Begründung
des Einspruches gegen den Beschluss des Nationalrates vom 6. Dezember 2005 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Angestelltengesetz geändert wird
Der vorliegende Gesetzesbeschluss ist in Ergänzung zu den Änderungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes ergangen. Von den mindestens sieben Typen nachteiliger Vertragsklauseln kümmern sich die Regierungsparteien mit dem vorliegenden Gesetzesbeschluss gerade einmal um die Konkurrenzklauseln.
Hiebei gibt es eine einzige Verbesserung
gegenüber der jetzigen Rechtslage: Konkurrenzklauseln sollen für Arbeitnehmer
mit einem Einkommen bis zu zirka 1.800 Euro im letzten Monat des
Arbeitsverhältnisses unwirksam sein. Es ist nicht einzusehen, warum
Arbeitnehmer, die über dieser Einkommensgrenze liegen, weiterhin an den Betrieb
gefesselt werden und sich beruflich nicht verbessern können. Menschen, die sich
von einem Arbeitgeber trennen wollen (wegen schlechten Betriebsklimas, eines
besseren Angebots, einer Übersiedlung aus privaten Gründen), müssen sich
aufgrund einer Konkurrenzklausel trotz nachgefragter Qualifikation umschulen
lassen und/oder Einkommenseinbußen hinnehmen – nur um die Angst des früheren
Arbeitgebers vor Wettbewerb zu beruhigen. Es ist deshalb längst an der Zeit,
Konkurrenzklauseln generell für ungültig zu erklären oder zumindest die
gleiche Rechtslage wie in Deutschland herzustellen: Dort sind
Konkurrenzklauseln nur gültig, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den
Schaden ersetzt, der durch den erzwungenen Branchenwechsel entstanden ist (zum
Beispiel Einkommensverlust, Umschulungskosten etc.).
Aus all den genannten Gründen wird daher der Antrag gestellt, gegen den genannten Gesetzesbeschluss des Nationalrates Einspruch zu erheben.