1065 der Beilagen XXII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem ein Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz 2005 – HWG 2005 erlassen wird, das Katastrophenfondsgesetz 1996, das Bundesfinanzgesetz 2005, das Bundesfinanzgesetz 2006, das Umweltförderungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Gebührengesetz 1957 und das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 geändert werden und abgabenrechtliche Sondermaßnahmen für Opfer von Naturkatastrophen vorgesehen werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz 2005 – HWG 2005

§ 1. Zur Beseitigung von außergewöhnlichen Schäden, die durch das Hochwasser im Sommer 2005 entstanden sind, wird der Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der hierfür im Bundesfinanzgesetz 2005 und 2006 vorgesehenen Bestimmungen ermächtigt, dem Katastrophenfonds zusätzliche Mittel zur Verfügung zu stellen.

§ 2. Mit den vom Bundesminister für Finanzen zusätzlich zur Verfügung gestellten Mitteln sind Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden an Hab und Gut physischer und juristischer Personen (§ 3 Z 3 lit. a des Katastrophenfondsgesetzes 1996, BGBl. I Nr. 201/1996, in der geltenden Fassung), Maßnahmen zum Wiederaufbau der Infrastruktur im Sinne des § 3 Z 1 des Katastrophenfondsgesetzes 1996 und Sofortmaßnahmen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft zur Vermeidung von Folgeschäden an Gewässern, Hochwasserschutzanlagen und Wildbachverbauungen zu finanzieren.

§ 3. (1) Die Leistung von Zuschüssen des Bundes an die von der Hochwasserkatastrophe im Sommer 2005 betroffenen Länder gemäß § 3 Z 3 lit. a Katastrophenfondsgesetz 1996 zur Beseitigung außergewöhnlicher Schäden durch das Hochwasser im Sommer 2005 erfolgt unter den in den Abs. 2 bis 4 genannten Bedingungen.

(2) Die Länder machen für Beschwerden von physischen oder juristischen Personen privaten oder öffentlichen Rechts wegen Ungleichbehandlung oder Verletzung der fundamentalen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens bei der Leistung finanzieller, gemäß § 3 Z 3 lit. a Katastrophenfondsgesetz 1996 bezuschusster Hilfen des Landes zur Beseitigung außergewöhnlicher Schäden durch das Hochwasser im Sommer 2005 jeweils eine Beschwerdekommission zuständig. Der Kommission gehören neben den Vertretern des Landes auch je ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, des Bundesministeriums für Justiz und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit an. Organe, die an der Entscheidung des Landes über die Leistung finanzieller Hilfe mitgewirkt haben oder denen für diese Entscheidungen ein Weisungsrecht zugekommen ist, gehören der Kommission nicht an.

(3) Beschwerden an die Kommission können innerhalb eines Monats nach der Entscheidung des Landes über die finanzielle Hilfe, jedenfalls aber innerhalb eines Monats nach der Einrichtung der Kommission, eingebracht werden. Die Kommission hat über eine Beschwerde binnen dreier Monate nach ihrem Einlangen zu entscheiden.

(4) Entscheidet die Kommission, dass der Beschwerdeführer durch eine Ungleichbehandlung oder eine Verletzung fundamentaler rechtsstaatlicher Grundsätze verkürzt worden ist, so hat das betreffende Land einen der Entscheidung entsprechenden Ausgleich zu leisten. Entscheidet die Kommission, dass der Leistung finanzieller Hilfe sonst eine Ungleichbehandlung oder eine Verletzung fundamentaler rechtsstaatlicher Grundsätze zugrunde liegt, so hat sie das betreffende Land zu verständigen und geeignete weitere Schritte zu ergreifen.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 5. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

Artikel 2

Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996

Das Katastrophenfondsgesetz 1996, BGBl. I Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2003, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Z 4 wird folgende lit. i angefügt:

               „i) zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die dem Bund durch finanzielle Hilfe zum Zukauf von Raufutter und Raufutterersatzprodukten in Folge der Hochwasserereignisse im Sommer 2005 entstehen, bis zu 1,5 Millionen Euro. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Abwicklung festzulegen, wobei ein gleich hoher Beitrag der Länder vorzusehen ist.“

2. In § 8 lautet der letzte Satz:

„Mit der Vollziehung des § 3 Z 4 lit. e, f, h und i ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.“

Artikel 3

Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2005

Das Bundesfinanzgesetz 2005, BGBl. I Nr. 132/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005, wird wie folgt geändert (3. BFG-Novelle 2005):

1. Im Artikel VII wird der Punkt nach der Z 12 durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende  Z 13 angefügt:

       „13. beim Voranschlagsansatz 1/53608 für Zahlungen auf Grund des Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetzes 2005 (HWG 2005) bis zu 100 vH der unter dem Titel 534 veranschlagten Ausgabenbeträge.“

2. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden nach dem Voranschlagsansatz 1/53408 eingefügt:

„1/536                     Zahlungen gemäß HWG 2005:

1/53608/43                Aufwendungen“

Artikel 4

Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2006

Das Bundesfinanzgesetz 2006, BGBl. I Nr. 20/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005, wird wie folgt geändert (2. BFG-Novelle 2006):

1. Im Artikel VII wird nach der Z 3 folgende neue Z 4 eingefügt:

         „4. beim Voranschlagsansatz 1/53608 für Zahlungen auf Grund des Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetzes 2005 (HWG 2005) bis zu 100 vH der unter dem Titel 534 im Finanzjahr 2005 veranschlagten Ausgabenbeträge; dabei sind bisherige Überschreitungen auf Grund des HWG 2005 auf diesen Prozentsatz (Betrag) anzurechnen;“

2. Im Artikel VII erhalten die bisherigen Z 4 bis 12 die Bezeichnungen Z 5 bis 13.

3. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden nach dem Voranschlagsansatz 1/53408 eingefügt:

„1/536                     Zahlungen gemäß HWG 2005:

1/53608/43                Aufwendungen“

Artikel 5

Änderung des Umweltförderungsgesetzes

Das Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Für Wiederinstandsetzungs- oder Ersatzmaßnahmen zur Beseitigung von Schäden auf Grund der Hochwasser im Sommer 2005 an Maßnahmen gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 bis 3 können zu Lasten der Zusagerahmen 2005 bis 2007 bis zu insgesamt 20 Millionen Euro zugesagt oder vergeben werden.“

Artikel 6

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 10c lautet:

§ 10c. Bei der Ersatzbeschaffung von abnutzbaren Anlagegütern im Zusammenhang mit der Beseitigung von Hochwasserschäden des Sommers 2005 gilt Folgendes:

(1) Ersatzbeschaffung von Gebäuden: Soweit eine Ersatzbeschaffung vorliegt, kann der Steuerpflichtige bei der Herstellung von Gebäuden des Anlagevermögens neben der Absetzung für Abnutzung gemäß § 8 Abs. 1 eine vorzeitige Abschreibung von 12% der Herstellungskosten gewinnmindernd geltend machen. Voraussetzung ist, dass mit der tatsächlichen Bauausführung nach dem 30. Juni 2005 und vor dem 1. Jänner 2007 begonnen wird. Erstreckt sich die Herstellung des Gebäudes über einen Zeitraum, der nach dem 31. Dezember 2006 endet, kann die vorzeitige Abschreibung von jenen Teilherstellungskosten geltend gemacht werden, die bis zum 31. Dezember 2006 anfallen.

(2) Ersatzbeschaffung von sonstigen Wirtschaftsgütern: Soweit eine Ersatzbeschaffung vorliegt, kann der Steuerpflichtige bei der Anschaffung oder Herstellung von sonstigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens neben der Absetzung für Abnutzung gemäß § 7 eine vorzeitige Abschreibung von 20% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Anschaffung oder Herstellung nach dem 30. Juni 2005 und vor dem 1. Jänner 2007 erfolgt. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter über einen Zeitraum, der nach dem 31. Dezember 2006 endet, kann die vorzeitige Abschreibung von jenen Teilherstellungskosten geltend gemacht werden, die bis zum 31. Dezember 2006 anfallen.

(3) Voraussetzung ist, dass das Gesamtausmaß der vorzeitigen Abschreibung gemäß Abs. 1 und 2 in der Steuererklärung gesondert angeführt wird. Eine Berichtigung ist bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides möglich.“

2. In § 45 Abs. 5 lautet Abs. 5:

„(5) Ist ein Steuerpflichtiger von Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) betroffen, kann ein Antrag auf eine Änderung der Vorauszahlung abweichend von Abs. 3 bis zum 31. Oktober gestellt werden.“

3. § 108d lautet:

§ 108d. (1) Befristete Sonderprämien für die katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung von abnutzbaren Anlagegütern im Zusammenhang mit der Beseitigung von Hochwasserschäden des Sommers 2005 im Sinne des § 10c können geltend machen:

           1. Steuerpflichtige, soweit sie nicht Gesellschafter einer Gesellschaft sind, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind,

           2. Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind.

Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden.

(2) Es betragen

           1. die befristete Sonderprämie für die Ersatzbeschaffung von Gebäuden (§ 10c Abs. 1) bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 5% und bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 des Körperschaftsteuergesetzes  1988 3% der Aufwendungen. Wird die Sonderprämie geltend gemacht, kann für das Gebäude im betreffenden Wirtschaftsjahr keine vorzeitige Abschreibung gemäß § 10c Abs. 1 beansprucht werden;

           2. die befristete Sonderprämie für die Ersatzbeschaffung von sonstigen Wirtschaftsgütern (§ 10c Abs. 2) bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 10% und bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 des Körperschaftsteuergesetzes  1988 5% der Aufwendungen. Wird die Sonderprämie geltend gemacht, kann für das sonstige Wirtschaftsgut im betreffenden Wirtschaftsjahr keine vorzeitige Abschreibung gemäß § 10c Abs. 2 beansprucht werden.

(3) Die befristeten Sonderprämien können für jeden Kalendermonat geltend gemacht werden. Sie können auch in einer Beilage zur Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung (§ 188 der Bundesabgabenordnung) des betreffenden Jahres geltend gemacht werden. Diese Beilage kann überdies bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides nachgereicht werden.

(4) Die sich aus dem Verzeichnis ergebenden Prämien sind auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß § 201 der Bundesabgabenordnung zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung des Verzeichnisses zurück. Sowohl die Prämien als auch Rückforderungsansprüche gelten als Abgaben vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes. Auf Gutschriften und Rückforderungen sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Bei Gesellschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind, hat die zusammengefasste Verbuchung der Gebarung mit jenen Abgaben zu erfolgen, die die Beteiligten gemeinsam schulden.

(5) Die Prämien sind zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer zu berücksichtigen.“

Artikel 7

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 35 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5)

           1. Die durch die Folgen eines durch Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) ausgelösten Notstandes veranlassten Schriften, die der Ersatzausstellung von gebührenpflichtigen Schriften oder der Schadensfeststellung, Schadensabwicklung oder der Schadensbereinigung dienen, sind von den Gebühren befreit.

           2. Die im Zusammenhang mit einer Katastrophe im Sinne der Z 1 zur Finanzierung der Beseitigung des eingetretenen Schadens durch den Geschädigten selbst oder seinen den Schaden wirtschaftlich tragenden Rechtsnachfolger abgeschlossenen Darlehens- und Kreditverträge (einschließlich Prolongationen, Aufstockungen und Vertragsübernahmen) sowie die damit verbundenen Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte sind gebührenbefreit. Dies gilt auch für Bestandverträge, mit denen eine Ersatzbeschaffung vorgenommen wird.

           3. Die Gebührenbefreiungen der Z 1 und 2 stehen nur zu, wenn

                a) im Falle der Z 1 der Antrag auf Ausstellung der Schrift innerhalb eines Jahres ab Schadenseintritt bei der die Schrift ausstellenden Stelle einlangt und dieser ein entsprechender Nachweis des Schadens vorgelegt wird,

               b) im Falle der Z 2 die Rechtsgeschäfte innerhalb von zwei Jahren ab Schadenseintritt abgeschlossen werden und der Eintritt sowie die Höhe des Schadens bei Selbstberechnung dem gemäß § 3 Abs. 4 und 4a zur Selbstberechnung Befugten, bei Selbstberechnung gemäß § 33 TP 5 Abs. 5 Z 1 und 5 dem zur Selbstberechnung Verpflichteten und im Übrigen den für die Erhebung der Gebühren zuständigen Finanzämtern nachgewiesen wird.

           4. Auf den Schriften und Urkunden über Rechtsgeschäfte, die nach Z 1 bis 3 befreit sind, ist der Vermerk „Gebührenfrei gemäß § 35 Abs. 5 GebG 1957“ anzubringen. Ist die Anbringung des Vermerkes nicht möglich, hat die die Schrift ausstellende Stelle die Gebührenfreiheit im bezughabenden Verwaltungsakt festzuhalten.“

2. In § 37 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 35 Abs. 5 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2005 verwirklicht werden.“

Artikel 8

Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955

Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 15 Abs. 1 wird folgende Z 20 angefügt:

       „20. Zuwendungen, die dazu dienen, den durch Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) entstandenen Schaden zu beseitigen, der nicht durch Ersatzleistungen (z.B. Versicherungsleistungen) oder durch nach anderen Bestimmungen des § 15 steuerbefreite Zuwendungen abgedeckt ist. Darüber hinausgehende Zuwendungen sind steuerpflichtig.“

2. In § 34 Abs. 1 wird folgende Z 12 angefügt:

       „12. § 15 Abs. 1 Z 20 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2005 entsteht.“

Artikel 9

Abgabenrechtliche Sondermaßnahmen für Opfer von Naturkatastrophen

§ 1. Werden als Folge von Katastrophen (insbesondere Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung und Lawinen) Zahlungsfristen oder Fristen zur Einreichung von Abgabenerklärungen versäumt, so ist auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77 BAO) von

           1. der Festsetzung von

                a)           Säumniszuschlägen (§ 217 BAO),

               b)           Verspätungszuschlägen (§ 135 BAO);

           2. der Geltendmachung von Terminverlusten (§ 230 Abs. 5 BAO)

abzusehen, wenn spätestens zwei Monate nach Eintritt der Naturkatastrophe die versäumte Handlung nachgeholt oder ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) oder ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung eingebracht wird.