50 lautet:
„§ 50. Die §§ 1, 23, 28 bis 42, 43
Abs. 4, 47 Abs. 1 und 2, 48, 49 und im Falle der Z 4 dieser
Bestimmung auch § 25 Abs. 5, nicht aber die anderen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes, sind auch anzuwenden auf
1. die Medien ausländischer Medienunternehmen, es
sei denn, dass das Medium zur Gänze oder nahezu ausschließlich im Inland
verbreitet wird;
2. von einem fremden Staat herausgegebene oder
verlegte Medienwerke und Medienwerke, die von einer in Österreich
akkreditierten oder mitakkreditierten Mission, einer in Österreich errichteten
konsularischen Vertretung oder einer über- oder zwischenstaatlichen
Einrichtung, der Österreich angehört oder mit der es offizielle Beziehungen
unterhält, herausgegeben oder verlegt werden; Gleiches gilt für von den
genannten Stellen oder Einrichtungen verbreitete wiederkehrende elektronische
Medien sowie für Websites dieser Stellen oder Einrichtungen;
3. Medienwerke oder wiederkehrende elektronische
Medien oder Websites, die vom Nationalrat, Bundesrat, von der Bundesversammlung
oder einem Landtag oder die von einer Behörde in Erfüllung von Aufgaben der
Hoheitsverwaltung oder der Gerichtsbarkeit herausgegeben oder verlegt werden,
im Fall wiederkehrender elektronischer Medien oder Websites verbreitet oder
abrufbar gehalten werden und als amtlich erkennbar sind, sowie als amtlich
erkennbare Teile von Medienwerken, sofern die angeführten Voraussetzungen nur
auf diese zutreffen;
4. Schülerzeitungen sowie Medien, die im Verkehr,
im häuslichen, geselligen, kulturellen, wissenschaftlichen oder religiösen
Leben, im Vereinsleben, im Wirtschaftsleben im Rahmen der Tätigkeit eines Amtes
oder einer Interessenvertretung oder bei einer anderen vergleichbaren
Betätigung als Hilfsmittel dienen.“
54. Nach
Art. I § 50 wird folgender § 51 angefügt:
„§ 51. Auf Mitteilungen oder Darbietungen in
einem Medium, dessen Medieninhaber seinen Sitz im Ausland hat (ausländisches
Medium), sind über § 50 Z 1 hinaus die §§ 6 bis 21, 23 sowie 28
bis 42 anzuwenden,
1. wenn das Medium im Inland verbreitet worden
ist, empfangen oder abgerufen werden konnte,
2. soweit der Verletzte oder Betroffene zur Zeit
der Verbreitung Österreicher war oder einen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland
hatte oder sonst schwerwiegende österreichische Interessen verletzt worden sind
und
3. soweit durch die Mitteilung oder Darbietung
eines der folgenden Rechtsgüter verletzt worden ist:
a. Ehre und wirtschaftlicher Ruf,
b. Privat- und Geheimsphäre,
c. sexuelle
Integrität und Selbstbestimmung,
d. Sicherheit
des Staates oder
e. öffentlicher
Friede.“
55. Dem
Art. VIa wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die §§ 1, 5,
6, 7, 7a, 7b, 7c, 8, 8a, 11, 12, 13, 14, 18, 20, 21, 24, 25, 27, 29, 31, 33,
34, 35, 36, 36a, 37, 38a, 39, 40, 41, 43, 44, 46, 50 und 51 des Art. I,
Art. VIa, VIb und Art VII in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.“
56. Nach
Art. VIa wird folgender Art. VIb samt Überschrift eingefügt:
„ARTIKEL VIb
Übergangsbestimmungen
zu Novellen
(1)
Die §§ 6, 7, 7a, 7b, 7c, 8a, 13, 18, 20, 33, 34, 36, 36a, 37, 38a, 39, 40,
41 und 51 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 sind
nur auf Mitteilungen oder Darbietungen anzuwenden, die nach In-Kraft-Treten des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 verbreitet wurden.“
57. In
Art. VII Z 1 werden die Wörter „und“ und „sowie“ jeweils durch einen Beistrich ersetzt;
nach dem Zitat „§ 46 Abs. 1 bis 3“ wird die Wendung „und § 51“ und nach dem Zitat „des
Art. VI Abs. 2 bis 8“ die Wendung „sowie
des Art. VIb“
eingefügt.
58. In
Art. VII erhalten die Z 6 und 7 die Bezeichnungen „7.“ und „8.“, und folgende Ziffer 6 wird neu eingefügt:
„6. hinsichtlich des Art. I § 50 der
Bundeskanzler und der Bundesminister für Justiz;“