1042 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit
dem das Ausfuhrförderungsgesetz 1981 geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Ausfuhrförderungsgesetz 1981 (AFG), BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2
(Verfassungsbestimmung) wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a. Der Bundesminister für
Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes Rechtsgeschäfte abzuschließen, durch
die das Risiko des Gesamtportfolios aus Haftungen gemäß §§ 1 und 2
verbessert wird.“
2. § 5.
Abs. 1 erster Satz lautet:
„Der
Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die banktechnische Behandlung
(bankkaufmännische Beurteilung durch Bonitätsprüfung und Bearbeitung) der
Ansuchen um Haftungsübernahme, die Ausfertigung der Haftungsverträge, den
Abschluss von Rechtsgeschäften gemäß § 2a sowie die Wahrnehmung der Rechte
des Bundes aus Haftungsverträgen, ausgenommen deren gerichtliche
Geltendmachung, einem Bevollmächtigten des Bundes nach § 1002 ff ABGB zu
übertragen.“
3. § 5
Abs. 2 lautet:
„(2) Zur Begutachtung
von Ansuchen um Haftungsübernahme im Sinne der §§ 1 und 2, die im
Einzelfall zweihunderttausend Euro übersteigen, wird ein Beirat beim
Bundesministerium für Finanzen errichtet. Mitglieder des Beirates, der diese
Begutachtung unter gesamtwirtschaftlichen einschließlich ökologischen und
beschäftigungspolitischen Aspekten vornimmt, sind:
1. ein Vertreter des Bundesministeriums für
Finanzen als Vorsitzender, je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, des Bundesministeriums für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie des Bundesministeriums
für auswärtige Angelegenheiten;
2. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer
Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen
Gewerkschaftsbundes;
3. ein Vertreter der Oesterreichischen Nationalbank;
4. ein Vertreter des Bevollmächtigten ohne
Stimmrecht.“
4. § 5
Abs. 3 entfällt.
5. § 5
Abs. 4 lautet:
„(4) Die Mitglieder
des Beirates und seine Ersatzmitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.“
6. § 5
Abs. 5 lautet:
„(5) Die Geschäfte des
Beirates werden vom Bundesministerium für Finanzen geführt.“
7.
§ 6 lautet:
„§ 6. Über
das Ausmaß der auf Grund dieses Bundesgesetzes übernommenen Haftungen, über die
Abwicklung der infolge Inanspruchnahme von Haftungen geleisteten Zahlungen und
Rückflüsse sowie über übernommene Garantien für Großprojekte mit erheblichen
ökologischen Auswirkungen hat der Bundesminister für Finanzen dem
Hauptausschuss vierteljährlich schriftlich zu berichten. Über die Tätigkeit des
Beirates gemäß § 5 Abs. 2 hat der Bundesminister für Finanzen dem
Hauptausschuss jährlich einen Bericht vorzulegen, der nach Kenntnisnahme vom
Bundesministerium für Finanzen veröffentlicht wird.“
8. (Verfassungsbestimmung) § 10 Abs. 3 lautet:
„(3) Das
Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215 in der Fassung
BGBl. I Nr. xx/2005 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer
Kraft. Vor diesem Zeitpunkt übernommene Haftungen bleiben hievon unberührt.“