983 der Beilagen XXII.
GP
Beschluss des
Nationalrates
Bundesgesetz
über die Übertragung und Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, die im Eigentum der Republik Österreich stehenden Grundstücke gemäß
Anlage A im Ausmaß von zirka 167 Hektar an die „Landwirtschaftliche
Bundesversuchswirtschaften Gesellschaft m.b.H.“ um 30 Mio. € zu veräußern.
§ 2. (1) Die in der Anlage B angeführten
Liegenschaften gehen in das Eigentum der Veterinärmedizinischen Universität
Wien über.
(2) Die
Eigentümerbezeichnung ist von den Gerichten von Amts wegen auf „Veterinärmedizinische
Universität Wien“ zu berichtigen.
§ 3. (1) Mit der Vollziehung des § 1 ist
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister
für Landesverteidigung betraut.
(2) Mit der
Vollziehung des § 2 Abs. 1 ist der Bundesminister für Finanzen im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft betraut.
(3) Mit der
Vollziehung des § 2 Abs. 2 ist der Bundesminister für Justiz im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft betraut.