1247 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetz geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, wird wie
folgt geändert:
1. In § 40 wird
nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Gleichzeitig mit
der Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 an den Bundesminister für Inneres haben
die Behörden die Schul- und Berufsausbildung des betroffenen Fremden, verknüpft
mit dessen Namen (Vor- und Zunamen), Geburtsdatum sowie Wohnadresse für Zwecke
des Bildungsstandsregisters (§ 10 des Bildungsdokumentationsgesetzes) der
Bundesanstalt Statistik Österreich (§ 22 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000) zu
übermitteln. Nach der Übermittlung hat die Behörde die Daten zu löschen und die
Bundesanstalt für die betreffenden Fremden bei der Stammzahlenregisterbehörde
(§ 7 E-Government-Gesetz) das bereichsspezifische Personenkennzeichen für den
Bereich der amtlichen Statistik (bPK-AS) zu beantragen und nach deren Erhalt
unverzüglich die Daten der Betroffenen mit Ausnahme der Schul- und
Berufsausbildung zu löschen.“
2. Dem § 82 wird
folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 40
Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x tritt mit
1. Jänner 2006 in Kraft.“