1146 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit
dem das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und
Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte
sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005, wird wie folgt geändert:
1. (Grundsatzbestimmung)
§ 3 lautet:
„§ 3. Die Landesgesetzgebung bestimmt, ob und unter
welchen Voraussetzungen vom berechtigten Gut abgetrennte Rechte auf Verlangen
gegen Ersatz des gemeinen Wertes des Nutzungsrechtes wieder mit dem
berechtigten Gute zu vereinigen sind.“
2.
(Grundsatzbestimmung) § 4 Abs. 2 dritter Satz lautet:
„Die
Genehmigung ist nach Anhörung des Verpflichteten zu erteilen, wenn keiner der
Versagungsgründe gemäß § 5 Abs. 2 vorliegt.“
3.
(Grundsatzbestimmung) § 5 Abs. 2 lautet:
„(2) Stimmt der
Verpflichtete einer gänzlichen oder teilweisen Übertragung eines
Nutzungsrechtes von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere nicht zu, so
kann die Agrarbehörde auf Antrag einer Partei nach Anhörung der Gegenpartei
derartige Veränderungen durch Bescheid verfügen. Die Bewilligung einer gänzlichen
oder teilweisen Übertragung eines Nutzungsrechtes von der berechtigten
Liegenschaft auf eine andere ist zu versagen, wenn die Übertragung aus anderen
als wirtschaftlichen Gründen angestrebt wird, zu einer unwirtschaftlichen
Rechtszersplitterung führt oder eine unverhältnismäßige Erschwernis in der
Wirtschaftsführung des Verpflichteten nach sich zieht.“
4. § 5 Abs. 3
entfällt.
5.
(Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Sie
bezweckt im Rahmen des nach § 6 festgesetzten Ausmaßes der Nutzungsrechte die
Ergänzung oder auch Änderung der Bestimmungen der Regulierungsurkunden, soweit
diese mangelhaft oder lückenhaft sind, oder soweit die seit der Regulierung
eingetretenen Veränderungen in den Verhältnissen eine solche Ergänzung oder
Änderung nach den Bedürfnissen des berechtigten oder verpflichteten Gutes zur
Erzielung ihrer vollen wirtschaftlichen Ausnutzung erfordern.“
6.
(Grundsatzbestimmung) § 14 Abs. 1 lautet:
„(1) Bei der Ablösung
durch Abtretung von Grund ist aus dem belasteten Besitz des Verpflichteten,
sofern keine anderweitige Vereinbarung zwischen Berechtigtem und Verpflichtetem
getroffen wurde, ein solches Ablösungsgrundstück auszuwählen, welches nach
seiner nachhaltigen Ertragsfähigkeit bei pfleglicher Bewirtschaftung die Deckung
der abzulösenden Nutzungsrechte dauernd sichert.“
7.
(Grundsatzbestimmung) § 17 samt Überschrift lautet:
„Bewertung
der Ablösungsfläche und Entschädigung.
§ 17. (1) Der Wert der abzutretenden
Grundflächen ist festzustellen und dem Wert der abzulösenden Nutzungsrechte
gegenüber zu stellen. Die Differenz ist in Geld abzugelten.
(2) Bei der Bewertung
der abzutretenden Grundflächen ist insbesondere auf die Nutzungsmöglichkeiten
für den bisherigen Eigentümer, die Ertragsfähigkeit und andere von der
Ertragsfähigkeit abweichende, wertbestimmende Kriterien Rücksicht zu nehmen.
Der Wert der Nutzungsrechte ist gemäß § 22 zu ermitteln.
(3) Ist auf dem dem
Verpflichteten verbleibenden Teil jener Grundfläche, aus welcher das
Ablösungsgrundstück genommen wird, keine ordentliche Wirtschaft mehr möglich,
so kann der Verpflichtete die Einlösung desselben verlangen.
(4) Die Zustimmung des
Berechtigten zur Ablösung ist erforderlich, wenn die in Geld zu entschädigende
Differenz den halben Wert des Nutzungsrechtes übersteigt. Übersteigt der Wert
der abzutretenden Grundflächen das Zweifache des Wertes der abzulösenden
Nutzungsrechte, so ist eine Ablösung nur mit Zustimmung des Verpflichteten
möglich. Die Geldentschädigung ist auch im Fall einer gemeinschaftlichen
Ablösung von den Eigentümern der bisher berechtigten Liegenschaften direkt an
den Verpflichteten zu leisten.“
8. (Grundsatzbestimmung) In § 22 Abs. 2 wird folgender
zweiter Satz angefügt:
„Bei der
Festsetzung des Wertes des Nutzungsrechtes ist gegebenenfalls auf von der Ertragsfähigkeit
abweichende, wertbestimmende Kriterien angemessen Rücksicht zu nehmen.“
9.
(Grundsatzbestimmung) Dem § 39 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die
Ausführungsgesetze der Länder zu den in den §§ 3, 4 Abs. 2, 5 Abs. 2, 8
Abs. 1, 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1 bis 4 und 22 Abs. 2 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx aufgestellten
Grundsätzen sind binnen sechs Monaten vom Tag des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes zu erlassen. Sie sind auf Verfahren, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Ausführungsbestimmungen noch nicht abgeschlossen sind,
anzuwenden.“