1172 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit
dem, das Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 erlassen und das Glücksspielgesetz
geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Bundesgesetz
betreffend die Förderung des Sports aus Bundesmitteln
(Bundes-Sportförderungsgesetz 2005
– BSFG)
1. Abschnitt
Allgemeine
Bundes-Sportförderung
Ziel der
Allgemeinen Bundes-Sportförderung
§ 1. (1) Der Bund fördert den Sport, soweit es sich um
Vorhaben von internationaler oder gesamtösterreichischer Bedeutung handelt. Die
Gewährung von zweckgebundenen Zuschüssen an Gebietskörperschaften wird
hierdurch nicht berührt.
(2) Vorhaben des
Sports von gesamtösterreichischer Bedeutung sind jene, die über den
Interessenbereich eines Landes oder mehrerer Länder für sich allein
hinausgehen.
(3) Im Sinne der
Abs. 1 und 2 sind insbesondere zu fördern:
1. Sportveranstaltungen von internationaler
Bedeutung, wie Olympische Spiele, Weltmeisterschaften, Europameisterschaften,
oder von gesamtösterreichischer Bedeutung, wie Österreichische Meisterschaften;
2. Auslandsbeziehungen des Sports von
gesamtösterreichischer Bedeutung;
3. Einrichtungen, die dem internationalen oder
gesamtösterreichischen Sport dienen;
4. Errichtung und Erhaltung von Sportstätten, die
internationalen oder gesamtösterreichischen sportlichen Zwecken dienen;
5. Maßnahmen zur Umsetzung eines österreichweiten
Sportstättenentwicklungsplanes unter den Gesichtspunkten der Schaffung von
vielfältig und nachhaltig nutzbaren Spiel-, Sport- und Bewegungsräumen;
6. sportärztliche und sportwissenschaftliche
Forschungs-, Beratungs-, Untersuchungs- und Behandlungsstellen von
gesamtösterreichischer Bedeutung;
7. Tätigkeiten von Vereinigungen im Rahmen
internationaler oder gesamtösterreichischer Sportanliegen;
8. gesamtösterreichische Sporttagungen;
9. Sportpublikationen von internationaler und
gesamtösterreichischer Bedeutung;
10. Pilotprojekte von gesamtösterreichischer
Bedeutung.
(4) Die Förderung der
Errichtung und Erhaltung von Sportstätten (Abs. 3 Z 4) ist nur
zulässig, wenn diese den Richtlinien der international anerkannten
Sport-Fachverbände entsprechen, sofern es sich nicht nur um Trainingsstätten
handelt, bei denen auch ohne Einhaltung dieser Richtlinien den sportlichen
Anforderungen ausreichend Rechnung getragen wird. Die Erhaltung der
Sportstätten umfasst neben der sportgerechten Instandhaltung der Anlage
erforderlichenfalls die Beistellung von Sportlehrern und Trainern sowie von
Sportärzten.
(5) Soweit
Sportstätten gemäß Abs. 4 nicht für internationale oder
gesamtösterreichische sportliche Angelegenheiten in Anspruch genommen werden,
sind sie für Schulen und für andere sportliche Veranstaltungen zur Verfügung zu
stellen.
Förderungsarten
§ 2.
Förderungen im Sinne
dieses Abschnittes sind
1. Geldzuwendungen privatrechtlicher Art, soweit
sie nicht unter Z 2 fallen,
2. Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse
sowie
3. zins- oder amortisationsbegünstigte Darlehen,
die der
Bund einem anderen Rechtsträger aus Bundesmitteln für eine bereits erbrachte
oder beabsichtigte Leistung einmalig oder laufend zur Verfügung stellt.
Jahresplan
§ 3.
(1) Der Bundeskanzler /
die Bundeskanzlerin hat für jedes Kalenderjahr spätestens sechs Wochen nach
Kundmachung des Bundesfinanzgesetzes einen Jahresplan für die Verwendung der
Allgemeinen Bundes-Sportförderungsmitteln zu erstellen, der mindestens zwei
Drittel der im Teilheft zum Bundesvoranschlag für Sportförderungszwecke ohne
besondere Widmung vorgesehenen Mittel zu umfassen hat. Sportförderungszwecke
ohne besondere Widmung sind insbesondere Förderungen für
Großsportveranstaltungen. Im Jahresplan sind die zu fördernden Vorhaben einzeln
unter Festlegung einer Rangordnung auszuweisen. Hierbei ist jenen Vorhaben der
Vorrang zu geben, die für die Sicherung des Ansehens Österreichs in sportlicher
Hinsicht erforderlich sind.
(2) Vor der Erstellung
des Jahresplanes ist die Österreichische Bundes-Sportorganisation (BSO) zu
hören.
(3) Der Jahresplan ist
unverzüglich nach seiner Erstellung den Ländern zur Kenntnis zu bringen.
(4) Der Jahresplan
darf nur aus wichtigen Gründen geändert werden. Vor Änderung des Jahresplanes
ist die BSO zu hören.
Allgemeine
Förderungsvoraussetzungen
§ 4. (1) Die Förderung darf nur erfolgen, wenn das Vorhaben
ohne Einsatz von Bundesmitteln nicht in Angriff genommen oder fertig gestellt
werden kann oder nur in Angriff genommen wird, wenn der Einsatz der
Bundesmittel Platz greift und in allen Fällen keine begründeten Zweifel an der
Durchführbarkeit des Vorhabens bestehen. Für eine bereits erbrachte Leistung
darf eine Förderung nur erfolgen, wenn die durch diese Leistung dem
Förderungswerber entstehenden Kosten von ihm nicht getragen werden können, dies
für ihn unvorhersehbar war und die Förderung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
auch vor der Erbringung der Leistung zulässig gewesen wäre.
(2) Vor Gewährung der
Förderung ist festzustellen, ob das betreffende Vorhaben von mehreren Stellen
des Bundes oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft gefördert
wurde oder gefördert werden soll. Das Ergebnis dieser Feststellung ist der
Entscheidung gemäß Abs. 1 zugrunde zu legen.
(3) Die Förderung ist in der Art von Geldzuwendungen
(§ 2 Z 1) zu gewähren, soweit für die zu fördernden Leistungen nicht
Förderungen mit Hilfe von Darlehen (§ 2 Z 3) oder von Annuitäten-,
Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse (§ 2 Z 2) in Betracht kommen.
Förderungsbedingungen
und -auflagen
§ 5.
(1) Ein
förderungswürdiges Vorhaben darf unter solchen Auflagen und Bedingungen
gefördert werden, die geeignet sind, den angestrebten Erfolg unter Einsatz der
geringsten Bundesmittel zu erreichen. Die Förderung ist vom Einsatz
entsprechender Eigenmittel des Förderungswerbers sowie von Beitragsleistungen
anderer Rechtsträger abhängig zu machen, wenn sich aus der Verwirklichung des
Vorhabens für diese rechnerisch erfassbare Vorteile ergeben. Ist eine derartige
Eigenleistung des Förderungswerbers und Beitragsleistung anderer Rechtsträger
den Betreffenden wirtschaftlich nicht zumutbar und erscheint durch die Förderung
aus Bundesmitteln allein die Durchführbarkeit des Vorhabens finanziell
gesichert, kann von einer Eigen- oder Beitragsleistung ausnahmsweise abgesehen
werden. Die Förderung ist auch dann zulässig, wenn andere Gebietskörperschaften
zu dem Vorhaben beitragen.
(2) Die Förderung darf
davon abhängig gemacht werden, dass Besichtigungen an Ort und Stelle und die
Prüfung der Verwirklichung des Vorhabens durch die für die Vollziehung dieses
Gesetzes zuständigen Organe des Bundes gestattet werden und über die Durchführung
des Vorhabens und die Verwendung der Förderungsmittel unter Vorlage von
Nachweisen innerhalb vereinbarter Fristen berichtet wird.
Investitionsförderung,
Controllingbeirat
§ 6.
(1) Der Bund kann vor
der Gewährung einer Förderung für ein Investitionsvorhaben vom Förderungswerber
Gutachten von vom Bund vorgeschlagenen zur Prüfung von derartigen
Investitionsvorhaben öffentlich bestellten Sachverständigen verlangen, in denen
das Investitionsvorhaben auf seine Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit
nach Vorgaben des Bundes sowie im Hinblick auf die Sicherung der laufenden
Betriebsführung untersucht wird. Die Kosten der Gutachten hat der
Förderungswerber zu tragen. Solche Gutachten können vom Bund nur dann verlangt
werden, wenn die voraussichtlichen Kosten der Gutachten in einem angemessenen
Verhältnis zu den im Förderungsantrag enthaltenen Gesamtkosten des
Investitionsvorhabens und der beabsichtigten Förderung aus Bundesmitteln
stehen.
(2) Bei
Investitionsvorhaben kann die Förderung von der Einsetzung eines Beirates zum
Zweck des begleitenden Controllings abhängig gemacht werden. Die näheren
Regelungen über die Tätigkeit des Beirates sind in der entsprechenden
Förderungsvereinbarung zu treffen.
Dem Beirat haben
zumindest anzugehören:
1. ein Vertreter des Bundeskanzleramtes;
2. soweit das Vorhaben auch von anderen
Bundesdienststellen gefördert wird, je ein Vertreter der betreffenden
Bundesdienststelle;
3. ein Vertreter des Projektträgers;
4. auf Kosten des Förderungswerbers der Ersteller
des Gutachtens gemäß Abs. 1.
Darlehen
§ 7.
(1) Ein Darlehen darf
nur gewährt werden, wenn seine Rückzahlung gewährleistet erscheint.
(2) Die Förderung in
der Art eines Darlehens (§ 2 Z 3) darf ganz oder teilweise in eine
Geldzuwendung (§ 2 Z 1) umgewandelt werden, wenn der angestrebte
Erfolg nur durch eine solche Umwandlung erreicht oder gesichert werden oder
ohne Verschulden des Förderungsempfängers das Darlehen nicht zurückgezahlt
werden kann. Dies gilt auch bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1
Z 4.
Rückforderungen
von Zuwendungen, Fälligstellung von Darlehen
§ 8.
(1) Bei der
Gewährung der Förderung ist zu
vereinbaren, dass eine Geldzuwendung (einschließlich eines Annuitäten-, Zinsen-
oder Kreditkostenzuschusses) rückzuzahlen ist und ein noch nicht
zurückgezahltes Darlehen vorzeitig fällig wird, wenn
1. der Bund über wesentliche Umstände getäuscht
worden ist oder
2. das Vorhaben durch ein Verschulden des
Förderungsempfängers nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt worden ist oder
nicht durchgeführt werden kann oder
3. die Förderung widmungswidrig verwendet wird
oder den Erfolg des Vorhabens sichernde Auflagen oder Bedingungen nicht
eingehalten oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist vorgesehene
Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht werden oder
4. Umstände eintreten, die geeignet sind, das
Vertrauen des Bundes in die Sicherheit des Darlehens zu erschüttern, und keine
ausreichende Sicherstellung beigebracht wird.
(2) In den Fällen des
Abs. 1 ist vom Tage der Auszahlung an jährlich mit 2 vH über den
jeweils gemäß § 1 des Euro-Justizbegleitgesetzes geltenden Basiszinssatz
zu verzinsen.
2. Abschnitt
Besondere
Bundes-Sportförderung
Ziel der
Besonderen Bundes-Sportförderung
§ 9.
(1) Der Bund fördert
aus den im § 20 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989 genannten
Mitteln die Tätigkeiten von Vereinigungen im Rahmen internationaler oder
gesamtösterreichischer Sportanliegen sowie Sportanliegen regionaler Natur,
letztere jedoch nur auf Grund gesamtösterreichischer Vorgaben. Diese Mittel
dürfen nur zur Förderung des österreichischen Sports zur Verfügung gestellt
werden, soweit dieser nicht von Berufssportvereinigungen betrieben wird. Sie
dienen insbesondere zur Errichtung und Erhaltung von Sportstätten aller Art
sowie für die Beschickung und Durchführung von Wettkämpfen und Lehrgängen.
(2) Förderungen im
Sinne des Abs. 1 sind Geldzuwendungen privatrechtlicher Art.
(3) Vereinigungen im
Sinne des Abs. 1 sind insbesondere:
1. die Österreichische Bundes-Sportorganisation
(BSO);
2. die Dachverbände Allgemeiner Sportverband
Österreichs (ASVÖ), Arbeitsgemeinschaft für Sport und Körperkultur in
Österreich (ASKÖ) und Sportunion Österreich (UNION);
3. die von der BSO anerkannten Fachverbände;
4. das Österreichische Olympische Comite (ÖOC);
5. der Österreichische Behindertensportverband;
6. das Österreichische Paralympische Committee;
7. die Special Olympics Österreich;
8. der Verband Alpiner Vereine Österreichs (VAVÖ).
Aufteilung
der Besonderen Bundes-Sportförderungsmittel
§ 10.
(1) Der Bundeskanzler /
die Bundeskanzlerin hat die Förderungsmittel gemäß § 9 Abs. 1
entsprechend den Z 1 bis 5 aufzuteilen:
1. 10 vH sind wie folgt aufzuteilen:
a) 1,4 vH an den Österreichischen
Behindertensportverband,
b) 0,1 vH an das Österreichische
Paralympische Committee,
c) 0,1 vH an Special Olympics Österreich,
d) 3 vH
für Zwecke nach Abs. 4,
e) 1,5 vH an die BSO zur Wahrnehmung ihrer
zentralen Koordinationsaufgaben und als Kostenersatz für die Wahrnehmung der Aufgaben
gemäß § 11,
f) 2,6 vH an den Verband Alpiner Vereine
Österreichs,
g) 1,3 vH an das Österreichische Olympische
Comite zur Beschickung von Olympischen Spielen;
2. von den verbleibenden 90 vH sind 36 322
560 Euro nach den Regelungen der Z 3 und 4 aufzuteilen;
3. ein Sechstel an die BSO, welches
schwerpunktmäßig im Sinne dieses Bundesgesetzes je zur Hälfte der Errichtung
und Erhaltung von Sportstätten und dem Leistungs- und Spitzensport zu widmen
ist;
4. fünf Sechstel im Ausmaß von
a) 42 vH zu gleichen Teilen an die in
§ 9 Abs. 3 Z 2 angeführten Dachverbände,
b) 38 vH an den Österreichischen Fußballbund
(ÖFB),
c) 16 vH an die BSO zur Verteilung an
österreichische Fachverbände (ausgenommen ÖFB),
d) 4 vH an das Österreichische Olympische Comite;
5. Die 36 322 560 Euro gemäß Z 2
übersteigenden Förderungsmittel sind zu verwenden:
a) 55 vH für die Unterstützung
aa) neu anzuerkennender und ab 1.
Jänner 2005 anerkannter Fachverbände und
bb) innovativer Strukturreformen
und -projekte anerkannter Fachverbände (ausgenommen ÖFB),
b) 14 vH für Strukturreformen und Maßnahmen
im Nachwuchsbereich des ÖFB,
c) 22 vH für Bewegungsprogramme,
Schulkooperationsprojekte und Strukturmaßnahmen der im § 9 Abs. 3
Z 2 genannten Dachverbände,
d) 9 vH für die Umsetzung der bundesweiten
Bewegungsinitiativen des Bundeskanzlers / der Bundeskanzlerin.
(2) Die gemäß
Abs. 1 Z 2 bis Z 4 und Z 5 lit. a bis c zu
überweisenden Beträge sind im Ausmaß von je einem Zwölftel auf Basis der in der
Bilanz des Vorvorjahres der Österreichischen Lotterien ausgewiesenen 3%igen
Umsätze bis zum Ende jedes Kalendermonats zu leisten. Nach dem Vorliegen der
Bilanz des Vorjahres der Österreichischen Lotterien sind die monatlichen gleich
bleibenden Raten neu zu berechnen und zu leisten.
(3) Bei der Gewährung
der Besonderen Bundes-Sportförderung finden § 5 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 Z 1 bis 3
und Abs. 2 Anwendung.
(4) Die Mittel gemäß
Abs. 1 Z 1 lit. d sind für innovative Sportprojekte, für die
Förderung des Mädchen- und Frauensports und für gesundheitsfördernde
Bewegungsmaßnahmen im Kindergarten- und Volksschulalter zu verwenden. Der
Bundeskanzler / die Bundeskanzlerin hat für die Vergabe dieser Mittel
Richtlinien zu erlassen.
Abwicklung,
Kontrolle und Evaluierung der Besonderen Bundes-Sportförderung
§ 11.
(1) Der Bundeskanzler /
die Bundeskanzlerin ist ermächtigt, mit der BSO einen Vertrag abzuschließen,
nach dem dieser die Abwicklung und Kontrolle der Förderung gemäß § 10
Abs. 1 Z 2 bis Z 4 und Z 5 lit. a bis c im Namen und für
Rechnung des Bundes übertragen wird. In diesem Vertrag sind insbesondere die
Art der Durchführung der Kontrolle und die Berichtspflicht an den für Sport
zuständigen Bundesminister / die für Sport zuständige Bundesministerin
festzulegen. Der Kostenersatz für die Abwicklung und Kontrolle der Förderung
ist aus den im § 10 Abs. 1 Z 1 lit. e genannten Mitteln zu
bestreiten.
(2) Der gemäß
Abs. 1 abzuschließende Vertrag hat jedenfalls Regelungen hinsichtlich der
Fördervoraussetzungen, der Förderkriterien sowie Richtlinien für die Kontrolle
und Abrechnung der Besonderen Bundes-Sportförderungsmitteln zu enthalten.
(3) Die Förderung
gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 lit. a bis c darf nur gewährt werden,
wenn der Förderungswerber für das zu fördernde Vorhaben eine zahlenmäßige
Gesamtdarstellung hinsichtlich Einnahmen und Ausgaben, sowie die Eigenmitteln,
Sponsoreinnahmen und allfällige Förderungen von Dritten vorlegt.
(4) Die Verwendung der
Besonderen Bundes-Sportförderungsmittel hat nach den Grundsätzen der
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen.
(5) Der Bericht gemäß
Abs. 1 ist bis 31. August des Folgejahres dem Bundeskanzler / der
Bundeskanzlerin zu erstatten.
(6) Für die
Evaluierung der gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 lit. a bis c durch
die BSO abzuwickelnden und zu kontrollierenden Fördermittel ist eine
Evaluierungskommission einzurichten, die bis 31. August des Folgejahres an den
Bundeskanzler / die Bundeskanzlerin Bericht zu erstatten hat.
3. Abschnitt
Sportleistungsabzeichen
§ 12.
(1) Der Bundeskanzler /
die Bundeskanzlerin ist ermächtigt, gesamtösterreichische Leistungsabzeichen zu
schaffen, sofern es zur Hebung der sportlichen Betätigung zweckmäßig ist, und
durch Auslobung festzulegen, für welche Leistungen ein bestimmtes Sportleistungsabzeichen
zu verleihen ist.
(2) In der Auslobung
sind sportliche Leistungen in einer oder mehreren Sportdisziplinen zu
verlangen, die nach entsprechendem Training üblicherweise vom angesprochenen
Personenkreis erwartet werden können. Entsprechend den verlangten Leistungen
können verschiedene Abzeichen für Jugendliche und Erwachsene und verschiedene
Stufen von Abzeichen vorgesehen werden.
(3) Den
Sportleistungsabzeichen sind Bezeichnungen zu geben, die auf den
gesamtösterreichischen Charakter und die Sportart, in der die Leistung
gefordert wird, hinweisen. Das Sportleistungsabzeichen für vielseitige
Leistungen auf dem Gebiet der Leibesübungen hat die Bezeichnung
Österreichisches Sport- und Turnabzeichen (ÖSTA) zu tragen.
(4) Vor der Auslobung
sind die Bundesländer und die BSO zu hören.
(5) Die Auslobung ist
im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ bekannt zu machen.
4. Abschnitt
Überlassung
von Einrichtungen der Bundesschulen
§ 13.
Sofern Einrichtungen
der Bundesschulen gegen jederzeitigen Widerruf für sportliche Zwecke überlassen
werden, darf diese Überlassung unentgeltlich erfolgen.
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Anwendung
dieses Bundesgesetzes
§ 14.
Die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes gelten nicht für die Förderung der Sportausübung von
Bundesbediensteten sowie von Angehörigen des Präsenz-, Ausbildungs-, Miliz- und
Reservestandes durch den nach der Ressortzugehörigkeit zuständigen
Bundesminister.
Befassung
des Bundesministers für Finanzen
§ 15.
Übersteigt die
beabsichtigte Allgemeine Bundes-Sportförderung im Einzelfalle den Betrag von 2
von Hunderttausend der durch das Bundesfinanzgesetz vorgesehenen
Gesamtausgabensumme, so darf sie erst nach Herstellung des Einvernehmens mit
dem Bundesminister für Finanzen gewährt werden. Der Bundesminister für Finanzen
hat hierbei darauf zu achten, dass die Erfüllung der in Aussicht genommenen
Förderungszusage nach Maßgabe ihrer Fälligkeit gewährleistet ist. Erfolgt seine
Äußerung nicht binnen 14 Tagen, gilt das Einvernehmen als hergestellt.
Verweisung
auf andere Rechtsvorschriften
§ 16.
Soweit in diesem
Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser
Verweis auf die jeweilige geltende Fassung.
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 17.
Bei den in diesem
Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form
für beide Geschlechter.
Vollziehung
§ 18.
Mit der Vollziehung
dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des § 13 der Bundesminister für
Bildung, Wissenschaft und Kultur;
2. hinsichtlich des § 15 der Bundeskanzler / die
Bundeskanzlerin im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der
Bundeskanzler / die Bundeskanzlerin.
Inkrafttreten
§ 19.
(1) Dieses Bundesgesetz
tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz vom 12. Dezember 1969, betreffend
Förderungen des Sports aus Bundesmitteln (Bundes-Sportförderungsgesetz), BGBl.
Nr. 2/1970, i.d.F. BGBl. I Nr. 136/2004 außer Kraft.
Artikel 2
Änderung des
Glücksspielgesetzes
Das
Bundesgesetz vom 28. November 1989 zur Regelung des Glücksspielwesens
(Glücksspielgesetz – GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 105/2005, wird wie folgt geändert:
1b.
In § 20 werden der vorletzte und der letzte Satz durch folgende Sätze
ersetzt:
„Bis
zum Vorliegen der jeweiligen Vorjahresbilanz wird als Basis der Betrag der
jeweiligen Vorvorjahresbilanz in monatlich gleich bleibenden Raten an die
Subventionsempfänger akontiert. Nach dem Vorliegen der Bilanz des Vorjahres der
Österreichischen Lotterien sind die monatlichen gleich bleibenden Raten neu zu
berechnen und festzulegen.“
1c.
In § 50 wird nach dem Wort „Sicherheitsdienstes“ die Wortfolge „und der Organe der Abgabenbehörde“ eingefügt.
2.
Dem § 59 wird folgender Abs. 19 angefügt:
„(19) § 20 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 tritt mit
1. Jänner 2006 in Kraft.“