1160 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit
dem das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 – GelverkG geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 - GelverkG, BGBl. Nr. 112, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 1
Abs. 1 und § 2 Abs. 2 wird das Zitat „Kraftfahrliniengesetzes 1952, BGBl.
Nr. 84“ durch „Kraftfahrliniengesetzes, BGBl. I
Nr. 203/1999“
ersetzt.
2. In § 1
Abs. 2 wird die Wortfolge „bewilligungspflichtige
gebundene Gewerbe gelten.“
durch „reglementierte Gewerbe gelten,
auf die § 95 Abs. 2 der GewO 1994 anzuwenden ist.“ ersetzt.
3. In § 2 wird nach
Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Wer ein
Gewerbe gemäß § 3 Abs. 1 ausüben will, hat einen Antrag auf Erteilung
einer Konzession bei der Behörde, die für den beabsichtigten Standort zuständig
ist, einzubringen. Dem Antrag sind die Belege gemäß § 339 Abs. 3
Z 1 bis 3 GewO 1994 anzuschließen.“
4. In § 3
Abs. 1 Z 4 wird das Zitat „§ 124
Z 8 GewO 1994“
durch „§ 111 GewO 1994“ ersetzt.
5. § 3
Abs. 4 entfällt.
6. In § 4 wird
nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Setzt der
Konzessionsinhaber weniger Kraftfahrzeuge ein, als vom Konzessionsumfang
umfasst sind, so bedarf dies keiner Genehmigung. Die finanzielle
Leistungsfähigkeit ist jedoch, solange keine entsprechende Änderung des
Konzessionsumfanges beantragt wird, weiterhin für den in der Konzession
angeführten Umfang nachzuweisen. Wird der Konzessionsumfang eingeschränkt, so
sind die überzähligen, gemäß der VO (EWG) Nr. 684/92 ausgestellten
Abschriften der Gemeinschaftslizenz unverzüglich bei der Konzessionsbehörde
abzugeben.“
7. § 5
Abs. 1 lautet:
„(1) Die
Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen
für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes
1. die Zuverlässigkeit,
2. die finanzielle Leistungsfähigkeit und
3. die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis)
vorliegen.
Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang
(§ 4) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer daran
unmittelbar angrenzenden Gemeinde über die erforderlichen Abstellplätze
außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche
Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung
vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr
erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87 bis 91
GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der
Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession
aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes ein Gutachten abzugeben.“
8. In § 5
wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Beim
Ausflugswagen-Gewerbe, Stadtrundfahrten-Gewerbe und Mietwagen-Gewerbe mit
Omnibussen sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 der zur
Erteilung der Konzession zuständigen Behörde mindestens alle fünf Jahre ab
Erteilung der Konzession nachzuweisen. Stellt die Behörde bei dieser Prüfung
fest, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht mehr gegeben ist, kann sie
dem Konzessionsinhaber eine zusätzliche, ein Jahr nicht übersteigende Frist für
den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit setzen, wenn die
wirtschaftliche Lage des Unternehmens annehmen lässt. dass die Voraussetzung
der finanziellen Leistungsfähigkeit in absehbarer Zukunft auf der Grundlage
eines Finanzplanes erneut und auf Dauer erfüllt wird. Überprüfungen im Rahmen
der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz gemäß Art. 3a in Verbindung mit Art. 3
der VO (EWG) Nr. 684/92 gelten als Überprüfung der Voraussetzungen
gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3.“
9. In §
5 Abs. 3 Z 3 wird die Wortfolge „schwerwiegender
und wiederholter“ durch
den Begriff „schwerer“ ersetzt.
10. In
§ 5 Abs. 3 Z 3 lit. b wird die Wortfolge „den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften
in Bezug auf die Berufspflichten,“ angefügt.
11. § 5
Abs. 5 lautet:
„(5) Die Voraussetzung
der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) wird nachgewiesen durch
1. eine Bescheinigung über die erfolgreiche
Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission, die vom Landeshauptmann
bestellt wird, oder
2. eine Bescheinigung der Prüfungskommission auf
Grund von Universitäts-, Fachhochschul- oder Fachschuldiplomen, die gründliche
Kenntnisse aller Sachgebiete der Prüfung im Sinne des Abs. 8 Z 1
gewährleisten. Werden durch die Universitäts-, Fachhochschul- und
Fachschuldiplome nicht alle Sachgebiete der Prüfung abgedeckt, so ersetzt die
Bescheinigung die Prüfung im Sinne der Z 1 nur für jene Sachgebiete, für
die auf Grund der Universitäts-, Fachhochschul- oder Fachschuldiplome
gründliche Kenntnisse gewährleistet sind.
Beim
Taxi-Gewerbe und Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen ist zusätzlich eine
mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit in dem jeweils angestrebten Gewerbe
selbst oder in einem Betrieb, in dem dieses Gewerbe gemeinsam mit anderen
Gewerben ausgeübt wird, oder in einem dem Gewerbe fachlich nahestehenden
Berufszweig durch eine Bestätigung eines Sozialversicherungsträgers
nachzuweisen. Die §§ 18 und 19 GewO 1994 sind nicht anzuwenden.“
12. In
§ 5 Abs. 8 Z 7 wird der Begriff „Hochschul-,“ durch die Wortfolge „Universitäts-, Fachhochschul-„ ersetzt.
13. § 6
Abs. 1 bis 3 lauten:
„§ 6. (1) Die Erteilung der Konzession
erfordert neben der Erfüllung der im § 5 angeführten Voraussetzungen
1. bei einer natürlichen Person, dass sie
Angehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ist (EWR-Angehöriger) und als Unternehmer einen Sitz oder eine
nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung in Österreich hat;
2. bei juristischen Personen und
Personengesellschaften des Handelsrechts, dass sie ihren Sitz oder eine nicht
nur vorübergehende Niederlassung in Österreich haben und die zur gesetzlichen
Vertretung berufenen Organe oder geschäftsführungs- und vertretungsbefugten
Gesellschafter EWR-Angehörige sind.
(2) Der
Landeshauptmann kann von den in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen befreien,
wenn hinsichtlich der Ausübung der Gewerbe durch österreichische
Staatsangehörige oder österreichische Personengesellschaften oder juristische
Personen mit dem Heimatstaat des Antragstellers Gegenseitigkeit besteht.
(3) Die in Abs. 1
und 2 angeführten Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der
Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden
nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession von der zur Erteilung der Konzession
zuständigen Behörde zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben
hiervon unberührt.“
14. § 7
samt Überschrift lautet:
„Fortbetriebsrechte
§ 7. (1) Die Bestimmungen der §§ 41 bis 45
GewO 1994 gelten mit den Maßgaben, dass an die Stelle der
Bezirksverwaltungsbehörde die Konzessionsbehörde tritt und dass das
Fortbetriebsrecht einer natürlichen Person spätestens nach einem Jahr, endet,
wenn nicht vorher ein Geschäftsführer bestellt wird; die Behörde kann eine
Verlängerung dieser Frist um höchstens sechs Monate in begründeten Fällen
genehmigen.
(2) Abweichend
von Abs. 1 endet das Fortbetriebsrecht nicht und ist die Bestellung eines
Geschäftsführers nicht erforderlich, wenn die fortbetriebsberechtigte Person
die Voraussetzungen des § 5 erfüllt, wobei vom Nachweis der fachlichen
Eignung der fortbetriebsberechtigten Person abgesehen werden kann, wenn diese
eine praktische Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren in der laufenden
Geschäftsführung dieses Betriebes nachweisen kann. Das Vorliegen dieser
praktischen Berufserfahrung ist mit Bescheid festzustellen.“
15. § 8,
§ 9 und § 16 Abs. 4 entfallen.
16. In
§ 10 Abs. 2 wird das Zitat „§ 166
GewO 994“ durch „§ 126 GewO 1994“ ersetzt.
17. § 10
Abs. 6 lautet und folgender Abs. 7 wird angefügt:
„(6) Die zur
gewerbsmäßigen Beförderung von Personen verwendeten Kraftfahrzeuge müssen im
Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die der Gewerbeart
entsprechende Verwendungsbestimmung gemäß Anlage 4 der
Zulassungsstellenverordnung – ZustV, BGBl. II Nr. 464/1998 in der jeweils
geltenden Fassung, eingetragen haben.“
(7) Für weitere
Betriebsstätten gelten die Bestimmungen der §§ 46 bis 48 GewO 1994 mit den
Maßgaben, dass der Konzessionsinhaber in der Gemeinde der weiteren
Betriebsstätte oder einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde über die für
die dort betriebenen Kraftfahrzeuge erforderlichen Abstellplätze außerhalb von
Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen hat und dass an die Stelle der
Bezirksverwaltungsbehörde die Konzessionsbehörde tritt. Werden die erforderlichen
Abstellplätze nicht nachgewiesen, so hat die Behörde die Ausübung des Gewerbes
in der weiteren Betriebstätte zu untersagen.“
18. § 11
lautet:
„§ 11. (1) Die gewerbsmäßige
Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des
Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet
hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland,
ist außer den nach §§ 2 und 7 berechtigten Personen auch Unternehmern
gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden
gesetzlichen Vorschriften zur Beförderung von Personen befugt sind und Inhaber
einer
1. Gemeinschaftslizenz gemäß der
Verordnung (EWG) Nr. 684/92 oder
2. Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation
und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich oder
3. Genehmigung aufgrund des Landverkehrsabkommens
mit der Schweiz oder
4. auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen
gemäß § 12 vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr,
Innovation und Technologie oder
5. Genehmigung aufgrund des
Interbus-Übereinkommens
sind oder
eine genehmigungsfreie Gelegenheitsfahrt gemäß einer in Z 4 und 5
genannten Rechtsvorschrift oder aufgrund des Bundesgesetzes vom
1. Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die
Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit
Kraftomnibussen, BGBl. Nr. 17/1987 (ASOR-Durchführungsgesetz), BGBl.
Nr. 521/1987, durchführen.
(2) Eine
Genehmigung nach Abs. 1 Z 2 wird für Einzelfahrten oder auf Zeit
erteilt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn (insbesondere auch im Hinblick
auf die im Bundesgebiet bereits bestehenden Verkehrseinrichtungen) ein
Bedürfnis für die beantragte Personenbeförderung nicht besteht oder der
Genehmigungswerber bereits wegen eines schweren Verstoßes oder wiederholter
geringfügiger Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder des
Kraftfahrliniengesetzes, BGBl. I Nr. 203/1999 rechtskräftig bestraft
wurde. Eine Genehmigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anderslautende
Anordnung nach Abs. 4 ergangen ist.
(3) Nachweise
über die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 sind bei jeder
Personenbeförderung über die Grenze mitzuführen und den Organen der
Straßenaufsicht (§ 97 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960,
BGBl. Nr. 159) und den Zollorganen auf Verlangen vorzuweisen.
(4) Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit
dem jeweils zuständigen Bundesminister nachgeordnete Behörden, insbesondere
auch Bundespolizeibehörden, oder Zollstellen, gegebenenfalls unter Beschränkung
hinsichtlich Zahl oder Umfang der zu erteilenden Genehmigung, ermächtigen, in
seinem Namen und Auftrag die Genehmigung nach Abs. 1 Z 2
auszugeben. Die Ermächtigung kann die Einhebung einer Gebühr zur Abdeckung des
zusätzlichen Verwaltungsaufwandes umfassen.
(5) Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann anordnen, dass die
gewerbsmäßige Beförderung von Personen nach, durch oder aus Österreich durch
ausländische Unternehmer ohne die in Abs. 1 Z 2 vorgeschriebene
Genehmigung gestattet ist, wenn und insoweit der betreffende ausländische Staat
in dieser Hinsicht Gegenseitigkeit einräumt oder wenn wirtschaftliche
Interessen Österreichs dies rechtfertigen; die Aufnahme neuer Fahrgäste durch
ausländische Unternehmen im Bundesgebiet bedarf aber jedenfalls der in
Abs. 1 Z 2 vorgeschriebenen Genehmigung.“
19. In
§ 12 Abs. 1 wird das Zitat „§ 32
Abs. 4 GewO 1994“
durch „§ 32 Abs. 4 Z 14
GewO 1994“ ersetzt und
im zweiten Satz ist nach der Wortfolge „In
den Vereinbarungen ist“
der Begriff „insbesondere“ einzufügen.
20. § 15
und § 15a lauten:
„§ 15. (1) Abgesehen von gemäß dem V.
Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen
begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu
7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer
1. die Zahl der Fahrzeuge ohne Genehmigung gemäß
§ 4 Abs. 2 vermehrt;
2. § 10 zuwiderhandelt;
3. eine Beförderung gemäß
§ 11 Abs. 1 Z 2 ohne die erforderliche Genehmigung durchführt;
4. die gemäß § 14 festgelegten Tarife nicht
einhält;
5. andere als die in Z 1 bis 5 genannten
Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses
Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
6. nicht dafür sorgt, dass die gemäß der
Verordnung (EWG) Nr. 684/92 oder der Verordnung (EG)
Nr. 12/98 erforderliche beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz oder
das Fahrtenblatt mitgeführt wird;
7. gegen sonstige Gebote oder Verbote der
Verordnung (EWG) Nr. 684/92 oder der Verordnung (EG)
Nr. 12/98 oder gegen sonstige unmittelbar anwendbare Vorschriften der
Europäischen Union über den Personenverkehr auf der Straße verstößt;
8. nicht dafür sorgt, dass die notwendigen
Genehmigungen oder Nachweise gemäß dem Landesverkehrsabkommen mit der Schweiz
oder gemäß den Vereinbarungen nach § 12 oder gemäß dem Interbusabkommen
oder dem Bundesgesetz vom 1. Oktober 1987 zur Durchführung des
Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden
Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, BGBl. Nr. 17/1987
(ASOR-Durchführungsgesetz), BGBl. Nr. 521/1987, mitgeführt werden;
(2) Bei
Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1, 4, 6 und 8 sowie bei
Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 2, wenn es sich um
Zuwiderhandlungen gegen § 10 Abs. 2 handelt, hat die Geldstrafe
mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß
Abs. 1 Z 3 und 7 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366
Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 hat die Geldstrafe mindestens
1 453 Euro zu betragen.
(3) Bei
Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 4 ist das gewährte
unzulässige Entgelt für verfallen zu erklären.
(4) Strafbar nach
Abs. 1 Z 3, 6 und 8 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die
Verpflichtungen im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene
Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten
wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das
Bundesgebiet erfolgte.
(5) Eine
Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden
ist, begeht, wer als Lenker
1. Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder
der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
2. eine gemäß der Verordnung (EWG)
Nr. 684/92 oder der Verordnung (EG) Nr. 12/98 erforderliche
Abschrift der Gemeinschaftslizenz oder das Fahrtenblatt nicht mitführt oder auf
Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;
3. gegen sonstige Gebote oder Verbote der
Verordnung (EWG) Nr. 684/92 oder der Verordnung (EG)
Nr. 12/98 verstößt;
4. die notwendigen Genehmigungen oder Nachweise
gemäß dem Landesverkehrsabkommen mit der Schweiz oder gemäß den Vereinbarungen
nach § 12 oder gemäß dem Interbusabkommen oder dem Bundesgesetz vom
1. Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung
im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, BGBl.
Nr. 17/1987 (ASOR-Durchführungsgesetz), BGBl. Nr. 521/1987, nicht
mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;
5. gegen unmittelbar anwendbare Vorschriften der
Europäischen Union über den Personenverkehr auf der Straße verstößt.
(6) Wurde die
Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 der Gewerbeordnung 1994 oder
nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt, so ist der Geschäftsführer
strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen. Dies
gilt sinngemäß auch für den Fall der Genehmigung der Bestellung eines
Filialgeschäftsführers hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er
verantwortlich ist.
Vorläufige
Sicherheit
§ 15a. Als vorläufige Sicherheit im Sinne
des § 37a VStG kann bei Verdacht einer Übertretung der Vorschriften über
den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (§§ 11 und
12) oder einer Zuwiderhandlung gemäß § 15 Abs. 1 Z 3, sowie Z 6
bis 8 ein Betrag bis zu 1 453 Euro festgesetzt werden. Bei Verdacht
einer Übertretung des Unternehmers gilt dabei der Lenker als Vertreter des
Unternehmers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter
bei den Amtshandlungen anwesend ist.“
21. § 16
Abs. 3 lautet:
„(3) Die
konzessionserteilende Behörde ist insbesondere auch zuständig für:
1. das Konzessionsentziehungsverfahren;
2. Genehmigung und Widerruf der Bestellung eines
Geschäftsführers;
3. Genehmigung und Widerruf der Bestellung eines
Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren
Betriebsstätte;
4. Widerruf der Übertragung der Ausübung eines
Gewerbes an einen Pächter;
5. die Verlängerung des Fortbetriebsrechts um
höchstens weitere sechs Monate gemäß § 5a Abs. 1;
6. die Feststellung vom Vorliegen der fachlichen
Eignung des überlebenden Ehegatten gemäß § 8
7. die Vollziehung der §§ 41 bis 48 der
Gewerbeordnung 1994.“
22. In
§ 17 wird in Abs. 1 die Wortfolge „schwerwiegende
Verstöße oder wiederholt geringfügige“ gestrichen und Abs. 2 entfällt.
23. § 18
lautet:
„§ 18. (1) Soweit in diesem
Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese,
sofern nichts anderes ausdrücklich angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden
Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in
diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EWG) Nr. 684/92 verwiesen
wird, ist die Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16.3.1992 zur
Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit
Kraftomnibussen, ABl. Nr. L 74 vom 20.3.1992, S 1, geändert
durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98 des Rates vom 11.12.1997,
ABl. Nr. L 4 vom 8.1.1998, S 1, und die Akte über die
Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der
Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik
Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der
Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union
begründenden Verträge, ABl. Nr. L 236 vom 23.9.2003, S 33,
in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission vom
2.10.1998 mit Durchführungsvorschriften zu den Verordnungen (EWG)
Nr. 684/92 und (EG) Nr. 12/98 des Rates hinsichtlich der
Beförderungsdokumente für den Personenverkehr mit Kraftomnibussen,
ABl. Nr. L 268 vom 3.10.1998, S 10, geändert durch die Akte
über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik
Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der
Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien
und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union
begründenden Verträge, ABl. Nr. L 236 vom 23.9.2003, S 33,
anzuwenden.
(3) Soweit in
diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 12/98 verwiesen wird,
ist die Verordnung (EG) Nr. 12/98 über die Bedingungen für die
Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Personenkraftverkehr innerhalb eines
Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, ABl. Nr. L 4 vom
8.Jänner 1998, S 10, geändert durch die Akte über die Bedingungen des
Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik
Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der
Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen
Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge,
ABl. L 236 vom 23.9.2003, S 33, in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 2121/98
der Kommission vom 2.10.1998 mit Durchführungsvorschriften zu den
Verordnungen (EWG) Nr. 684/92 und (EG) Nr. 12/98 des Rates
hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den Personenverkehr mit
Kraftomnibussen, ABl. Nr. L 268 vom 3.10.1998, S 10,
geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen
Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der
Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen,
der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der
die Europäische Union begründenden Verträge, ABl. Nr. L 236 vom
23.9.2003, S 33, anzuwenden.
(4) Soweit in
diesem Bundesgesetz auf das Landverkehrsabkommen mit der Schweiz verwiesen
wird, ist das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf
Schiene und Straße, ABl. Nr. L 114 vom 30.4.2002, S 91,
anzuwenden.
(5) Soweit in
diesem Bundesgesetz auf das Interbus-Übereinkommen verwiesen wird, ist das
Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden
Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen, ABl. L 321 vom 26.11.2002,
S 11, anzuwenden.“
24. In
§ 19 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 3 und Abs. 4
angefügt:
„(3) Im Zeitpunkt
des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005,
aufrechte Pachtverhältnisse werden nicht beeinträchtigt. Auf Tätigkeiten der
Pächter sind die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 111/2002 geltenden Vorschriften der GewO 1994 weiter anzuwenden.
Ab dem im ersten Satz genannten Zeitpunkt dürfen Pächter nicht neu bestellt
werden. Die Daten über bestehende Pächter und den Widerruf der Übertragung der
Ausübung des Gewerbes an einen Pächter sind in den Gewerberegistern weiter zu
führen.
(4) Dieses
Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2005 gilt als Neuregelung im Sinne des
§ 375 Abs. 4 der GewO 1994.
(5) §10 Abs 6 ist sechs Monate nach
In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I
Nr. XXX/2005 anzuwenden.“
25. Nach
§ 21 wird folgender § 22 samt Überschrift angefügt:
„Bezugnahme
auf Richtlinien
§ 22. Durch dieses Bundesgesetz wurde die
Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29.4.1996, ABl. Nr. L 124
vom 23.5.1996, S 1, geändert durch die Richtlinie 98/76/EG des Rates
vom 1.10.1998, ABl. Nr. L 277 vom 14.10.1998, S 17, und die Akte
über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik
Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der
Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien
und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union
begründenden Verträge, ABl. Nr. L 236 vom 23.9.2003, S 33,
sowie die Richtlinie 2004/66/EG vom 26. April 2004, ABl. Nr.
L 168 vom 1.5.2004, S. 35, umgesetzt.“
26. Die
Wortfolgen „Bundesminister für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr“
und „Bundesminister für Wissenschaft
und Verkehr“ in ihren
verschiedenen grammatikalischen Formen werden durch die Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie“ in der
jeweils entsprechenden grammatikalisch richtigen Form ersetzt.