1184 der Beilagen
XXII. GP
Beschluss des
Nationalrates
Bundesgesetz, mit
dem das Bundesfinanzgesetz 2005 geändert wird (4. BFG-Novelle 2005)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Bundesfinanzgesetz 2005, BGBl. I Nr. 132/2004, zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 112/2005, wird wie folgt geändert:
1. Im
Artikel V Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 27 durch einen
Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 28 bis 31 angefügt:
„28. beim Voranschlagsansatz 1/60028 bis zu einem
Betrag von 1 Million Euro für Zahlungen an ausgegliederte Unternehmungen
für laufende Zuschüsse, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder
Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;
29. beim Voranschlagsansatz 1/60086 bis zu einem
Betrag von 2 Millionen Euro für Förderungen privater Institutionen, die im
Bereich der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft tätig sind, wenn die Bedeckung
durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 60
sichergestellt werden kann;
30. beim Voranschlagsansatz 1/60366 für die
Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes im Ausmaß jenes Betrages, der
durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/60346 bedeckt
werden kann;
31. beim Voranschlagsansatz 1/02106 bis zu einem
Betrag von 0,46 Millionen Euro zur Erfüllung der Aufgaben des
Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, wenn
die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/02104 sichergestellt
werden kann.“
2. Artikel VI
Abs. 1 Z 8 lautet:
„8. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der
Unterteilung 3 und 8 des Kapitels 40 bis zu einem Betrag von 100 vH
der Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54617 zuzüglich der Einnahmen aus
dem Voranschlagsansatz 2/50058, die jeweils aus Veräußerungen von
Liegenschaften und Hochbauten erzielt werden, welche ausschließlich militärisch
genutzt werden und für die keine Ersatzinvestitionen erforderlich sind;“
3. Artikel VI
Abs. 1 Z 10 lautet:
„10. bei den Voranschlagsansätzen 1/02403 und
1/02408 bis zu einem Betrag von insgesamt 16,512 Millionen Euro für
Baumaßnahmen der Parlamentsdirektion, für die Multimediagestaltung des
Besucherfoyers, für die Einrichtung einer Dauerausstellung im Palais Epstein,
für die parlamentarische Aufarbeitung der Ergebnisse des Österreich-Konvents,
für Zahlungen für Miet- und Ausstattungserfordernisse für vom Parlament
genutzte Räumlichkeiten und für Ausgaben im Zusammenhang mit der Öffnung des
Parlaments, für Werkleistungen sowie für die Ausstattung und den laufenden
Betrieb des Parlamentsshops und der Sicherheitszentrale, wenn die Bedeckung
durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;“
4. Im
Artikel VI Abs. 1 Z 13 wird die Wortfolge „6 Millionen Euro“ durch die Wortfolge „4,8 Millionen Euro“ ersetzt.
5. Artikel VI
Abs. 1 Z 21 lautet:
„21. beim Voranschlagsansatz 1/14038 bis zu einem
Betrag von insgesamt 74,5 Millionen Euro für den laufenden klinischen
Mehraufwand – hievon insgesamt 26,5 Millionen Euro für Graz und Innsbruck
sowie 48 Millionen Euro für Wien – wenn die Bedeckung durch
Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;“
6. Im
Artikel VI Abs. 1 Z 32 wird die Wortfolge „59 Millionen Euro“ durch die Wortfolge „100 Millionen Euro“ ersetzt.
7. Im
Artikel VI Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 37 durch einen
Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 38 bis 51 angefügt:
„38. bei den Voranschlagsansätzen 1/01003 und
1/01008 bis zu einem Betrag von insgesamt 0,424 Millionen Euro für
Adaptierungsarbeiten im Bereich der Präsidentschaftskanzlei, wenn die Bedeckung
durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
39. beim Voranschlagsansatz 1/03008 bis zu einem
Betrag von 0,056 Millionen Euro zur Abdeckung der Zahlungen für die
Kernleistungen der Buchhaltungsagentur des Bundes, wenn die Bedeckung durch
Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
40. bei den Voranschlagsansätzen 1/04003 und 1/04008
bis zu einem Betrag von insgesamt 0,21 Millionen Euro zur Abdeckung der
Zahlungen für die Kernleistungen der Buchhaltungsagentur des Bundes, für den
Kostenanteil an der Erneuerung der Telefonanlage, den Betrieb von HV-SAP sowie
für Mehrkosten für die IT-Leistungen der BRZ GmbH, wenn die Bedeckung durch
Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
41. beim Voranschlagsansatz 1/11076 bis zu einem
Betrag von 2,5 Millionen Euro für die Errichtung eines
Katastrophenhilfezentrums unter Anrechnung der für den
Auslandskatastrophenfonds zur Verfügung gestellten Mittel, wenn die Bedeckung
durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
42. beim Voranschlagsansatz 1/14048 bis zu einem
Betrag von insgesamt 22,5 Millionen Euro für Klinikbauten, wenn die
Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt
werden kann;
43. beim Voranschlagsansatz 1/14186 bis zu einem
Betrag von 0,8 Millionen Euro für die Austrian American Foundation, wenn die
Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt
werden kann;
44. beim Voranschlagsansatz 1/20008 bis zu einem
Betrag von 0,25 Millionen Euro für Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit
der Erlangung der Rechtssicherheit nach dem Entschädigungsfondsgesetz, wenn die
Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt
werden kann;
45. beim Voranschlagsansatz 1/20008 bis zu einem
Betrag von 1,074 Millionen Euro für die anteiligen Kosten der
ESVP-Operation ALTHEA (Bosnien), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen
und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
46. beim Voranschlagsansatz 1/20096 bis zu einem
Betrag von 1 Million Euro für Kapazitäts- und Institutionsentwicklung in
Verbindung mit dem Gaza/WB-Abzugsplan, wenn die Bedeckung durch
Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
47. beim Voranschlagsansatz 1/63008 im Zusammenhang
mit der Informationskampagne Unternehmen Arbeitsplatz bis zu einem Betrag von
1,2 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder
Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
48. beim Voranschlagsansatz 1/15006 bis zu einem
Betrag von 2,5 Millionen Euro für die Förderung des Maimonideszentrums der
Israelitischen Kultusgemeinde, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen
und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
49. beim Voranschlagsansatz 1/12006 bis zu einem
Betrag von 0,4 Millionen Euro zur Unterstützung von Fortbildungs- und
Begegnungszentren, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder
Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
50. beim Voranschlagsansatz
1/30308 bis zu einem Betrag von 11 Millionen Euro für die Aufwendungen zur
Bedeckung der Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und medizinische
Betreuung der Insassen von Justizanstalten, wenn die Bedeckung durch
Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
51. beim
Voranschlagsansatz 1/65148 bis zur Höhe des vorgesehenen Voranschlagsbetrages,
wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen
sichergestellt werden kann.“
8. Im
Artikel X Abs. 1 Z 1 wird nach der Wortfolge „Instandhaltungsausgaben für Gebäude
(Postengruppen 614 und 464/465)“ die Wortfolge „sowie
bei den Voranschlagsansätzen 1/20008 und 1/20108 für Instandhaltung von
Gebäuden (Postengruppen 614/010)“ eingefügt.
9. Im
Artikel X Abs. 1 Z 2.a) wird nach dem Voranschlagsansatz „1/20058“ der Voranschlagsansatz „1/20068“ eingefügt.
10. Artikel X
Abs. 3 lautet:
„(3) Der
Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung
in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 2005 durch Zahlung nicht in
Anspruch genommenen Teile der Einnahmen der Voranschlagsansätze 2/12214,
2/14104, 2/51305, 2/51306, 2/51315, 2/51325, 2/51405, 2/51415, 2/51425,
2/51426, 2/51504 und 2/65415 einer Rücklage zuzuführen (besondere
Einnahmen-Rücklage).“
11.
Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden eingefügt:
a)
nach dem Paragraf 1/6005:
„1/60053/43 |
Anlagen“ |
b)
nach dem Voranschlagsansatz 2/60914:
„2/60915/43 |
Sonstige Einnahmen von der EU“ |
c)
nach dem Voranschlagsansatz 1/65158:
„1/6517 |
Post- und Telekom: |
1/65177/43 |
Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)“ |
d) nach dem
Voranschlagsansatz 1/65133:
„1/6514 |
Eisenbahnen: |
1/65147/33 |
Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)“ |
12.
Der Allgemeine Teil des Stellenplanes 2005 (Anlage II des
Bundesfinanzgesetzes 2005) wird wie folgt geändert:
a)
Im Allgemeinen Teil des Stellenplanes für das Jahr 2005 wird im Punkt 3
Abs. 3 die Zahl „750“ durch die Zahl „950“ ersetzt.
b)
Der Teil II.A des Stellenplanes 2005 erhält im Planstellenbereich 01
„Präsidentschaftskanzlei“, im Planstellenbereich 3020 „Justizbehörden in den
Ländern“ und im Planstellenbereich 6500 „Zentralleitung“ die jeweils aus der
Anlage ersichtliche Fassung.