1191 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit
dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des
Luftfahrtgesetzes
Das Luftfahrtgesetz,
BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 123/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 28
lautet:
„§ 28. (1) Alle nicht unter § 27 fallenden
in der Zivilluftfahrt tätigen Personen im Sinne des § 25 bilden das
sonstige zivile Luftfahrtpersonal. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tätigkeiten die
Zugehörigkeit zum sonstigen zivilen Luftfahrtpersonal begründen, und nach
Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt die Voraussetzungen für
die Erteilung der in § 26 vorgesehenen Erlaubnis festzulegen. Soweit die
Joint Aviation Authorities (JAA) oder andere internationale Einrichtungen
hierzu Regelungen verabschiedet haben, kann vom Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie durch Verordnung festgelegt werden, dass diese
Regelungen anzuwenden sind.
(2) Eine Erlaubnis für
sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal darf von der zuständigen Behörde jedenfalls
nur dann erteilt werden, wenn der Bewerber das erforderliche Mindestalter
erreicht hat, verlässlich, fachlich befähigt und, falls vom Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie nach Maßgabe der Erfordernisse der
Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung vorgeschrieben, tauglich ist. Die
§§ 32 bis 35 und 37 bis 39 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie kann mit Verordnung festlegen, dass das
Gutachten über die fachliche Befähigung von sonstigem zivilen Luftfahrtpersonal
auch von einer gemäß § 44 Abs. 6 oder 7 bewilligten Schule für
sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal erstattet werden kann.“
2. § 29
Abs. 2 lautet:
„(2) Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme
auf die Art der Zivilluftfahrzeuge, auf die Möglichkeiten ihrer Verwendung und
auf die geistigen und körperlichen Voraussetzungen, die an einen
Zivilluftfahrer zu stellen sind, die Arten und die Form der
Zivilluftfahrerscheine einschließlich der mit den Zivilluftfahrerscheinen
verbundenen Berechtigungen sowie die Dauer und die Verlängerung deren
Gültigkeit durch Verordnung festzulegen.“
3. In § 30
Abs. 1 lit. d wird die Zitierung „§ 34“ durch die Zitierung „§ 36“ersetzt.
4. § 31 samt
Überschrift lautet:
„Mindestalter
§ 31.
(1) Das Mindestalter
für die Erlangung eines Flugschülerausweises oder eines Zivilluftfahrerscheines
beträgt mindestens 15 und höchstens 21 Jahre. Innerhalb dieses Rahmens hat der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie das Mindestalter für
jede Art der Zivilluftfahrerscheine, mit Zivilluftfahrerscheinen verbundenen
Berechtigungen und Flugschülerausweisen nach Maßgabe der für ihre Erlangung
erforderlichen geistigen und körperlichen Reife durch Verordnung festzulegen.
(2) Nicht
eigenberechtigten Personen ist ein Zivilluftfahrerschein oder ein
Flugschülerausweis nur zu erteilen, wenn sie das Einverständnis ihres
gesetzlichen Vertreters zur Einbringung des Antrages auf Erteilung des
Zivilluftfahrerscheines nachgewiesen haben.“
5. § 33 bis 52
jeweils samt Überschrift sowie die Gliederungsüberschrift vor § 44 lauten:
„Tauglichkeit
§ 33. (1) Die körperliche und geistige
Tauglichkeit (§ 30 Abs. 1 lit. c) ist, sofern in einer
Verordnung gemäß Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, durch ein von der
Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b
zuständigen Behörde oder von einer autorisierten flugmedizinischen Stelle
(§ 34) ausgestelltes flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis nachzuweisen.
Das flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis ist bei der Ausübung der in § 27
angeführten Tätigkeiten mitzuführen.
(2) Der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach Maßgabe der Erfordernisse der
Sicherheit der Luftfahrt unter Bedachtnahme auf die Beschaffenheit der in
§ 27 angeführten Tätigkeiten die Arten und die Form der flugmedizinischen
Tauglichkeitszeugnisse gemäß Abs. 1 sowie die vom Bewerber jeweils zu
erfüllenden Voraussetzungen für deren Ausstellung durch Verordnung festzulegen.
(3) Der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf die
Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung bestimmen, ob und
inwieweit bei Fallschirmspringern, Piloten von Hänge- und Paragleitern sowie
Piloten von motorisierten Hänge- und Paragleitern von einem Nachweis gemäß
Abs. 1 abgesehen werden kann.
(4) Die Austro Control
GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde
ist berechtigt, medizinische Daten, welche sie durch gemäß § 34 Abs. 1
übermittelte Berichte flugmedizinischer Stellen oder durch eigene Ermittlungen
erhält, zu verarbeiten, um Kenntnis darüber zu erlangen, ob
1. bei Inhabern von
Zivilluftfahrt-Personalausweisen (§ 25) die gegebenenfalls erforderliche
Tauglichkeit vorliegt und
2. flugmedizinische Stellen (§ 34) ihren bei
der Ausübung ihrer Befugnisse einzuhaltenden Verpflichtungen nachkommen.
(5) Jeder Inhaber
einer in § 26 vorgesehenen österreichischen Erlaubnis oder gemäß § 40
anerkannten beziehungsweise gemäß § 41 gleichgestellten ausländischen
Erlaubnis ist im Falle von Zweifeln am Vorliegen seiner körperlichen und
geistigen Tauglichkeit verpflichtet, die Ausübung seiner Berechtigung zu
unterlassen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit
Verordnung festzulegen, ob und inwieweit Zweifel am Vorliegen der körperlichen
Tauglichkeit einer flugmedizinischen Stelle oder der Austro Control GmbH oder
einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde
mitzuteilen sind.
Flugmedizinische
Stellen
§ 34. (1) Der Ausstellung eines
flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses hat eine Untersuchung bei einer
autorisierten flugmedizinischen Stelle (Abs. 2) vorauszugehen. Über diese
Untersuchung hat die flugmedizinische Stelle einen schriftlichen Bericht an die
Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b
zuständige Behörde zu übermitteln. Der Inhalt des Berichtes der
flugmedizinischen Stelle hat sich auf die Sicherstellung der in § 33
Abs. 4 genannten Ziele zu beschränken und ist durch Verordnung des
Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu bestimmen. Im Falle
der Untersuchung eines Inhabers eines gemäß § 41 gleichgestellten
Zivilluftfahrerscheines ist der Bericht über die Untersuchung an die ausländische
Behörde, welche den Zivilluftfahrschein ausgestellt hat, zu übermitteln. Die
Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b
zuständige Behörde ist verpflichtet, einer flugmedizinischen Stelle die
Dokumentation über vergangene Untersuchungen einer Person zur Verfügung zu
stellen, insofern dies zur Beurteilung der Tauglichkeit dieser Person
anlässlich einer neuerlichen Untersuchung erforderlich ist.
(2) Flugmedizinische
Stellen sind:
1. Flugmedizinische Zentren und
2. Flugmedizinische Sachverständige.
(3) Die Autorisierung
eines flugmedizinischen Zentrums hat durch schriftlichen Bescheid des
Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu erfolgen und ist auf
3 Jahre zu befristen.
(4) Die Autorisierung
eines flugmedizinischen Sachverständigen hat durch schriftlichen Bescheid der
Austro Control GmbH zu erfolgen und ist auf 3 Jahre zu befristen.
(5) Der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die
Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt sowie die Art und den Umfang der für
die Feststellung der Tauglichkeit jeweils erforderlichen Untersuchungen mit
Verordnung festzulegen:
1. die von einer flugmedizinischen Stelle für
deren Autorisierung zu erfüllenden Voraussetzungen,
2. die jeweiligen Befugnisse von flugmedizinischen
Stellen zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen und dabei
einzuhaltende Verpflichtungen, und
3. die Zuständigkeit zur Ausstellung von
Tauglichkeitszeugnissen.
(6) Die Autorisierung
einer flugmedizinischen Stelle ist von der für deren Erteilung zuständigen
Behörde mit schriftlichem Bescheid zu widerrufen, wenn
1. eine der Voraussetzungen, die zur Erteilung der
Autorisierung geführt haben, nicht mehr vorliegt oder zum Zeitpunkt der
Erteilung nicht gegeben war und der Mangel noch fortdauert, oder
2. die flugmedizinische Stelle ihre bei der
Ausübung ihrer Befugnisse einzuhaltenden Verpflichtungen in schwerwiegender
Weise verletzt.
Verweigerung
eines Tauglichkeitszeugnisses, Ausstellung durch die Behörde
§ 35.
(1) Stellt die
flugmedizinische Stelle fest, dass bei einem Bewerber um ein
Tauglichkeitszeugnis die erforderliche Tauglichkeit nicht gegeben ist oder ist
die flugmedizinische Stelle für die Ausstellung des erforderlichen
Tauglichkeitszeugnisses auf Grund der Verordnung gemäß § 34 Abs. 5
Z 3 nicht zuständig, ist dies dem Bewerber sowie der Austro Control oder
einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde
unverzüglich mitzuteilen. Eine neuerliche Beurteilung der erforderlichen
Tauglichkeit durch eine flugmedizinische Stelle ist diesfalls nicht mehr
zulässig.
(2) Der Bewerber um
ein Tauglichkeitszeugnis kann nach einer Mitteilung gemäß Abs. 1 bei der
Austro Control GmbH oder der auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b
zuständigen Behörde die Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses beantragen. Die
Austro Control GmbH oder die auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b
zuständige Behörde hat in diesem Fall die Tauglichkeit des Bewerbers zu
beurteilen und gegebenenfalls das entsprechende Tauglichkeitszeugnis
auszustellen oder den Antrag mit Bescheid abzuweisen.
Fachliche
Befähigung, Zivilluftfahrerprüfung
§ 36.
(1) Die für die
Erteilung eines Zivilluftfahrerscheines erforderliche fachliche Befähigung
(§ 30 Abs. 1 lit. a) ist nach der entsprechenden Ausbildung bei
einer Zivilluftfahrerschule (§ 44) durch die Ablegung einer Prüfung
nachzuweisen, die aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zu
bestehen hat (theoretische und praktische Zivilluftfahrerprüfung).
(2) Der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung nach Maßgabe der
Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und dem jeweiligen Stande der
Wissenschaft entsprechend für die einzelnen Zivilluftfahrerscheine
einschließlich der damit verbundenen Berechtigungen (§ 29 Abs. 2) die
an die Ausbildung und fachliche Befähigung zu stellenden Anforderungen
festzulegen.
(3) Über die fachliche
Befähigung zum Segelflieger, zum Fallschirmspringer, zum Piloten von Hänge- und
Paragleitern sowie motorisierten Hänge- und Paragleitern ist von der Austro
Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b
zuständigen Behörde ein schriftliches Gutachten zweier Zivilfluglehrer, welches
auf Grund einer theoretischen und praktischen Prüfung des Bewerbers zu erstellen
ist, einzuholen.
Durchführung
der Prüfung
§ 37.
(1) Für jede Art von
Zivilluftfahrerscheinen ist, sofern sich aus § 36 Abs. 3 oder aus
einer Verordnung gemäß Abs. 2 nichts anderes ergibt, vom Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie bei der Austro Control GmbH oder einer
auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde eine eigene
Prüfungskommission zu bilden, die aus einem Vorsitzenden und der erforderlichen
Anzahl von sonstigen Prüfern besteht (Zivilluftfahrer-Prüfungskommissionen).
Die Anzahl der Prüfer ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie nach Maßgabe der sich aus den einzelnen Arten von
Zivilluftfahrerscheinen ergebenden Berechtigungen durch Verordnung festzulegen.
(2) Der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf
Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und der Zweckmäßigkeit bestimmen, ob
und inwieweit theoretische Prüfungen durch die Austro Control GmbH oder eine
auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde und praktische
Prüfungen durch besonders qualifizierte, mit Bescheid der Austro Control GmbH
oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde in
ausreichender Anzahl zu ernennende Prüfer durchgeführt werden sollen.
(3) Die
Prüfungskommission (Abs. 1) beziehungsweise der gemäß Abs. 2 ernannte
Prüfer hat nach Durchführung der Prüfung der Austro Control GmbH oder einer auf
Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde in schriftlicher
Form ein Gutachten über die fachliche Befähigung des Bewerbers zu übermitteln.
Bestellung
der Mitglieder von Zivilluftfahrer-Prüfungskommissionen
§ 38.
(1) Die Mitglieder der
Prüfungskommissionen gemäß § 37 Abs. 1 sind in ausreichender Anzahl
vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder einer auf Grund
einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde jeweils auf die Dauer
von 3 Kalenderjahren zu bestellen. Sie sind auf die gewissenhafte und
unparteiische Erfüllung ihrer Amtspflichten anzugeloben. Für jedes Mitglied ist
ein Ersatzmann zu bestellen. Im Falle einer schwerwiegenden Verletzung ihrer
Amtspflichten sind sie ihres Amtes zu entheben.
(2) Zum Vorsitzenden
der Prüfungskommission oder dessen Stellvertreter dürfen nur fachkundige
Bedienstete des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie oder
der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß
§ 140b zuständigen Behörde bestellt werden. Diese haben ein
abgeschlossenes juristisches oder technisches Hochschulstudium oder die Innehabung
einer entsprechenden Erlaubnis gemäß § 26 nachzuweisen. Zu einfachen
Mitgliedern von Prüfungskommissionen dürfen nur Inhaber einer entsprechenden
Erlaubnis gemäß § 26 mit entsprechender Erfahrung bestellt werden.
Prüfungstaxen
und Prüfervergütungen
§ 39.
(1) Wer eine
Zivilluftfahrerprüfung ablegt, hat eine Prüfungstaxe zu entrichten. Die
Prüfungstaxen sind unter Bedachtnahme auf die Arten der Zivilluftfahrerscheine
und den mit der Prüfung verbundenen Aufwand durch Verordnung des
Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen.
(2) Soweit in
Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, gebührt Mitgliedern der
Prüfungskommissionen und gemäß § 37 Abs. 2 ernannten Prüfern eine
Prüfervergütung, deren Höhe vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie unter Bedachtnahme auf den Umfang der Prüfungstätigkeit durch
Verordnung zu bestimmen ist.
(3) Ob und inwieweit
Bundesbediensteten für ihre Prüfertätigkeit eine Vergütung gebührt, richtet
sich nach den dienstrechtlichen Vorschriften über die Zuerkennung von
Entschädigungen für Nebentätigkeit.
Anerkennung
ausländischer Erlaubnisse
§ 40.
(1) Unbeschadet der
Bestimmung des § 41 berechtigen ausländische Erlaubnisse zur Ausübung der
in § 25 angeführten Tätigkeiten in Österreich, wenn
1. die ausländische Erlaubnis von der Austro
Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b
zuständigen Behörde durch Bescheid anerkannt worden ist (Abs. 2), oder
2. die ausländische Erlaubnis auf Grund einer
zwischenstaatlichen Vereinbarung als anerkannt gilt.
(2) Ausländische
Zivilluftfahrerscheine sind von der Austro Control GmbH oder der auf Grund
einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde auf Antrag durch
schriftlichen Bescheid anzuerkennen wenn,
1. im anderen Staat die Vorschriften über den
Erwerb einer Erlaubnis mindestens die gleichen Anforderungen an Alter,
Verlässlichkeit, Tauglichkeit und Befähigung stellen wie die entsprechenden
österreichischen Vorschriften (Gleichwertigkeit) und
2. die entsprechende österreichische Erlaubnis in
dem anderen Staat anerkannt wird (Gegenseitigkeit).
(3) Der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie kann für den Fall, dass das Erfordernis
gemäß Abs. 2 Z 1 (Gleichwertigkeit) nicht erfüllt ist, durch
Verordnung die für die Erreichung der Gleichwertigkeit durch den Bewerber
zusätzlich zu erfüllenden Voraussetzungen festlegen.
Ausländische
Zivilluftfahrerscheine, Berechtigungen und Tauglichkeitszeugnisse gemäß
Regelungen der Joint Aviation Authorities (JAA)
§ 41.
Ausländische
Zivilluftfahrerscheine, mit Zivilluftfahrerscheinen verbundene Berechtigungen,
Prüferberechtigungen und flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse, welche in
Einklang mit Regelungen der Joint Aviation Authorities (JAA) erlangt wurden,
sind den entsprechenden im Einklang mit Regelungen der Joint Aviation
Authorities (JAA) ausgestellten österreichischen Zivilluftfahrerscheinen,
Berechtigungen und Tauglichkeitszeugnissen gleichgestellt.
Flugbuch
§ 42.
Jeder Zivilluftfahrer
und jeder Flugschüler hat zum Nachweis seiner Betätigung als Zivilluftfahrer
beziehungsweise als Flugschüler ein Flugbuch zu führen. Dieses ist in seinen
für den Nachweis der für die Erlangung und Verlängerung von
Zivilluftfahrerscheinen oder damit verbundenen Berechtigungen erforderlichen
fliegerischen Betätigung wesentlichen Teilen bei der Ausübung der in § 27
angeführten Tätigkeiten mitzuführen oder im Falle eines in elektronischer Form
geführten Flugbuches der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer
Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde ohne ungebührliche
Verzögerung vorzulegen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie hat die näheren Einzelheiten zu Art, Form und Inhalt von
Flugbüchern durch Verordnung festzulegen.
Widerruf und
Untersagung
§ 43.
(1) Die Erlaubnis zur
Ausübung der in § 25 angeführten Tätigkeiten ist von der Austro Control
GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen
Behörde zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zur Erteilung der
Erlaubnis geführt haben, nicht mehr gegeben ist oder zum Zeitpunkt der
Erteilung nicht gegeben war und der Mangel noch fortdauert.
(2) Stellt die Austro
Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige
Behörde fest, dass eine der Voraussetzungen, die zur Erteilung einer gemäß
§ 40 anerkannten oder gemäß § 41 gleichgestellten ausländischen
Erlaubnis geführt haben, nicht mehr vorliegt oder zum Zeitpunkt der Erteilung
nicht gegeben war und der Mangel noch fortdauert, ist diese verpflichtet, der
ausländischen Behörde, welche die Erlaubnis ausgestellt hat, diese
Feststellungen mitzuteilen. Gegebenenfalls ist eine Untersagung gemäß
Abs. 3 auszusprechen.
(3) Die Ausübung der
in § 25 angeführten Tätigkeiten ist zu untersagen, wenn und solange dies
erforderlich ist, um die betreffende Person von der Begehung einer nach diesem
Bundesgesetz strafbaren Handlung oder Unterlassung abzuhalten.
B. Schulung
von zivilem Luftfahrtpersonal
Ausbildung
von zivilem Luftfahrtpersonal
§ 44.
(1) Die Ausbildung von
Zivilluftfahrern ist nur im Rahmen von Zivilluftfahrerschulen zulässig.
§ 103 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach Maßgabe der Erfordernisse der
Sicherheit der Luftfahrt und unter Bedachtnahme auf Art und Umfang der
erforderlichen Ausbildung die Arten von Zivilluftfahrerschulen einschließlich
deren Ausbildungsbefugnisse, die Erforderlichkeit eines Registrierungs- oder
Genehmigungsverfahrens vor Aufnahme der Ausbildungstätigkeit (§§ 45, 46),
die Voraussetzungen für eine solche Registrierung oder Genehmigung sowie die im
Rahmen der Ausbildungstätigkeit einzuhaltenden Verpflichtungen mit Verordnung
zu bestimmen.
(3) Die Austro Control
GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde
kann auf der Grundlage der Verordnungen gemäß § 36 Abs. 2 und
Abs. 2 für die jeweiligen Arten von Zivilluftfahrerscheinen und damit
verbundener Berechtigungen Ausbildungsinhalte einschließlich der von den
Zivilluftfahrerschulen zu beachtenden Lehrpläne festlegen und in
luftfahrtüblicher Weise kundmachen.
(4) Der Bewerber um
eine Registrierung oder Genehmigung einer Zivilluftfahrerschule hat unbeschadet
der nach einer Verordnung gemäß Abs. 2 zu erfüllenden Voraussetzungen
jedenfalls
1. einen Wohnsitz oder Sitz im Inland zu haben,
und
2. seine Verlässlichkeit (§ 32) nachzuweisen.
(5) Der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie kann mit Verordnung vorsehen, dass
abweichend zu Abs. 4 Z 1 Ausbildungen in Zivilluftfahrerschulen mit
Sitz außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten der Joint Aviation Authorities
(JAA) genehmigt werden können. In diesem Fall hat der Bewerber um eine
Genehmigung einen Zustellbevollmächtigten im Inland namhaft zu machen.
(6) Der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie kann nach Maßgabe der Erfordernisse der
Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung festlegen, ob und in welchem Umfang
das sonstige zivile Luftfahrtpersonal im Rahmen von Schulen auszubilden ist
oder ausgebildet werden kann. Diese Schulen sind von der Austro Control GmbH zu
bewilligen. Die §§ 46 bis 48 sind sinngemäß anzuwenden. Beinhaltet die
Genehmigung auch die Berechtigung zur Überprüfung der fachlichen Befähigung
gemäß § 28 Abs. 3, dann besteht diesbezüglich Betriebspflicht.
(7) Soweit die Joint
Aviation Authorities (JAA) oder andere internationale Einrichtungen Regelungen
betreffend die Schulung von sonstigem zivilem Luftfahrtpersonal und die
Genehmigungsvoraussetzungen für diese Schulen verabschiedet haben, kann durch
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie
festgelegt werden, dass diese Regelungen anzuwenden sind. Abs. 6 zweiter
bis vierter Satz bleiben unberührt.
Registrierungsverfahren
§ 45.
(1) Die Tätigkeit einer
registrierten Zivilluftfahrerschule darf nach einem mit Eintragung
abgeschlossenen Registrierungsverfahren (Abs. 2) bei der Austro Control
GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen
Behörde ausgeübt werden.
(2) Die Austro Control
GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde
hat auf Grund eines Antrages auf Registrierung die betreffende
Zivilluftfahrerschule in ein zu diesem Zwecke von der zuständigen Behörde zu
führendes öffentliches Register einzutragen und dies dem Bewerber schriftlich
mitzuteilen, wenn festgestellt wird, dass die in § 44 Abs. 3 und der
Verordnung gemäß § 44 Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen erfüllt
sind. Stellt die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung
gemäß § 140b zuständige Behörde fest, dass die in § 44 Abs. 3
oder die in der Verordnung gemäß § 44 Abs. 2 festgelegten
Voraussetzungen nicht erfüllt werden, ist der Antrag auf Registrierung mit
Bescheid abzuweisen.
Genehmigungsverfahren
§ 46.
(1) Die Tätigkeit einer
genehmigten Zivilluftfahrerschule darf nach einer durch schriftlichen Bescheid
der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß
§ 140b zuständigen Behörde erteilten Genehmigung ausgeübt werden.
(2) Die Austro Control
GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde
hat, sofern die in § 44 Abs. 3 und der Verordnung gemäß § 44
Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, die entsprechende
Genehmigung mittels schriftlichem Bescheid zu erteilen und die
Zivilluftfahrerschule in das gemäß § 45 Abs. 2 zu führende
Verzeichnis einzutragen.
(3) Die Genehmigung
ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur
Gewährleistung einer geordneten Ausbildung oder sonst zur Wahrung der
Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Insbesondere kann die Austro Control
GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde
jederzeit die Verwendung bestimmter Lehrpläne vorschreiben.
Untersagung
des Ausbildungsbetriebes
§ 47.
(1) Die Austro Control
GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde
hat die Ausübung des Ausbildungsbetriebes mit Bescheid zu untersagen, wenn
1. eine der Voraussetzungen für eine Anmeldung
(§ 45) oder Genehmigung (§ 46) nicht mehr gegeben ist oder im
Zeitpunkt der Anmeldung oder Genehmigung nicht gegeben war und dieser Mangel
noch fortdauert, oder
2. im Rahmen des Ausbildungsbetriebes
einzuhaltende Verpflichtungen nicht beachtet werden.
(2) In dem Bescheid
gemäß Abs. 1 ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb derer die
festgestellten, die Untersagung begründenden Mängel dauerhaft zu beheben sind.
(3) Ein gemäß
Abs. 1 untersagter Ausbildungsbetrieb darf erst dann wieder aufgenommen
werden, wenn von der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung
gemäß § 140b zuständigen Behörde mit schriftlichem Bescheid die dauerhafte
Behebung der die Untersagung begründenden Mängel festgestellt wurde.
Widerruf der
Registrierung oder Genehmigung
§ 48.
Die Austro Control GmbH
oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde hat
die Eintragung (§ 45) oder die Genehmigung (§ 46) einer
Zivilluftfahrerschule mit Bescheid zu widerrufen, wenn
1. der Ausbildungsbetrieb gemäß § 47
untersagt wurde und der Mangel nicht fristgerecht behoben worden ist, oder
2. der Inhaber der Zivilluftfahrerschule gegenüber
der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß
§ 140b zuständigen Behörde erklärt, den Ausbildungsbetrieb nicht mehr
auszuüben.
Zivilfluglehrer
§ 49.
(1) Zur Betätigung als
Zivilfluglehrer ist eine Erlaubnis der Austro Control GmbH oder einer auf Grund
einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde erforderlich. Diese
Erlaubnis ist durch schriftlichen Bescheid zu erteilen (Zivilfluglehrerberechtigung).
Die Zivilfluglehrerberechtigung ist eine mit einem Zivilluftfahrerschein
verbundene Berechtigung im Sinne von § 29 Abs. 2.
(2) Der
Zivilfluglehrer ist berechtigt, in dem in der Erlaubnis gemäß Abs. 1
bezeichneten Umfang praktischen Unterricht im Rahmen von Zivilluftfahrerschulen
zu erteilen.
Voraussetzungen
für die Erteilung der Zivilfluglehrerberechtigung
§ 50. (1)
Der Bewerber um eine Zivilfluglehrerberechtigung muss unbeschadet der nach
einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 2 zu erfüllenden Voraussetzungen
jedenfalls
1. das 18. Lebensjahr vollendet haben und
2. einen Zivilluftfahrerschein beziehungsweise die
mit einem Zivilluftfahrerschein verbundene Berechtigung besitzen, für dessen
Erwerb er praktischen Unterricht erteilen will.
(2) Der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Beachtung der Erfordernisse
der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung bestimmen, ob und inwieweit
hinsichtlich des praktischen Unterrichtes mit Hilfe von Flugsimulatoren vom
Erfordernis in Abs. 1 Z 2 abgesehen werden kann.
Zulassung
zur praktischen Ausbildung (Flugschülerausweis)
§ 51.
(1) Personen, die sich
der Ausbildung zum Zivilluftfahrer unterziehen wollen, bedürfen für die
praktische Ausbildung an Bord eines Luftfahrzeuges im Fluge einer Erlaubnis der
Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b
zuständigen Behörde. Diese Erlaubnis (Flugschülerausweis) ist zu erteilen, wenn
der Bewerber das erforderliche Mindestalter erreicht hat (§ 31), verlässlich
(§ 32) und tauglich (§ 33) ist.
(2) Der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Beachtung der Erfordernisse
der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung bestimmen, ob und inwieweit im
Falle von Fallschirmspringern, Piloten von Hänge- und Paragleitern sowie
Piloten von motorisierten Hänge- und Paragleitern vom Erfordernis gemäß
Abs. 1 abgesehen werden kann.
Übungs- und
Prüfungsflüge, Alleinflüge
§ 52.
(1) Übungs- und
Prüfungsflüge im Rahmen der praktischen Ausbildung zum Zivilluftfahrer sind
unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines dazu berechtigten
Zivilfluglehrers (§ 44) durchzuführen. Dabei gilt dieser als
verantwortlicher Pilot (§ 125).
(2) Sind gemäß einer
Verordnung auf Grund des § 36 Abs. 2 im Rahmen der praktischen Ausbildung
Übungsflüge ohne Begleitung eines Zivilfluglehrers (Alleinflüge) erforderlich,
ist keine gesonderte Erlaubnis nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Die
Zivilluftfahrerschule, in deren Rahmen die Alleinflüge stattfinden, hat
sicherzustellen, dass dabei die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt
beachtet werden.“
6. Im § 57a
Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „Erteilung
und den Widerruf“ durch
die Wortfolge „Erteilung, die Untersagung der
Ausübung und den Widerruf“
ersetzt.
7. Im § 57a
Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die
Bestimmungen über die Prüfungskommissionen gemäß § 37 Abs. 1 und 3,
§ 38 und § 39 sind sinngemäß anzuwenden“.
8. § 62 samt
Überschrift lautet:
„Benützung von Militärflugplätzen für Zwecke der
Zivilluftfahrt
§ 62. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann
auf Antrag die Bewilligung für die Benützung von Militärflugplätzen durch
Zivilluftfahrzeuge oder für die Errichtung von ständigen Einrichtungen für
Zwecke der Zivilluftfahrt auf Militärflugplätzen erteilen, wenn keine
Interessen der Landesverteidigung entgegenstehen.
(2)
Bewilligungen gemäß Abs. 1 haben die im Interesse der Landesverteidigung
und der Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen Bedingungen, Auflagen und
Befristungen zu enthalten und sind zu widerrufen, wenn eine der
Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen
Auflagen verstoßen worden ist.
(3)
Soll im Rahmen der Benützung von Militärflugplätzen für Zwecke der
Zivilluftfahrt internationaler Luftverkehr mit den hiefür erforderlichen
ständigen Einrichtungen betrieben werden, dann ist vor Erteilung der
Bewilligungen gemäß Abs. 1 mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie das Einvernehmen herzustellen. Dasselbe gilt für jede Änderung
oder den Widerruf dieser Bewilligungen.
(4)
Im Falle der Benützung eines Militärflugplatzes gemäß Abs. 3 sind die
§§ 63, 64, 66, 74 bis 75, 80a, 134a, 135 Abs. 2 und 3, 136
Abs. 1 und 142 anzuwenden, jedoch mit der Maßgabe, dass
1. zur Erteilung der in diesen Bestimmungen normierten
Bewilligungen, Untersagungen und Widerrufe der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Landesverteidigung zuständig ist und
2. an die Stelle des Zivilflugplatzhalters der
Inhaber der Bewilligung gemäß Abs. 1 tritt.
(5)
Für eine nicht im Interesse der Landesverteidigung gelegene Benützung von
Militärflugplätzen hat der Bundesminister für Landesverteidigung dem
Luftfahrzeughalter oder demjenigen, der den Militärflugplatz benützt, Gebühren
für die Bereitstellung von Leistungen vorzuschreiben. Dies gilt nicht für den
Fall einer Benützung gemäß Abs. 3. Der Bundesminister für
Landesverteidigung hat entsprechende Kostensätze durch Verordnung festzulegen.“
8a. Im § 134a
werden nach dem Abs. 5 folgende Abs. 6 und 7 angefügt:
„(6) Fracht, Kurier-
und Expresssendungen dürfen von einem Luftverkehrsunternehmen oder dessen
Beauftragten nur dann übernommen werden, wenn diese Sendungen einer
entsprechenden Sicherheitskontrolle durch einen reglementierten Beauftragten
gemäß Abs. 1 unterzogen worden sind. Dies gilt nicht, wenn
1. diese Sendungen
a) von einem bekannten Versender selbst oder
b) von einem reglementierten Beauftragten gemäß
Abs. 1
angeliefert
worden sind, oder
2. es sich bei den Sendungen um Transferfracht
handelt, die auf dem Luftweg angekommen ist und der Sicherheitsstatus
aufrechterhalten worden ist.
Vor
Übernahme der Sendungen durch das Luftverkehrsunternehmen oder dessen
Beauftragten ist vom bekannten Versender oder reglementierten Beauftragten der
Sicherheitsstatus der Sendungen anzugeben.
(7) Nach Übernahme der
Fracht-, Kurier- und Expresssendungen gemäß Abs. 6 hat das
Luftverkehrsunternehmen oder dessen Beauftragter dafür zu sorgen, dass die
Sendungen ausschließlich innerhalb des Sicherheitsbereiches gelagert werden,
damit der Sicherheitsstatus der Fracht aufrechterhalten wird.“
9. Im § 141
Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Erteilung
der jeweiligen Genehmigung“
die Wortfolge „oder Durchführung der
Registrierung“
eingefügt.
10. § 141 Abs. 1a
lautet:
„(1a) Ein im Rahmen
der Benützung eines Militärflugplatzes für Zwecke der Zivilluftfahrt gemäß
§ 62 Abs. 1 bewilligter Betrieb von internationalem Luftverkehr mit
den hiefür erforderlichen ständigen Einrichtungen unterliegt der Aufsicht des
Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Die Aufsicht kann
daneben auch vom Bundesminister für Landesverteidigung ausgeübt werden, soweit
dies für die Wahrung militärischer Interessen erforderlich ist. Die Abs. 2
bis 6 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Halters von
Zivilflugplätzen der Inhaber einer Bewilligung gemäß § 62 Abs. 1
tritt.“
10a. Im § 169 Abs.
1 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Eine nach
denselben Grundsätzen zu bestrafende Verwaltungsübertretung liegt auch vor,
wenn ein Luftverkehrsunternehmen oder ein Zivilflugplatzhalter ein den
Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 zur Festlegung gemeinsamer
Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt, ABl. Nr. L 355
vom 30.12.2002 S. 1, entsprechendes Sicherheitsprogramm nicht erstellt, nicht
zur Genehmigung vorlegt oder nicht durchführt, oder wenn ein bekannter
Versender seinen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 abgegebenen
Erklärungen und schriftlichen Bestätigungen nicht nachkommt.“
11. Im § 171
Abs. 1 Z 4 werden die Worte „nach
den §§ 42 und 44 erforderlichen Bewilligungen“ durch die Worte „erforderliche Genehmigung oder Registrierung“ ersetzt.
12. Im § 173
werden folgende Abs. 22 bis 25 angefügt:
„(22) § 62 samt
Überschrift, § 141 Abs. 1a und § 169 Abs. 1, jeweils in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX, treten mit dem der
Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Alle vor diesem Datum
erteilten Bewilligungen im Zusammenhang mit der Mitbenützung von Militärflugplätzen
für Zwecke der Zivilluftfahrt bleiben unberührt.
(22a) § 134a
Abs. 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.
(23) § 28,
§ 29 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 31 samt Überschrift,
die §§ 36 bis 52 jeweils samt Überschrift, § 57a Abs. 1,
§ 141 Abs. 1 sowie die Gliederungsüberschrift vor § 44 treten in
der Fassung BGBl. I Nr. XXX mit dem der Kundmachung im
Bundesgesetzblatt folgenden Tag, frühestens jedoch mit 1. März 2006 in
Kraft. Für Inhaber von vor diesem Datum erteilten Erlaubnissen gemäß § 26
treten die §§ 33 bis 35 mit der Maßgabe in Kraft, dass das gemäß diesen
Bestimmungen erforderliche Tauglichkeitszeugnis bei der folgenden Verlängerung
dieser Erlaubnis der Austro Control GmbH oder einer gemäß auf Grund einer
Verordnung gemäß § 140b zuständigen Behörde vorzulegen ist.
(24) Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung
Regelungen darüber zu treffen, inwieweit Zivilluftfahrerschulen mit einer vor
dem im Abs. 23 bezeichneten Datum erteilten Ausbildungs- und
Betriebsaufnahmebewilligung als registrierte (§ 45) oder als genehmigte
(§ 46) Zivilluftfahrerschulen zu gelten haben.
(25) Verordnungen auf
Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX dürfen bereits vor dem im Abs. 23 bezeichneten Datum erlassen
werden, sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.“