1027 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit
dem das Berufsausbildungsgesetz geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 5
Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Lehrberufe gemäß
Abs. 1 bis 3, die als modulare Lehrberufe gemäß § 8 Abs. 4
eingerichtet werden, müssen aus einem Grundmodul und zumindest einem Hauptmodul
sowie zumindest einem Spezialmodul bestehen.“
2. Nach § 6
Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Die Ausbildung
eines Lehrlings in einem Lehrberuf, der als modularer Lehrberuf gemäß
§§ 5 Abs. 3a und 8 Abs. 4 eingerichtet ist, hat jedenfalls
ein Grundmodul und ein Hauptmodul in der Dauer von insgesamt mindestens drei
Jahren zu umfassen. Innerhalb einer Gesamtausbildungsdauer von bis zu vier
Jahren können dem Lehrling ein weiteres Hauptmodul oder zusätzlich ein oder
zwei Spezialmodule vermittelt werden. Dies ist im Lehrvertrag festzulegen
(§ 12 Abs. 3 Z 3). Bei der Ausschöpfung der
Gesamtausbildungsdauer von vier Jahren dürfen höchstens so viele Hauptmodule
und Spezialmodule vermittelt werden, dass die Summe der zeitlichen Dauer des
Grundmoduls und der einzelnen Hauptmodule sowie der einzelnen Spezialmodule
vier Jahre nicht überschreitet.“
3. § 8 lautet:
„§ 8. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit hat für die einzelnen Lehrberufe nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4,
12, 15 und 16 durch Verordnung Ausbildungsvorschriften festzulegen.
(2) Die
Ausbildungsvorschriften haben Berufsbilder zu enthalten; diese sind
entsprechend den dem Lehrberuf eigentümlichen Arbeiten und den zur Ausübung
dieser Tätigkeiten erforderlichen Hilfsverrichtungen, jedoch ohne Rücksicht auf
sonstige Nebentätigkeiten des Lehrberufes unter Berücksichtigung der
Anforderungen, die die Berufsausbildung stellt, festzulegen und haben hierbei
nach Lehrjahren gegliedert die wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse, die
während der Ausbildung zu vermitteln sind, anzuführen.
(3) Die
Ausbildungsvorschriften können für bestimmte Lehrberufe auch zusätzlich
schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten beinhalten, die
entsprechend der Ausbildungsberechtigung im Bescheid gemäß § 3a durch den
Lehrbetrieb auszubilden sind. Die Lehrzeitdauer in der Ausbildung in
unterschiedlichen Schwerpunkten eines Lehrberufes ist gleich. Die
schwerpunktmäßige Ausbildung ist in die Bescheide gemäß § 3a und in die Lehrverträge
aufzunehmen. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in die
Lehrabschlussprüfungszeugnisse ist nur zulässig, wenn dies in der
Ausbildungsordnung vorgesehen ist.
(4) Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann in den Ausbildungsvorschriften
für einen Lehrberuf auch eine modulare Ausbildung festlegen. Ein modularer
Lehrberuf besteht aus einem Grundmodul und zumindest einem Hauptmodul sowie
zumindest einem Spezialmodul. Das Grundmodul hat die Fertigkeiten und
Kenntnisse zu enthalten, die den grundlegenden Tätigkeiten eines oder mehrerer
Lehrberufe entsprechen. Das Hauptmodul hat jene Fertigkeiten und Kenntnisse zu
enthalten, die den dem Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten und Arbeiten
entsprechen. Die Mindestdauer eines Grundmoduls beträgt zwei Jahre, die
Mindestdauer eines Hauptmoduls beträgt ein Jahr. Wenn dies auf Grund der
besonderen Anforderungen des Lehrberufes für eine sachgemäße Ausbildung
zweckmäßig ist, kann das Grundmodul mit einer Dauer von zumindest einem Jahr
festgelegt werden; auch in diesem Fall ist in der Ausbildungsordnung die
Gesamtdauer eines modularen Lehrberufes als Summe der Dauer von Grundmodul und
Hauptmodul zumindest mit drei Jahren festzulegen. Die Ausbildungsinhalte des
Grundmoduls und des Hauptmoduls haben zusammen die Beruflichkeit im Sinne des
§ 5 Abs. 1 bis 3 sicher zu stellen. Das Spezialmodul enthält weitere
Fertigkeiten und Kenntnisse eines Lehrberufes im Sinne des
§ 5 Abs. 1 bis 3, die dem Qualifikationsbedarf eines Berufszweiges
im Rahmen der Erstausbildung im Hinblick auf seine speziellen Produktionsweisen
und Dienstleistungen entsprechen und die der Ausschöpfung der in § 6
Abs. 1 eingeräumten Möglichkeit zur Festlegung einer gesamten
Lehrzeitdauer von höchstens vier Jahren dienen. Die Dauer eines Spezialmoduls
beträgt ein halbes Jahr oder ein Jahr. In der Ausbildungsordnung ist auch
festzulegen, inwiefern ein Grundmodul eines Lehrberufes mit einem Hauptmodul
oder Spezialmodul eines anderen Lehrberufes kombiniert werden kann.
(5) Zur Sicherung
einer sachgemäßen Ausbildung sind folgende Verhältniszahlen betreffend das
Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten,
fachlich einschlägig ausgebildeten Personen einzuhalten:
1. eine fachlich einschlägig ausgebildete Person........................................zwei
Lehrlinge,
2. für jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person......................je ein
weiterer Lehrling.
(6) Auf die
Verhältniszahlen von zweijährigen und dreijährigen Lehrberufen sind Lehrlinge
in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht anzurechnen. Bei Lehrberufen
mit einer Lehrzeitdauer von zweieinhalb und dreieinhalb Jahren sind Lehrlinge
in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit nicht auf die Verhältniszahlen
anzurechnen. Bei vierjährigen Lehrberufen sind Lehrlinge im letzten Jahr ihrer
Lehrzeit nicht auf die Verhältniszahlen anzurechnen.
(7) Lehrlinge, denen
mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig
ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb
beschäftigt werden, sind nicht auf die Verhältniszahlen anzurechnen.
(8) Werden in
einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind
Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig
ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe
anzurechnen.
(9) Ein Ausbilder
ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 5 als eine fachlich
einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit
Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine
fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller
Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
(10) Zur
Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind folgende Verhältniszahlen
betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb
beschäftigten Ausbilder einzuhalten:
1. auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder,
der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,
2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder,
der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
Die
Verhältniszahl gemäß Abs. 5 darf jedoch nicht überschritten werden.
(11) Ein
Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist,
darf – unter Beachtung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 5 oder der
entsprechenden durch Verordnung gemäß Abs. 12 festgelegten
Verhältniszahlen – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es den
Verhältniszahlen gemäß Abs. 10 oder den entsprechenden durch Verordnung
gemäß Abs. 12 festgelegten höchsten Verhältniszahlen der in Betracht
kommenden Lehrberufe entspricht.
(12) Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat in den Ausbildungsvorschriften von
den Absätzen 5 bis 11 abweichende Regelungen über die
Verhältniszahlen festzulegen, wenn dies auf Grund der besonderen Anforderungen
des Lehrberufes für eine sachgemäße Ausbildung zweckmäßig ist.
(13) Die
Lehrlingsstelle hat auf Antrag des Lehrberechtigten die Lehrlingshöchstzahl
gemäß Abs. 5 oder die entsprechende gemäß Abs. 12 in einer
Ausbildungsordnung festgesetzte Lehrlingshöchstzahl bis zu 30 Prozent,
mindestens jedoch um einen Lehrling durch Bescheid zu erhöhen, wenn nach den
gegebenen Verhältnissen des betreffenden Einzelfalles eine sachgemäße
Ausbildung bei der erhöhten Lehrlingszahl zu erwarten ist, dies in einem
Gutachten des Landes-Berufsausbildungsbeirates festgestellt wird und ansonsten
die Ausbildung von Lehrstellenbewerbern in dem betreffenden Lehrberuf nicht
gewährleistet ist. Die Lehrlingsstelle hat unverzüglich ein Gutachten des
Landes-Berufsausbildungsbeirates einzuholen; dieser hat das Gutachten innerhalb
von drei Wochen zu erstatten. Die Lehrlingsstelle hat innerhalb von vier Wochen
nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Der Antrag ist jedenfalls abzuweisen,
wenn unter Nichtbeachtung der Verhältniszahl gemäß Abs. 5 oder der gemäß
Abs. 12 festgesetzten Lehrlingshöchstzahl ein Lehrling bereits aufgenommen
wurde. Bei Wegfall einer der im ersten Satz angeführten Voraussetzungen ist die
Erhöhung der Lehrlingshöchstzahl zu widerrufen. Gegen auf Grund dieses Absatzes
getroffene Entscheidungen der Lehrlingsstelle ist eine Berufung nicht zulässig.
(14) Wenn der
Lehrlingsstelle Umstände bekannt werden, die die sachgemäße Ausbildung bei
einem Lehrberechtigten in Frage stellen, hat sie eine entsprechende Überprüfung
einzuleiten, ob durch eine Herabsetzung der gemäß Abs. 5 oder der
entsprechenden gemäß Abs. 12 in einer Ausbildungsordnung festgesetzten
Lehrlingshöchstzahl eine sachgemäße Ausbildung aufrechterhalten werden kann.
Die Lehrlingsstelle hat hiezu ein Gutachten des
Landes-Berufsausbildungsbeirates einzuholen; dieser hat das Gutachten innerhalb
von vier Wochen zu erstatten. Wird auf Grund des Gutachtens des
Landes-Berufsausbildungsbeirates festgestellt, dass durch eine solche Maßnahme
eine sachgemäße Ausbildung bei dem Lehrberechtigten aufrechterhalten werden
kann, so hat die Lehrlingsstelle durch Bescheid die Lehrlingshöchstzahl gemäß
Abs. 5 oder die gemäß Abs. 12 in einer Ausbildungsordnung festgesetzte
Lehrlingshöchstzahl entsprechend zu verringern. Durch diese Verringerung der
Lehrlingshöchstzahl werden bestehende Lehrverhältnisse nicht berührt. Sind die
Voraussetzungen für die Verringerungen weggefallen, so hat die Lehrlingsstelle
diese Maßnahme zu widerrufen. Gegen auf Grund dieses Absatzes getroffene
Entscheidungen der Lehrlingsstelle ist eine Berufung nicht zulässig.
(15) In den
Ausbildungsvorschriften ist ferner vorzusehen, dass den Lehrlingen,
insbesondere auch solchen, die bei einem Lehrberechtigten, dessen Betrieb nur
saisonmäßig geführt wird, ausgebildet werden, die Möglichkeit gegeben wird, vor
einer von der Lehrlingsstelle in sinngemäßer Anwendung des § 22 gebildeten
Kommission Teilprüfungen zur Feststellung des jeweiligen Ausbildungsstandes abzulegen,
wenn eine solche Maßnahme im Hinblick auf die besonderen Anforderungen des
Lehrberufes zweckmäßig ist und die Lehrlingsstellen in der Lage sind, die
erforderliche Anzahl von Prüfungskommissionen einzurichten.
(16) Wenn im
Rahmen der gemäß Abs. 15 vorgesehenen Teilprüfungen die Fertigkeiten und
Kenntnisse, die Gegenstand der Lehrabschlussprüfung sind, geprüft werden, ist
in den Ausbildungsvorschriften festzulegen, dass durch die erfolgreiche
Ablegung der Teilprüfungen und die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse
der Berufsschule die Ablegung der Lehrabschlussprüfung ersetzt wird.“
4. Dem § 12
Abs. 3 Z 3 wird nach dem Strichpunkt folgender Halbsatz angefügt:
„im
Falle eines Lehrberufes, der gemäß § 5 Abs. 3a und
§ 8 Abs. 4 als modularer Lehrberuf eingerichtet ist, die
Bezeichnung des Grundmoduls, des Hauptmoduls (der Hauptmodule) und
gegebenenfalls des Spezialmoduls (der Spezialmodule), die der Lehrling erlernen
soll und die dafür festgesetzte Dauer der Lehrzeit;“
5. § 13
Abs. 6 lautet:
„(6) Teilnehmer an
einem Lehrgang gemäß Abs. 2 lit. j sind hinsichtlich der
Berufsschulpflicht und der sozialrechtlichen Bestimmungen, insbesondere
hinsichtlich § 4 Abs. 2 Z 2 ASVG und des
Familienlastenausgleiches, BGBl. Nr. 376/1967, Lehrlingen gleichgestellt.“
5a. Nach § 22
wird folgender § 22a samt Überschrift eingefügt:
„Prüfungskommission
für die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung im Rahmen von
Lehrabschlussprüfungen über vierjährige Lehrberufe
§ 22a. (1) Die Prüfungskommission für die Teilprüfung
über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung
gemäß § 4 Abs. 3 letzter Satz des Berufsreifeprüfungsgesetzes,
BGBl. I Nr. 68/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 91/2005, welche bei vierjährigen Lehrberufen und bei modularen
Lehrberufen mit vierjähriger Ausbildungszeit möglich ist, besteht aus den
beiden Beisitzern der Kommission gemäß § 22 Abs. 1 und einem
fachkundigen Experten gemäß § 8a des Berufsreifeprüfungsgesetzes als
Vorsitzenden.
(2) Die Anmeldung zur
Teilprüfung über den Fachbereich hat im Zuge der Anmeldung zur
Lehrabschlussprüfung zu erfolgen.
(3) Der
Prüfungskandidat hat vor Antritt zur Prüfung eine Prüfungsgebühr für die
Mitglieder der Kommission in der Höhe der gemäß § 11 Abs. 1 des
Berufsreifeprüfungsgesetzes vorgesehenen Prüfungstaxe zu entrichten. Diese
Prüfungsgebühr ersetzt nicht die Prüfungsgebühr gemäß § 21 Abs. 4.“
6. Dem § 23
wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Hinsichtlich
Prüfungswerbern gemäß Abs. 5 und 6 kann die Lehrlingsstelle auf Antrag
festlegen, dass bei der Lehrabschlussprüfung die theoretische Prüfung teilweise
oder zur Gänze entfällt, wenn dies aufgrund des vom Prüfungswerber glaubhaft
gemachten Qualifikationserwerbs - allenfalls auch im Zusammenhang mit der
erfolgreichen Absolvierung eines Vorbereitungskurses gemäß § 23
Abs. 7 - und im Hinblick auf den im § 21 Abs. 1 festgelegten
Zweck der Lehrabschlussprüfung sachlich vertretbar ist.“
6a. Dem § 24
wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat in der Prüfungsordnung eines
vierjährigen Lehrberufs und eines modularen Lehrberufs mit vierjähriger
Ausbildungszeit die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung
vorzusehen. Die Ausgestaltung dieser Teilprüfung über den Fachbereich hat dem
§ 3 Abs. 1 Z 4 des Berufsreifeprüfungsgesetzes sowie dem
Lehrplan einer diesem Lehrberuf entsprechenden öffentlichen oder mit
Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Schule zu entsprechen.“
7. Dem § 26
Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der
Ablegung der Lehrabschlussprüfung in einem modularen Lehrberuf hat sich das
Prüfungszeugnis auf die betreffenden Hauptmodule und Spezialmodule zu
beziehen.“
8. Im § 26
Abs. 3 wird der Verweis auf „§ 8
Abs. 7“ jeweils
durch den Verweis auf „§ 8
Abs. 16“ ersetzt.
9. § 27
lautet:
„§ 27. (1) Personen, die eine Lehrabschlussprüfung in einem diesem
Bundesgesetz unterliegenden Lehrberuf, eine Facharbeiterprüfung in einem land-
und forstwirtschaftlichen Lehrberuf, eine Reifeprüfung an einer allgemein bildenden
höheren Schule mit einschlägigen berufsbildenden Inhalten, eine Reife- und
Diplomprüfung an einer berufsbildenden höheren Schule einschließlich der
höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß dem land- und
forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz oder deren Sonderformen erfolgreich
abgelegt haben oder eine mindestens zweijährige berufsbildende mittlere Schule
einschließlich einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder deren
Sonderformen erfolgreich abgeschlossen haben, können eine Zusatzprüfung in
Lehrberufen aus dem Berufsbereich ihrer Ausbildung oder aus einem ihrer
Ausbildung fachlich nahe stehenden Berufsbereich – insbesondere in verwandten
Lehrberufen – ablegen. Bei modularen Lehrberufen bezieht sich die Möglichkeit
zur Ablegung einer Zusatzprüfung auf die jeweiligen Hauptmodule bzw.
Spezialmodule. Der von der Lehrlingsstelle für die Zusatzprüfung festzusetzende
Prüfungstermin darf nicht vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem der Prüfungswerber
unter der Annahme eines mit 1. Juli des Jahres der Beendigung seiner
Schulpflicht in dem betreffenden Lehrberuf begonnenen Lehrverhältnisses
frühestens die Lehrabschlussprüfung hätte ablegen dürfen. Die Zusatzprüfung
erstreckt sich auf die Gegenstände der praktischen Prüfung.
(2) Für Personen, die
eine diesem Bundesgesetz unterliegende Lehrabschlussprüfung im Sinne des
Abs. 1 erfolgreich abgelegt haben, kann der Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit in der Prüfungsordnung des betreffenden Lehrberufes festlegen, dass
Teile der praktischen Prüfung nicht zu prüfen sind, wenn dies auf Grund der
fachlich nahe stehenden Ausbildungsinhalte im Hinblick auf den im § 21
Abs. 1 festgelegten Zweck sachlich vertretbar ist.
(3) Für Personen, die
eine berufliche Ausbildung gemäß Abs. 1 und in weiterer Folge einen Kurs
gemäß § 23 Abs. 7 erfolgreich absolviert haben, kann der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in der Prüfungsordnung des
betreffenden Lehrberufes festlegen, dass Teile der praktischen Prüfung nicht zu
prüfen sind, wenn dies auf Grund der fachlich nahe stehenden Ausbildungsinhalte
im Hinblick auf den in § 21 Abs. 1 festgelegten Zweck der
Lehrabschlussprüfung sachlich vertretbar ist.
(4) Für Personen, die
eine Reifeprüfung an einer allgemein bildenden höheren Schule mit einschlägigen
berufsbildenden Inhalten, eine Reife- und Diplomprüfung an einer
berufsbildenden höheren Schule einschließlich der höheren land- und
forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß dem land- und forstwirtschaftlichen
Bundesschulgesetz oder deren Sonderformen erfolgreich abgelegt haben oder eine
vierjährige berufsbildende mittlere Schule oder eine ihrer Sonderformen
erfolgreich abgeschlossen haben, kann die Lehrlingsstelle auf Antrag des
Prüfungswerbers festlegen, dass Teile der praktischen Prüfung nicht zu prüfen
sind, wenn dies auf Grund der fachlich nahe stehenden Ausbildungsinhalte im
Hinblick auf den im § 21 Abs. 1 festgelegten Zweck der
Lehrabschlussprüfung sachlich vertretbar ist.
(5) Die Zusatzprüfung
gilt als Lehrabschlussprüfung im betreffenden Lehrberuf; §§ 21 bis 23, 25
und 26 haben sinngemäß Anwendung zu finden.“
10. Dem § 36
wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 5
Abs. 3a, § 6 Abs. 2a, § 8, § 12 Abs. 3 Z 3,
§ 13 Abs. 6, § 22a samt Überschrift, § 23 Abs. 10,
§ 24 Abs. 6, § 26 Abs. 1 sowie § 27 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit dem auf die
Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.“