992 der Beilagen XXII.
GP
Beschluss des
Nationalrates
Bundesgesetz, mit
dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das
Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das
Bundesfinanzgesetz 2005, das Bundesfinanzgesetz 2006, das Bundesgesetz über die
Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Industrieholding
Aktiengesellschaft und der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft
(ÖIAG-Gesetz 2000), das Bundesgesetz über die Verwaltung und Koordination der
Finanz- und sonstigen Bundesschulden (Bundesfinanzierungsgesetz) und das
Bausparkassengesetz geändert werden – Wachstums- und
Beschäftigungsgesetz 2005
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das
Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 3
Abs. 1 Z 15 wird wie folgt geändert:
a) In lit. b
wird nach der Wortfolge „oder an
mit diesem verbundenen Konzernunternehmen“ die Wortfolge „oder
an Unternehmen, die im Rahmen eines Sektors gesellschaftsrechtlich mit dem
Unternehmen des Arbeitgebers verbunden sind oder sich mit dem Unternehmen des
Arbeitgebers in einem Haftungsverbund gemäß § 30 Abs. 2a
Bankwesengesetz befinden“
eingefügt.
b) In lit. c
wird nach der Wortfolge „oder an
mit diesem verbundenen Konzernunternehmen“ die Wortfolge „oder
an Unternehmen, die im Rahmen eines Sektors gesellschaftsrechtlich mit dem
Unternehmen des Arbeitgebers verbunden sind oder sich mit dem Unternehmen des
Arbeitgebers in einem Haftungsverbund gemäß § 30 Abs. 2a
Bankwesengesetz befinden“
eingefügt.
1a.
In § 4 Abs. 4 wird nach der Z 4a folgende Z 4b eingefügt:
„4b. Ein Forschungsfreibetrag in Höhe von 25% für
Aufwendungen (Ausgaben) für in Auftrag gegebene Forschung und experimentelle
Entwicklung im Sinne der Z 4. Der Forschungsfreibetrag kann nur für
Aufwendungen (Ausgaben) in Höhe von höchstens 100.000 Euro pro Wirtschaftsjahr
geltend gemacht werden. Umfasst das Wirtschaftsjahr einen Zeitraum von weniger
als zwölf Monaten, ist der Höchstbetrag von 100.000 Euro entsprechend der
Anzahl der Monate des Wirtschaftsjahres zu aliquotieren. Angefangene
Kalendermonate gelten dabei als volle Kalendermonate.
Der Freibetrag steht dem Auftraggeber für seine Aufwendungen (Ausgaben) nur
dann zu, wenn mit der Forschung und experimentellen Entwicklung Einrichtungen
oder Unternehmen, die mit Forschungs- und experimentellen Entwicklungsaufgaben
befasst sind und deren Sitz in einem Staat der Europäischen Union oder des
Europäischen Wirtschaftsraumes gelegen ist, beauftragt werden. Der Freibetrag
steht nicht zu, wenn der Auftragnehmer unter beherrschendem Einfluss des
Auftraggebers steht oder Mitglied einer Unternehmensgruppe (§ 9 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988) ist, der auch der Auftraggeber angehört.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Freibetrages ist, dass der
Auftraggeber bis zum Ablauf seines Wirtschaftsjahres dem Auftragnehmer
nachweislich mitteilt, bis zu welchem Ausmaß an Aufwendungen (Ausgaben) er den
Forschungsfreibetrag in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer kann für die in
Auftrag genommene Forschung und experimentelle Entwicklung hinsichtlich der von
der Mitteilung umfassten Aufwendungen (Ausgaben) keinen Forschungsfreibetrag
nach Z 4 oder Z 4a oder eine Forschungsprämie gemäß § 108c in
Anspruch nehmen.
Der Freibetrag kann von jenen Aufwendungen (Ausgaben) nicht geltend gemacht
werden, die Grundlage eines Forschungsfreibetrages gemäß Z 4 oder
Z 4a oder einer Forschungsprämie gemäß § 108c sind.
Die Geltendmachung kann auch außerbilanzmäßig erfolgen.“
2. § 108 wird
wie folgt geändert:
a) Abs. 6
lautet:
„(6) Zu Unrecht
erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen
zurückzufordern. Als zu Unrecht erstattet gelten auch Erstattungsbeträge, wenn
vor Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluss Beiträge, die als Grundlage
einer Steuererstattung geleistet wurden, und die erstattete Steuer selbst ganz
oder zum Teil zurückgezahlt werden oder die Ansprüche aus dem Bausparvertrag
als Sicherstellung dienen.
Die
zurückzufordernden Beträge sind durch die Bausparkasse einzubehalten. Die
Bausparkasse hat die einbehaltenen Beträge gegen den zu erstattenden
Steuerbetrag (Abs. 5) zu verrechnen.“
b) Abs. 7
lautet:
„(7) Eine
Rückforderung gemäß Abs. 6 hat zu unterbleiben, wenn
1. Beiträge in den Fällen des Abs. 3 Z 3
zurückgezahlt werden,
2. der Steuerpflichtige erklärt, dass die
zurückgezahlten Beiträge oder die Sicherstellung für Maßnahmen im Sinne des
§ 18 Abs. 1 Z 3 oder im Sinne des § 1 Abs. 4 und
5 des Bausparkassengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005, durch und für den Steuerpflichtigen
verwendet werden. Eine Rückforderung hat auch dann zu unterbleiben, wenn die
Maßnahmen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 durch oder für im
Abs. 2 genannte Personen gesetzt werden. Dem Finanzamt ist die Höhe der
zurückgezahlten Steuererstattung mitzuteilen. Die Mitteilung hat im Wege des
Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung zu
erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der
Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der
automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der
Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich die Bausparkasse einer bestimmten
geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu
bedienen hat.“
2a.
§ 108b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Z 2
lit. b wird der letzte Satz durch die beiden folgenden Sätze ersetzt:
„Diese
Überbrückungsrente ist in gleich bleibenden Beträgen über einen Zeitraum von
mindestens 36 Monaten zu zahlen. Dieser Zeitraum vermindert sich
entsprechend, wenn es vor Ablauf dieses Zeitraums zum Anfall der Rente gemäß
lit. a kommt.“
b) Z 3 lautet:
„3. Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen müssen
die versicherungstechnischen Rückstellungen mit Ausnahme der Prämienüberträge,
der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der
zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen für garantierte
Mindestleistungen mindestens zu 75% mit Anteilen an nach den Vorschriften des
Abschnittes I.a. des Investmentfondsgesetzes 1993 gebildeten Investmentfonds
bedeckt werden.“
3. In § 108c
Abs. 2 Z 1 tritt jeweils an die Stelle der Bezeichnung „§ 4 Abs. 4 Z 4“ die Bezeichnung „§ 4 Abs. 4 Z 4 und Z 4b“.
3a. In
§ 108i Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der
Übertragungsbetrag gilt nicht als Beitrag zu einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung
im Sinne des § 108g Abs. 1.“
4. In § 124b
werden folgende Z 122 bis Z 125 angefügt:
„122. § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 ist
erstmals auf Kapitalanteile anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2005
unentgeltlich oder verbilligt abgegeben werden.
§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2005 ist erstmals auf Optionen anzuwenden, die
nach dem 30. Juni 2005 eingeräumt werden.
123. § 4 Abs. 4 Z 4b und § 108c
Abs. 2 Z 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2005 sind erstmalig für ab dem 1. Jänner 2005 erteilte
Forschungsaufträge anzuwenden.
124. § 108 Abs. 6 und 7 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005, ist ab
1. September 2005 anzuwenden.
125. § 108b Abs. 2 tritt mit Ablauf
des 31. Dezember 2005 außer Kraft. Die Beschränkungen des
Auszahlungsplanes gemäß § 23g Investmentfondsgesetz 1993 müssen nach
dem 31. Dezember 2005 nicht mehr eingehalten werden. Bei einer
Übertragung in eine Zukunftsvorsorgeeinrichtung gemäß
§ 108i Abs. 2 und bei Abschichtung ist
§ 41 Abs. 2 Investmentfondsgesetz 1993 sowie
§ 108a Abs. 5 nicht anzuwenden. Für Pensionsinvestmentfonds
Anteile, die die Voraussetzungen des § 108 h Abs. 1 nicht
erfüllen, ist § 41 Abs. 1 Investmentfondsgesetz 1993 ab
1. Jänner 2006 nicht anzuwenden.“
Artikel II
Änderung des
Umsatzsteuergesetzes 1994
Das
Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 180/2004, wird wie folgt geändert:
1. In § 1
Abs. 1 Z 2 lit. b tritt an die Stelle der Jahreszahl „2006“ die Jahreszahl „2008“.
1a. § 11
Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der
Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Bei Rechnungen, deren
Gesamtbetrag 10 000 Euro übersteigt, ist weiters die dem
Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben,
wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen
gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen
anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird;“
2. In
Art. 21 Abs. 3 treten an die Stelle des ersten Satzes die folgenden
beiden Sätze:
„Der
Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum Ablauf des auf jeden
Kalendermonat (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates, in dem er
innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat, beim Finanzamt eine
Meldung abzugeben (Zusammenfassende Meldung), in der er die Angaben nach
Abs. 6 zu machen hat. Unternehmer, für die das Kalendervierteljahr der
Voranmeldungszeitraum ist (§ 21 Abs. 2), haben diese Meldung bis zum
Ablauf des auf jedes Kalendervierteljahr (Meldezeitraum) folgenden
Kalendermonates abzugeben.“
3.
Nach § 28 Abs. xxx wird als Abs. xxx angefügt:
„(xxx) § 11 Abs.1 Z 2 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 ist auf Umsätze und
sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2006 ausgeführt
werden bzw. sich ereignen. Art. 21 Abs. 3 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 ist auf Umsätze und sonstige
Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 ausgeführt werden
bzw. sich ereignen.“
Artikel III
Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes
Das
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975 zuletzt geändert
durch BGBl. I Nr. 180/2004, wird wie folgt geändert:
1.
In § 3 Abs. 4 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:
„Weiters
obliegt den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis für ihren Amtsbereich
unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden und der den Finanzämtern durch
sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben die Vollziehung der mit dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
zugewiesenen Aufgaben.“
2.
In § 17b wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) § 3
Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005
tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“
Artikel IV
Änderung des
Finanzstrafgesetzes
Das
Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I
Nr. 180/2004, wird wie folgt geändert:
1.
In § 38 Abs. 1 lautet der vorletzte Satz:
„Daneben ist
nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, bei einem
strafbestimmenden Wertbetrag von mehr als 500 000 Euro auf
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und bei einem strafbestimmenden Wertbetrag
von mehr als drei Millionen Euro auf Freiheitsstrafe bis zu sieben Jahren zu
erkennen.“
2.
In § 265 wird folgender Abs. 1g angefügt:
„(1g) § 38
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005
tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“
Artikel V
Änderung des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Das
Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. xxx/200x, wird wie folgt geändert:
1. In § 26
Abs. 1 bis 4 wird jeweils das Wort „Zollbehörden“ durch das Wort „Abgabenbehörden“ ersetzt, das Wort „Zollorgane“ durch die Wortfolge „Organe der Abgabenbehörden“, das Wort „Zollorganen“ durch die Wortfolge „Organen der Abgabenbehörden“ mit Ausnahme des ersten Satzes im
Abs. 3, in dem das Wort „Zollorganen“ durch die Wortfolge „Organe der Abgabenbehörden“ ersetzt wird.
2. § 28 wird
wie folgt geändert:
a) In Abs. 1
Z 1 lautet der letzte Halbsatz:
„bei
unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden
unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro
bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren
Wiederholung von 2 000 Euro bis zu 20 000 Euro, bei
unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden
unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro
bis zu 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren
Wiederholung von 4 000 Euro bis zu 50 000 Euro;“
b)
In Abs. 1 Z 2 lautet der letzte Halbsatz:
„mit
Geldstrafe von 150 Euro bis 5 000 Euro, im Fall der lit. c
bis f mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis 8 000 Euro;“
c)
In Abs. 1 Z 4 lautet der letzte Halbsatz:
„mit
Geldstrafe bis zu 2 000 Euro;“
d)
In Abs. 1 Z 5 lautet der letzte Halbsatz:
„mit
Geldstrafe bis zu 2 400 Euro.“
e)
In Abs. 1 Z 6 lautet der letzte Halbsatz:
„mit
Geldstrafe bis zu 1 000 Euro.“
3. In § 28a,
§ 30 und § 30a wird jeweils das Wort „Zollbehörde“ durch das Wort „Abgabenbehörde“ ersetzt.
4. Dem § 34 wird
folgender Abs. 30 angefügt:
„(30) § 26,
§ 28, § 28a, § 30, § 30a und § 35 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in
Kraft.“
5. In § 35
Z 3 wird das Wort „Zollbehörden“ durch das Wort „Abgabenbehörden“ ersetzt.
Artikel VI
Änderung des
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes
Das
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993 zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. xxx/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 7b
Abs. 6 wird das Wort „Zollorgane“ durch die Wortfolge „Organe der Abgabenbehörden“ ersetzt.
2.
In § 19 Abs. 1 wird folgende Z xxx angefügt:
„xxx. § 7b in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“
Artikel VII
Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2005
Das Bundesfinanzgesetz
2005, BGBl. I Nr. 132/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I
Nr. xxx/2005, wird wie folgt geändert (2. BFG-Novelle 2005):
I. Artikel VI Abs. 1 Z 30 lautet:
„30. beim Voranschlagsansatz 1/65256 bis zu einem
Betrag von 10 Millionen Euro für den Ausbau des Breitbandzuganges, wenn
die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt
werden kann;“
2.
Im Artikel VI Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 36 durch einen
Strichpunkt ersetzt und wird folgende Z 37 angefügt:
„37. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der
Unterteilungen 3, 6 und 8 zur Finanzierung der Sonderdotierung „Forschung“
(Forschungsanleihe) bis zu einem Betrag von insgesamt 50 Millionen Euro,
wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Paragrafen 5184
sichergestellt werden kann.“
3. Im
Artikel X Abs. 1 Z 2a) wird nach dem Voranschlagsansatz „1/51838“ der Voranschlagsansatz „1/51846“ eingefügt.
4. Im
Bundesvoranschlag (Anlage I) werden eingefügt:
a) nach dem
Paragraf 1/1103:
„1/11030/43 |
Personalausgaben |
1/11033/43 |
Anlagen“ |
b) nach dem
Voranschlagsansatz 2/11034:
„2/11037/43 |
Bestandswirksame
Einnahmen“ |
5. Im
Bundesvoranschlag (Anlage I) werden nach dem Voranschlagsansatz 1/51838
folgende Zeilen eingefügt:
„1/5184 Sonderdotierung
für Forschung: Millionen
Euro
1/51846/12 |
Förderungen ....................... |
50,000“ |
6. Im
Bundesvoranschlag (Anlage I) lauten bei den nachstehend angeführten
Voranschlagsansätzen die Voranschlagsbeträge sowie die entsprechenden
Summenbeträge wie folgt:
|
Millionen
Euro |
||
„Ausgaben: |
|||
Kapitel
11 |
|
Inneres |
|
1/1100 |
|
Zentralleitung: |
|
1/11000 |
43 |
Personalausgaben |
63,285 |
1/11003 |
43 |
Anlagen |
13,347 |
1/11008 |
43 |
Aufwendungen |
47,070 |
|
|
Summe
1100 |
138,616 |
|
|
|
|
1/1103 |
|
Zivildienst: |
|
1/11030 |
43 |
Personalausgaben |
0,295 |
1/11033 |
43 |
Anlagen |
0,005 |
1/11038 |
43 |
Aufwendungen |
0,130 |
|
|
Summe
1103 |
47,412 |
Kapitel
51 |
|
Kassenverwaltung |
|
1/51818 |
43 |
Aufwendungen |
123,389 |
|
|
Summe
5181 |
249,125 |
|
|||
Einnahmen: |
|||
Kapitel
11 |
Inneres |
||
2/1100 |
|
Zentralleitung |
|
2/11008 |
43 |
Sonstige
bestandswirksame Einnahmen |
0,009 |
|
|
Summe
1100 |
3,166 |
|
|
|
|
2/1103 |
43 |
Zivildienst |
|
2/11037 |
43 |
Bestandswirksame
Einnahmen |
0,002 |
|
|
Summe
1103 |
5,152“ |
7. Der Stellenplan
2005 (Anlage II) wird wie folgt geändert:
a) Im Punkt 4
Abs. 3 des Allgemeinen Teiles werden folgende Sätze angefügt:
„Diese
Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Personen die nicht im Bundesdienst
stehen, aber Bedienstete der Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) sind, zur
Arbeitsleistung dem Bundesministerium für Finanzen – dies im Rahmen der
generellen Aufstockung der Betrugsbekämpfungseinheiten bis zu einer Höchstzahl
von 200 – überlassen werden. Diese Bestimmung ist weiters nicht anzuwenden,
wenn Personen – in einer Höchstanzahl bis zu 100 – die nicht im Bundesdienst
stehen, aber Bedienstete der ÖBB sind, zur Arbeitsleistung dem
Bundesministerium für Inneres überlassen werden.“
b) Im Allgemeinen
Teil wird nach dem Punkt 11. folgender Punkt 12. samt Überschrift angefügt:
„12. Sonderbestimmung für den Unabhängigen
Bundesasylsenat und das Bundesasylamt
(1)
Für Bundesbedienstete, die zu Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates
ernannt werden, hat diese Ernennung die Übertragung und Umwandlung der
bisherigen Planstelle in den Planstellenbereich 1154 - Unabhängiger
Bundesasylsenat (UBAS) zur Folge.
(2)
Dies gilt auch für neue Übernahmen von Bundesbediensteten, die nicht zu
Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates gemäß Abs. 1 ernannt
werden, und in den Planstellenbereich 1154 - Unabhängiger Bundesasylsenat
(UBAS) oder in den Planstellenbereich 1152 - Bundesasylamt übernommen werden.
(3)
Das Höchstausmaß der neuen Übernahmen gemäß Abs. 1 und 2 darf 140 Planstellen
nicht übersteigen.“
c) In Teil II.A
wird bei Kapitel 11 nach dem Planstellenbereich 1100 „Zentralleitung“ der
Planstellenbereich 1103 „Zivildienst“ eingefügt und erhält die in Anlage A
ersichtliche Fassung.
d) In Teil II.A
erhalten der Planstellenbereich 1100 „Zentralleitung“ sowie die
Kapitelsumme 11 die in der Anlage B ersichtliche Fassung.
e) Im Teil II.A
entfällt im Planstellenbereich 5040 „Zoll- und Abgabenverwaltung“ der erste
Satz der Fußnote.
Artikel VIII
Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2006
Das Bundesfinanzgesetz 2006, BGBl. I Nr. 20/2005, zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. xxx/2005, wird wie folgt geändert
(BFG-Novelle 2006):
1. Artikel VI
Abs. 1 Z 28 lautet:
„28. beim Voranschlagsansatz 1/65256 bis zu einem
Betrag von 10 Millionen Euro für den Ausbau des Breitbandzuganges, wenn
die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt
werden kann;“
2.
Im Artikel VI Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 29 durch einen
Strichpunkt ersetzt und wird folgende Z 30 angefügt:
„30. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der
Unterteilungen 3, 6 und 8 zur Finanzierung der Sonderdotierung „Forschung“
(Forschungsanleihe) bis zu einem Betrag von insgesamt 75 Millionen Euro,
wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Paragrafen 5184
sichergestellt werden kann.“
3. Im
Artikel X Abs. 1 Z 2a) wird nach dem Voranschlagsansatz „1/51838“ der Voranschlagsansatz „1/51846“ eingefügt.
4. Im
Bundesvoranschlag (Anlage I) werden eingefügt:
a) nach dem
Paragraf 1/1103:
„1/11030/43 |
Personalausgaben |
1/11033/43 |
Anlagen“ |
b) nach dem
Voranschlagsansatz 2/11034:
„2/11037/43 |
Bestandswirksame
Einnahmen“ |
5.
Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden nach dem Voranschlagsansatz 1/51838
folgende Zeilen eingefügt:
„1/5184 Sonderdotierung für Forschung: Millionen
Euro
1/51846/12 |
Förderungen ....................... |
75,000“ |
6. Im Bundesvoranschlag
(Anlage I) lauten bei den nachstehend angeführten Voranschlagsansätzen die
Voranschlagsbeträge sowie die entsprechenden Summenbeträge wie folgt:
|
Millionen
Euro |
||
„Ausgaben: |
|||
Kapitel
11 |
|
Inneres |
|
1/1100 |
|
Zentralleitung: |
|
1/11000 |
43 |
Personalausgaben |
62,294 |
1/11003 |
43 |
Anlagen |
11,019 |
1/11008 |
43 |
Aufwendungen |
49,907 |
|
|
Summe
1100 |
134,214 |
|
|
|
|
1/1103 |
|
Zivildienst: |
|
1/11030 |
43 |
Personalausgaben |
1,148 |
1/11033 |
43 |
Anlagen |
0,005 |
1/11038 |
43 |
Aufwendungen |
0,276 |
|
|
Summe
1103 |
48,411 |
Kapitel
50 |
|
Finanzverwaltung |
|
1/50400 |
43 |
Personalausgaben |
399,664 |
1/50408 |
43 |
Aufwendungen |
88,652 |
|
|
Summe
5040 |
500,190 |
|
|
Summe
504 |
626,806 |
|
|
Gesamtausgaben
50 |
1.980,320 |
|
|
|
|
Kapitel
51 |
|
Kassenverwaltung |
|
1/51818 |
43 |
Aufwendungen |
267,521 |
|
|
Summe
5181 |
431,257 |
|
|
Summe
518 |
726,261 |
|
|
Gesamtausgaben
51 |
1.005,587 |
Einnahmen: |
|||
Kapitel
11 |
Inneres |
||
2/1100 |
|
Zentralleitung |
|
2/11008 |
43 |
Sonstige
bestandswirksame Einnahmen |
0,009 |
|
|
Summe
1100 |
3,195 |
|
|
|
|
2/1103 |
43 |
Zivildienst |
|
2/11037 |
43 |
Bestandswirksame
Einnahmen |
0,002 |
|
|
Summe
1103 |
5,152“ |
7.
Der Stellenplan 2006 (Anlage II)
wird wie folgt geändert:
a) Im Punkt 4
Abs. 3 des Allgemeinen Teiles werden folgende Sätze angefügt:
„Diese
Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Personen die nicht im Bundesdienst
stehen, aber Bedienstete der Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) sind, zur
Arbeitsleistung dem Bundesministerium für Finanzen – dies im Rahmen der
generellen Aufstockung der Betrugsbekämpfungseinheiten bis zu einer Höchstzahl
von 200 – überlassen werden. Diese Bestimmung ist weiters nicht anzuwenden,
wenn Personen – in einer Höchstanzahl bis zu 100 – die nicht im Bundesdienst
stehen, aber Bedienstete der ÖBB sind, zur Arbeitsleistung dem
Bundesministerium für Inneres überlassen werden.“
b) Im Allgemeinen
Teil wird nach dem Punkt 11. folgender Punkt 12. samt Überschrift angefügt:
„12. Sonderbestimmung für den Unabhängigen
Bundesasylsenat und das Bundesasylamt
(1)
Für Bundesbedienstete, die zu Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates
ernannt werden, hat diese Ernennung die Übertragung und Umwandlung der
bisherigen Planstelle in den Planstellenbereich 1154 - Unabhängiger
Bundesasylsenat (UBAS) zur Folge.
(2)
Dies gilt auch für neue Übernahmen von Bundesbediensteten, die nicht zu
Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates gemäß Abs. 1 ernannt
werden, und in den Planstellenbereich 1154 - Unabhängiger Bundesasylsenat
(UBAS) oder in den Planstellenbereich 1152 - Bundesasylamt übernommen werden.
(3)
Das Höchstausmaß der neuen Übernahmen gemäß Abs. 1 und 2 darf 140 Planstellen
nicht übersteigen.“
c) In Teil II.A
wird bei Kapitel 11 nach dem Planstellenbereich 1100 „Zentralleitung“ der
Planstellenbereich 1103“ Zivildienst“ eingefügt und erhält die in Anlage C
ersichtliche Fassung.
d) In Teil II.A
erhalten der Planstellenbereich 1100 „Zentralleitung“ sowie die Kapitelsumme 11
die in der Anlage D ersichtliche Fassung.
e) Im Teil II.A
entfällt im Planstellenbereich 5040 „Zoll- und Abgabenverwaltung“ der erste
Satz der Fußnote.
Artikel IX
Änderung des
Bundesgesetzes über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen
Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und
Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG-Gesetz 2000)
Das
Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen
Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und
Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG-Gesetz 2000), BGBl. I
Nr. 24/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:
§ 14
Abs. 6 lautet in neuer Fassung:
„(6) Bei Aufstellung
des Jahresabschlusses darf der Jahresüberschuss nicht in freie Gewinnrücklagen
eingestellt werden. In den Vorschlag für die Gewinnverteilung hat der Vorstand
eine Vorschaurechnung aufzunehmen, in welchem Ausmaß Privatisierungserlöse für
das laufende und das folgende Geschäftsjahr für Zinsenzahlungen gemäß
Abs. 2 auf Grundlage einer vorsichtigen Finanzplanung benötigt werden. Der
Bilanzgewinn unterliegt den allgemeinen aktienrechtlichen Bestimmungen über die
Gewinnverteilung, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist. Die nach
Schuldentilgung ausgeschütteten Gewinne werden unter anderem zur Finanzierung
der Forschungsanleihe für die Jahre 2005 bis 2010 verwendet. Der Vorstand kann
bei Aufstellung des Jahresabschlusses gebundene Kapitalrücklagen auflösen, wenn
die Vermögens- und Finanzlage der ÖIAG durch die Gewinnverteilung nicht
nachhaltig beeinträchtigt wird. Nach Schuldentilgung, d.h. nach Tilgung des
nachrangigen Gesellschafterdarlehens gemäß § 13 Abs. 1 und Tilgung
der Refundierungsansprüche gemäß § 14 Abs. 2 sowie jener
Verbindlichkeiten, die durch die Verschmelzung gemäß Art. II auf die ÖIAG
übergehen, sind bei der Ermittlung des Bilanzgewinnes gebundene
Kapitalrücklagen in der Höhe der Buchwerte der veräußerten Beteiligungen
aufzulösen.“
Artikel X
Änderung des Bundesgesetz über die Verwaltung und Koordination der Finanz-
und sonstigen Bundesschulden (Bundesfinanzierungsgesetz)
Das
Bundesgesetz über die Verwaltung und Koordination der Finanz- und sonstigen
Bundesschulden (Bundesfinanzierungsgesetz) BGBl. Nr. 763/1992, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt
geändert:
Dem § 2 wird folgender
Abs. 6 angefügt:
„(6) Die ÖBFA hat im
Namen und auf Rechnung des Bundes die Finanzierung der Sonderdotation für die
Forschungsmilliarde durchzuführen.“
Artikel XI
Änderung des Bausparkassengesetzes
Das Bausparkassengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 Art. III, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2004, wird wie folgt
geändert:
1.
§ 1 Abs. 1 lautet:
„§ 1. (1) Bausparkassen sind Kreditinstitute, die
auf Grund einer Konzession nach dem Bankwesengesetz (BWG) berechtigt sind,
Einlagen von Bausparern (Bauspareinlagen) entgegenzunehmen und aus den
angesammelten Beträgen den Bausparern für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen und
für Maßnahmen der Bildung und Pflege Gelddarlehen (Bauspardarlehen) zu gewähren
(Bauspargeschäft). Das Bauspargeschäft darf nur von Bausparkassen betrieben
werden.“
2.
Dem § 1 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Maßnahmen der
Bildung sind Ausgaben für die Berufsausbildung und die berufliche Weiterbildung
sowie die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Nebenkosten.
(5) Maßnahmen der Pflege
sind Ausgaben für die Betreuung und Hilfe sowie die medizinische Behandlung des
pflegebedürftigen Bausparers oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen des
Bausparers, der Ersatz des durch die Pflege eines pflegebedürftigen nahen
Angehörigen bedingten Verdienstentganges des Bausparers sowie die damit in
unmittelbarem Zusammenhang stehenden Nebenkosten.“
3.
§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. b lautet:
„b) sonstigen Gelddarlehen für
wohnungswirtschaftliche Maßnahmen sowie für Maßnahmen der Bildung oder Pflege
gemäß § 1 Abs. 4 und 5 an Bausparer; der Gesamtbetrag dieser
Forderungen darf, sofern sie aus der Zuteilungsmasse refinanziert werden, das
Fünffache der anrechenbaren Eigenmittel (§ 23 Bankwesengesetz) nicht
übersteigen,“
4.
§ 2 Abs. 1 Z 5 lautet:
„5. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und
sonstigen Haftungen für andere nach § 1 Abs. 1 Z 8 BWG, sofern
die übernommene Verpflichtung auf Geldleistungen lautet und im Zusammenhang mit
der Gewährung von Darlehen einer Bausparkasse für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen
gemäß § 1 Abs. 3 sowie für Maßnahmen der Bildung oder Pflege gemäß
§ 1 Abs. 4 und 5 steht;“
5.
Dem § 2 Abs. 1 wird folgende Z 6 angefügt:
„6. den Vertrieb prämienbegünstigter
Zukunftsvorsorge (§ 108g Einkommensteuergesetz 1988) für Einrichtungen der
Zukunftsvorsorge (§ 108h Einkommensteuergesetz 1988).“
6.
§ 10 Abs. 5 lautet:
„(5) Der Anteil von
Darlehen und Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5, für die
Ersatzsicherheiten nach Abs. 3 Z 2, 3, 5, 7 bis 9 gestellt werden
oder bei denen von einer Besicherung nach Abs. 4 Z 2 abgesehen wird,
darf insgesamt 40 vH des Gesamtbestandes der Darlehensforderungen gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a und b zuzüglich der
Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 nicht übersteigen. Der Anteil von
Darlehen und Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5, bei denen von einer
Besicherung nach Abs. 4 Z 2 abgesehen wird, darf jedenfalls nicht
mehr als 20 vH des Gesamtbestandes der Darlehensforderungen gemäß § 2
Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a und b zuzüglich der Garantien
gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 betragen.“
7.
In § 18 wird folgender Abs. 1e eingefügt:
„(1e) § 1
Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5, § 2 Abs. 1 Z 2, 5 und
6 und § 10 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2005 treten mit 1. September 2005 in Kraft.“