973 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit
dem das Bundes-Verfassungsgesetz,
das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 und das
Zivildienstgesetz 1986 geändert werden (ZDG-Novelle 2005)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)
Änderung des
Bundes-Verfassungsgesetzes
Das
Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch
das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. xxx/2005, wird wie folgt
geändert:
1. Art. 9a
Abs. 3 und 4 lautet:
„(3) Jeder männliche
Staatsbürger ist wehrpflichtig. Staatsbürgerinnen können freiwillig Dienst im
Bundesheer als Soldatinnen leisten und haben das Recht, diesen Dienst zu
beenden.
(4) Wer die Erfüllung
der Wehrpflicht aus Gewissensgründen verweigert und hievon befreit wird, hat
die Pflicht, einen Ersatzdienst (Zivildienst) zu leisten.“
2. In Art. 10
Abs. 1 Z 15 wird nach dem Ausdruck „militärische
Angelegenheiten;“ der
Ausdruck „Angelegenheiten des
Zivildienstes;“
eingefügt.
3. In Art. 102
Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „militärische
Angelegenheiten,“ der
Ausdruck „Angelegenheiten des
Zivildienstes,“
eingefügt.
4. Art. 151
wird folgender Abs. 34 angefügt:
„(34) Art. 9a
Abs. 3 und 4, Art. 10 Abs. 1 Z 15 und Art. 102
Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005
treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des
Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991
Das
Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, BGBl.
Nr. 50, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. xxx/2005, wird wie folgt geändert:
1. Art. II
Abs. 2 Z 36 lautet:
„36. des Heerespersonalamtes;“
2. Art. II
Abs. 2 Z 39 lautet:
„39. des Zivildienstbeschwerderates;“
3. In Art. II
Abs. 2 wird folgende Z 39a eingefügt:
„39a. der Zivildienstserviceagentur;“
4. Art. XII
wird folgender Abs. 16 angefügt:
„(16) In der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten in Kraft:
1. Art. II Abs. 2 Z 39a mit
1. Oktober 2005;
2. Art. II Abs. 2 Z 36 und 39 mit
1. Jänner 2006.“
Artikel 3
Änderung des
Zivildienstgesetzes 1986
Das
Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003 und die Kundmachung BGBl. I
Nr. 121/2004, wird wie folgt geändert:
1. (Verfassungsbestimmung) § 1 entfällt.
2. (Verfassungsbestimmung) Der bisherige § 2 erhält die
Paragraphenbezeichnung „§ 1.“.
3. (Verfassungsbestimmung) In § 2 Abs. 1 (§ 1
Abs. 1 neu) wird der Ausdruck „Wehrgesetzes 1990
– WG, BGBl. Nr. 305,“ durch den Ausdruck „Wehrgesetzes 2001
– WG 2001, BGBl. I Nr. 146,“ ersetzt.
4. (Verfassungsbestimmung) In § 2 Abs. 4 (§ 1
Abs. 4 neu) werden das Klammerzitat „(§ 35
Abs. 3 WG)“ durch
das Klammerzitat „(§ 24
Abs. 3 WG 2001)“
und das Klammerzitat „(§ 35
Abs. 4 WG)“ durch
das Klammerzitat „(§ 24
Abs. 4 WG 2001)“
ersetzt.
5. (Verfassungsbestimmung) In § 2 Abs. 5 (§ 1
Abs. 5 neu) lautet der zweite Satz:
„1. Für Zivildienstpflichtige, die nach dem 31.
Dezember 2005 ihren Zivildienst antreten, dauert der ordentliche Zivildienst,
sofern keine Präsenzdienstzeit anzurechnen ist neun Monate;
2. für Zivildienstpflichtige, die vor dem 1.
Jänner 2006 ihren Zivildienst angetreten haben, dauert der ordentliche
Zivildienst, sofern keine Präsenzdienstzeit anzurechnen ist, zwölf Monate;
3. Zivildienstpflichtige, deren Zivildienstpflicht
durch die Zivildienstkommission oder Zivildienstoberkommission verfügt wurde,
haben unbeschadet der Anrechnungsbestimmungen des § 7 Abs. 2 eine
Dienstzeit von acht Monaten zu leisten. “
6. Nach § 2
(§ 1 neu) wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:
„Zivildienstserviceagentur
§ 2a. (1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben auf dem
Gebiet der Zivildienstverwaltung wird die Zivildienstserviceagentur in Unterordnung
unter den Bundesminister für Inneres errichtet. Der Zivildienstserviceagentur
obliegt die Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit in diesem Bundesgesetz
nicht abweichende Regelungen getroffen werden.
(2) Sitz der
Zivildienstserviceagentur ist Wien.
(3) An der Spitze der
Zivildienstserviceagentur steht deren Leiter. Die Zahl der
Organisationseinheiten und die Aufteilung der Geschäfte auf diese sind in einer
vom Leiter zu erlassenden Geschäftseinteilung festzusetzen.
(4) Über Berufungen
gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur entscheidet der Bundesminister
für Inneres.“
7. In § 4
Abs. 4 Z 3 entfällt die Wortfolge „nach
Abschnitt VI“.
8. In § 4
Abs. 5 und 5a wird jeweils der Begriff „Zivildienstrat“ in der jeweiligen grammatikalischen Form
durch den Begriff „Zivildienstbeschwerderat“ in der jeweils grammatikalisch richtigen
Form ersetzt.
9. § 4
Abs. 6 lautet:
„(6) Die
Zivildienstserviceagentur hat mindestens einmal jährlich im Amtsblatt zur
Wiener Zeitung oder in anderer geeigneter Weise, insbesondere in einem
Verlautbarungsblatt für den Zivildienst ein Verzeichnis der als geeignete
Träger des Zivildienstes anerkannten Einrichtungen zu veröffentlichen. In das
Verzeichnis sind nur solche Einrichtungen aufzunehmen, für die der Rechtsträger
der Zivildienstserviceagentur eine Bedarfsanmeldung im Sinne des § 8
Abs. 3 erstattet hat. In das Verzeichnis sind insbesondere der Name des
Rechtsträgers und der Einrichtung, die Anzahl der bei der Einrichtung zur
Verfügung stehenden Zivildienstplätze und die von den Zivildienstpflichtigen
bei der Einrichtung zu erbringenden Tätigkeiten aufzunehmen.“
10. In § 5
Abs. 1 werden das Klammerzitat „(§§ 24
und 25 WG)“ durch das
Klammerzitat „(§ 18 WG 2001)“, das Klammerzitat „(§ 23 Abs. 6 WG)“ durch das Klammerzitat „(§ 17 Abs. 6 WG 2001)“
und das Klammerzitat „(§ 2
Abs. 2)“ durch das
Klammerzitat „(§ 1 Abs. 2)“ ersetzt.
11. In § 5
Abs. 2 wird die Wortfolge „beim
Bundesminister für Inneres“
durch die Wortfolge „bei der
Zivildienstserviceagentur“
und das Zitat „§ 2 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 1 Abs. 2“ ersetzt.
12. In § 5
Abs. 3 werden das Klammerzitat „(§ 23
Abs. 2 WG)“ durch
das Klammerzitat „(§ 17
Abs. 2 WG 2001)“
und das Zitat „§ 23 Abs. 7 Z 1
und 2 WG“ durch das
Zitat „§ 17 Abs. 7 Z 1
und 2 WG 2001“
ersetzt.
13. In § 5
Abs. 4 und § 6 Abs. 4 wird jeweils die Wortfolge „Der Bundesminister für Inneres“ durch die Wortfolge „Die Zivildienstserviceagentur“ ersetzt.
14. (Verfassungsbestimmung)
§ 5 Abs. 5 lautet:
„(5) (Verfassungsbestimmung) Zivildienstpflichtigen, für die
nach dem 30. September 2005 eine Feststellung gemäß Abs. 4 getroffen wird, sind
der Erwerb und der Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und
genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie das Führen von Schusswaffen für die
Dauer von 15 Jahren untersagt. Die Frist beginnt mit Eintritt der
Zivildienstpflicht.“
15. In § 5a
Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „Waffengesetz 1986,
BGBl. Nr. 443,“
durch den Ausdruck „des
Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997,“ und in Z 3 wird das Zitat „§ 2 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 1 Abs. 2“ ersetzt.
16. In § 5a
Abs. 2 wird die Wortfolge „des
Bundesministers für Inneres“
durch die Wortfolge „der
Zivildienstserviceagentur“
und in Abs. 3 wird das Zitat „§ 2
Abs. 1“ durch das
Zitat „§ 1 Abs. 1“, das Zitat „§ 2
Abs. 1 und 3“
durch das Zitat „§ 1 Abs. 1
und 3“ sowie das Zitat „§ 2 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 1 Abs. 3“ ersetzt.
17. § 6
Abs. 1 erster und zweiter Satz lauten:
„Der
Zivildienstpflichtige kann die Zivildiensterklärung widerrufen. Hiezu muss er
erklären, dass er die Erfüllung der Wehrpflicht nicht mehr aus den in § 1
Abs. 1 genannten Gründen verweigere.“
18. § 6
Abs. 1 dritter und vierter Satz lauten:
„Die
Widerrufserklärung ist schriftlich oder mündlich bei der
Zivildienstserviceagentur oder beim Militärkommando einzubringen. Das Recht,
die Widerrufserklärung abzugeben ruht ab dem 15. Tag nach Zustellung eines
Zuweisungsbescheides zum Zivildienst bis zu dessen vorzeitiger Beendigung und
ist nach vollständiger Ableistung des ordentlichen Zivildienstes
ausgeschlossen.“
19. In § 6 Abs. 3
wird der Begriff „Zivildienstrat“ durch den Begriff „Zivildienstbeschwerderat“ ersetzt.
20. § 6
Abs. 3 Z 3 lautet und am Ende des § 6 Abs. 3 wird folgender
Schlusssatz angefügt:
3. dem Verbot, verbotene Waffen, Kriegsmaterial
und genehmigungspflichtigen Schusswaffen zu erwerben oder zu besitzen oder
Schusswaffen zu führen, zuwidergehandelt hat.
Gemäß
Z 3 ist die Zivildienstpflicht nicht aufzuheben, wenn der Erwerb oder
Besitz einer verbotenen Waffe, von Kriegsmaterial oder einer
genehmigungspflichtigen Schusswaffe den §§ 42 Abs. 2 und 4 sowie 43
Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 entsprochen hat.“
21. § 7
Abs. 2 erster Satz entfällt.
22. § 7
Abs. 6 entfällt.
23. Nach § 7
wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:
„Verlängerung
durch Vereinbarung
§ 7a. Sofern Zivildienstpflichtige mit dem
Rechtsträger gemäß § 8 Abs. 1 eine Vereinbarung über eine
Beschäftigung für die Zeit unmittelbar im Anschluss an die Ableistung des
ordentlichen Zivildienstes schließen und der Abschluss einer solchen Vereinbarung
der Zivildienstserviceagentur unverzüglich gemeldet wird, gewährt der Bund dem
Rechtsträger für den Zivildienstpflichtigen für die Dauer von drei Monaten eine
Freiwilligenförderung von 500 Euro pro Monat. Dieser Betrag ist dem
Zivildienstpflichtigen zur Gänze auszubezahlen. Dieser Betrag erhöht sich für
den Fall, dass der Zivildienstpflichtige Familienunterhalt und
Wohnkostenbeihilfe bezogen hat und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, um
den zuletzt aus diesen Titeln bezogenen Betrag. § 25a Abs. 3 gilt sinngemäß.
Die Auflösung einer derartigen Vereinbarung innerhalb der drei Monate ist der
Zivildienstserviceagentur unverzüglich zu melden.“
24. § 8
lautet:
„§ 8. (1) Der Zivildienstpflichtige ist von der
Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur
Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist
die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des
Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies
notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.
(2)
Zivildienstpflichtige, die zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden
sollen, haben einen Anspruch darauf, dass der Zuweisungsbescheid von der
Zivildienstserviceagentur spätestens sechs Wochen vor dem Tag des vorgesehenen
Dienstantrittes genehmigt wird, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist wäre
nicht mit dem Zweck des Einsatzes vereinbar. Der Bescheid ist unverzüglich mit
Zustellnachweis zuzustellen. Die Unterschreitung dieser Frist um vier Wochen
ist zulässig, sofern ihr der Zivildienstpflichtige zugestimmt hat und mit der
Auszahlung der ihm für den ersten Monat der Dienstleistung gebührenden
Pauschalvergütung an dem Dienstantritt folgenden Monatsersten einverstanden ist.
(3)
Zivildienstpflichtige dürfen der Einrichtung in keiner größeren Anzahl
zugewiesen werden, als der Rechtsträger durch Bedarfsanmeldung beantragt.
Handelt es sich bei dem Rechtsträger um eine Gemeinde, so fällt die
Antragstellung in deren eigenen Wirkungsbereich. Die Zivildienstserviceagentur
hat den Rechtsträger aufzufordern, innerhalb eines Monats eine Bedarfsanmeldung
für den nächsten Zuweisungstermin zu erstatten. Der Rechtsträger kann einen
Wunsch auf Zuweisung bestimmter Zivildienstpflichtiger äußern. Dieser Wunsch
ist nach Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen. Teilt
ein Rechtsträger der Zivildienstserviceagentur mit, dass er bis auf weiteres
während des gesamten Jahres mindestens zwei Drittel der vom Landeshauptmann zugelassenen
Zivildienstplätze besetzt haben möchte, so hat die Zivildienstserviceagentur
entsprechende Zuweisungen vorzunehmen, soweit nicht Erfordernisse des
Zivildienstes entgegenstehen. Während der Geltungsdauer dieser Mitteilung
bedarf es keiner weiteren Bedarfsanmeldung durch den Rechtsträger.
(4) Auf Antrag eines
Rechtsträgers kann die Zivildienstserviceagentur über die Zahl der zuletzt
tatsächlich zugewiesenen Zivildienstpflichtigen hinaus Zuweisungen zu diesem
Rechtsträger bis zum Ausmaß einer Besetzung aller Plätze vornehmen. Die hiefür
zu entrichtende Vergütung richtet sich nach § 28 Abs. 2.
(5) Einrichtungen, die
von einem Streik oder einer Aussperrung betroffen sind, dürfen keine
Zivildienstpflichtigen zugewiesen werden.
(6) Bei der Zuweisung
ist darauf Bedacht zu nehmen, dass dadurch weder bestehende Arbeitsplätze
gefährdet werden noch Arbeitsuchenden das Finden geeigneter Arbeitsplätze
erschwert wird.
(7) Die Zuweisung zu
Dienstleistungen (§ 7 Abs. 3) kann außer zu gemäß § 4
anerkannten Einrichtungen auch
1. mit deren Zustimmung zu von der
Zivildienstserviceagentur ausdrücklich hiefür bestimmten Rechtsträgern oder
2. zum Bundesministerium für Inneres
verfügt
werden. Abschnitt VI ist anzuwenden, § 14 hingegen nicht.“
25. § 8a
Abs. 1 lautet:
„(1) Die
Zivildienstserviceagentur kann den Rechtsträger der Einrichtung (§ 4
Abs. 1) anweisen, seiner Einrichtung zugewiesene Zivildienstleistende
(§ 8 Abs. 1) zur Erbringung von Dienstleistungen nach § 21
Abs. 1
1. in der Einrichtung selbst heranzuziehen oder
2. an eine von der Zivildienstserviceagentur
bestimmte andere Einrichtung abzustellen.
§ 21
Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden. Die nach den Z 1 und 2 geleisteten
Dienste gelten als ordentlicher Zivildienst gemäß § 7.“
26. § 8a
Abs. 6 lautet:
„(6) Sofern ein
Einsatz nach Abs. 1 über die bescheidmäßig verfügte Dauer des ordentlichen
Zivildienstes (§ 8 Abs. 1) hinaus erforderlich wird, ist der weitere
Einsatz von der Zivildienstserviceagentur bescheidmäßig zu verfügen und gilt als
außerordentlicher Zivildienst gemäß § 21 Abs. 1.“
27. § 10
Abs. 3 lautet:
„(3) Die
Zivildienstserviceagentur hat Zivildienstpflichtige, die für eine
weiterführende Ausbildung, etwa ein Universitätsstudium, in Betracht kommen,
möglichst innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der
Zivildiensterklärung zum ordentlichen Zivildienst zuzuweisen.“
28. § 11
Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Hat der
Dienstantritt zum ordentlichen Zivildienst erst nach dem Monatsersten zu
erfolgen, so gilt dieser Monatserste als Beginn der Ableistung des ordentlichen
Zivildienstes.“
29. § 12
Abs. 2 lautet:
„(2) Der
Zuweisungsbescheid ist von der Zivildienstserviceagentur aufzuheben, wenn sich
nach der Zuweisung herausstellt, dass die im Abs. 1 genannten
Voraussetzungen zur Zeit der Zuweisung gegeben waren. Für die verbleibende
Dienstzeit hat sobald wie möglich eine neuerliche Zuweisung zu erfolgen.“
30. (Verfassungsbestimmung)
§ 12a Abs. 1 lautet:
„(1)
Zivildienstpflichtige sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr
heranzuziehen, wenn sie im Ausland mindestens zwei Jahre
Entwicklungshilfedienst im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes,
BGBl. Nr. 574/1983, geleistet haben und ihnen dies von dem für
Angelegenheiten der Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Bundesminister
bestätigt wird.“
31. (Verfassungsbestimmung) In § 12a Abs. 2 entfällt
die Wortfolge „in der in § 7 Abs. 2
festgelegten Dauer“.
32. (Verfassungsbestimmung) In § 12b Abs. 1 wird die
Zahl „14“ durch die Zahl „12“ ersetzt.
33. (Verfassungsbestimmung) In § 12b Abs. 3 entfällt
die Wortfolge „in der in § 7 Abs. 2
festgelegten Dauer“.
34. In § 13
Abs. 1 wird die Wortfolge „Der
Bundesminister für Inneres“
durch die Wortfolge „Die
Zivildienstserviceagentur“
ersetzt.
35. § 13
Abs. 3 lautet:
„(3) Die Zivildienstserviceagentur
hat die Befreiung (Abs. 1) zu widerrufen, wenn die Voraussetzung für die
Befreiung wegfällt.“
36. § 13
Abs. 4 lautet:
„(4) Der auf seinen
Antrag von der Leistung des Zivildienstes befreite Zivildienstpflichtige hat,
soweit nicht Abs. 5 anzuwenden ist, das weitere Vorliegen der
Voraussetzung jedes dritte Jahr der Zivildienstserviceagentur nachzuweisen und
den Wegfall der Voraussetzung unverzüglich der Zivildienstserviceagentur
mitzuteilen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid
über die Befreiung nach einem weiteren Monat außer Kraft.“
37. § 13a
Abs. 2 lautet:
„(2) Die nach
Abs. 1 befreiten Personen haben den Wegfall der Voraussetzungen
unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen.“
38. In § 14
Abs. 1 und 2 wird der Ausdruck „§ 36a
Abs. 3 WG“ jeweils
durch den Ausdruck „§ 25
Abs. 1 Z 4 WG 2001“ ersetzt.
39. § 14
Abs. 5 lautet:
„(5) Der
Zivildienstpflichtige, dessen Zivildienst aufgeschoben wurde, hat den
vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für den Aufschub unverzüglich der
Zivildienstserviceagentur mitzuteilen.“
40. § 15
Abs. 3 lautet:
„(3) Die
Zivildienstserviceagentur hat die nach Abs. 2 nicht einrechenbaren Zeiten
festzustellen.“
41. § 16
Abs. 1 lautet:
„(1) Die
Zivildienstserviceagentur kann mit Bescheid den ordentlichen Zivildienst eines
Zivildienstleistenden um bis zu drei Wochen verlängern, wenn dieser durch
wiederholte schwere Verstöße gegen seine Dienstpflichten bewirkt hat, dass die
von ihm auf diesem Zivildienstplatz zu erwartende Leistung nicht bloß
kurzfristig erheblich unterschritten wurde.“
42. § 17
lautet:
„§ 17. Die Zivildienstserviceagentur hat den
Zivildienstpflichtigen zu einer anderen Dienstleistung in derselben Einrichtung
zu verpflichten, wenn
1. seine Eignung für die bisherige Dienstleistung
nicht mehr gegeben ist,
2. die Einrichtung keinen Bedarf mehr an seinen
Dienstleistungen der bisherigen Art hat oder
3. den Interessen des Zivildienstes durch eine
andere Art der Dienstleistung besser entsprochen wird.“
43. § 18
lautet:
„§ 18. Die Zivildienstserviceagentur hat den
Zivildienstpflichtigen einer anderen Einrichtung zuzuweisen, wenn
1. die Anerkennung der bisherigen Einrichtung als
Träger des Zivildienstes widerrufen wurde (§ 4 Abs. 4),
2. die bisherige Einrichtung keinen Bedarf mehr an
den Dienstleistungen des Zivildienstpflichtigen hat und eine Verfügung nach
§ 17 Z 2 nicht in Betracht kommt,
3. die Eignung des Zivildienstpflichtigen für die
Dienstleistungen nicht mehr gegeben ist, sofern eine Verfügung nach § 17
Z 1 nicht in Betracht kommt,
4. die bisherige Einrichtung von einem Streik oder
einer Aussperrung betroffen ist oder
5. den Interessen des Zivildienstes durch die
Dienstleistung bei einer anderen Einrichtung besser entsprochen wird.“
44. § 19
lautet:
„§ 19. (1) Die Verfügungen nach den §§ 17 und
18 sind von der Zivildienstserviceagentur von Amts wegen, auf Antrag des
Zivildienstpflichtigen oder auf Antrag des Rechtsträgers der Einrichtung zu
treffen.
(2) In Zweifelsfällen
des § 17 Z 1 und § 18 Z 3 hat die für den Aufenthaltsort
des Zivildienstleistenden zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen
der Zivildienstserviceagentur ein amtsärztliches Gutachten einzuholen und sich
über die gesundheitliche Eignung zur weiteren Dienstleistung zu äußern. Im
Falle einer Dienstunfähigkeit (§ 19a Abs. 1) hat das Gutachten auch
deren Beginn und voraussichtliche Dauer anzugeben.
(3) Wenn im Falle des
§ 18 die Voraussetzungen der Z 1, 2 oder 3 vorliegen, eine geeignete
andere Einrichtung aber nicht zu finden ist, hat die Zivildienstserviceagentur
den Dienst des Zivildienstleistenden zu unterbrechen. Für die verbleibende
Dienstzeit hat sobald wie möglich eine weitere Zuweisung zu erfolgen.“
45. § 19a
Abs. 5 lautet:
„(5)
Zivildienstpflichtige, die aus dem Zivildienst vorzeitig entlassen worden sind,
haben den Wegfall der Voraussetzungen für die vorzeitige Entlassung
unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen.“
46. § 19b
Abs. 1 lautet:
„(1) Die
Zivildienstserviceagentur kann einen Zivildienstleistenden vorzeitig aus dem
Zivildienst entlassen, wenn der Betroffene trotz Aufforderung zur
ordnungsgemäßen Dienstleistung durch den Vorgesetzten durch sein Verhalten zu
erkennen gibt, dass er nicht gewillt ist, den Zivildienst ordnungsgemäß
abzuleisten.“
47. § 19b
Abs. 2 lautet:
„(2) Die
Zivildienstserviceagentur hat zugleich mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1
festzustellen, für welchen Zeitraum der Betroffene zur Ableistung der
verbleibenden Dienstzeit zurückgestellt wird.“
48. § 21
Abs. 1 lautet:
„(1) Die Zivildienstserviceagentur
hat Zivildienstpflichtige bei Elementarereignissen, Unglücksfällen
außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen (insbesondere in
Zeiten, in denen Wehrpflichtige zur Leistung des Einsatzpräsenzdienstes
einberufen werden) im personell und zeitlich notwendigen Ausmaß zur Leistung
des außerordentlichen Zivildienstes zu verpflichten. Die Zivildienstpflichtigen
sind anerkannten Einrichtungen (§ 4 Abs. 1) zuzuweisen, die in
besonderem Maße geeignet sind, die Erfüllung des Zweckes dieses
außerordentlichen Zivildienstes zu gewährleisten.“
49. § 21
Abs. 4 lautet:
„(4) Sofern der Umfang
der für die Verpflichtung gemäß Abs. 1 maßgeblichen Umstände den Einsatz
so vieler Zivildienstpflichtiger erfordert, dass die Kapazität der zur
Verfügung stehenden Einrichtungen für ihre Aufnahme nicht ausreicht, kann die
Zivildienstserviceagentur die Zuweisung zur Leistung des außerordentlichen
Zivildienstes zum Bundesministerium für Inneres vornehmen.“
50. § 23
Abs. 3 lautet:
„(3) Der
Zivildienstleistende ist verpflichtet, eine vom Rechtsträger der Einrichtung
oder von der Zivildienstserviceagentur zugewiesene dienstliche Unterkunft zu
beziehen.“
51. In § 23
Abs. 4 lautet der erste Satz:
„Der
Zivildienstleistende ist von der Zivildienstserviceagentur mit einem
Dienstabzeichen auszustatten.“
52. In § 23a
Abs. 2 wird das Klammerzitat „(§ 7 Abs. 6)“ durch das Klammerzitat „(§
1 Abs. 5 Z 3)“ ersetzt.
53. In § 23c
Abs. 1 wird die Wortfolge „sobald
wie möglich“ durch das
Wort „unverzüglich“ ersetzt.
54. In § 25a Abs. 2
Z 1 wird die Zahl „9,52“ durch die Zahl „12,87“ ersetzt.
55. In § 28
Abs. 2 wird die Zahl „218“ durch die Zahl „150“ ersetzt.
56. In § 28
Abs. 4 wird in Z 1 die Zahl „436“ durch die Zahl „500“ ersetzt.
57. In § 28
Abs. 4 wird in Z 2 die Zahl „218“ durch die Zahl „310“ ersetzt.
58. § 28a
Abs. 2 erster Satz lautet:
„Auf Grund
eines gemäß § 55 Abs. 5 festgestellten Verstoßes eines Rechtsträgers
gegen seine Verpflichtung nach § 28 Abs. 1 ist der Bund ermächtigt,
betroffenen Zivildienstleistenden eine Aushilfe bis zur Höhe der
Pauschalvergütung zu gewähren.“
59. In § 31
Abs. 3 wird die Wortfolge „des
Zivildienstrates“ durch
die Wortfolge „des Zivildienstbeschwerderates“ ersetzt.
60. § 31
Abs. 4 letzter Satz lautet:
„Ist der
Zivildienstleistende länger als einen Monat vom Dienst abwesend, hat die
Zivildienstserviceagentur die nach Abs. 1 Z 6 und 7 gebührenden
Vergütungen von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum
letzten Tag des Monats, in dem der Zivildienstleistende den Dienst wieder
antritt, einzustellen.“
61. § 32
Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Die nach den
§ 31 Abs. 1 Z 1 bis 7 und Abs. 8 gebührenden Beträge sind
vom Bund zu tragen. Die Zivildienstserviceagentur hat sie zu berechnen, zahlbar
zu stellen, auszuzahlen und zu verrechnen. Auf Verlangen der
Zivildienstserviceagentur ist der Rechtsträger der Einrichtung verpflichtet,
die Auszahlung durchzuführen.
(2) Die
Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschläge) ist am Dienstantrittstag für
den laufenden Monat, für die übrige Zeit jeweils am ersten jeden Monats im
Voraus auszuzahlen. § 54 Abs. 1 bis 5 HGG 2001 ist anzuwenden.“
62. § 32
Abs. 4 bis 6 lautet:
„(4) Auf Antrag des
Zivildienstleistenden hat die Zivildienstserviceagentur über die nach § 31
gebührenden Geldbeträge mit Bescheid zu erkennen.
(5) Der
Zivildienstleistende hat zu Unrecht empfangene Bezüge der auszahlenden Stelle
zu ersetzen. § 55 HGG 2001 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
dort genannten Entscheidungen von der Zivildienstserviceagentur zu treffen
sind.
(6) Die während eines
Einsatzes im außerordentlichen Zivildienst (§ 21 Abs. 1) gebührenden
Beträge, die von der Zivildienstserviceagentur auszuzahlen sind, sind insoweit
abweichend von den in diesem Bundesgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen
festgelegten Auszahlungsfristen und Auszahlungstagen auszuzahlen, als dies die
jeweiligen Erfordernisse des Zivildienstes notwendig machen.“
63. § 32a
Abs. 1 lautet:
„(1) Die
Zivildienstserviceagentur kann die dem Zivildienstleistenden nach § 31
Abs. 1 Z 1 bis 7 gebührenden Beträge auf ein vom
Zivildienstleistenden unmittelbar nach Antritt des Zivildienstes zu eröffnendes
Bezugskonto überweisen.“
64. § 34
Abs. 1 bis 3 lautet:
„(1) Der
Zivildienstpflichtige, der
1. einen ordentlichen Zivildienst oder
2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß
§ 8a Abs. 6 im Anschluss an einen in Z 1 genannten Zivildienst
leistet,
hat
Anspruch auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem
Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht.
(2) Auf den
Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des
5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 54 Abs. 1
bis 5 und 55 nach Maßgabe des Abs. 3 anzuwenden. Dabei treten an die
Stelle
1. des Heerespersonalamtes die
Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Hauptwohnsitz des
Zivildienstpflichtigen liegt,
2. der militärischen Dienststelle die Einrichtung,
die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (§ 11 Abs. 1),
3. des in § 55 Abs. 3 HGG 2001
genannten Bundesministers für Landesverteidigung die Zivildienstserviceagentur
und
4. der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des
§ 23 Abs. 3 HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.
(3) Der Antrag auf
Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann
auch bei der Gemeinde eingebracht werden, in der der Zivildienstpflichtige
seinen Hauptwohnsitz hat. Diese hat den Antrag an die Bezirksverwaltungsbehörde
weiterzuleiten. Die Auszahlung des Familienunterhalts und der
Wohnkostenbeihilfe erfolgt durch die Zivildienstserviceagentur. Die Bescheide
über deren Zuerkennung oder Änderung sind auch der Zivildienstserviceagentur
zuzustellen. Die dem Zivildienstleistenden gebührenden Geldleistungen sind so
rechtzeitig zu überweisen, dass ihm diese an dem im § 32 Abs. 2 angeführten
Auszahlungstermin zur Verfügung stehen.“
65. In § 34b
Abs. 1 Z 2 wird die Abkürzung „WG“ durch die Abkürzung „WG 2001“ ersetzt.
66. § 34b
Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) Auf die
Entschädigung und die Fortzahlung der Dienstbezüge sind die Bestimmung des
6. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 54 Abs. 1
bis 5 und 55 nach Maßgabe des Abs. 3 anzuwenden. Dabei treten an die
Stelle
1. des Heerespersonalamtes die
Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Hauptwohnsitz des
Zivildienstpflichtigen liegt,
2. des in § 55 Abs. 3 HGG 2001
genannten Bundesministers für Landesverteidigung die Zivildienstserviceagentur
und
3. der in § 44 Abs. 2 Z 1 und 2
HGG 2001 genannten militärischen Dienststelle und des Heerespersonalamtes
die Bezirksverwaltungsbehörde.
(3) Bei einer Übung
oder einem Dienst gemäß Abs. 1 Z 2 sind auszuzahlen:
1. die Pauschalentschädigung gemäß § 36
Abs. 1 HGG 2001 von der Zivildienstserviceagentur bei der Entlassung
aus diesem Zivildienst und
2. die Entschädigungen gemäß den §§ 36
Abs. 2 und 42 Abs. 2 und 3 HGG 2001 sowie der Kostenersatz gemäß
§ 41 Abs. 2 HGG 2001 von der Bezirksverwaltungsbehörde, die über
diese Ansprüche zu entscheiden hat.“
67. § 37
lautet:
„§ 37. (1) Jeder Zivildienstpflichtige ist
berechtigt, vor, während oder nach der Leistung des Zivildienstes beim
Zivildienstbeschwerderat in allen mit seiner Zivildienstpflicht
zusammenhängenden Belangen Beschwerde zu führen (außerordentliche Beschwerde),
wenn die vorangegangene Streitschlichtung bei der Schlichtungsstelle gemäß
§ 55 Abs. 4 erfolglos geblieben ist.
(2) Der
Zivildienstbeschwerderat hat die Beschwerden zu prüfen und über ihre Erledigung
Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen. Er kann die
Überprüfung von Beschwerden nötigenfalls an Ort und Stelle vornehmen und von
den Organen der zuständigen Behörden und Rechtsträger alle einschlägigen
Auskünfte einholen.“
68. In den
§§ 31 Abs. 8, 37b, 37c, 37d, 39 Abs. 1 Z 3 wird der Begriff
„Vertrauensmann“ in der jeweiligen grammatikalischen Form
jeweils durch den Begriff „Vertrauensperson“ in der jeweiligen grammatikalischen Form
ersetzt.
69. § 37c
Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Er kann,
wenn er einer Einrichtung mit einer oder mehreren Einsatzstellen zugewiesen
ist, vom Rechtsträger der Einrichtung nur mit Zustimmung der
Zivildienstserviceagentur zu einer anderen Einsatzstelle, zur Einrichtung
selbst oder von dieser zu einer Einsatzstelle zugeteilt werden.“
70. § 37d
Abs. 2 lautet:
„(2) Zivildienstpflichtige,
die einen ordentlichen Zivildienst leisten, haben die Vertrauensperson
(Stellvertreter) jeweils sobald als möglich, spätestens jedoch innerhalb von
fünf Wochen nach den von der Zivildienstserviceagentur festgelegten allgemeinen
Zuweisungsterminen zu wählen.“
71. § 37d
Abs. 5 lautet:
„(5) Die Wahl zur
Vertrauensperson (Stellvertreter) ist von der Einrichtung (Einsatzstelle)
durchzuführen. Der an Lebensjahren älteste Zivildienstleistende der
Einrichtung (Einsatzstelle) hat
die Wahlhandlung zu leiten und das Wahlergebnis festzustellen. Das Ergebnis der
Wahl ist durch den Rechtsträger der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Über
Wahlanfechtungen entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.“
72. § 38
Abs. 5 erster Satz lautet:
„Der
Rechtsträger der Einrichtung hat der Zivildienstserviceagentur und dem
Zivildienstleistenden bekannt zu geben, welche Person als Vorgesetzte des
Zivildienstleistenden fungiert.“
73. § 39
Abs. 1 Z 1 und 2 lautet:
„1. unverzüglich die Zivildienstserviceagentur zu
verständigen, wenn der Zivildienstleistende die ihm nach den §§ 22 und 23
obliegenden Pflichten vernachlässigt oder wenn die Voraussetzungen für eine
Änderung des Zuweisungsbescheides nach den §§ 17 und 18 eintreten,
2. Dienstabwesenheiten des Zivildienstleistenden
in den Fällen der §§ 23a und 23b der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen
und“
74. In § 40
wird im zweiten Klammerausdruck nach der Bezeichnung „23b,“ die Bezeichnung „28,“ eingefügt.
75. § 41 samt
Überschrift lautet:
„Kompetenzbilanz
und Praxisnachweis
§ 41. Der Rechtsträger der Einrichtung hat dem
Zivildienstpflichtigen einen Nachweis über die im ordentlichen Zivildienst und
über die im Anschluss an den ordentlichen Zivildienst freiwillig geleisteten
Dienst erworbenen Ausbildungen, Kenntnisse und Fähigkeiten auszustellen
(Kompetenzbilanz). Darüber hinaus hat der Rechtsträger dem
Zivildienstpflichtigen eine Bestätigung über die im ordentlichen Zivildienst
und über die im Anschluss an den
ordentlichen Zivildienst freiwillig geleisteten Dienst erfolgte praktische
Verwendung auszustellen, die geeignet ist, eine Anrechnung im Rahmen von
weiteren Ausbildungen in den Berufen der Bereiche des § 3 Abs. 2 zu
ermöglichen (Praxisnachweis).“
76. In der
Überschrift zu Abschnitt VII und in § 43 wird der Begriff „Zivildienstrat“ durch den Begriff „Zivildienstbeschwerderat“ ersetzt.
77. In § 44
Abs. 1 werden der Begriff „Zivildienstrat“ durch den Begriff „Zivildienstbeschwerderat“ ersetzt und der Begriff „Zivildienstrates“ durch den Begriff „Zivildienstbeschwerderates“.
78. In § 44
Abs. 2 entfällt die Wortfolge „,wenn
erforderlich,“
79. In § 45
Abs. 1 und 2 werden jeweils der Begriff „Zivildienstrates“ durch den Begriff „Zivildienstbeschwerderates“ ersetzt und in Abs. 3 wird jeweils
der Begriff „Zivildienstrat“ durch den Begriff „Zivildienstbeschwerderat“ ersetzt.
80. In § 46
wird der Begriff „Zivildienstrates“ durch den Begriff „Zivildienstbeschwerderates“ ersetzt.
81. In § 47
Abs. 1 wird der Begriff „Zivildienstrat“ durch den Begriff „Zivildienstbeschwerderat“ ersetzt und in Abs. 2, 3 und 4 wird
jeweils der Begriff „Zivildienstrates“ durch den Begriff „Zivildienstbeschwerderates“ ersetzt.
82. § 47
Abs. 3 Z 2 lautet:
„2. ein rechtskundiger Vertreter des
Bundesministers für Inneres als Berichterstatter;“
83. In § 49
Abs. 1 wird der Begriff „Zivildienstrates“ durch den Begriff „Zivildienstbeschwerderates“ ersetzt und der Begriff „Jahresschluß“ durch die Wortfolge „Ende
jeden Kalenderjahres“
ersetzt.
84. In § 50
wird der Begriff „Zivildienstrates“ durch den Begriff „Zivildienstbeschwerderates“ ersetzt.
85. In § 51
Abs. 1 wird jeweils der Begriff „Zivildienstrates“ durch den Begriff „Zivildienstbeschwerderates“ ersetzt.
86. In § 51
Abs. 3 wird die Wortfolge „dem
Bundesministerium für Inneres“
durch die Wortfolge „der
Zivildienstserviceagentur“
ersetzt.
87. § 53
lautet:
„§ 53. (1) Der Zivildienstbeschwerderat entscheidet in
den Fällen nach § 43 Abs. 2 Z 3 (§ 6 Abs. 3) in
oberster Instanz. Die in diesen Fällen ergangenen Bescheide unterliegen nicht
der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg; eine Anrufung des
Verwaltungsgerichtshofes ist zulässig.
(2) Die
Bezirksverwaltungsbehörden haben auf Ersuchen des Zivildienstbeschwerderates in
den Fällen des § 43 Abs. 2 Z 2 und 3 mittelbare Beweisaufnahmen
und Erhebungen (§ 55 Abs. 1 AVG) durchzuführen, soweit dies für die
Entscheidung nach § 6 Abs. 3 und für die Empfehlung nach § 37
Abs. 2 erforderlich ist.
(3) Alle Behörden und
Ämter haben dem Zivildienstbeschwerderat die von ihm verlangten, für die
Feststellung nach § 6 Abs. 3 erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
soweit nicht andere Rechtsvorschriften eine Beschränkung der Auskunftspflicht
vorsehen.“
88. In § 54
Abs. 1 wird der Begriff „Zivildienstrat“ durch den Begriff „Zivildienstbeschwerderat“ und in Abs. 2 jeweils der Begriff „Zivildienstrates“ durch den Begriff „Zivildienstbeschwerderates“ ersetzt.
89. Abschnitt VIIa
entfällt samt Überschrift.
90. § 55
Abs. 4 und 5 lauten:
„(4) Der
Landeshauptmann hat eine Schlichtungsstelle zur einvernehmlichen Lösung von
Beschwerdefällen einzurichten, an die sich Zivildienstleistende wenden können.
§ 37 bleibt davon unberührt.
(5) Die
Überwachungsbehörden haben festgestellte Verstöße unverzüglich der
Zivildienstserviceagentur zu berichten.“
91. § 56
lautet:
„§ 56. (1) Bei einer der Zivildienstserviceagentur gemäß
§ 16a Abs. 4 Meldegesetz 1991, BGBl. 9/1992, eingeräumten
Abfrageberechtigung ist die Auswählbarkeit aller Zivildienstpflichtigen, die
das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorzusehen.
(2)
Zivildienstpflichtige, die ihren Aufenthalt für länger als sechs Monate in das
Ausland verlegen, haben ihre Aufenthaltsadresse unverzüglich der Zivildienstserviceagentur und der örtlich
zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde zu melden. Die Rückverlegung
des Aufenthaltes in das Inland ist vom Zivildienstpflichtigen binnen drei
Wochen der Zivildienstserviceagentur zu melden. Dies gilt jedoch nicht für
Zivildienstpflichtige,
1. deren dauernde Untauglichkeit für jeden
Zivildienst festgestellt worden ist oder
2. die ihren ordentlichen Zivildienst vollständig
geleistet haben und denen kein Bereitstellungsschein (§ 21a Abs. 2)
ausgefolgt worden ist.“
92. § 57a Abs. 1, 2
und 4 lautet:
„(1) Der
Bundesminister für Inneres und die Zivildienstserviceagentur dürfen
personenbezogene Daten nur verwenden, wenn es zur Vollziehung des
Zivildienstgesetzes erforderlich ist. Insbesondere dürfen sie Daten von
Zivildienstwerbern und Zivildienstpflichtigen sowie von Rechtsträgern und
Einrichtungen nur verarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich
übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
(2) Der Bundesminister
für Inneres und die Zivildienstserviceagentur sind ermächtigt, an die in
Abs. 3 genannten Empfänger folgende Daten zu übermitteln, soweit dies für
die Erfüllung der diesen Empfängern jeweils übertragenen Aufgaben erforderlich
ist: Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Geburtsort und Adresse des
Zivildienstwerbers und des Zivildienstpflichtigen (Stammdatensatz), Daten des
Bescheides gemäß § 5 Abs. 4 sowie des Zuweisungsbescheides, Dauer des
Zivildienstes und Art der vom Zivildienstleistenden zu erbringenden
Tätigkeiten, Bezeichnung und Adresse von Rechtsträgern und Einrichtungen.
(4) Der Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger ist verpflichtet, dem
Bundesministerium für Inneres und der Zivildienstserviceagentur auf Anfrage die
Sozialversicherungsnummer von Zivildienstpflichtigen bekannt zu geben.“
93. § 57a Abs. 3
lautet:
„(3) Die Empfänger der
Daten sind:
1. die Rechtsträger und ihre Einrichtungen;
2. die Landeshauptmänner,
Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen;
3. die Unabhängigen Verwaltungssenate in den
Ländern, soweit sie als Berufungsbehörde tätig werden;
4. die Militärkommanden;
5. der Zivildienstbeschwerderat;
6. der Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger und die Träger der Sozialversicherung.“
94. § 69a
entfällt.
95. In § 75
wird das Zitat „§ 2 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 1 Abs. 1“ ersetzt.
96. § 75a
lautet:
„§ 75a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf
Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.“
97. (Verfassungsbestimmung) § 75b lautet:
„§ 75b. (Verfassungsbestimmung)
Zivildienstpflichtigen darf innerhalb der Geltung des Verbotes gemäß § 5
Abs. 5 von den zuständigen Behörden keine Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz
von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen
sowie zum Führen von Schusswaffen nach dem Waffengesetz 1996 erteilt
werden; ausgestellte derartige Urkunden sind zu entziehen.“
98. Dem § 76c
werden folgende Abs. 21 und 22 angefügt:
„(21) Die §§ 2a
samt Überschrift, 4 Abs. 4 Z 3 und Abs. 6, 5 Abs. 1 und 2
mit Ausnahme des Klammerzitats (§ 1 Abs. 2), 3 und 4, 5a Abs. 1
Z 1 und Abs. 2, 6 Abs. 1 dritter und vierter Satz sowie
Abs. 3 Z 3 samt Schlusssatz und Abs. 4, 8, 8a Abs. 1 und 6, 10
Abs. 3, 11 Abs. 2, 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 3 und 4, 13a
Abs. 2, 14 Abs. 1, 2 und 5, 15 Abs. 3, 16 Abs. 1, 17, 18,
19, 19a Abs. 5, 19b Abs. 1 und 2, 21 Abs. 1 und 4, 23
Abs. 3 und 4, 23c Abs. 1, 28a Abs. 2, 31 Abs. 4 und 8, 32
Abs. 1, 2 und 4 bis 6, 32a Abs. 1, 34 Abs. 1 bis 3, 34b
Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und Abs. 3, 37b, 37c, 37d mit Ausnahme
des Abs. 5, 38 Abs. 5, 39 Abs. 1 Z 1, 2 und 3, 40, 51
Abs. 3, 56, 57a Abs. 1, 2 und 4, 75a und 76e in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005, Art. 3, treten mit
1. Oktober 2005 in Kraft. Die Klammerzitate (§ 1 Abs. 2) in
§ 5 Abs. 1 und 2, die §§ 4 Abs. 5 und 5a, 5a Abs. 1
Z 3 und Abs. 3, 6 Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie der erste
Halbsatz des Abs. 3, 7a samt Überschrift, 23a Abs. 2, 25a Abs. 2
Z 1, 28 Abs. 2 und 4, 31 Abs. 3, 37, 37d Abs. 5, 41 samt
Überschrift, die Überschrift zu Abschnitt VII, 43, 44 Abs. 1 und 2, 45,
46, 47 Abs. 1 bis 4, 49 Abs. 1, 50, 51 Abs. 1, 53, 54
Abs. 1 und 2, 55 Abs. 4 und 5, 57a Abs. 3 und 75 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005, Art. 3, treten mit
1. Jänner 2006 in Kraft.
(22) Abschnitt VIIa
und § 69a treten mit Ablauf des 30. September 2005 außer Kraft.
§ 7 Abs. 2 erster Satz und Abs. 6 treten mit Ablauf des
31. Dezember 2005 außer Kraft.“
99.(Verfassungsbestimmung) Dem § 76c wird folgender Abs. 23
angefügt:
„(23) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 5 Abs. 5 und 75b
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit
1. Oktober 2005 in Kraft. Der bisherige § 2 (§ 1 neu) und die
§§ 12a Abs. 1 und 2 sowie 12b Abs. 1 und 3 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in
Kraft; gleichzeitig tritt § 1 außer Kraft. Die §§ 5 Abs. 5 und
75b in der Fassung vor BGBl. I Nr. XXX/2005 (ZDG-Novelle 2005)
gelten für vor diesem Zeitpunkt mit Bescheid erlassene Waffenverbote weiter.“
100. Nach
§ 76d wird folgender § 76e samt Überschrift eingefügt:
„Sprachliche
Gleichbehandlung
§ 76e. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen
bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen
sie sich, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, auf Frauen und Männer in
gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche
Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“