1157 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit
dem das Passgesetz 1992 geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Passgesetz, BGBl. Nr. 839/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 104/2002 wird wie folgt geändert:
1. § 11
Abs. 3 lautet:
„(3) Unbeschadet der
Bestimmungen des Abs. 2 ist bei gewöhnlichen Reisepässen, die nach dem
31. Dezember 1995 ausgestellt wurden, auf Antrag eine Verlängerung der
Gültigkeitsdauer bis zu einem Jahr, längstens jedoch bis zum 31. Dezember
2006 zulässig, soweit nicht Gründe für eine Passversagung (§ 14) oder
Passentziehung (§ 15) vorliegen. § 14 Tarifpost 9 Abs. 1
Z 2 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, gilt diesfalls nicht.“
2. Dem § 25
wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) § 11
Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2005
tritt mit 26. Oktober 2005 in Kraft.“