941 der Beilagen XXII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und das MTF-SHD-G geändert werden (GuKG-Novelle 2005)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2004, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Zeile „§ 68 ... Sonderausbildung in der Intensivpflege, in der Anästhesiepflege und in der Pflege bei Nierenersatztherapie“ die Zeile „§ 68a ... Spezielle Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege“ eingefügt.

2. In der Inhaltsübersicht wird die Zeile „§ 94 ... Verkürzte Ausbildungen“ ersetzt durch „§ 94 ... Verkürzte Ausbildung für Mediziner“.

3. Dem § 3 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Angehörige von Sozialbetreuungsberufen nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. **/2005, die

           1. nicht zur Ausübung der Pflegehilfe berechtigt sind und

           2. das Ausbildungsmodul gemäß Anlage 2 Punkt 2 der Vereinbarung über Sozialbetreuungsberufe absolviert haben,

sind zur Durchführung unterstützender Tätigkeiten bei der Basisversorgung gemäß Anlage 2 Punkt 3 der Vereinbarung über Sozialbetreuungsberufe berechtigt. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung des Ausbildungsmoduls gemäß Z 2, insbesondere über Lehrkräfte, Prüfungen und Zeugnisse, festzulegen.“

4. In § 6 Abs. 2 Z 3 wird das Wort „Krankenanstalten“ durch „Krankenfürsorgeanstalten“ ersetzt.

5. § 10 Abs. 1 und 2 lautet:

§ 10. (1) Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, die in Österreich zur Berufsausübung berechtigt sind, ist auf Antrag von der auf Grund

           1. des Hauptwohnsitzes,

           2. dann des Berufssitzes,

           3. dann des Dienstortes und

           4. schließlich des in Aussicht genommenen Ortes der beruflichen Tätigkeit

zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ein mit einem Lichtbild versehener Berufsausweis auszustellen.

(2) Der Berufsausweis hat insbesondere zu enthalten:

           1. Vor- und Zunamen,

           2. Geburtsdatum,

           3. Staatsangehörigkeit,

           4. Berufsbezeichnung,

           5. Ausweisnummer.“

6. In § 12 Abs. 5 wird nach dem Klammerausdruck „(EWR-Staatsangehörige)“ die Wortfolge „oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft“ eingefügt.

7. § 29 Abs. 4 lautet:

„(4) Vorbehaltlich der Abs. 4a bis 4e gilt ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis in der allgemeinen Krankenpflege, der einem EWR-Staatsangehörigen von einem EWR-Vertragsstaat ausgestellt wurde und nicht den Mindestanforderungen des Artikel 1 der Richtlinie 77/453/EWG entspricht, als Qualifikationsnachweis nur, wenn

           1. dieses vor Beginn der Anwendung der Richtlinie 77/453/EWG ausgestellt wurde und

           2. eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber vorgelegt wird, dass der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig die allgemeine Krankenpflege berufsmäßig ausgeübt hat.“

8. Nach § 29 Abs. 4 werden folgende Abs. 4a bis 4e eingefügt:

„(4a) Ein einem EWR-Staatsangehörigen ausgestelltes Diplom, Prüfungszeugnis und sonstiger Befähigungsnachweis, der eine Ausbildung abschließt, die im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vor Herstellung der deutschen Einheit aufgenommen oder absolviert wurde und nicht den Mindestanforderungen des Artikel 1 der Richtlinie 77/453/EWG entspricht, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn eine Bescheinigung der zuständigen deutschen Behörde darüber vorgelegt wird, dass

           1. dieser Befähigungsnachweis das Recht auf Ausübung der allgemeinen Krankenpflege im gesamten Gebiet Deutschlands unter den gleichen Voraussetzungen verleiht wie der im Anhang der Richtlinie 77/452/EWG für Deutschland angeführte Befähigungsnachweis und

           2. der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig die allgemeine Krankenpflege unter voller Verantwortung für die pflegerische Planung, Organisation und Ausführung in Deutschland berufsmäßig ausgeübt hat.

(4b) Ein einem EWR-Staatsangehörigen ausgestelltes Diplom, Prüfungszeugnis und sonstiger Befähigungsnachweis, der eine Ausbildung abschließt, die in der ehemaligen Tschechoslowakei vor dem 1. Jänner 1993 aufgenommen oder absolviert wurde, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde der Tschechischen Republik oder der Slowakei darüber vorgelegt wird, dass

           1. dieser Befähigungsnachweis für die Ausübung der allgemeinen Krankenpflege im tschechischen bzw. slowakischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der entsprechende im Anhang der Richtlinie 77/452/EWG angeführte Befähigungsnachweis und

           2. der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig die allgemeine Krankenpflege in der Tschechischen Republik bzw. in der Slowakei berufsmäßig ausgeübt hat.

(4c) Ein einem EWR-Staatsangehörigen ausgestelltes Diplom, Prüfungszeugnis und sonstiger Befähigungsnachweis, der eine Ausbildung abschließt, die in der ehemaligen Sowjetunion vor dem 20. August 1991 aufgenommen oder absolviert wurde, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Estlands, Lettlands oder Litauens darüber vorgelegt wird, dass

           1. dieser Befähigungsnachweis für die Ausübung der allgemeinen Krankenpflege im estnischen, lettischen bzw. litauischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der entsprechende im Anhang der Richtlinie 77/452/EWG angeführte Befähigungsnachweis und

           2. der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig die allgemeine Krankenpflege in Estland, Lettland bzw. Litauen berufsmäßig ausgeübt hat.

(4d) Ein einem EWR-Staatsangehörigen ausgestelltes Diplom, Prüfungszeugnis und sonstiger Befähigungsnachweis, der eine Ausbildung abschließt, die in Jugoslawien vor dem 25. Juni 1991 aufgenommen oder absolviert wurde, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Sloweniens darüber vorgelegt wird, dass

           1. dieser Befähigungsnachweis für die Ausübung der allgemeinen Krankenpflege im slowenischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der im Anhang der Richtlinie 77/452/EWG für Slowenien angeführte Befähigungsnachweis und

           2. der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig die allgemeine Krankenpflege in Slowenien berufsmäßig ausgeübt hat.

(4e) Für in Polen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise in der allgemeinen Krankenpflege gilt nicht Abs. 4. Folgende EWR-Staatsangehörigen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die eine Ausbildung abschließen, die in Polen vor dem 1. Mai 2004 aufgenommen oder absolviert wurde und nicht den Mindestanforderungen des Artikel 1 der Richtlinie 77/453/EWG entspricht, gelten als Qualifikationsnachweise, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Polens darüber vorgelegt wird, dass der Betreffende im angeführten Zeitraum die allgemeine Krankenpflege unter voller Verantwortung für die pflegerische Planung, Organisation und Ausführung in Polen berufsmäßig ausgeübt hat:

           1. „dyplom licencjata pielęgniarstwa“ (Bakkalaureat in der Krankenpflege) mit einer entsprechenden ununterbrochenen Berufstätigkeit von mindestens drei Jahren in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung;

           2. „dyplom pielęgniarki albo pielęgniarki dyplomowanej“ (Krankenpflegediplom mit postsekundärer Ausbildung erworben an einer medizinischen Fachschule) mit einer entsprechenden ununterbrochenen Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren in den letzten sieben Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung.“

9. § 29 Abs. 5 lautet:

„(5) EWR-Staatsangehörigen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 bis 4e ausgestellt wurde, ist vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege zu erteilen.“

10. Dem § 31 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Abs. 1 ist auch auf eine Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege anzuwenden, die

           1. von einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworben wurde und

           2. nicht als Qualifikationsnachweis gemäß § 29 gilt.“

11. § 35 Abs. 2 lautet:

„(2) Eine Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist auch im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜG, BGBl. Nr. 196/1988, unter der Voraussetzung zulässig, dass Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 AÜG

           1. nicht mehr als 15 v.H. des Pflegepersonals durch Arbeitskräfteüberlassung einsetzen sowie

           2. die Pflegequalität und Pflegekontinuität nach Maßgabe der Struktur der Einrichtung und des Pflege- und Betreuungsbedarfs der Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen gewährleisten.“

12. Nach § 36 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Die freiberufliche Tätigkeit darf aufgenommen werden, sobald die Meldung gemäß Abs. 1 bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingelangt ist.“

13. Dem § 41 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege kann auch in Form einer Teilzeitausbildung absolviert werden, sofern die Qualität und Kontinuität der Ausbildung gewährleistet ist.“

14. In § 50 Abs. 4 wird die Wortfolge „Abs. 1 und 2“ ersetzt durch „Abs. 1 bis 3“.

15. § 57 Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. die verkürzten Ausbildungen sowie Teilzeitausbildungen,“

16. § 65 Abs. 3 entfällt.

17. Nach § 65a Abs. 1 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:

       „1a. Universitätslehrgänge gemäß dem Bundesgesetz über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems – DUK-Gesetz, BGBl. Nr. 269/1994, und gemäß dem Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems – DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22,“

18. § 65a Z 4 lautet:

         „4. Fachhochschul-Studiengänge oder Lehrgänge zur Weiterbildung gemäß Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, und“

19. In § 65b Abs. 1 Z 2 wird nach der Wortfolge „Universitätsgesetz 2002,“ die Wortfolge „DUK-Gesetz, DUK-Gesetz 2004,“ eingefügt.

20. Dem § 65b Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Im Rahmen der Berufserfahrung erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten sind zu berücksichtigen, sofern durch diese die für die Ausübung der Lehraufgaben oder Führungsaufgaben erforderlichen Kompetenzen erlangt wurden und diese der praktischen Ausbildung im Rahmen der entsprechenden Sonderausbildung gleichwertig sind.“

21. Nach § 68 wird folgender § 68a samt Überschrift eingefügt:

„Spezielle Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege

§ 68a. (1) Für die besonderen Bedürfnisse der Intensivpflege von Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen kann für Angehörige der Kinder- und Jugendlichenpflege eine spezielle Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege durchgeführt werden.

(2) Die spezielle Sonderausbildung gemäß Abs. 1 umfasst

           1. die gemeinsame Basisausbildung gemäß § 68 Abs. 2 und

           2. eine darauf aufbauende spezielle Zusatzausbildung in der Kinderintensivpflege.

(3) Die spezielle Zusatzausbildung in der Kinderintensivpflege dauert mindestens drei Monate und umfasst mindestens 400 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet neben einer Spezialisierung in den in § 68 Abs. 2 angeführten Sachgebieten insbesondere folgende Sachgebiete:

           1. Spezielle Pflege von Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen im Intensivbereich

           2. Grundlagen der Intensivtherapie bei Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen.

(4) Die Absolvierung der speziellen Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege berechtigt nur zur Ausübung der Intensivpflege von Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen.

(5) Die §§ 30 und 32 sind anzuwenden.“

22. In § 83 Abs. 2 wird nach dem Wort „EWR-Staatsangehörige“ die Wortfolge „und Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft“ eingefügt.

23. In § 90 Z 2 entfällt die Wortfolge „im Dienstverhältnis“.

24. Der bisherige Wortlaut des § 90 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“,  folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Eine Berufsausübung in der Pflegehilfe ist auch im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des AÜG unter der Voraussetzung zulässig, dass Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 AÜG

           1. nicht mehr als 15 v.H. des Pflegepersonals durch Arbeitskräfteüberlassung einsetzen sowie

           2. die Pflegequalität und die Pflegekontinuität nach Maßgabe der Struktur der Einrichtung und des Pflege- und Betreuungsbedarfs der Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen gewährleisten.“

25. § 94 samt Überschrift lautet:

„Verkürzte Ausbildung für Mediziner

§ 94. (1) Personen, die ein Studium der Human- oder Zahnmedizin erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung in der Pflegehilfe zu absolvieren.

(2) Diese Ausbildung umfasst 80 Stunden theoretische und 600 Stunden praktische Ausbildung und beinhaltet die für die Ausübung der Pflegehilfe erforderlichen Sachgebiete unter Berücksichtigung der im Rahmen des Studiums erworbenen Kenntnisse.“

26. § 105 Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. einer oder mehreren in § 4 Abs. 3, § 6, § 12 Abs. 6, § 35, § 36 Abs. 1 und 4, § 37 Abs. 2 bis 4, § 38, § 39 Abs. 1 Z 1, § 50 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 64 Abs. 3, § 65 Abs. 5, § 83 Abs. 3, § 90, § 96 Abs. 1 oder § 104a Abs. 3 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt oder“

27. In § 108 Abs. 5 Z 2 wird das Wort „Eltern-Karenzurlaubsgesetz“ durch „Väter-Karenzgesetz“ ersetzt.

28. Nach § 108 wird folgender § 108a eingefügt:

§ 108a. Angehörige der Kinder- und Jugendlichenpflege, die

           1. auf Grund § 57b Krankenpflegegesetz eine Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege,

           2. eine vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. **/2005 begonnene Weiterbildung in der Kinderintensivpflege gemäß § 64 oder

           3. eine vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. **/2005 begonnene Sonderausbildung in der Intensivpflege mit Schwerpunktsetzung Kinderintensivpflege gemäß § 68

absolviert haben, sind zur Ausübung der Intensivpflege von Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen berechtigt.“

29. In § 109 Abs. 4 Z 2 wird das Wort „Eltern-Karenzurlaubsgesetz“ durch „Väter-Karenzgesetz“ ersetzt.

30. § 117 Abs. 6 lautet:

„(6) Mit 1. Juni 2002 treten

           1. § 31, § 39 Abs. 1 und 4, § 47 Abs. 1 Z 1, § 48 Abs. 1 Z 1 und § 88 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2004 und

           2. § 12 Abs. 5 und § 83 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. **/2005

in Kraft.“

31. Dem § 117 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Mit 1. Mai 2004 tritt § 29 Abs. 4 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. **/2005 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des MTF-SHD-G

Das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste – MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2004, wird wie folgt geändert:

§ 51 lit. b entfällt.