Begründung

des Einspruches gegen den Beschluss des Nationalrates vom 6. Dezember 2005 betreffend ein Bundesgesetz über die Durchführung von Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählungen und Bundesgesetz, mit dem das Postgesetz 1997, das Meldegesetz 1991 und das Bildungsdokumentationsgesetz geändert werden

Grundsätzlich ist die Ersetzung der Volkszählung durch eine Registerzählung zu begrüßen. Dies allerdings nur dann, wenn die Registerzählung so durchgeführt wird, dass es technisch ausgeschlossen ist, dass der Datenschutz und damit die Privatsphäre der Bürger verletzt werden.

Dies ist mit dem Registerzählungsgesetz nicht gewährleistet, im Gegenteil, es werden die technischen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die EDV-Anlage des Innenministeriums rasterfahndungsartig sämtliche in die Registerzählung einbezogenen Daten der Bürger miteinander verknüpfen und den dazugehörigen Bürger ermitteln kann. Der Grund liegt darin, dass nunmehr für jeden Bürger und für jeden von der Registerzählung erfassten Verwaltungsbereich – vom Melderegister bis hin zu den Daten der Sozialversicherung und der Steuerbehörden – so genannte „bereichsspezifische Personen kennzeichnen“ (bPK) zu erzeugen sind. Diese Erzeugung nimmt gemäß § 7 E-Government-Gesetz das Bundesministerium für Inneres vor, wenn auch als „Dienstleister“ für die Datenschutzkommission. Damit wird das BMI aber technisch in die Lage versetzt, zu jedem mit einem bereichsspezifischen Personenkennzeichen verknüpften Datum den zugehörigen Bürger zu ermitteln bzw. Daten unterschiedlicher Verwaltungsbereiche miteinander zu verknüpfen. Dies stellt nichts anderes als eine Rasterfahndung dar.

Dazu kommt noch, dass das Gesetz sogar dazu verpflichtet, dann, wenn sich in der Verknüpfung der Daten Ungereimtheiten ergeben, dies den jeweiligen Verwaltungsbereichen mitzuteilen, die daraufhin die entsprechende natürliche oder juristische Person zu ermitteln und den Grund der Unrichtigkeit festzustellen haben. In weiterer Folge sind diese Verwaltungsbehörden verpflichtet, bei unrichtigen Angaben – etwa im Melde– oder Zulassungsregister, aber auch bei Widersprüchen etwa zwischen Sozialversicherungsregister und Lohnsteuerregister – allenfalls entsprechende Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten.

Da im Wege der Registerzählung auch Daten der Länder und Gemeinden miteinander verknüpft werden, ergibt sich von selbst deren große Betroffenheit, wird doch durch derartige weitgehende technische Verknüpfungsmöglichkeiten das Vertrauensverhältnis zwischen Bürger und Verwaltung, das gerade in Ländern und Gemeinden besonders eng ist, empfindlich gestört.

Aus all den genannten Gründen wird daher der Antrag gestellt, gegen den genannten Gesetzesbeschluss des Nationalrates Einspruch zu erheben.