1084 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz,
mit dem das Informationssicherheitsgesetz geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das Informationssicherheitsgesetz, BGBl. I Nr. 23/2002, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2003, wird wie folgt
geändert:
1. In § 7
Abs. 2 wird nach dem Wort „Informationssicherheitsverordnung“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „der Übereinkommen gemäß § 14“ eingefügt.
2. In § 8
Abs. 1 Z 4 wird an Stelle des Punktes ein Beistrich gesetzt und
folgende Z 5 angefügt:
„5. Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für
Personen, Unternehmen, Einrichtungen und Anlagen auszustellen.“
3. In § 11
wird nach dem Wort „Unternehmen“ ein Beistrich gesetzt und das Wort „Einrichtungen“ und nach der Wortfolge „völkerrechtlicher
Verpflichtungen“ die
Wortfolge „in unmittelbar anwendbaren
Staatsverträgen gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG und Übereinkommen gemäß
§ 14“ eingefügt;
weiters wird die Wortfolge „industriellen
und Forschungstätigkeiten“
durch die Wortfolge „industriellen
Tätigkeiten und Forschungstätigkeiten sowie zur Erlangung von Aufträgen“ ersetzt.
4. Die Überschrift
zu § 12 lautet:
„Ausstellung und Widerruf von
Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen“
5. In § 12
Abs. 1 wird die Wortfolge „industrielle
oder Forschungstätigkeit“
durch die Wortfolge „industrielle
Tätigkeit oder Forschungstätigkeit oder für die Art des vorgesehenen Auftrages“ ersetzt.
6. § 12
Abs. 4, 4a und 4b lauten:
„(4) Die
Voraussetzungen für die Ausstellung einer
Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung sind gegeben, wenn die in der
jeweiligen völkerrechtlichen Verpflichtung vorgesehenen Auflagen und
Bedingungen vom Antragsteller erfüllt werden. Der zuständige Bundesminister hat
durch Sicherheitsinspektionen die Einhaltung dieser Auflagen und Bedingungen
regelmäßig zu überprüfen. Dabei ist der Bundesminister für Inneres zu hören.
Die Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung ist zu widerrufen, wenn
1. die Voraussetzungen ihrer Ausstellung
weggefallen sind oder
2. das Unternehmen oder Einrichtung den
Sicherheitsinspektionsorganen den Zutritt in dem für die Überprüfung
notwendigen Ausmaß innerhalb der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeit zu ihren
Grundstücken, Geschäfts- und Betriebsräumen zu Unrecht verweigert oder die
erforderliche Mitwirkung bei der Überprüfung unterlässt.
(4a) Die Ausstellung
und der Widerruf der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung erfolgen auf
Vorschlag des zuständigen Bundesministers (Abs. 1) durch die im jeweiligen
völkerrechtlichen Übereinkommen vorgesehene nationale Zertifizierungsstelle.
Diese ist, sofern nicht ausdrücklich eine andere vorgesehen ist, die
Informationssicherheitskommission beim Bundeskanzleramt (§ 8). Für die
Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen im Zusammenhang mit
Vorhaben, die der Erfüllung von Aufgaben des Bundesheeres gemäß Art. 79 Abs. 1
B-VG dienen, ist die nationale Zertifizierungsstelle eine vom Bundesminister
für Landesverteidigung für zuständig erklärte Dienststelle seines Wirkungsbereiches.
Die Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung ist von der Zertifizierungsstelle
der Einrichtung zu übermitteln, zu deren klassifizierten Informationen der
Antragsteller Zugang haben möchte; dies gilt auch für den Widerruf. Der
Antragsteller ist über die Ausstellung oder den Widerruf zu verständigen.
(4b) Wenn Personen im
Ausland Zugang zu klassifizierten Informationen oder Zutritt zu Örtlichkeiten
einer erhöhten Sicherheitsstufe erhalten sollen, dürfen im Rahmen des
internationalen Besuchskontrollverfahrens die sie betreffenden Daten mit ihrer
Zustimmung der Einrichtung, die für die Sicherheit des Zugangs zu den
betreffenden Informationen oder Örtlichkeiten zuständig ist, übermittelt
werden. § 25 MBG bleibt unberührt.“
7. § 13 wird
folgender 2. Satz eingefügt:
„In den
Fällen des § 12 Abs. 6 ist dieses Einvernehmen nicht erforderlich.“
8. In § 14
erhält die bisherige Regelung die Absatzbezeichnung (1) und lautet der
1. Satz wie folgt:
„Sofern die
Bundesregierung oder die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung zum
Abschluss von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt
sind, können sie völkerrechtliche Vereinbarungen schließen, um den
gegenseitigen Austausch und den Schutz klassifizierter Informationen zu
regeln.“
9. In § 14
wird folgender 2. Absatz eingefügt:
„(2) Übereinkommen
gemäß Abs. 1 können insbesondere Folgendes regeln:
1. den Zugang von Personen der jeweils anderen
Vertragspartei zu klassifizierten Informationen,
2. die Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen,
3. die Auflagen und Bedingungen für die
Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen,
4. die Voraussetzungen für den Widerruf von
Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen,
5. die Zustellung von klassifizierten
Informationen für Unternehmen an die zuständige Behörde der jeweils anderen
Vertragspartei und die Verpflichtung der zuständigen Behörde, diese
Informationen nach deren Klassifizierung entsprechend den Geheimhaltungsstufen
des Übereinkommens den Unternehmen weiterzuleiten,
6. den Einsatz von bestimmten Zustelldiensten und
Verschlüsselungsgeräten,
7. die Zustellung der
Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen und deren Widerruf an die
zuständige Behörde der jeweils anderen Vertragspartei.“