Begründung

des Einspruches gegen den Beschluss des Nationalrates vom 6. Dezember 2005 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Angestelltengesetz geändert wird

Der vorliegende Gesetzesbeschluss ist in Ergänzung zu den Änderungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes ergangen. Von den mindestens sieben Typen nachteiliger Vertragsklauseln kümmern sich die Regierungsparteien mit dem vorliegenden Gesetzesbeschluss gerade einmal um die Konkurrenzklauseln.

Hiebei gibt es eine einzige Verbesserung gegenüber der jetzigen Rechtslage: Konkurrenzklauseln sollen für Arbeitnehmer mit einem Einkommen bis zu zirka 1.800 Euro im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses unwirksam sein. Es ist nicht einzusehen, warum Arbeitnehmer, die über dieser Einkommensgrenze liegen, weiterhin an den Betrieb gefesselt werden und sich beruflich nicht verbessern können. Menschen, die sich von einem Arbeitgeber trennen wollen (wegen schlechten Betriebsklimas, eines besseren Angebots, einer Übersiedlung aus privaten Gründen), müssen sich aufgrund einer Konkurrenzklausel trotz nachgefragter Qualifikation umschulen lassen und/oder Einkommenseinbußen hinnehmen – nur um die Angst des früheren Arbeitgebers vor Wettbewerb zu beruhigen. Es ist deshalb längst an der Zeit,  Konkurrenzklauseln generell für ungültig zu erklären oder zumindest die gleiche Rechtslage wie in Deutschland herzustellen: Dort sind Konkurrenzklauseln nur gültig, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Schaden ersetzt, der durch den erzwungenen Branchenwechsel entstanden ist (zum Beispiel Einkommensverlust, Umschulungskosten etc.).

Aus all den genannten Gründen wird daher der Antrag gestellt, gegen den genannten Gesetzesbeschluss des Nationalrates Einspruch zu erheben.