1249 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den
Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G) geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), BGBl. Nr.
379/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2004 wird wie
folgt geändert:
1.
§ 3 wird folgender Abs. 8
angefügt:
„(8) Zum
Versorgungsauftrag zählt auch die Veranstaltung eines Spartenprogramms gemäß §
9a."
2. Nach § 9 wird
folgender § 9a samt Überschrift eingefügt:
„Sport-Spartenprogramm
§ 9a. (1) Der Österreichische Rundfunk hat für
ein Fernseh-Spartenprogramm zu sorgen, das der umfassenden Information der
Allgemeinheit über alle sportlichen Fragen (§ 4 Abs. 1 Z 1)
sowie der Förderung des Interesses der Bevölkerung an aktiver sportlicher Betätigung
dient (§ 4 Abs. 1 Z 15) und in welchem insbesondere
ein differenziertes Angebot von Sportarten und -bewerben zu zeigen ist, denen
üblicherweise in der österreichischen Medienberichterstattung kein breiter Raum
zukommt. Für dieses Programm kann der ORF auch ein Teletextangebot und ein
Online-Angebot zur Information über den Programminhalt zur Verfügung stellen.
(2) Für die Besorgung
des Auftrages nach Abs. 1 kann sich der Österreichische Rundfunk einer
Gesellschaft bedienen, deren Anteile unmittelbar oder mittelbar im
Alleineigentum des Österreichischen Rundfunks stehen.
(3) Das
Sport-Spartenprogramm ist über Satellit zu verbreiten und kann über digitale
terrestrische Multiplex-Plattformen verbreitet werden. § 25
Abs. 2 Z 2 PrTV-G bleibt unberührt. § 20 Abs. 1 PrTV-G ist
anzuwenden.
(4) Für den Fall, dass
auf demselben Kanal ein weiteres Programm nach § 9 verbreitet wird, ist für
eine ausreichende Unterscheidbarkeit durch entsprechende Kennzeichnung Sorge zu
tragen.
(5) Auf die
Veranstaltung des Sport-Spartenprogramms finden mit Ausnahme des § 4 Abs.
3 erster und zweiter Satz, des § 5 Abs. 1 und 2 und des § 11 die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung. Für die Berechnung der Dauer der
höchstzulässigen täglichen Werbezeit ist abweichend von § 13 Abs. 7 erster
und zweiter Satz die Anzahl der täglich ausgestrahlten Programmstunden mit 1
Minute und 45 Sekunden zu multiplizieren.“
3. § 14 Abs. 8
lautet:
„(8) Bei
Sportsendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, darf die Werbung nur
zwischen die eigenständigen Teile eingefügt werden, wobei die Sportsendung für
jeden vollen Zeitraum von 15 Minuten (berechnet nach der programmierten
Sendedauer der Sendung ohne Einrechnung der Dauer der Werbung) einmal
unterbrochen werden darf und innerhalb jeder vom Beginn der Sendung an
gerechneten vollen Stunde höchstens vier Unterbrechungen zulässig sind. Bei
Sportübertragungen und Sendungen über ähnlich strukturierte Ereignisse und
Darbietungen mit Pausen darf die Werbung nur in die Pausen eingefügt werden. Das
Unterbrechen anderer Fernsehsendungen in Programmen nach § 3 durch Werbung
(Unterbrecherwerbung) ist unzulässig.“
4. In § 17 Abs. 2 Z
2 wird das Wort „und" im ersten Satz und im Klammerausdruck
jeweils durch „oder" ersetzt.
5. Dem § 49 wird
folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) §§ 3,
9a, 14 und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005
treten am 1. Jänner 2006 in Kraft."