1172 der Beilagen XXII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem, das Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 erlassen und das Glücksspielgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz betreffend die Förderung des Sports aus Bundesmitteln

(Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 – BSFG)

1. Abschnitt

Allgemeine Bundes-Sportförderung

Ziel der Allgemeinen Bundes-Sportförderung

§ 1. (1) Der Bund fördert den Sport, soweit es sich um Vorhaben von internationaler oder gesamtösterreichischer Bedeutung handelt. Die Gewährung von zweckgebundenen Zuschüssen an Gebietskörperschaften wird hierdurch nicht berührt.

(2) Vorhaben des Sports von gesamtösterreichischer Bedeutung sind jene, die über den Interessenbereich eines Landes oder mehrerer Länder für sich allein hinausgehen.

(3) Im Sinne der Abs. 1 und 2 sind insbesondere zu fördern:

           1. Sportveranstaltungen von internationaler Bedeutung, wie Olympische Spiele, Weltmeisterschaften, Europameisterschaften, oder von gesamtösterreichischer Bedeutung, wie Österreichische Meisterschaften;

           2. Auslandsbeziehungen des Sports von gesamtösterreichischer Bedeutung;

           3. Einrichtungen, die dem internationalen oder gesamtösterreichischen Sport dienen;

           4. Errichtung und Erhaltung von Sportstätten, die internationalen oder gesamtösterreichischen sportlichen Zwecken dienen;

           5. Maßnahmen zur Umsetzung eines österreichweiten Sportstättenentwicklungsplanes unter den Gesichtspunkten der Schaffung von vielfältig und nachhaltig nutzbaren Spiel-, Sport- und Bewegungsräumen;

           6. sportärztliche und sportwissenschaftliche Forschungs-, Beratungs-, Untersuchungs- und Behandlungsstellen von gesamtösterreichischer Bedeutung;

           7. Tätigkeiten von Vereinigungen im Rahmen internationaler oder gesamtösterreichischer Sportanliegen;

           8. gesamtösterreichische Sporttagungen;

           9. Sportpublikationen von internationaler und gesamtösterreichischer Bedeutung;

         10. Pilotprojekte von gesamtösterreichischer Bedeutung.

(4) Die Förderung der Errichtung und Erhaltung von Sportstätten (Abs. 3 Z 4) ist nur zulässig, wenn diese den Richtlinien der international anerkannten Sport-Fachverbände entsprechen, sofern es sich nicht nur um Trainingsstätten handelt, bei denen auch ohne Einhaltung dieser Richtlinien den sportlichen Anforderungen ausreichend Rechnung getragen wird. Die Erhaltung der Sportstätten umfasst neben der sportgerechten Instandhaltung der Anlage erforderlichenfalls die Beistellung von Sportlehrern und Trainern sowie von Sportärzten.

(5) Soweit Sportstätten gemäß Abs. 4 nicht für internationale oder gesamtösterreichische sportliche Angelegenheiten in Anspruch genommen werden, sind sie für Schulen und für andere sportliche Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen.

Förderungsarten

§ 2. Förderungen im Sinne dieses Abschnittes sind

           1. Geldzuwendungen privatrechtlicher Art, soweit sie nicht unter Z 2 fallen,

           2. Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse sowie

           3. zins- oder amortisationsbegünstigte Darlehen,

die der Bund einem anderen Rechtsträger aus Bundesmitteln für eine bereits erbrachte oder beabsichtigte Leistung einmalig oder laufend zur Verfügung stellt.

Jahresplan

§ 3. (1) Der Bundeskanzler / die Bundeskanzlerin hat für jedes Kalenderjahr spätestens sechs Wochen nach Kundmachung des Bundesfinanzgesetzes einen Jahresplan für die Verwendung der Allgemeinen Bundes-Sportförderungsmitteln zu erstellen, der mindestens zwei Drittel der im Teilheft zum Bundesvoranschlag für Sportförderungszwecke ohne besondere Widmung vorgesehenen Mittel zu umfassen hat. Sportförderungszwecke ohne besondere Widmung sind insbesondere Förderungen für Großsportveranstaltungen. Im Jahresplan sind die zu fördernden Vorhaben einzeln unter Festlegung einer Rangordnung auszuweisen. Hierbei ist jenen Vorhaben der Vorrang zu geben, die für die Sicherung des Ansehens Österreichs in sportlicher Hinsicht erforderlich sind.

(2) Vor der Erstellung des Jahresplanes ist die Österreichische Bundes-Sportorganisation (BSO) zu hören.

(3) Der Jahresplan ist unverzüglich nach seiner Erstellung den Ländern zur Kenntnis zu bringen.

(4) Der Jahresplan darf nur aus wichtigen Gründen geändert werden. Vor Änderung des Jahresplanes ist die BSO zu hören.

Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

§ 4. (1) Die Förderung darf nur erfolgen, wenn das Vorhaben ohne Einsatz von Bundesmitteln nicht in Angriff genommen oder fertig gestellt werden kann oder nur in Angriff genommen wird, wenn der Einsatz der Bundesmittel Platz greift und in allen Fällen keine begründeten Zweifel an der Durchführbarkeit des Vorhabens bestehen. Für eine bereits erbrachte Leistung darf eine Förderung nur erfolgen, wenn die durch diese Leistung dem Förderungswerber entstehenden Kosten von ihm nicht getragen werden können, dies für ihn unvorhersehbar war und die Förderung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch vor der Erbringung der Leistung zulässig gewesen wäre.

(2) Vor Gewährung der Förderung ist festzustellen, ob das betreffende Vorhaben von mehreren Stellen des Bundes oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft gefördert wurde oder gefördert werden soll. Das Ergebnis dieser Feststellung ist der Entscheidung gemäß Abs. 1 zugrunde zu legen.

(3) Die Förderung  ist in der Art von Geldzuwendungen (§ 2 Z 1) zu gewähren, soweit für die zu fördernden Leistungen nicht Förderungen mit Hilfe von Darlehen (§ 2 Z 3) oder von Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse (§ 2 Z 2) in Betracht kommen.

Förderungsbedingungen und -auflagen

§ 5. (1) Ein förderungswürdiges Vorhaben darf unter solchen Auflagen und Bedingungen gefördert werden, die geeignet sind, den angestrebten Erfolg unter Einsatz der geringsten Bundesmittel zu erreichen. Die Förderung ist vom Einsatz entsprechender Eigenmittel des Förderungswerbers sowie von Beitragsleistungen anderer Rechtsträger abhängig zu machen, wenn sich aus der Verwirklichung des Vorhabens für diese rechnerisch erfassbare Vorteile ergeben. Ist eine derartige Eigenleistung des Förderungswerbers und Beitragsleistung anderer Rechtsträger den Betreffenden wirtschaftlich nicht zumutbar und erscheint durch die Förderung aus Bundesmitteln allein die Durchführbarkeit des Vorhabens finanziell gesichert, kann von einer Eigen- oder Beitragsleistung ausnahmsweise abgesehen werden. Die Förderung ist auch dann zulässig, wenn andere Gebietskörperschaften zu dem Vorhaben beitragen.

(2) Die Förderung darf davon abhängig gemacht werden, dass Besichtigungen an Ort und Stelle und die Prüfung der Verwirklichung des Vorhabens durch die für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Organe des Bundes gestattet werden und über die Durchführung des Vorhabens und die Verwendung der Förderungsmittel unter Vorlage von Nachweisen innerhalb vereinbarter Fristen berichtet wird.

Investitionsförderung, Controllingbeirat

§ 6. (1) Der Bund kann vor der Gewährung einer Förderung für ein Investitionsvorhaben vom Förderungswerber Gutachten von vom Bund vorgeschlagenen zur Prüfung von derartigen Investitionsvorhaben öffentlich bestellten Sachverständigen verlangen, in denen das Investitionsvorhaben auf seine Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit nach Vorgaben des Bundes sowie im Hinblick auf die Sicherung der laufenden Betriebsführung untersucht wird. Die Kosten der Gutachten hat der Förderungswerber zu tragen. Solche Gutachten können vom Bund nur dann verlangt werden, wenn die voraussichtlichen Kosten der Gutachten in einem angemessenen Verhältnis zu den im Förderungsantrag enthaltenen Gesamtkosten des Investitionsvorhabens und der beabsichtigten Förderung aus Bundesmitteln stehen.

(2) Bei Investitionsvorhaben kann die Förderung von der Einsetzung eines Beirates zum Zweck des begleitenden Controllings abhängig gemacht werden. Die näheren Regelungen über die Tätigkeit des Beirates sind in der entsprechenden Förderungsvereinbarung zu treffen.

Dem Beirat haben zumindest anzugehören:

           1. ein Vertreter des Bundeskanzleramtes;

           2. soweit das Vorhaben auch von anderen Bundesdienststellen gefördert wird, je ein Vertreter der betreffenden Bundesdienststelle;

           3. ein Vertreter des Projektträgers;

           4. auf Kosten des Förderungswerbers der Ersteller des Gutachtens gemäß Abs. 1.

Darlehen

§ 7. (1) Ein Darlehen darf nur gewährt werden, wenn seine Rückzahlung gewährleistet erscheint.

(2) Die Förderung in der Art eines Darlehens (§ 2 Z 3) darf ganz oder teilweise in eine Geldzuwendung (§ 2 Z 1) umgewandelt werden, wenn der angestrebte Erfolg nur durch eine solche Umwandlung erreicht oder gesichert werden oder ohne Verschulden des Förderungsempfängers das Darlehen nicht zurückgezahlt werden kann. Dies gilt auch bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 4.

Rückforderungen von Zuwendungen, Fälligstellung von Darlehen

§ 8. (1) Bei der Gewährung  der Förderung ist zu vereinbaren, dass eine Geldzuwendung (einschließlich eines Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschusses) rückzuzahlen ist und ein noch nicht zurückgezahltes Darlehen vorzeitig fällig wird, wenn

           1. der Bund über wesentliche Umstände getäuscht worden ist oder

           2. das Vorhaben durch ein Verschulden des Förderungsempfängers nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt worden ist oder nicht durchgeführt werden kann oder

           3. die Förderung widmungswidrig verwendet wird oder den Erfolg des Vorhabens sichernde Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht werden oder

           4. Umstände eintreten, die geeignet sind, das Vertrauen des Bundes in die Sicherheit des Darlehens zu erschüttern, und keine ausreichende Sicherstellung beigebracht wird.

(2) In den Fällen des Abs. 1 ist vom Tage der Auszahlung an jährlich mit 2 vH über den jeweils gemäß § 1 des Euro-Justizbegleitgesetzes geltenden Basiszinssatz zu verzinsen.

2. Abschnitt

Besondere Bundes-Sportförderung

Ziel der Besonderen Bundes-Sportförderung

§ 9. (1) Der Bund fördert aus den im § 20 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989 genannten Mitteln die Tätigkeiten von Vereinigungen im Rahmen internationaler oder gesamtösterreichischer Sportanliegen sowie Sportanliegen regionaler Natur, letztere jedoch nur auf Grund gesamtösterreichischer Vorgaben. Diese Mittel dürfen nur zur Förderung des österreichischen Sports zur Verfügung gestellt werden, soweit dieser nicht von Berufssportvereinigungen betrieben wird. Sie dienen insbesondere zur Errichtung und Erhaltung von Sportstätten aller Art sowie für die Beschickung und Durchführung von Wettkämpfen und Lehrgängen.

(2) Förderungen im Sinne des Abs. 1 sind Geldzuwendungen privatrechtlicher Art.

(3) Vereinigungen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere:

           1. die Österreichische Bundes-Sportorganisation (BSO);

           2. die Dachverbände Allgemeiner Sportverband Österreichs (ASVÖ), Arbeitsgemeinschaft für Sport und Körperkultur in Österreich (ASKÖ) und Sportunion Österreich (UNION);

           3. die von der BSO anerkannten Fachverbände;

           4. das Österreichische Olympische Comite (ÖOC);

           5. der Österreichische Behindertensportverband;

           6. das Österreichische Paralympische Committee;

           7. die Special Olympics Österreich;

           8. der Verband Alpiner Vereine Österreichs (VAVÖ).

Aufteilung der Besonderen Bundes-Sportförderungsmittel

§ 10. (1) Der Bundeskanzler / die Bundeskanzlerin hat die Förderungsmittel gemäß § 9 Abs. 1 entsprechend den Z 1 bis 5 aufzuteilen:

           1. 10 vH sind wie folgt aufzuteilen:

                a) 1,4 vH an den Österreichischen Behindertensportverband,

               b) 0,1 vH an das Österreichische Paralympische Committee,

                c) 0,1 vH an Special Olympics Österreich,

               d) 3 vH für Zwecke nach Abs. 4,

                e) 1,5 vH an die BSO zur Wahrnehmung ihrer zentralen Koordinationsaufgaben und als Kostenersatz für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 11,

                f) 2,6 vH an den Verband Alpiner Vereine Österreichs,

               g) 1,3 vH an das Österreichische Olympische Comite zur Beschickung von Olympischen Spielen;

           2. von den verbleibenden 90 vH sind 36 322 560 Euro nach den Regelungen der Z 3 und 4 aufzuteilen;

           3. ein Sechstel an die BSO, welches schwerpunktmäßig im Sinne dieses Bundesgesetzes je zur Hälfte der Errichtung und Erhaltung von Sportstätten und dem Leistungs- und Spitzensport zu widmen ist;

           4. fünf Sechstel im Ausmaß von

                a) 42 vH zu gleichen Teilen an die in § 9 Abs. 3 Z 2 angeführten Dachverbände,

               b) 38 vH an den Österreichischen Fußballbund (ÖFB),

                c) 16 vH an die BSO zur Verteilung an österreichische Fachverbände (ausgenommen ÖFB),

               d) 4 vH an das Österreichische Olympische Comite;

           5. Die 36 322 560 Euro gemäß Z 2 übersteigenden Förderungsmittel sind zu verwenden:

                a) 55 vH für die Unterstützung

                     aa)    neu anzuerkennender und ab 1. Jänner 2005 anerkannter Fachverbände und

                    bb)    innovativer Strukturreformen und -projekte anerkannter Fachverbände (ausgenommen ÖFB),

               b) 14 vH für Strukturreformen und Maßnahmen im Nachwuchsbereich des ÖFB,

                c) 22 vH für Bewegungsprogramme, Schulkooperationsprojekte und Strukturmaßnahmen der im § 9 Abs. 3 Z 2 genannten Dachverbände,

               d) 9 vH für die Umsetzung der bundesweiten Bewegungsinitiativen des Bundeskanzlers / der Bundeskanzlerin.

(2) Die gemäß Abs. 1 Z 2 bis Z 4 und Z 5 lit. a bis c zu überweisenden Beträge sind im Ausmaß von je einem Zwölftel auf Basis der in der Bilanz des Vorvorjahres der Österreichischen Lotterien ausgewiesenen 3%igen Umsätze bis zum Ende jedes Kalendermonats zu leisten. Nach dem Vorliegen der Bilanz des Vorjahres der Österreichischen Lotterien sind die monatlichen gleich bleibenden Raten neu zu berechnen und zu leisten.

(3) Bei der Gewährung der Besonderen Bundes-Sportförderung finden § 5 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2 Anwendung.

(4) Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d sind für innovative Sportprojekte, für die Förderung des Mädchen- und Frauensports und für gesundheitsfördernde Bewegungsmaßnahmen im Kindergarten- und Volksschulalter zu verwenden. Der Bundeskanzler / die Bundeskanzlerin hat für die Vergabe dieser Mittel Richtlinien zu erlassen.

Abwicklung, Kontrolle und Evaluierung der Besonderen Bundes-Sportförderung

§ 11. (1) Der Bundeskanzler / die Bundeskanzlerin ist ermächtigt, mit der BSO einen Vertrag abzuschließen, nach dem dieser die Abwicklung und Kontrolle der Förderung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 bis Z 4 und Z 5 lit. a bis c im Namen und für Rechnung des Bundes übertragen wird. In diesem Vertrag sind insbesondere die Art der Durchführung der Kontrolle und die Berichtspflicht an den für Sport zuständigen Bundesminister / die für Sport zuständige Bundesministerin festzulegen. Der Kostenersatz für die Abwicklung und Kontrolle der Förderung ist aus den im § 10 Abs. 1 Z 1 lit. e genannten Mitteln zu bestreiten.

(2) Der gemäß Abs. 1 abzuschließende Vertrag hat jedenfalls Regelungen hinsichtlich der Fördervoraussetzungen, der Förderkriterien sowie Richtlinien für die Kontrolle und Abrechnung der Besonderen Bundes-Sportförderungsmitteln zu enthalten.

(3) Die Förderung gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 lit. a bis c darf nur gewährt werden, wenn der Förderungswerber für das zu fördernde Vorhaben eine zahlenmäßige Gesamtdarstellung hinsichtlich Einnahmen und Ausgaben, sowie die Eigenmitteln, Sponsoreinnahmen und allfällige Förderungen von Dritten vorlegt.

(4) Die Verwendung der Besonderen Bundes-Sportförderungsmittel hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen.

(5) Der Bericht gemäß Abs. 1 ist bis 31. August des Folgejahres dem Bundeskanzler / der Bundeskanzlerin zu erstatten.

(6) Für die Evaluierung der gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 lit. a bis c durch die BSO abzuwickelnden und zu kontrollierenden Fördermittel ist eine Evaluierungskommission einzurichten, die bis 31. August des Folgejahres an den Bundeskanzler / die Bundeskanzlerin Bericht zu erstatten hat.

3. Abschnitt

Sportleistungsabzeichen

§ 12. (1) Der Bundeskanzler / die Bundeskanzlerin ist ermächtigt, gesamtösterreichische Leistungsabzeichen zu schaffen, sofern es zur Hebung der sportlichen Betätigung zweckmäßig ist, und durch Auslobung festzulegen, für welche Leistungen ein bestimmtes Sportleistungsabzeichen zu verleihen ist.

(2) In der Auslobung sind sportliche Leistungen in einer oder mehreren Sportdisziplinen zu verlangen, die nach entsprechendem Training üblicherweise vom angesprochenen Personenkreis erwartet werden können. Entsprechend den verlangten Leistungen können verschiedene Abzeichen für Jugendliche und Erwachsene und verschiedene Stufen von Abzeichen vorgesehen werden.

(3) Den Sportleistungsabzeichen sind Bezeichnungen zu geben, die auf den gesamtösterreichischen Charakter und die Sportart, in der die Leistung gefordert wird, hinweisen. Das Sportleistungsabzeichen für vielseitige Leistungen auf dem Gebiet der Leibesübungen hat die Bezeichnung Österreichisches Sport- und Turnabzeichen (ÖSTA) zu tragen.

(4) Vor der Auslobung sind die Bundesländer und die BSO zu hören.

(5) Die Auslobung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ bekannt zu machen.

4. Abschnitt

Überlassung von Einrichtungen der Bundesschulen

§ 13. Sofern Einrichtungen der Bundesschulen gegen jederzeitigen Widerruf für sportliche Zwecke überlassen werden, darf diese Überlassung unentgeltlich erfolgen.

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Anwendung dieses Bundesgesetzes

§ 14. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für die Förderung der Sportausübung von Bundesbediensteten sowie von Angehörigen des Präsenz-, Ausbildungs-, Miliz- und Reservestandes durch den nach der Ressortzugehörigkeit zuständigen Bundesminister.

Befassung des Bundesministers für Finanzen

§ 15. Übersteigt die beabsichtigte Allgemeine Bundes-Sportförderung im Einzelfalle den Betrag von 2 von Hunderttausend der durch das Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Gesamtausgabensumme, so darf sie erst nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen gewährt werden. Der Bundesminister für Finanzen hat hierbei darauf zu achten, dass die Erfüllung der in Aussicht genommenen Förderungszusage nach Maßgabe ihrer Fälligkeit gewährleistet ist. Erfolgt seine Äußerung nicht binnen 14 Tagen, gilt das Einvernehmen als hergestellt.

Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

§ 16. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweilige geltende Fassung.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 17. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Vollziehung

§ 18. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich des § 13 der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur;

           2. hinsichtlich des § 15 der Bundeskanzler / die Bundeskanzlerin im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

           3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundeskanzler / die Bundeskanzlerin.

Inkrafttreten

§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz vom 12. Dezember 1969, betreffend Förderungen des Sports aus Bundesmitteln (Bundes-Sportförderungsgesetz), BGBl. Nr. 2/1970, i.d.F. BGBl. I Nr. 136/2004 außer Kraft.

Artikel 2

Änderung des Glücksspielgesetzes

Das Bundesgesetz vom 28. November 1989 zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz – GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 105/2005, wird wie folgt geändert:

1a. § 17 Abs. 2 entfällt.

1b. In § 20 werden der vorletzte und der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Bis zum Vorliegen der jeweiligen Vorjahresbilanz wird als Basis der Betrag der jeweiligen Vorvorjahresbilanz in monatlich gleich bleibenden Raten an die Subventionsempfänger akontiert. Nach dem Vorliegen der Bilanz des Vorjahres der Österreichischen Lotterien sind die monatlichen gleich bleibenden Raten neu zu berechnen und festzulegen.“

1c. In § 50 wird nach dem Wort „Sicherheitsdienstes“ die Wortfolge „und der Organe der Abgabenbehörde“ eingefügt.

2. Dem § 59 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“