998 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesverfassungsgesetz,
mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das
Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 31/2005, wird wie folgt
geändert:
Art. 36
Abs. 2 B-VG lautet:
„(2) Als Vorsitzender
fungiert der an erster Stelle entsendete Vertreter des zum Vorsitz berufenen
Landes, dessen Mandat auf jene Partei zu entfallen hat, die die höchste Anzahl
von Sitzen im Landtag oder, wenn mehrere Parteien die gleiche Anzahl von Sitzen
haben, die höchste Zahl von Wählerstimmen bei der letzten Landtagswahl
aufweist; bei gleichen Ansprüchen mehrerer Parteien entscheidet das Los. Der
Landtag kann jedoch beschließen, dass der Vorsitz von einem anderen Vertreter
des Landes geführt werden soll, dessen Mandat im Bundesrat auf diese Partei
entfällt; ein solcher Beschluss bedarf jedenfalls der Zustimmung der Mehrheit
jener Mitglieder des Landtages, deren Mandate im Landtag auf diese Partei
entfallen. Die Bestellung der Stellvertreter des Vorsitzenden wird durch die
Geschäftsordnung des Bundesrates geregelt. Der Vorsitzende führt den Titel
„Präsident des Bundesrates“, seine Stellvertreter führen den Titel „Vizepräsident
des Bundesrates“.“