1073 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit
dem das Führerscheingesetz (8. Führerscheingesetz-Novelle) geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG), BGBl. I Nr.
120/1997, idF BGBl. I Nr. 15/2005 wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 Z
7 wird der Verweis „Abs. 1 Z
6 lit. c und f“ ersetzt
durch den Verweis „Abs. 1 Z
6 lit. c und g“.
2. In § 4 Abs. 2
wird die Wortfolge „Hauptwohnsitz
(§ 5 Abs. 2)“ ersetzt
durch die Wortfolge „Wohnsitz
(§ 5 Abs. 1 Z 1)“.
3. In § 4
Abs. 3 lautet:
„(3) Begeht der
Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß
(Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der
Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der
Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die
Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung
einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr
oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in
der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung
abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der
Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein
einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde
abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß §
13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.“
4. In § 4c Abs. 1
erster Satz entfällt das Wort „Zentralen“ und im zweiten Satz das Wort „Zentrale“.
5. § 5 lautet:
„(1) Ein Antrag auf
Erteilung einer Lenkberechtigung darf nur gestellt werden, wenn der
Antragsteller
1. seinen Wohnsitz im Sinne des Art. 9 der
Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein ABl. Nr. 237 vom 24.
August 1991 in Österreich hat (Abs. 2),
2. das für die Absolvierung der Fahrausbildung
erforderliche Mindestalter (§ 6 Abs. 2) erreicht hat und
3. noch keine Lenkberechtigung für die angestrebte
Klasse oder Unterklasse besitzt.
Der
Bewerber um eine Lenkberechtigung hat den Antrag auf Erteilung einer
Lenkberechtigung und Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf andere Klassen oder
Unterklassen bei der von ihm besuchten Fahrschule seiner Wahl mit Sitz im
Bundesgebiet einzubringen. Die Fahrschule hat den Antrag unverzüglich,
spätestens am nächsten Arbeitstag im Führerscheinregister zu erfassen. Mit
Erfassen des Antrages im Führerscheinregister durch die Fahrschule gilt der
Antrag als eingelangt. Über diesen Antrag hat die Behörde zu entscheiden, in
deren Sprengel die vom Antragsteller besuchte Fahrschule ihren Sitz hat. In den
Fällen, in denen für die Erteilung einer Lenkberechtigung eine Ausbildung in
der Fahrschule nicht zwingend vorgeschrieben ist oder bei Anträgen auf
Eintragung des Zahlencodes 111 hat der Antragsteller den Antrag bei einer
Führerscheinbehörde seiner Wahl einzubringen.
(2) Ein Wohnsitz in
Österreich gemäß Abs. 1 Z 1 liegt vor, wenn sich die betreffende Person
innerhalb der letzten zwölf Monate nachweislich während mindestens 185 Tagen in
Österreich aufgehalten hat oder glaubhaft macht, dass sie beabsichtigt, sich
für mindestens 185 Tage in Österreich aufzuhalten.
(3) Die Behörde kann
bei festgestellten Mängeln gegenüber der Fahrschule Anordnungen hinsichtlich
der Entgegennahme der Anträge, Eintragungen der Daten im Führerscheinregister
und anderer mit der Abwicklung des Erteilungsverfahrens in Zusammenhang
stehender Angelegenheiten treffen. Die Fahrschule hat den Anordnungen der
Behörde unverzüglich zu entsprechen.
(4) Die
Lenkberechtigung ist zu erteilen, wenn das in den §§ 6 bis 11 angeführte
Verfahren ergibt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Sind
seit der Einbringung des Antrages auf Erteilung der angestrebten
Lenkberechtigung mehr als 18 Monate verstrichen, so hat die Behörde neuerlich
zu prüfen, ob der Antragsteller verkehrszuverlässig ist.
(5) Die
Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder
wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der
Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen
oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu
erteilen (§ 8 Abs. 3 Z 2). Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten
„beschränkt geeignet“ sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung
erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund
der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichkraftfahrzeuge berechtigt (§ 9 Abs.
5). Die aufgrund des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befristungen,
Beschränkungen oder Auflagen sind dem Antragsteller von der Behörde zur
Kenntnis zu bringen.
(6) Im Fall der
Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf weitere im § 2 Abs. 1 angeführte Klassen
oder Unterklassen ist ein neuerliches ärztliches Gutachten vom Antragsteller
nur dann vorzulegen, wenn das letzte ärztliche Gutachten im Zeitpunkt der
Entscheidung älter als 18 Monate ist oder die Ausdehnung der Lenkberechtigung
für die Klasse B auf die Klassen C oder D oder die Unterklasse C1 beantragt
wurde.
(7) Vor der Erteilung
einer Lenkberechtigung an einen Antragsteller aus einem anderen EWR‑Staat, der
seinen Wohnsitz (Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt hat, hat sich die Behörde
durch Anfrage bei der zuständigen Behörde des Herkunftstaates des
Antragstellers zu vergewissern, dass dieser keine Lenkberechtigung für die
betreffende Klasse oder Unterklasse besitzt.“
6. § 6 Abs. 2
lautet:
„(2) Bewerber um eine
Lenkberechtigung dürfen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5, des § 18
Abs. 1a und des § 19 Abs. 1 frühestens sechs Monate vor Vollendung des für die
angestrebte Lenkberechtigung erforderlichen Mindestalters mit der theoretischen
und praktischen Ausbildung in Fahrschulen beginnen.“
7. § 6 Abs. 4
entfällt.
8. In § 7 Abs. 3 Z
15 entfällt der Punkt am Ende des Satzes und folgende Wortfolge wird am Ende
angefügt:
„oder gemäß
§ 30b Abs. 2 von der Anordnung einer besonderen Maßnahme Abstand genommen
wurde.“
9. In § 7 Abs. 7
wird das Wort „Hauptwohnsitzbehörde“ ersetzt durch das Wort „Wohnsitzbehörde“.
10. In § 7 wird
folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Die
Verkehrszuverlässigkeit ist von der das Verfahren führenden Behörde zu
beurteilen. Zu diesem Zweck hat diese Behörde in den Fällen der Erteilung oder
Ausdehnung der Lenkberechtigung bei der Wohnsitzbehörde anzufragen, ob und
gegebenenfalls welche Delikte für diesen Antragsteller vorliegen.“
11. In § 8 Abs. 1
zweiter Satz wird die Wortfolge „ein
Jahr“ ersetzt durch die
Wortfolge „18 Monate“.
12. § 10 Abs. 1 und
2 lauten:
„(1) Vor der Erteilung
der Lenkberechtigung ist die fachliche Befähigung des Antragstellers durch eine
Fahrprüfung nachzuweisen. Das Gutachten hat nur auszusprechen, ob der
Begutachtete zum Lenken von Fahrzeugen der in Betracht kommenden Klasse oder
Unterklasse fachlich befähigt ist oder nicht. Die Namen der Sachverständigen
dürfen erst am Tag der Prüfung bekanntgegeben werden.
(2) Kandidaten sind
zur Fahrprüfung gemäß Abs. 1 für die Klassen A, B, B+E, C, C+E, D, D+E, F oder
die Unterklasse C1 und C1+E nur zuzulassen, wenn sie
1. verkehrszuverlässig sind,
2. gesundheitlich geeignet sind,
3. den Nachweis gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 erbracht
haben und
4. den Nachweis über die Absolvierung der jeweils
erforderlichen Ausbildung im Rahmen einer Fahrschule erbracht haben, wobei
diese Ausbildung, ausgenommen bei der vorgezogenen Lenkberechtigung für die
Klasse B gemäß § 19 und der Klasse A gemäß § 18 Abs. 1a, vor nicht länger als
18 Monaten abgeschlossen worden sein darf.“
13. In § 11 Abs. 6
wird das Wort „zwölf“ ersetzt durch die Zahl „18“.
14. Nach § 11 Abs.
6a wird folgender Abs. 6b eingefügt:
„(6b) Die im Zuge des
Verfahrens über die Erteilung oder Ausdehnung der Lenkberechtigung angefallenen
Kosten inklusive der Prüfungsgebühr für alle beantragten Klassen sind für den
Kandidaten auf dem Kostenblatt in übersichtlicher Form darzustellen.
Ausgenommen davon sind die Kosten der amtsärztlichen Untersuchung, die direkt
anlässlich dieser Untersuchung zu begleichen sind.“
15. In § 11 Abs. 7
wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 und 6
werden angefügt:
„5. die Form und den Inhalt des Kostenblattes,
6. die Vorgangsweise bei der Ausstellung des
Kostenblattes.“
15a. § 12
Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. zur Verwendung im Rahmen von Übungsfahrten
(§ 122 KFG 1967) oder Ausbildungsfahrten (§ 19 Abs. 3 FSG)
bestimmt waren.’“
16. § 13 samt
Überschrift lautet:
„Ausstellung
des vorläufigen Führerscheines sowie des Führerscheines
§
13. (1) Mit der
erfolgreichen Absolvierung der praktischen Fahrprüfung gilt die
Lenkberechtigung unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 7 unter den gemäß § 5
Abs. 5 jeweils festgesetzten Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen als
erteilt. Nach der Fahrprüfung hat der Fahrprüfer dem Kandidaten den vorläufigen
Führerschein für die Klasse(n) oder die Unterklasse(n) auszuhändigen, für die
er die praktische Fahrprüfung bestanden hat oder die er bereits besitzt. Für
den Fall, dass der Kandidat zur praktischen Fahrprüfung für die Klasse B mit
einem Fahrzeug mit automatischer Kraftübertragung antritt ohne dass dies der
Behörde vorher mitgeteilt wurde, ist der vorläufige Führerschein nicht vom
Fahrprüfer sondern von der Behörde auszuhändigen. Wurde die Lenkberechtigung
unter einer Befristung, Beschränkung oder Auflage erteilt, ist auf Wunsch des
Kandidaten ein Feststellungsbescheid über die Erteilung der Lenkberechtigung zu
erlassen.
(2) Der vorläufige
Führerschein gilt bis zur Zustellung des Führerscheines, unbeschadet der
Bestimmung des § 15 Abs. 1 jedoch längstens für die Dauer von vier Wochen ab
Aushändigung und berechtigt zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die jeweilige
Klasse oder Unterklasse innerhalb Österreichs. Die vierwöchige Frist kann nicht
verlängert werden. Der vorläufige Führerschein ist nur in Verbindung mit einem
gültigen, amtlichen Lichtbildausweis gültig.
(3) Der Fahrprüfer hat
die Prüfungsergebnisse unverzüglich nach der Beendigung seiner täglichen
Prüfertätigkeit, spätestens aber am nächsten Arbeitstag im Führerscheinregister
einzutragen.
(4) Sobald der
Führerscheinwerber sämtliche auf dem Kostenblatt angeführten Gebühren
ordnungsgemäß entrichtet hat, hat die Behörde die Herstellung eines
Führerscheines zu veranlassen. Gegen Bezahlung der zusätzlichen Kosten kann
eine bevorzugte Produktion des Führerscheines veranlasst werden. In den
Führerschein sind die Daten zur Person des Führerscheinbesitzers, die erteilten
Lenkberechtigungsklassen und Unterklassen oder sonstige Berechtigungen, etwaige
Befristungen, Einschränkungen der Lenkberechtigung, Auflagen sowie sonstige
administrative Angaben einzutragen. Der Produzent des Führerscheines hat diesen
an die vom Antragsteller angegebene Adresse zu senden. Im Fall der Ausdehnung
auf andere Klassen oder Unterklassen und der Erteilung der Lenkberechtigung
gemäß § 23 Abs. 3 ist der Führerschein an die die Lenkberechtigung erteilende
Behörde zu senden, es sei denn, der bisherige Führerschein wurde bis zum
Zeitpunkt der Erteilung des Produktionsauftrages bei der Behörde abgeliefert.
Erfolgt die Zustellung an die Behörde, ist der Führerschein gegen die
Ablieferung des bisherigen Führerscheines auszuhändigen. Weitere Führerscheine
für die gemäß Abs. 1 zweiter Satz erteilte Lenkberechtigung dürfen nur in den
in § 15 genannten Fällen ausgestellt werden.
(5) In den vorläufigen
Führerschein ist jede gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 oder 3 oder aus anderen Gründen
ausgesprochene Befristung, Beschränkung der Lenkberechtigung sowie die
Vorschreibung etwaiger Auflagen einzutragen. Bei Erteilung der Lenkberechtigung
für eine weitere Fahrzeugklasse oder ‑unterklasse (Ausdehnung der
Lenkberechtigung) oder bei Eintragung nachträglich ausgesprochener
Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen ist der Führerschein der Behörde
zwecks Neuausstellung abzuliefern. Für die Durchführung weiterer Ergänzungen,
wie etwa Änderung des Namens oder des Wohnsitzes, ist von der Behörde auf
Antrag unter Vorlage der erforderlichen Dokumente die Herstellung eines neuen
Führerscheines zu veranlassen.
(6) Anlässlich jeder
erforderlichen Änderung der Eintragungen des Führerscheines ist ein neuer
Führerschein auszustellen. Der Führerscheinbesitzer hat zu erklären:
1. dass er den bisherigen Führerschein vorerst
behalten möchte; diesfalls ist ein vorläufiger Führerschein nicht auszustellen,
der neue Führerschein an die Behörde zuzustellen und gegen Ablieferung des
bisherigen Führerscheines auszufolgen oder
2. dass er die Zustellung des Führerscheines an
die von ihm angegebene Adresse wünscht; diesfalls ist dem Führerscheinbesitzer
ein vorläufiger Führerschein auszustellen und er hat spätestens bis zur Erteilung des Produktionsauftrages des
neuen Führerscheines seinen bisherigen Führerschein bei der Behörde
abzuliefern.
Liegt die
vom Führerscheinbesitzer angegebene Adresse in einem Nicht-EWR-Staat (§ 15 Abs.
1 zweiter Satz FSG), so ist der Führerschein der Behörde zuzusenden. Diese hat
auf geeignete Art und Weise, etwa im Wege der ausländischen Vertretung des
jeweiligen Staates, dafür zu sorgen, dass der Antragsteller in den Besitz des
Führerscheines kommt.
(7) Bei Lehrlingen für
den Beruf „Berufskraftfahrer“, die gemäß § 6 Abs. 5 Z 3 die praktische
Fahrprüfung für die Klasse C vor dem vollendeten 18. Lebensjahr ablegen, gilt
die Lenkberechtigung nicht mit bestandener Fahrprüfung als erteilt, sondern
darf erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres erteilt werden. Diesfalls hat
der Führerscheinwerber den Führerschein bei der Behörde abzuholen.
(8) Der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung festzusetzen:
1. die Form und den Inhalt des Führerscheines und
des vorläufigen Führerscheines,
2. die Zahlencodes für Eintragungen betreffend den
Umfang und die Gültigkeit der Lenkberechtigung,
3. allenfalls in den Führerschein und den
vorläufigen Führerschein einzutragende zusätzliche Angaben,
4. die Fälschungssicherheitsmerkmale des
Führerscheines und
5. die Vorgangsweise bei der Ausstellung des
Führerscheines und des vorläufigen Führerscheines.“
17. In 14 Abs. 1
erhalten die Z 2 und 3 die Bezeichnung 3 und 4 und folgende Z 2 wird eingefügt:
„2. bis zum Erhalt des Führerscheines (§ 13 Abs. 4)
den vorläufigen Führerschein und einen amtlichen Lichtbildausweis,“
18. In § 14 Abs. 5
Z 2 wird das Wort „Hauptwohnsitzes“ ersetzt durch das Wort „Wohnsitzes“.
19. In § 14 Abs. 7
wird die Wortfolge „ihrer
Wohnsitzbehörde“
ersetzt durch die Wortfolge „der
Behörde“.
20. § 15 Abs. 1 und
2 lauten:
„(1) Ein neuer
Führerschein darf in den im Abs. 2 genannten Fällen unabhängig vom Wohnsitz des
Antragstellers auf Antrag von jeder Führerscheinbehörde im Bundesgebiet
ausgestellt werden. Hat ein Besitzer eines österreichischen Führerscheines
seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in einen Nicht-EWR-Staat verlegt, so ist ein
neuer Führerschein von der letzten Ausstellungsbehörde auszustellen. Ein neuer
vorläufiger Führerschein darf formlos, kostenfrei und ohne Antrag unabhängig
vom Wohnsitz der betreffenden Person von jeder Führerscheinbehörde im
Bundesgebiet in den im Abs. 2 genannten Fällen ausgestellt werden. Die
Gültigkeitsdauer des neuen vorläufigen Führerscheines darf jedoch nicht länger
als die des zuvor ausgestellten vorläufigen Führerscheines sein.
(2) Ein neuer
Führerschein oder vorläufiger Führerschein ist auszustellen, wenn:
1. das Abhandenkommen des Führerscheines glaubhaft
gemacht wurde oder
2. der Führerschein oder vorläufige Führerschein
ungültig ist (§ 14 Abs. 4).“
21. In § 15 Abs. 3
erster Satz wird die Wortfolge „Hauptwohnsitz
(§ 5 Abs. 2)“ ersetzt
durch die Wortfolge „Wohnsitz
(§ 5 Abs. 1 Z 1)“.
22. § 15 Abs. 4
lautet:
„(4) Mit der
Zustellung oder Ausfolgung des neuen Führerscheines verliert der alte
Führerschein seine Gültigkeit und ist, falls dies möglich ist, der Behörde
abzuliefern oder von der Behörde einzuziehen. Führerscheine, die in einem EWR‑Staat
ausgestellt wurden, sind von der Behörde an die Ausstellungsbehörde
zurückzustellen. Die Ablieferung oder das Einziehen eines ungültig gewordenen
vorläufigen Führerscheines bei oder durch die Behörde ist nicht erforderlich.“
23. §§ 16 bis 17
samt Überschrift lauten:
„Führerscheinregister
- Allgemeines
§
16. (1) Verfahren und
Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz, die Administration des
Sachverständigenwesens, zu leistende Vergütungen für die Fahrprüfung sowie die
Erfassung der Fahrschulen, sachverständigen Ärzte und verkehrspsychologischen
Untersuchungsstellen sind mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung in
Form des Führerscheinregisters durchzuführen. Das Führerscheinregister ist als
Informationsverbund (§ 50 DSG) zu führen. Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 des
Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999 sind die Behörden, Betreiber ist das
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie. Das
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat das
Führerscheinregister bei der Bundesrechenzentrum GmbH zu führen.
(2) Im Rahmen des
Führerscheinregisters dürfen von den Behörden die in § 16a genannten
personenbezogenen Daten der Parteien, Sachverständigen, Fahrschulen,
sachverständigen Ärzte, Amtsärzte und verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen
verarbeitet werden. Fahrschulen, Aufsichtspersonen, Fahrprüfer und das den Führerschein herstellende Unternehmen
haben die in § 16b ihnen zugewiesenen Daten auf elektronischem Weg in die für
ihre Anforderungen eingeschränkten Bereiche des Führerscheinregisters
einzutragen. Zu diesem Zweck ist von der Bundesrechenzentrum GmbH die
Einrichtung dieser eingeschränkten Bereiche des Führerscheinregisters zur
Verfügung zu stellen. Personenbezogene Daten der in § 16a Z 10 bis 14 genannten
Dritten dürfen nur verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der
Gesamtheit der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist.
(3) Die Behörde hat
Daten gemäß § 16a möglichst im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln an:
1. Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden,
soweit diese sie für die Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben
benötigen;
2. Behörden anderer Staaten, sofern sich eine
solche Verpflichtung aus diesem Bundesgesetz, aus unmittelbar anwendbarem
Gemeinschaftsrecht oder anderen zwischenstaatlichen Abkommen ergibt.
(4) Ändert sich die
behördliche Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung oder
Ausdehnung der Lenkberechtigung, so hat die nunmehr zuständige Behörde die
bereits vorhandenen Registerdaten zu verwenden und weiterzuführen.
(5) Hat eine Person,
die gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 Z 2 oder gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b, Abs.
2 lit. a, c und d StVO 1960 bestraft wurde, ihren Wohnsitz nicht innerhalb des
örtlichen Wirkungsbereiches der Behörde, die das Verwaltungsstrafverfahren
durchgeführt hat, so hat die Strafbehörde erster Instanz die Wohnsitzbehörde
von der rechtskräftigen Bestrafung zu verständigen.
Führerscheinregister
– Gespeicherte Daten
§
16a. Zum Zwecke der
Erteilung oder Ausdehnung der Lenkberechtigung oder zur Durchführung sonstiger
behördlicher Verfahren sind folgende Daten zu verarbeiten:
1. Die Datensätze von Personen auf die sich die
Eintragungen gemäß Z 2 und 3 beziehen, bestehend aus:
a) Familienname,
b) Vorname(n),
c) Geburtsdatum
und Geburtsort,
d) Familienname
laut Geburtsurkunde,
e) frühere
Familiennamen,
f) akademische
Grade,
g) Geschlecht,
h) Staatsbürgerschaft,
i) Wohnsitz,
j) das bereichsspezifische Personenkennzeichen
„Verkehr und Technik“,
k) dem letzten ausländischen Wohnsitz,
l) Angaben
über den erfolgten Identitätsnachweis,
m) gegebenenfalls
die Angaben über eine erfolgte Namensänderung,
n) das Datum des Todes;
2. die maßgeblichen Angaben über das beantragte
Verfahren und die erfolgten Nachweise, bestehend aus:
a) Eingangsdatum,
b) jeden Antrag auf Erteilung oder Ausdehnung
einer Lenkberechtigung,
c) die maßgeblichen Nachweise über die
Verkehrszuverlässigkeit,
d) Nachweis
der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder Erster Hilfe,
e) die maßgeblichen Daten über die gesundheitliche
Eignung des Antragstellers,
f) allfällige
Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen und der Grund dafür sowie die dafür
vorgesehenen Zahlencodes,
g) die Zuweisung zum Amtsarzt,
h) Nachweis
der Absolvierung der erforderlichen Fahrausbildung,
i) die Daten betreffend die Einteilung der
theoretischen und praktischen Fahrprüfung;
j) die Angabe, ob der Antragsteller zur
theoretischen und praktischen Fahrprüfung für die betreffende Klasse(n) oder
Unterklassen(n) angetreten ist und diese bestanden hat oder nicht;
3. folgende Angaben im Zusammenhang mit der
Ausstellung von Führerscheinen:
a) die Ausstellungsbehörde,
b) Klasse,
Unterklasse, Berechtigung oder Gruppe, für die der Führerschein ausgestellt
werden soll,
c) das Datum der erstmaligen Erteilung der
Lenkberechtigung, im Fall der Wiedererteilung auch dieses Datum,
d) das Datum der Ausstellung des Führerscheines,
e) die Antragsnummer,
f) das Lichtbild und die Unterschrift des
Antragstellers in gescannter Form,
g) allfällige
Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen und der Grund dafür,
h) bei umgeschriebenen, umgetauschten,
verlängerten oder ersetzten (§ 15) Führerscheinen die Daten des Führerscheines
(lit. a bis f), auf Grund dessen die Ausstellung erfolgte,
i) das Erlöschen einer Lenkberechtigung und der
Grund dafür,
j) Angaben
über das Abhandenkommen des Dokumentes;
k) die Angaben gemäß lit. a bis j über im Ausland
ausgestellte Führerscheine, wenn der Besitzer einer im Ausland erteilten
Lenkberechtigung Partei eines Administrativverfahrens nach diesem Bundesgesetz
ist;
l) Inhalte
des vorläufigen Führerscheines und des Kostenblattes,
m) die Adresse, an die der Führerschein zu senden
ist,
n) den Wunsch des Antragstellers auf bevorzugte
Produktion des Führerscheines gemäß § 13 Abs. 4 zweiter Satz
4. die maßgeblichen Angaben über folgende
Amtshandlungen und Tatsachen nach diesem Bundesgesetz:
a) jede Anordnung einer Nachschulung gemäß § 4
Abs. 3 sowie die Institution, bei der die Nachschulung absolviert wurde,
b) die Daten über die Probezeit, insbesondere
deren Verlängerung oder Neubeginn,
c) Entziehung
einer Lenkberechtigung oder Ausspruch eines Lenkverbotes, Befristungen,
Einschränkungen und Auflagen und Anordnung einer begleitenden Maßnahme gemäß §
24 Abs. 3 sowie die Institution, bei der im Fall einer Nachschulung diese
absolviert wurde,
d) Wiederausfolgung
des Führerscheines nach Ablauf der Entziehungsdauer einer noch nicht
erloschenen Lenkberechtigung oder Aufhebung eines Lenkverbotes oder Wiedererteilung
einer erloschenen Lenkberechtigung,
e) vorläufige
Abnahme eines Führerscheines gemäß § 39 Abs. 1,
f) Abweisung
eines Antrages auf Erteilung einer Lenkberechtigung sowie der dafür maßgebliche
Grund,
g) jeder Verzicht auf eine Lenkberechtigung,
h) Vormerkungen
und die Anordnung besonderer Maßnahmen gemäß §§ 30a und 30b;
5. die maßgeblichen Angaben über folgende
rechtskräftige Bestrafungen:
a) Bestrafungen,
die zur Erlassung eines Lenkverbotes führen,
b) Bestrafungen,
die zur Entziehung der Lenkberechtigung oder Ausspruch eines Lenkverbotes oder
zur Abweisung eines Antrages auf Wiederausfolgung eines Führerscheines nach
Entziehung der Lenkberechtigung oder Wiedererteilung der entzogenen
Lenkberechtigung oder auf Aufhebung eines Lenkverbotes führen,
c) Bestrafungen
von Personen, die nicht Besitzer einer Lenkberechtigung sind, wenn die
Bestrafung aus Gründen erfolgt ist, die die Entziehung der Lenkberechtigung zur
Folge gehabt hätten,
d) Übertretungen
wegen schwerer Verstöße gemäß § 4 Abs. 6 und 7 innerhalb der Probezeit,
e) Bestrafungen
gemäß § 99 Abs. 1, 1a, 1b und Abs. 2 lit. a, c und d StVO 1960 und gemäß § 37
Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 und § 37a,
f) Bestrafungen
wegen Delikten gemäß § 30a Abs. 2;
6. die maßgeblichen Angaben über eine Bewilligung
zur Durchführung von Ausbildungsfahrten als Begleiter (§ 19 Abs. 3) und zur
Durchführung von Übungsfahrten als Begleiter (§ 122 Abs. 2 KFG 1967) und der
Zeitpunkt der Beendigung dieser Tätigkeit;
7. folgende Daten über Mopedausweise:
a) den Personendatensatz gemäß Z 1,
b) Ausstellungsdatum,
c) Ausweisnummer,
d) Ausstellende
Institution oder Behörde,
e) Ende der Bewilligung;
8. folgende Daten über Taxi- und Schulbusausweise:
a) Ausstellungsdatum,
b) Ausweisnummer,
c) Ende der Bewilligung.
9. im Zuge der Herstellung des Führerscheines den
aktuellen Verfahrensstatus „Daten eingelangt/Führerschein
produziert/Führerschein versendet“.
10. Daten der im örtlichen Wirkungsbereich der
Behörde tätigen sachverständigen Ärzte:
a) Familiennamen
und Vornamen,
b) Adresse,
c) den Zeitraum, für den der sachverständige Arzt
bestellt ist;
11. Daten der bei der jeweiligen Behörde tätigen
Sachverständigen:
a) Familiennamen
und Vornamen,
b) Adresse,
c) den Zeitraum für den der Sachverständige
bestellt ist,
d) die Klassen, für die der Sachverständige
bestellt ist;
12. Daten der bei der jeweiligen Behörde tätigen
Aufsichtsperson;
a) Familiennamen
und Vornamen,
b) Adresse,
c) den Zeitraum für den die Aufsichtsperson
bestellt ist,
13. Daten der Fahrschulen, die im örtlichen
Wirkungsbereich der Behörde ihren Sitz haben:
a) Namen
und Vornamen des Inhabers,
b) die Adresse des Standortes,
c) die zeitlichen Daten der Fahrschulbewilligung,
d) den Umfang der Fahrschulbewilligung;
e) Namen
und Vornamen der Bediensteten der Fahrschule, die berechtigt sind, auf die
Daten des Führerscheinregisters zuzugreifen
14. Daten der verkehrspsychologischen
Untersuchungsstellen, die im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde ihren Sitz
haben:
a) Name der verkehrspsychologischen
Untersuchungsstelle,
b) Adresse
der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle.
Verwendung
der Daten des Führerscheinregisters
§
16b. (1) Die Fahrschule
darf in die in § 16a Z 1 lit. a bis i, l, m und Z 2 lit. a, b, c (soweit es das
Ergebnis der Verkehrszuverlässigkeitsprüfung betrifft), d, e (soweit es das
Ergebnis der Untersuchung betrifft), f (jedoch nicht den Grund für die
Befristung, Beschränkung oder Auflage) und g bis j genannten Daten Einsicht
nehmen. Sofern die Lenkberechtigung aufgrund des ärztlichen Gutachtens durch
Zahlencodes einzuschränken ist, dürfen diese Zahlencodes ausschließlich für die
Erstellung des vorläufigen Führerscheines in nicht verbalisierter Form
abgerufen werden. Die Fahrschule hat folgende Daten elektronisch zu erfassen
und im Wege der Datenfernübertragung dem Führerscheinregister zu übermitteln:
1. § 16a Z 1 lit. a bis i, l und m,
2. § 16a Z 2 lit. a, b, d, h und i,
3. §
16a Z 3 lit. m und n,
4. § 16a Z 7 über die von ihnen ausgestellten
Mopedausweise.
Bei den in
§ 16a erster Satz genannten Verfahren hat die Fahrschule eine Anfrage an das
Zentrale Melderegister durchzuführen. Diese ist von Gebühren befreit.
(2) Die
Wohnsitzbehörde des Antragstellers hat folgende Daten einzutragen:
1. § 16a Z 1 lit. n,
2. § 16a Z 4 lit. a und c bis e,
3. § 16a Z 4 lit. b soweit es die Verlängerung und
den Neubeginn der Probezeit betrifft,
4. § 16a Z 5 lit. a bis e,
5. §
16a Z 6 und 8 und
6. § 16a Z 7 über die von anderen Institutionen
als Fahrschulen ausgestellten Mopedausweise.
(3) Die das jeweilige
Verfahren führende Behörde kann auch die in § 16a Z 1 bis 3 genannten Daten in
das Führerscheinregister eintragen. Weiters hat sie folgende Daten einzutragen:
1. § 16a Z 3 lit. a bis n,
2. § 16a Z 4 lit. b mit Ausnahme der Daten über
die Verlängerung und den Neubeginn der Probezeit und
3. § 16a Z 4 lit. f und g.
(4) Die übrigen am
Verfahren Beteiligten (Aufsichtsperson, Fahrprüfer, Hersteller des Führerscheines)
können in die in § 16a Z 1 lit. a bis i und Z 2 lit. a und b genannten Daten
Einsicht nehmen und haben folgende Daten zu erfassen und dem
Führerscheinregister im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln:
1. die Aufsichtsperson die in § 16a Z 2 lit. j
genannten Daten (soweit es die theoretische Fahrprüfung betrifft),
2. der Fahrprüfer die in § 16a Z 2 lit. j
genannten Daten (soweit es die praktische Fahrprüfung betrifft),
3. der Hersteller des Führerscheines die in § 16a
Z 9 genannten Daten.
(5) Die in § 16a Z 10
bis 14 genannten Daten sind jeweils von der Behörde einzutragen, in deren
Sprengel die jeweilige Stelle ihren Sitz hat.
(6) Für die
Richtigkeit der Eintragung der in § 16a genannten Daten ist die jeweils zur
Eintragung gemäß Abs. 1 bis 5 verpflichtete Stelle verantwortlich. Die
Berechtigung zur Einsichtnahme in das Führerscheinregister und die Berechtigung
zur Vornahme von Eintragungen hat seitens der Bundesrechenzentrum GmbH so zu
erfolgen, dass eine Nachvollziehbarkeit der Zugriffe auf die Daten des
Führerscheinregisters gewährleistet ist. Eine Suche von Daten einzelner
Antragsteller durch die in Abs. 1 und 4 genannten beteiligten Stellen darf nur
mit engen Suchkriterien erfolgen und nur entweder
1. zumindest über die Eingabe des Vor- und
Zunamens sowie des Geburtsdatums oder
2. die Antragsnummer
möglich
sein. Die in Abs. 1 und 4 genannten beteiligten Stellen dürfen die ihnen
zugänglichen oder von ihnen verarbeiteten persönlichen Daten der
Führerscheinbesitzer nur für die Erfüllung der ihnen im Rahmen dieses
Bundesgesetzes übertragenen Aufgaben verwenden.
(7) Das
Führerscheinregister hat eine vollständige Protokollierung aller erfolgter und
versuchter Datenabfragen vorzunehmen aus der erkennbar ist, welcher Person
welche Daten aus dem Führerscheinregister übermittelt wurde. Diese
Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach der Entstehung dieser
Daten zu löschen.
Führerscheinregister
– Löschung der Daten
§
17. (1) Verfahrensdaten
sind nach folgenden Kriterien logisch zu löschen:
1. bei Verfahren, die zur Erteilung einer
Lenkberechtigung führten, nach der Mitteilung über das Ableben des Besitzers,
spätestens aber 100 Jahre nach der erstmaligen Erteilung;
2. bei sonstigen Verfahren nach diesem
Bundesgesetz spätestens zehn Jahre nach Eintragung oder letzten Änderung des
jeweiligen Datensatzes, wenn die aus dem jeweiligen Verfahren resultierenden
Registerdaten jedoch erst später zu löschen sind (Abs. 2), mit Löschung der
Registerdaten. Spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die logische
Löschung erfolgte, sind die Verfahrensdaten auch physisch zu löschen.
(2) Registerdaten
gemäß § 16a sind nach folgenden Kriterien logisch zu löschen:
1. Daten über ausgestellte Führerscheine sowie
sämtliche Verfahrensdaten nach der Mitteilung über das Ableben des Besitzers,
spätestens aber 100 Jahre nach der erstmaligen Erteilung einer
Lenkberechtigung;
2. Daten gemäß § 16a Z 4 lit. a und b fünf
Jahre nach Zustellung des Bescheides über die Anordnung der Nachschulung oder
Verlängerung der Probezeit;
3. Daten gemäß § 16a Z 4 lit. c bis e
und § 16a Z 5 lit. a bis e mit Tilgung der dem Verfahren zugrundeliegenden
Strafe oder fünf Jahre nach Zustellung des Entziehungsbescheides oder
Bescheides mit dem ein Lenkverbot ausgesprochen wurde; eine Löschung hat jedoch
nicht zu erfolgen, wenn die Entziehung einer Lenkberechtigung oder der
Ausspruch eines Lenkverbotes für die Dauer von mehr als 18 Monaten erfolgt ist;
4. Daten gemäß § 16a Z 6 ein Jahr nach der
Beendigung der Tätigkeit als Begleiter, spätestens jedoch fünf Jahre nach
Antragstellung;
5. Daten gemäß § 16a Z 4 lit. h und §
16a Z 5 lit. f mit Tilgung der Strafe.
Spätestens
mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die logische Löschung erfolgte, sind die
Registerdaten auch physisch zu löschen. Wenn alle zu einer Person gehörigen
Daten gemäß § 16a Z 2 bis 8 gelöscht wurden, so ist auch der betreffende
Personendatensatz (§ 16a Z 1) zu löschen.“
24. Nach § 18 Abs.
1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Ein Bewerber um
eine vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B darf die theoretische und
praktische Ausbildung für die Klasse A in einer Fahrschule mit dem vollendeten
16. Lebensjahr beginnen. Die praktische Fahrprüfung für die Klasse A darf erst
mit Vollendung des 18. Lebensjahres abgelegt werden.“
25. In § 19 Abs. 3
letzter Satz entfällt das Wort „Zentralen“.
25a. In § 19
Abs. 4 entfällt die Wortfolge „müssen die
Voraussetzungen des § 122 Abs. 2 Z 3 lit. a und b KFG
1967 erfüllen und“.
26. Nach § 20 Abs.
4 und § 21 Abs. 2 werden jeweils folgende Sätze angefügt:
„Für die
Ausstellung des Führerscheines ist jedoch ein Kostenersatz zu leisten, der
jener Gebietskörperschaft zukommt, die den Aufwand für die Behörde zu tragen
hat, die die Herstellung des Führerscheines in Auftrag gegeben hat. Die Höhe
dieses Kostenersatzes ist durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr,
Innovation und Technologie festzusetzen.“
27. In § 20 Abs. 6
und § 21 Abs. 4 wird das Wort „Hauptwohnsitzes“ jeweils ersetzt durch die Wortfolge „Wohnsitzes (§ 5 Abs.1 Z 1)“.
28. Im
§ 22 Abs. 5 wird die Wortfolge „des
§ 17 Abs. 2 und 3 über das Zentrale
Führerscheinregister“
ersetzt durch die Wortfolge „der
§§ 16 bis 17 über das Führerscheinregister“.
29. In § 23 wird
das Wort „Hauptwohnsitz“ oder „Hauptwohnsitz
(§ 5 Abs. 2 dritter Satz) in seinen verschiedenen grammatikalischen Formen
jeweils ersetzt durch die Wortfolge „Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1)“ in seiner jeweils
grammatikalisch richtigen Form.
30. § 24 Abs. 1
letzter Satz lautet:
„Diesfalls
ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.“
31. § 24 Abs. 3
sechster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Wurde von
einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt
oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur
Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der
fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die
Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die
angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der
Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht
jedenfalls eine Entziehung der Klassen C, C+E, D, D+E oder der Unterklasse C1
und C1+E nach sich.“
32. In § 30 Abs. 1
vierter Satz wird nach dem Wort „Wohnsitz“ das Zitat „(§
5 Abs. 1 Z 1)“
eingefügt.
33. In § 30 Abs. 3
und § 33 Abs. 3 wird das Wort „Hauptwohnsitz“ ersetzt durch die Wortfolge „Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1)“.
34. § 30a
Abs. 2 Z 13 lautet:
„13. Übertretungen des § 106 Abs. 5
Z 1 und 2, § 106 Abs. 5 dritter Satz und §106 Abs. 6
letzter Satz KFG 1967.“
35. In § 30a Abs. 4
zweiter Satz wird nach dem Wort „ausgesprochen“ die Wortfolge „oder die Entziehungsdauer gemäß § 25 Abs. 3
zweiter Satz verlängert“
eingefügt.
36. In § 30a Abs. 4
dritter Satz entfällt die Wortfolge „,des
§ 30b“.
37. In § 31 Abs. 4
entfällt die Wortfolge „- oder
im Fall eines gemäß Abs. 2 ausgestellten Mopedausweises bei der Behörde -“.
38. § 32 Abs. 1
erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Personen,
die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich
geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein
Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der §§ 24 Abs.
3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der
Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges
1. ausdrücklich zu verbieten,
2. nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen
eingehalten werden, oder
3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter
zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.
Ebenso hat
die Behörde einem Lenker eines der im ersten Satz genannten Fahrzeuge bei
Vorliegen der Voraussetzungen des § 30b besondere Maßnahmen aus dem
Vormerksystem anzuordnen.“
39. In § 32 Abs. 2
wird die Wortfolge „ihrer
Wohnsitzbehörde“
ersetzt durch die Wortfolge „der
Behörde“.
40. In § 34 Abs. 1
Z 2 entfällt die Wortfolge „für
Allgemeinmedizin“.
41. Nach § 36 Abs.
1 Z 1 lit. c wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende
lit. d angefügt:
„d) an Fahrschulen, Aufsichtspersonen und
Fahrprüfer zur Eintragung der in § 16b Abs. 4 genannten Daten – diese haben von
Amts wegen unter Entfall der Prüfung der Voraussetzungen des Abs. 3 Z 2 und 3
zu erfolgen;“
42. In § 36 Abs. 2
erster Satz wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Beistrich ersetzt und
folgende Z 4 wird angefügt:
„4. an das mit der Herstellung des Führerscheines
betraute Unternehmen zur Eintragung der in § 16b Abs. 4 Z 3 genannten Daten.“
43. In § 36 Abs. 2
dritter Satz entfällt das Wort „Zentralen“.
44. § 36 Abs. 4
lautet:
„(4) Die Ermächtigung
gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie die Bestellung gemäß Abs. 1 Z 2 sind
vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 5 zu widerrufen, wenn die
Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind oder die Aufgaben
nicht vorschriftsmäßig durchgeführt werden oder es zur Wahrung öffentlicher
Interessen notwendig ist.“
45. In § 36 wird
nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Wenn die
Fahrschule ihre Mitwirkung am Lenkberechtigungserteilungsverfahren beharrlich
verweigert (insbesondere wenn die Fahrschule die Vornahme von Eintragungen im
Führerscheinregister entsprechend den Bestimmungen der §§ 16b Abs. 1 verweigert
oder diese wiederholt mangelhaft vornimmt) so ist nach einem Zeitraum von drei
Monaten von der Behörde eine Verwarnung mit der Androhung des Entzuges der
Berechtigung gemäß Abs. 1 Z 1 lit.d und gegebenenfalls der Fahrschulbewilligung
anzudrohen. Wurden nach einem weiteren Zeitraum von drei Monaten die Mängel
oder Missstände nicht beseitigt, ist die Berechtigung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d
zu entziehen. Gleichzeitig kann auch die Vertrauenswürdigkeit gemäß § 109 Abs.
1 lit. b KFG 1967 in Frage gestellt werden und bejahendenfalls die
Fahrschulbewilligung entzogen werden. Frühestens ein Monat nach Entziehung der
genannten Berechtigung kann die Fahrschule erneut den Antrag auf Zuerkennung
der Berechtigung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d und gegebenenfalls der Fahrschulbewilligung
stellen.“
46. In § 37 Abs. 3
Z 2 wird nach dem Wort „Führerschein“ die Wortfolge „oder vorläufige Führerschein“ eingefügt.
47. In § 37 Abs. 6
entfällt die Wortfolge „sowie
bei Nichterfüllung von im Führerschein eingetragenen Auflagen“.
48. In § 38 Abs. 1
Z 2 wird das Wort „Hauptwohnsitz“ ersetzt durch die Wortfolge „Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1)“.
49. In § 39 Abs. 4
wird das Wort „Hauptwohnsitz“ ersetzt durch das Wort „Wohnsitz“
50. In § 39 wird
folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die in den in
Abs. 1 bis 5 beschriebenen Amtshandlungen oder Verbote beziehen sich auch auf
vorläufige Führerscheine oder Besitzer von vorläufigen Führerscheinen.“
51. In § 41 wird
folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Die mit 1. März
2006 anhängigen Verfahren sind nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden
Rechtslage fortzuführen. Die mit 1. Oktober 2006 anhängigen Verfahren sind nach
der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzuführen.“
52. In § 43 wird
folgender Abs. 15 angefügt:
„(15) Es treten in
Kraft:
1. § 30a Abs. 2 Z 13 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 mit 1. Jänner 2006;
2. § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 3, § 6
Abs. 2 und Abs. 4, § 7 Abs. 3 Z 15, § 11 Abs. 6b und 7,
§ 13 Abs. 1, 2 und 4 bis 8, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 dritter und
vierter Satz und Abs. 2 und 4, § 16 Abs. 2 hinsichtlich des den
Führerschein herstellenden Unternehmens, § 16a Z 9, § 16b Abs. 4 Z 3,
§ 18 Abs. 1a, § 20 Abs. 4 und § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 1 und 3,
§ 30a Abs. 4, § 31 Abs. 4, § 32 Abs. 1, § 34 Abs. 1, § 36
Abs. 2, § 37 Abs. 3 und 6, § 39 Abs. 6, § 41 Abs. 8 jeweils in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 mit 1. März 2006;
3. § 4 Abs. 2, § 4c Abs. 1, § 5, § 7 Abs. 7
und 8, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 6, § 13 Abs. 3, § 14 Abs.
5 und 7, § 15 Abs. 1 erster und zweiter Satz und Abs. 3, §§ 16 bis 17 soweit
sie nicht am 1. März 2006 in Kraft getreten sind, § 19 Abs. 3, § 20 Abs.
6, § 21 Abs. 4, § 22 Abs. 5, § 23, § 30 Abs. 1 und 3, § 32 Abs. 2,
§ 33 Abs. 3, § 36 Abs. 1, 4 und 5, § 38 Abs. 1, § 39 Abs. 4 jeweils in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 mit 1. Oktober 2006. Ab 1.
Jänner 2006 dürfen die Behörden und anderen künftig am Verfahren Beteiligten im
Rahmen des Testbetriebes die nach diesem Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I
Nr. xxx/2005 vorgesehenen Verfahrensabläufe erproben. Parallel dazu sind die
Verfahren auf die bisherige Art und Weise durchzuführen. Verordnungen aufgrund
des § 11 Abs. 7 und § 13 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
xxx/2005 können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen
werden, dürfen jedoch frühestens mit 1. März 2006 in Kraft treten. Die in § 36
Abs. 1 Z 1 lit. d genannten Ermächtigungen dürfen bereits vor dem 1. Oktober
2006 ausgesprochen werden.“