1045 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit
dem das Universitätsgesetz 2002 geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2004 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 116/2004, wird
wie folgt geändert:
1. In § 63 Abs. 1 Z
5 und in § 76 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Leibeserziehung“ durch die Wörter „Bewegung und Sport“ ersetzt.
2. Nach § 124
werden folgende §§ 124a und 124b samt Überschriften eingefügt:
„Anwendung
der UBVO 1998
§
124a. Die
Universitätsberechtigungsverordnung - UBVO 1998, BGBl. II Nr. 44, ist sinngemäß
auch für Reifezeugnisse anzuwenden, die nicht in Österreich ausgestellt wurden.
Ergänzende
Bestimmungen für die Zulassung zu den vom deutschen Numerus Clausus betroffenen
Studien
§
124b. (1) Im Zeitraum
Wintersemester 2005/2006 bis einschließlich Wintersemester 2007/2008 kann das
Rektorat in den Bakkalaureats-, Magister-, Diplom- und Doktoratsstudien, die
von den deutschen bundesweiten Numerus-Clausus-Studien Biologie, Medizin,
Pharmazie, Psychologie, Tiermedizin, Zahnmedizin und dem bisherigen deutschen
NC-Studium Betriebswirtschaft sowie Kommunikationswissenschaften und
Publizistik betroffen sind, den Zugang entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor
der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens zwei
Semester nach der Zulassung beschränken. Vor dieser Festlegung ist dem Senat
Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben, die innerhalb einer Frist von zwei
Wochen erstattet werden muss. Die Festlegung samt allfälliger Stellungnahme des
Senats hat das Rektorat dem Universitätsrat zur Genehmigung vorzulegen.
Entscheidet der Universitätsrat nicht innerhalb von zwei Wochen ab Vorlage,
gilt die Festlegung als genehmigt.
(2) Bei der
Festsetzung der Zahl der Studierenden ist sicher zu stellen, dass in den
jeweiligen Studien mindestens gleich vielen Studierenden wie bisher das Studium
möglich ist.
(3) Sofern in den
Auswahlverfahren Prüfungen vorgesehen sind, gelten für die Wiederholungen die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Die Wiederholung positiv beurteilter
Prüfungen ist zulässig. Prüfungstermine sind grundsätzlich einmal im Semester
anzubieten. § 54 Abs. 8 ist nicht anzuwenden.
(4) § 124b gilt für
alle Studierenden unabhängig von der Staatsangehörigkeit, die ab dem 7. Juli
2005 zum Studium zugelassen werden. Studierende, die vor dem 7. Juli 2005 zu
dem betreffenden Studium zugelassen wurden, bleiben von § 124b unberührt,
sofern ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung zum Studium vorgesehen ist.
(5) Die
Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen des § 124b in
Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat
spätestens im Jänner 2007 über das Ergebnis der Evaluierung einen Bericht
vorzulegen. Die Auswirkungen des § 124b im Falle der Aufnahmeverfahren vor der
Zulassung sind überdies gesondert zu dokumentieren.“
3. Nach § 143 Abs.
10 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) § 124b in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 tritt mit Ablauf des
31. Dezember 2007 außer Kraft.“