881 der Beilagen XXII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 163/1998, wird wie folgt geändert:

1. Im § 21 Abs. 3 wird vor dem Wort „Wahlen“ die Wortfolge „die Erörterung von EU-Themen gemäß § 74b Abs. 1;“ eingefügt.

2. § 31c Abs. 1 lautet:

§ 31c. (1) Vorhaben der Europäischen Union gemäß Art. 23e und 23f B-VG (§ 29 Abs. 2 lit. b), über die die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung den Nationalrat zu unterrichten haben, Berichte des zuständigen Mitgliedes der Bundesregierung gemäß Art. 23e Abs. 4, wenn eine Stellungnahme nach Art. 23e Abs. 2 abgegeben wurde, sowie alle von Organen der Europäischen Union den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union direkt zugeleiteten Dokumente zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind Gegenstand der Verhandlung des Hauptausschusses.“

3. Nach dem Abschnitt Xa. wird ein neuer Abschnitt Xb. eingefügt:

„Xb. Besondere Bestimmungen für Sitzungen des Nationalrates zur ausschließlichen Erörterung von EU-Themen

§ 74b. (1) Der Erörterung von EU-Themen werden eigene Sitzungen des Nationalrates gewidmet:

                a) Das Arbeitsprogramm der jeweiligen Präsidentschaft wird zu Beginn einer Präsidentschaft behandelt;

               b) jeweils insgesamt ein Themenbereich pro Klub zu Themen aus den aktuellen Arbeitsprogrammen des Rates der Europäischen Union, der Europäischen Kommission und des Europäischen Parlaments kann in einer eigenen Sitzung zum Aufruf gelangen;

                c)           Berichte und Anträge des Hauptausschusses gemäß § 31d Abs. 5 können auch in Sitzungen nach lit. a und b verhandelt werden; die Verhandlung erfolgt nach Behandlung der EU-Themen nach lit. a und b.

(2) Für Sitzungen nach Abs. 1 lit. b kann jeder Klub acht Wochen vorher zu Themen aus den aktuellen Arbeitsprogrammen des Rates der Europäischen Union, der Europäischen Kommission und des Europäischen Parlaments einen Themenbereich je Sitzung vorschlagen. Spätestens eine Woche vor der Sitzung kann jeder Klub eine Änderung des von ihm bekannt gegebenen Themenbereiches vorschlagen, worüber in der Präsidialkonferenz im Sinne des § 8 Abs. 3 zu beraten ist. Die vorgeschlagenen Themenbereiche gelangen in folgender Reihenfolge zum Aufruf:

                a) für die erste Sitzung nach Abs. 1 lit. b entscheidet die Klubstärke;

               b) in der zweiten Sitzung nach Abs. 1 lit. b findet folgende Reihenfolge Anwendung: Themenbereich des zweitstärksten Klubs, danach Themenbereich des drittstärksten Klubs usw. und schließlich Themenbereich des stärksten Klubs;

                c) in allfälligen weiteren Sitzungen nach Abs. 1 lit. b gelangt zuerst der Themenbereich des nächststärksten Klubs zum Aufruf, usw.

(3) Zu jedem Themenbereich gelangt als erster Redner ein Abgeordneter jenes Klubs, dessen Themenbereich aufgerufen wird, mit einer Redezeit von 10 Minuten zu Wort. Das zuständige Mitglied der Bundesregierung oder der im Sinne des § 19 Abs. 1 zum Wort gemeldete Staatsekretär ist verpflichtet, eine einleitende Stellungnahme zum Thema abzugeben, die gleichfalls 10 Minuten nicht überschreiten soll. Jedem Redner kommt in weiterer Folge eine Redezeit von 10 Minuten und jedem Klub eine Gesamtredezeit von insgesamt 25 Minuten zu.

(4) In der Debatte über EU-Themen nach Abs. 1 lit. a und b dürfen nur Entschließungsanträge gestellt werden. Für die Einbringung und Unterstützung gelten § 55 Abs. 2 und 3 sinngemäß.

(5) In Sitzungen zur ausschließlichen Erörterung von EU-Themen findet weder eine Aktuelle Stunde noch eine Fragestunde statt. Ferner ist die Einbringung von Dringlichen Anfragen, Dringlichen Anträgen und Verlangen auf kurze Debatte nach § 57a unzulässig.“