Der Nationalrat hat in seiner Sitzung

am 6. Juli 2005

folgende Beschlüsse gefasst:

1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Anlage, dessen Art. XXI Abs. 4 zweiter Satz verfassungsändernd ist, wird bei Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten mit Zweidrittelmehrheit genehmigt.

2. Die arabische, die chinesische, die englische, die französische und die spanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufliegen.

 

 

Mag. Dr. Maria Theresia Fekter Dr. Andreas Khol

         Schriftführerin                 Präsident