1141 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit
dem das Musterschutzgesetz 1990, das Markenschutzgesetz 1970, das
Patentamtsgebührengesetz und das Patentanwaltsgesetz geändert werden
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel Gegenstand
I Änderung
des Musterschutzgesetzes 1990
II Änderung
des Markenschutzgesetzes 1970
III Änderung
des Patentamtsgebührengesetzes
IV Änderung
des Patentanwaltsgesetzes
Artikel I
Änderung
des Musterschutzgesetzes 1990
Das
Musterschutzgesetz 1990, BGBl. Nr. 497, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 20
Abs. 3 lautet:
„(3) Hängt die
Aufrechterhaltung des Musterrechtes davon ab, ob die Priorität zu Recht
beansprucht wurde, so ist das Prioritätsrecht nachzuweisen. Mit Verordnung des
Präsidenten des Patentamtes ist zu bestimmen, welche Belege im Verfahren vor
dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat für diesen Nachweis
(Prioritätsbelege) erforderlich und wann diese Belege vorzulegen sind.“
2. Nach § 46
wird folgender § 46a eingefügt:
„§ 46a. § 20 Abs. 3 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in
Kraft.“
Artikel II
Änderung
des Markenschutzgesetzes 1970
Das
Markenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 24
Abs. 4 lautet:
„(4) Hängt die
Erlangung oder Aufrechterhaltung des Schutzrechtes davon ab, ob die Priorität
zu Recht beansprucht wurde, so ist das Prioritätsrecht nachzuweisen. Mit
Verordnung des Präsidenten des Patentamtes ist zu bestimmen, welche Belege im
Verfahren vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat für
diesen Nachweis (Prioritätsbelege) erforderlich und wann diese Belege
vorzulegen sind.“
2. Nach § 81
wird folgender § 81a eingefügt:
„§ 81a. § 24 Abs. 4 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in
Kraft.“
Artikel III
Änderung
des Patentamtsgebührengesetzes
Das
Patentamtsgebührengesetz, BGBl. I Nr. 149/2004, wird wie folgt
geändert:
1. § 30
lautet:
„§ 30. Die
Art der Zahlung der im Wirkungsbereich des Patentamtes zu zahlenden Gebühren
ist mit Verordnung des Präsidenten des Patentamtes festzulegen. In der
Verordnung ist insbesondere zu bestimmen, wann eine Zahlung als rechtzeitig
gilt, wie gegebenenfalls der Nachweis der erfolgten Zahlung zu erbringen ist
und in welchen Fällen eine Zahlung erst nach Aufforderung durch das Patentamt
zu erfolgen hat. Bei der Erlassung dieser Verordnung ist einerseits auf die den
Einzahlern anstelle der Barzahlung zur Verfügung stehenden Zahlungsformen und
anderseits auf eine einfache und Kosten sparende Kontrollmöglichkeit durch das
Patentamt Bedacht zu nehmen.“
2. § 37
entfällt.
3. Nach § 40
Abs. 2 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) § 37 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 tritt mit Beginn des
auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 folgenden
Tages außer Kraft.
(4) § 30 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit
1. Jänner 2006 in Kraft.“
Artikel IV
Änderung
des Patentanwaltsgesetzes
Das
Patentanwaltsgesetz, BGBl. Nr. 214/1967, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 16
Abs. 3 lautet:
„(3) Patentanwälte,
die in Ausübung ihrer Berufstätigkeit an mündlichen Verhandlungen vor der
Nichtigkeitsabteilung oder Beschwerdeabteilung des Patentamtes teilnehmen, sind
zum Tragen eines Amtskleides berechtigt. Durch Verordnung des Präsidenten des
Patentamtes werden die näheren Bestimmungen über die Form des Amtskleides
getroffen.“
2. § 30
Abs. 3 lautet:
„(3) Die
Patentanwaltskammer untersteht nach Maßgabe der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes der Aufsicht des Präsidenten des Patentamtes.“
3. § 44
Abs. 2 lautet:
„(2) Das
Aufsichtsrecht steht dem Präsidenten des Patentamtes zu.“
4. Nach § 80
Abs. 2 werden folgende
Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) § 30
Abs. 3 und § 44 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des
genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.
(4) § 16
Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005
tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“