1164 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit
dem ein Bundesgesetz über die Errichtung eines Zukunftsfonds der Republik
Österreich (Zukunftsfonds-Gesetz) und ein Bundesgesetz über die Errichtung
einer Stipendienstiftung der Republik Österreich (Stipendienstiftungs-Gesetz)
erlassen werden
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Bundesgesetz
über die Errichtung eines Zukunftsfonds der Republik Österreich
(Zukunftsfonds-Gesetz)
I. Abschnitt:
Errichtung und Aufgaben des Zukunftsfonds
§ 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird
ein Fonds zur Förderung von Projekten zum Gedenken an die Opfer des
nationalsozialistischen Regimes und zur Erforschung des Unrechts, das während
des nationalsozialistischen Regimes auf dem Gebiet der heutigen Republik
Österreich geschehen ist, sowie einer zukunftsorientierten Förderung von
Toleranz und Nicht-Diskriminierung errichtet, der die Bezeichnung
„Zukunftsfonds der Republik Österreich“ (in weiterer Folge „Zukunftsfonds“)
trägt.
(2) Der
Zukunftsfonds ist eine Einrichtung der Republik Österreich, unterliegt
österreichischem Recht, besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und dient
ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Er hat seinen Sitz in Wien.
§ 2. Dem Zukunftsfonds obliegen folgende
Aufgaben:
1. Die Förderung von Projekten, die den Interessen
und dem Gedenken der Opfer des nationalsozialistischen Regimes, der Erinnerung
an die Bedrohung durch totalitäre Systeme und Gewaltherrschaft sowie der
internationalen Zusammenarbeit dienen und zu einer Förderung der Achtung der
Menschenrechte und der gegenseitigen Toleranz auf diesen Gebieten beitragen
sowie die Förderung von wissenschaftlichen Arbeiten über diese Themen.
2. Die Verwaltung von Restmitteln und die
Restabwicklung der Leistungserbringung des Fonds für Versöhnung, Frieden und
Zusammenarbeit (Versöhnungsfonds) gemäß dem Versöhnungsfonds-Gesetz, BGBl. I
Nr. 74/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2004,
nach dem Ende der Funktionsdauer des Versöhnungsfonds.
II. Abschnitt:
Mittel des Zukunftsfonds
§ 3. (1) Zur Durchführung seiner
Aufgaben gemäß § 2 Z 1 erhält der Zukunftsfonds vom Versöhnungsfonds die
entsprechenden Mittel mit Ende der Funktionsdauer des Versöhnungsfonds gemäß
den Beschlüssen des Kuratoriums des Versöhnungsfonds.
(2) Zur
Durchführung seiner Aufgaben gemäß § 2 Z 2 erhält der Zukunftsfonds vom
Versöhnungsfonds die erforderlichen Restmittel mit Ende der Funktionsdauer des
Versöhnungsfonds.
(3) Mit den gemäß
Abs. 1 und 2 zur Verfügung stehenden Mitteln ist der Zukunftsfonds abschließend
dotiert. Es besteht keine Nachschusspflicht.
(4) Der
Zukunftsfonds kann auch sonstige Zuwendungen erhalten.
(5) Das
Fondskapital ist ertragbringend anzulegen.
§ 4. (1) Das Fondsvermögen, Erträge
und sonstige Zuwendungen sind ausschließlich im Sinne des Fondszweckes zu
verwenden. Darunter sind auch die dabei anfallenden Verwaltungskosten zu
verstehen. Die Verwaltung des Zukunftsfonds ist nach den Grundsätzen der
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen.
(2) Der Zukunftsfonds ist von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren
und Abgaben befreit. Dies gilt auch für
Anbringen an den Zukunftsfonds.
III.
Abschnitt: Organe des Zukunftsfonds
§ 5. (1) Die Organe des Zukunftsfonds sind das
Kuratorium (§ 6), der Projektförderungsbeirat (§ 8) und der
Generalsekretär (§ 10).
(2) Der
Zukunftsfonds wird nach außen vom Generalsekretär vertreten.
(3) Das
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten leistet dem Zukunftsfonds
technische und administrative Unterstützung und stellt das für die Durchführung
der Aufgaben des Zukunftsfonds gemäß § 2 Z 1 erforderliche
Personal zur Verfügung. Das Personal des Zukunftsfonds ist nach sachlichen und
fachlichen Kriterien auszuwählen.
§ 6. (1) Das Kuratorium ist das
oberste Organ des Zukunftsfonds und besteht aus fünf Mitgliedern. Es setzt sich
aus renommierten Persönlichkeiten zusammen, die über Erfahrungen im
Aufgabenbereich des Zukunftsfonds gemäß dem I. Abschnitt verfügen.
(2) Als
Mitglieder für die Dauer von jeweils fünf Jahren sind zu bestellen:
1. zwei Mitglieder durch den Bundeskanzler,
2. zwei Mitglieder durch die Bundesministerin für
auswärtige Angelegenheiten.
(3) Die nach Abs.
2 Z 1 und 2 bestellten Kuratoriumsmitglieder wählen mit Stimmenmehrheit als
fünftes Mitglied einen Vorsitzenden aus einer Personenliste, die der
Bundeskanzler erstellt.
(4) Die
Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Funktion ehrenamtlich aus, die zur
Ausübung ihrer Funktion notwendigen Auslagen werden vom Zukunftsfonds ersetzt.
(5) Die
Wiederbestellung von Kuratoriumsmitgliedern nach Ablauf der Funktionsperiode
ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Kuratoriumsmitglieds vor Ablauf der
Funktionsperiode wird dieses durch die Bestellung eines neuen Mitglieds für den
Rest der Funktionsperiode unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 bis 3 ersetzt.
§ 7. (1) Dem Kuratorium obliegen
insbesondere folgende Aufgaben:
1. Wahl des Vorsitzenden (§ 6 Abs. 3) und
eines stellvertretenden Vorsitzenden;
2. Erlassung der Geschäftsordnung des
Zukunftsfonds;
3. Erlassung von Richtlinien über die Gewährung
von Leistungen gemäß § 2 Z 1;
4. Beschlussfassung über die Gewährung von
Leistungen gemäß § 2 Z 1;
5. Grundsätzliche Entscheidungen und
Bevollmächtigungen des Generalsekretärs im Hinblick auf die vom
Versöhnungsfonds übernommenen Aufgaben gemäß § 2 Z 2;
6. Beschlussfassung über die Finanzordnung;
7. Kontrolle über die widmungsgemäße Verwendung
des Fondsvermögens;
8. Genehmigung des Rechnungsabschlusses;
9. Kontakt und Kooperation mit anderen
Einrichtungen im In- und Ausland;
10. Auflösung des Zukunftsfonds;
11. Bestellung des Generalsekretärs auf Vorschlag
des Bundeskanzlers, Abberufung des Generalsekretärs;
12. Bestellung von zwei Mitgliedern und zwei
Ersatzmitgliedern des Projektförderungsbeirates (§ 8).
(2) Das Kuratorium ist von
seinem Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr einzuberufen.
(3) Das
Kuratorium kann zur Durchführung einzelner Aufgaben Ausschüsse einsetzen.
§ 8. (1) Der Projektförderungsbeirat
besteht aus dem Generalsekretär (§ 10) und zwei weiteren Mitgliedern (Ersatzmitgliedern)
mit besonderen Kenntnissen hinsichtlich der gemäß § 2 Z 1
vorgesehenen Förderung von Projekten.
(2) Der
Generalsekretär führt den Vorsitz im Projektförderungsbeirat und beruft seine
Sitzungen ein.
(3) Die vom
Kuratorium zu bestellenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) des
Projektförderungsbeirates üben ihre Funktion ehrenamtlich aus, die zur Ausübung
ihrer Funktion notwendigen Auslagen werden vom Zukunftsfonds ersetzt.
§ 9. (1) Dem Projektförderungsbeirat obliegen
insbesondere folgende Aufgaben:
1. Begutachtung der Anträge zur Förderung von
Projekten bzw. wissenschaftlichen Arbeiten hinsichtlich ihrer Übereinstimmung
mit den Richtlinien über die Gewährung von Leistungen gemäß § 2 Z 1;
2. Abgabe von Stellungnahmen zu diesen Anträgen
für das Kuratorium sowie fachliche Beratung des Kuratoriums.
§ 10. (1) Der Generalsekretär trifft Entscheidungen im
Rahmen seiner Bevollmächtigung gemäß § 7 Z 5, dient der
Unterstützung des Kuratoriums bei der Verwaltung des Zukunftsfonds und bereitet
die Beschlüsse und Entscheidungen des Kuratoriums vor.
(2) Der
Generalsekretär ist dem Kuratorium verantwortlich.
(3) Dem
Generalsekretär steht zur Besorgung aller Geschäfte ein Sekretariat zur
Verfügung.
IV. Abschnitt:
Projektförderung
§ 11. Der Zukunftsfonds erbringt einmalige oder
wiederkehrende Geldleistungen aus den ihm gemäß § 3 übertragenen Mitteln
für Projekte, die dem Fondszweck gemäß § 2 Z 1 entsprechen. Der jährliche
Gesamtbetrag der Förderungsmittel ist in den vom Kuratorium zu erlassenden Richtlinien
festzulegen, wobei jedoch ein Höchstausmaß von 2 Millionen Euro nicht
überschritten werden darf.
§ 12. Projektanträge können von natürlichen
und juristischen Personen aus dem In- und Ausland gestellt werden.
V. Abschnitt:
Übernahme von Aufgaben des Versöhnungsfonds
§ 13. Der Zukunftsfonds übernimmt gemäß
§ 2 Z 2 mit Ende der Funktionsdauer des Versöhnungsfonds die
Aufgabe der projektbezogenen Vergabe aller den Partnerorganisationen des
Versöhnungsfonds zukommenden Restmittel unter Wahrung der vom Versöhnungsfonds
formulierten Vorgaben.
§ 14. Ist mit Ende der Funktionsdauer des Versöhnungsfonds
die Abwicklung von Leistungen an einzelne Antragsteller nach dem
Versöhnungsfonds-Gesetz noch ausständig, übernimmt der Zukunftsfonds gemäß
§ 2 Z 2 diese Aufgabe unter Wahrung der vom Versöhnungsfonds formulierten
Vorgaben für jene Länder, in denen keine Partnerorganisationen bestehen oder in
denen eine Abwicklung über die bestehenden Partnerorganisationen nicht mehr
möglich oder zweckmäßig erscheint.
§ 15. (1) Bis zum 31. Dezember 2010 übernimmt
der Zukunftsfonds die Behandlung und Leistungserbringung in Erb- und
Beschwerdefällen, die während der Funktionsdauer des Versöhnungsfonds nicht
mehr abgeschlossen werden können. Danach sind die hiefür vorgesehenen aber noch
nicht ausbezahlten Restmittel für Aufgaben des Zukunftsfonds gemäß § 3 Abs. 1
zu verwenden.
(2) Bis zum 31.
Dezember 2007 erbringt der Zukunftsfonds Leistungen im Zusammenhang mit
Anträgen von ehemaligen Sklaven- und Zwangsarbeitern, die vom Versöhnungsfonds
bereits genehmigt wurden, aber der Begünstigte vor Ende der Funktionsdauer des
Versöhnungsfonds nicht mehr ausfindig gemacht werden konnte. Danach sind die
hiefür vorgesehenen finanziellen Mittel für Aufgaben des Zukunftsfonds gemäß §
3 Abs. 1 zu verwenden.
§ 16. Auf Leistungen, die der Zukunftsfonds
für den Versöhnungsfonds übernimmt, besteht kein Rechtsanspruch.
VI. Abschnitt:
Berichtspflicht und Gebarungskontrolle
§ 17. Der Vorsitzende des Kuratoriums erstattet dem
Hauptausschuss des Nationalrates sowie der Bundesregierung über jedes
Geschäftsjahr einen Bericht. Der Bericht wird veröffentlicht.
§ 18. Der Zukunftsfonds unterliegt der
Überprüfung durch den Rechnungshof.
VII.
Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 19. Der Zukunftsfonds ist aufzulösen,
sobald seine Mittel aufgezehrt sind.
§ 20. Die in diesem Bundesgesetz
verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in
Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
§ 21. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf
des Tages seiner Kundmachung in Kraft. Die operative Tätigkeit des
Zukunftsfonds beginnt mit der Überweisung der Fondsmittel gemäß § 3 Abs. 1 bzw.
Abs. 2.
§ 22. Mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des § 4 Abs. 2 der
Bundesminister für Finanzen,
2. hinsichtlich des § 5 Abs. 3 und des
§ 6 Abs. 2 Z 2 die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten,
3. hinsichtlich des § 6 Abs. 2 Z 1
und Abs. 3 und des § 7 Abs. 1 Z 11 der Bundeskanzler und
4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die
Bundesregierung.
Artikel II
Bundesgesetz
über die Errichtung einer Stipendienstiftung der Republik Österreich
(Stipendienstiftungs-Gesetz)
I. Abschnitt:
Errichtung und Aufgaben der Stipendienstiftung
§ 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird
eine Stiftung errichtet, deren Ziel die Gewährung von Ausbildungsstipendien ist
und die die Bezeichnung „Stipendienstiftung der Republik Österreich“ (in
weiterer Folge „Stipendienstiftung“) trägt.
(2) Die Stipendienstiftung ist
eine Einrichtung der Republik Österreich, unterliegt österreichischem Recht,
besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und dient ausschließlich gemeinnützigen
Zwecken. Sie ist berechtigt, alle Geschäfte zu schließen und alle Maßnahmen zu setzen,
die der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen. Sie hat ihren Sitz in Wien.
(3) Die Stipendienstiftung
gilt mit der Bestellung des ersten Stiftungsrats als errichtet.
§ 2. Aufgabe der Stipendienstiftung ist
die Gewährung von Ausbildungsstipendien für alle Bereiche der Aus-, Fort- und
Weiterbildung. Neben der fachlichen Ausbildung sollen die Stipendiaten auch
eine entsprechende Information über Österreich erhalten und so als „Botschafter
der Versöhnung“ in ihren Heimatländern wirken.
§ 3. Die Gewährung von Stipendien erfolgt an
Nachkommen von Zwangsarbeitern und an Personen aus jenen Staaten, die besonders
unter dem NS-Regime gelitten haben, insbesondere unter der Rekrutierung von
Zwangsarbeitern.
II. Abschnitt:
Mittel der Stipendienstiftung
§ 4. (1) Zur Durchführung ihrer
Aufgaben gemäß § 2 erhält die Stipendienstiftung vom Versöhnungsfonds als
Stiftungskapital die entsprechenden Mittel mit Ende der Funktionsdauer des
Versöhnungsfonds gemäß den Beschlüssen des Kuratoriums des Versöhnungsfonds.
Das Stiftungskapital ist ertragbringend anzulegen.
(2) Als
Fördermittel sind die Erträge aus dem Stiftungskapital an die Begünstigten gemäß
§ 3 auszuschütten.
(3) Die
Stipendienstiftung kann auch sonstige Zuwendungen erhalten. Diese Mittel können
neben den Erträgnissen des Stiftungskapitals an die Begünstigten ausgeschüttet
werden.
III. Abschnitt:
Organe der Stipendienstiftung
§ 5. Die Organe der Stipendienstiftung
sind der Stiftungsvorstand (§ 6) und der Stiftungsrat (§ 9).
§ 6. (1) Der Stiftungsvorstand besteht aus
3 Mitgliedern.
(2) Der
Stiftungsvorstand wird durch die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und
Kultur nach Anhörung des Stiftungsrates bestellt. § 9 Abs. 2,
Abs. 3 Z 2 und 3, Abs. 4 und Abs. 5 gelten sinngemäß.
§ 7. (1) Der Stiftungsvorstand hat
die Stipendienstiftung zu
verwalten, nach außen zu vertreten und für die Erfüllung des Stiftungszwecks im
Sinne der Beschlüsse des Stiftungsrats gemäß § 11 zu sorgen. Der
Stiftungsvorstand hat seine Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Geschäftsleiters zu erfüllen. Die Verwaltung der Stiftung ist nach den
Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen.
(2) Der
Stiftungsvorstand beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
(3) Der
Stiftungsvorstand hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die vom Stiftungsrat
zu genehmigen und in den Räumlichkeiten der Stiftung zur
öffentlichen Einsicht aufzulegen ist.
(4) Der
Stiftungsvorstand hat dem Stiftungsrat einmal jährlich bis zum 30. Juni des
Folgejahres über die dem Stiftungszweck entsprechende Mittelverwendung im
abgelaufenen Geschäftsjahr schriftlich zu berichten.
§ 8. (1) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands
haben in der Weise zu zeichnen, dass sie dem Namen der Stiftung
ihre Unterschrift beifügen.
(2) Jeweils
2 Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind gemeinschaftlich zur Abgabe von
Willenserklärungen und zur Zeichnung für die Stiftung befugt. Ist eine
Willenserklärung der Stiftung gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber
einem Mitglied des Stiftungsvorstands. Die Geschäftsordnung hat zu regeln, wer
im Falle der Abwesenheit eines Stiftungsvorstands diesen vertritt.
§ 9. (1) Der Stiftungsrat besteht aus
sechs Mitgliedern. Als Mitglieder für die Dauer von jeweils fünf Jahren sind zu
bestellen:
1. ein Mitglied durch den Bundeskanzler,
2. ein Mitglied durch die Bundesministerin für
auswärtige Angelegenheiten,
3. ein Mitglied durch den Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie,
4. ein Mitglied durch die Bundesministerin für
Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz,
5. zwei Mitglieder durch die Bundesministerin für
Bildung ,Wissenschaft und Kultur.
(2) Mitglieder
der Geschäftsführung von Fördereinrichtungen, die aus Mitteln der Stipendienstiftung
begünstigt werden, können nicht Mitglieder des Stiftungsrats sein.
(3) Die Funktion
eines Mitglieds des Stiftungsrats endet
1. mit Ablauf der Funktionsperiode; die
Wiederbestellung ist zulässig;
2. durch Zurücklegung der Funktion, oder
3. durch Abberufung gemäß Abs. 5.
(4) Im Fall einer
Beendigung gemäß Abs. 3 Z 2 oder 3 ist vom jeweiligen
Bestellungsberechtigten unverzüglich ein neues Mitglied für die Dauer der
restlichen Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds zu bestellen.
(5) Die in
Abs. 1 genannten Bestellberechtigten haben von ihnen bestellte Mitglieder
des Stiftungsrats abzuberufen, wenn
1. eine Voraussetzung für die Bestellung wegfällt,
2. nachträglich hervorkommt, dass eine
Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war,
3. dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt,
oder
4. grobe Pflichtverletzung vorliegt.
§ 10. (1) Den Vorsitz im Stiftungsrat
führt ein von der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur
bestelltes und von dieser mit der Vorsitzführung beauftragtes Mitglied des
Stiftungsrats.
(2) Der
Vorsitzende des Stiftungsrats, im Fall von dessen Verhinderung sein
Stellvertreter, hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens einmal in jedem
Kalendervierteljahr sowie bei wichtigem Anlass unverzüglich eine Sitzung des
Stiftungsrats einzuberufen. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der
Einberufung stattfinden.
(3) Jedes
Mitglied des Stiftungsrats und der Stiftungsvorstand können aus wichtigem
Anlass die unverzügliche Einberufung einer Sitzung des Stiftungsrats verlangen.
(4) Der
Vorsitzende hat die Entscheidungen des Stiftungsrats gemäß § 11 unter
Einbindung der anderen Mitglieder des Stiftungsrats vorzubereiten. Die erste
Sitzung des Stiftungsrates ist von dem von der Bundesministerin für Bildung,
Wissenschaft und Kultur gemäß Abs. 1 bestellten Mitglied des Stiftungsrats
einzuberufen.
(5) Der
Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte
Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, anwesend sind.
Ein Mitglied des Stiftungsrats kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten
lassen. Beschlüsse des Stiftungsrats bedürfen der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Umlaufbeschlüsse
sind nur in begründeten Ausnahmefällen und wenn kein Mitglied des Stiftungsrats
widerspricht, zulässig. Abs. 5 gilt sinngemäß. Umlaufbeschlüsse sind vom
Vorsitzenden (Stellvertreter) schriftlich fest zu halten, über das Ergebnis der
Beschlussfassung ist in der nächstfolgenden Sitzung des Stiftungsrats Bericht
zu erstatten.
(7) Über die
Sitzungen des Stiftungsrats ist ein Protokoll zu führen, welches den
Mitgliedern des Stiftungsrats sowie den in § 9 Abs. 1 genannten
Personen zu übermitteln ist. Das Protokoll ist vom Vorsitzführenden zu
unterzeichnen.
(8) Der
Stiftungsrat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.
§ 11. (1) Der Stiftungsrat hat
1. über die Verwendung der Fördermittel der Stipendienstiftung zu
beschließen,
2. die Umsetzung der Beschlüsse zu überprüfen, und
3. die Tätigkeiten des Stiftungsvorstands zu
überwachen. § 95 Abs. 2 und 3 Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98/1965, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2004, ist sinngemäß
anzuwenden.
(2) Der
Genehmigung des Stiftungsrats bedürfen
1. der vom Stiftungsvorstand zu erstellende
Jahresabschluss,
2. die Geschäftsordnung des Stiftungsvorstands
gemäß § 7 Abs. 3, sowie deren Änderung,
3. Festlegung allgemeiner Grundsätze der
Veranlagung des Stiftungsvermögens und der Stiftungszuflüsse gemäß § 4 Abs. 3,
4. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung
von Liegenschaften,
5. die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und
Krediten, die einen Betrag von 20.000 Euro im Einzelnen oder insgesamt 50.000
Euro in einem Geschäftsjahr übersteigen, und
6. Investitionen, soweit sie einen Betrag von
10.000 Euro übersteigen.
(3) Der
Beschlussfassung des Stiftungsrats sind vorbehalten
1. die Bestellung des Stiftungsprüfers gemäß § 16
Abs. 2,
2. die Verwendung der Fördermittel gemäß § 3, und
3. die Entlastung der Mitglieder des
Stiftungsvorstands im Zusammenhang mit der Genehmigung des Jahresabschlusses
gemäß § 16 Abs. 4.
§ 12. (1) Die Tätigkeit der Mitglieder
des Stiftungsrates ist ehrenamtlich, die zur Ausübung der Funktion notwendigen
Auslagen werden ersetzt.
(2) Jedes
Mitglied des Stiftungsrats und des Stiftungsvorstands haftet der Stipendienstiftung für
den aus seiner schuldhaften Pflichtverletzung entstandenen Schaden.
§ 13. Das zur Verwaltung der Stipendienstiftung
erforderliche Personal ist vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und
Kultur zur Verfügung zu stellen. Die Verwaltungskosten sind aus den Erträgen
der Stipendienstiftung zu decken.
§ 14. Die Mitglieder des Stiftungsvorstands
und Stiftungsrats sowie alle sonst für die Stipendienstiftung
tätigen Personen sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit oder
Funktion bekannt gewordenen vertraulichen Tatsachen zur Verschwiegenheit
verpflichtet, soweit nicht auf Grund von Auskunftspflichten im Rahmen eines
Bundesgesetzes über diese Tatsachen Auskunft zu erteilen ist. Diese
Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus Organfunktionen
sowie nach Beendigung der sonstigen Tätigkeit für die Stipendienstiftung
weiter.
IV. Abschnitt:
Berichtspflicht und Gebarungskontrolle
§ 15. Der Stiftungsvorstand hat eine
interne Revision einzurichten. Er kann sich dabei der internen Revision des
Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur bedienen.
§ 16. (1) Der Stiftungsvorstand hat für das
vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss in Form der Jahresbilanz und der
Gewinn- und Verlustrechnung samt Anhang und einen Lagebericht unter Beachtung
der Fristen gemäß Abs. 3 aufzustellen. Im Übrigen sind die Bestimmungen des
dritten Buches des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, auf den
Jahresabschluss anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes
bestimmt ist. Im Lagebericht ist auch auf die Erfüllung des Stiftungszwecks
einzugehen.
(2) Der
Jahresabschluss und der Lagebericht sind von einem Wirtschaftsprüfer oder einer
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Stiftungsprüfer zu prüfen. Der
Stiftungsprüfer ist vom Stiftungsrat zu bestellen. § 273 HGB ist anzuwenden.
(3) Der geprüfte
Jahresabschluss samt Lagebericht ist vom Stiftungsvorstand dem Stiftungsrat
innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres zur
Genehmigung vorzulegen. Die Beschlussfassung des Stiftungsrats über die
Genehmigung des Jahresabschlusses samt Lagebericht hat so rechtzeitig zu
erfolgen, dass der Stiftungsvorstand den Jahresabschluss samt Lagebericht der
Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur innerhalb von sechs
Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres übermitteln kann.
(4) Der
Stiftungsrat hat die Mitglieder des Stiftungsvorstands zu entlasten, wenn der
Jahresabschluss und der Lagebericht genehmigt wurden, die Geschäftsführung im
abgelaufenen Geschäftsjahr jeweils ordnungsgemäß erfolgt ist und der Entlastung
keine im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzte grobe Pflichtverletzung
entgegensteht.
(5) Das
Geschäftsjahr der Stipendienstiftung ist
das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr der Stipendienstiftung
beginnt mit der Errichtung der Stipendienstiftung und
endet am 31. Dezember desselben Jahres.
(6) Der
Stiftungsvorstand hat den geprüften und vom Stiftungsrat genehmigten
Jahresabschluss und den Lagebericht im Internet zu veröffentlichen und eine
Hinweisbekanntmachung mit Angabe der Internetadresse der Stipendienstiftung im
Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder einem anderen im gesamten Bundesgebiet
erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veranlassen. Der Jahresabschluss und der
Lagebericht sind jeweils bis zur Veröffentlichung des nächstfolgenden
Jahresabschlusses zur Einsicht im Internet bereit zu halten.
(7) Der
Vorsitzende des Stiftungsrates erstattet dem Hauptausschuss des Nationalrates
über jedes Geschäftsjahr einen Bericht, der jedenfalls Jahresabschluss und
Lagebericht gemäß Abs. 6 enthält.
V. Abschnitt:
Schlussbestimmungen
§ 17. Die Stipendienstiftung ist
von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Abgaben befreit. Dies gilt
auch für Anbringen an die Stipendienstiftung. Im Übrigen gilt die Stipendienstiftung
abgabenrechtlich als öffentliche Stiftung.
§ 18. Die Stipendienstiftung kann nur durch Bundesgesetz aufgelöst werden.
§ 19. Die in diesem Bundesgesetz
verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in
Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
§ 20. Dieses Bundesgesetz tritt mit
Kundmachung in Kraft. Die operative Tätigkeit der Stipendienstiftung beginnt
mit Überweisung der Mittel gemäß § 4 Abs.1.
§ 21. Mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes sind betraut:
1. die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft
und Kultur,
2. hinsichtlich der Bestimmung des § 9 Abs.1
Z 1 der Bundeskanzler,
3. hinsichtlich der Bestimmung des
§ 9 Abs.1 Z 2 die Bundesministerin für auswärtige
Angelegenheiten,
4. hinsichtlich der Bestimmung des
§ 9 Abs.1 Z 3 der Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie,
5. hinsichtlich der Bestimmung des
§ 9 Abs.1 Z 4 die Bundesministerin für Soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz, und
6. hinsichtlich der Bestimmung des § 17 der
Bundesminister für Finanzen.