1308 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit
dem das Universitätsgesetz 2002 geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2005, wird wie folgt geändert:
1. Im
Inhaltsverzeichnis lauten § 54. „§ 54.
Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktoratsstudien“, der 5. Abschnitt „Bachelorarbeiten, Diplom- und Masterarbeiten sowie
Dissertationen“, § 80 „§ 80. Bachelorarbeiten“, § 81. „§
81. Diplom- und Masterarbeiten“, § 83. „§ 83. Künstlerische
Diplom- und Masterarbeiten“
und § 85. „§ 85. Anerkennung von Diplom-
und Masterarbeiten sowie künstlerischen Diplom- und Masterarbeiten“.
2. In § 51
Abs. 2 Z 2, 4 und 5 werden jeweils die Wörter „Bakkalaureatsstudien“ durch die Wörter „Bachelorstudien“ und die Wörter „Magisterstudien“ durch die Wörter „Masterstudien“ ersetzt.
3. In § 51
Abs. 2 Z 6 wird das Wort „Bakkalaureatsstudium“ durch das Wort „Bachelorstudium“ ersetzt.
4. In § 51
Abs. 2 Z 7 wird das Wort „Bakkalaureatsarbeiten“ durch das Wort „Bachelorarbeiten“ und das Wort „Bakkalaureatsstudium“ durch das Wort „Bachelorstudium“ ersetzt.
5. In § 51
Abs. 2 Z 8 wird das Wort „Magisterarbeiten“ durch das Wort „Masterarbeiten“ und das Wort „Magisterstudien“ durch das Wort „Masterstudien“ ersetzt.
6. In § 51
Abs. 2 Z 9 wird das Wort „Magisterarbeiten“ durch das Wort „Masterarbeiten“ ersetzt.
7. § 51
Abs. 2 Z 10 lautet:
„10. Bachelorgrade sind die akademischen Grade, die
nach dem Abschluss der Bachelorstudien verliehen werden. Sie lauten
„Bachelor…“, abgekürzt „B…“, mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz.“
8. § 51
Abs. 2 Z 11 lautet:
„11. Mastergrade sind die akademischen Grade, die
nach dem Abschluss der Masterstudien verliehen werden. Sie lauten: „Master…“
mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz, wobei auch eine Abkürzung
festzulegen ist, oder Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur, abgekürzt
„Dipl.-Ing.“ oder „DI“.“
9. In § 51 Abs. 2 Z
12 wird das Wort „Magisterstudien“ durch das Wort „Masterstudien“ ersetzt.
10. In § 51 Abs. 2
Z 13 wird das Wort „Magisterarbeiten“ durch das Wort „Masterarbeiten“ ersetzt. In § 51 Abs. 2 Z 14 wird der Punkt am
Ende durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge eingefügt:
„oder
„Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“.“
11. In § 51 Abs. 2
Z 21 wird das Wort „Bakkalaureats-“ durch das Wort „Bachelor-“ ersetzt.
12. Im ersten Satz
des § 51 Abs. 2 Z 26 wird nach dem Wort „Studien“ die Wortfolge
„mit Ausnahme der Doktoratsstudien“ eingefügt. § 51 Abs. 2 Z 23 erhält folgende Fassung:
„23. Mastergrade in Universitätslehrgängen sind jene
international gebräuchlichen Mastergrade, die für die Absolventinnen und
Absolventen jener Universitätslehrgänge festgelegt werden, deren
Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und
Anforderungen entsprechender ausländischer Weiterbildungsangebote vergleichbar
sind.“
13. Die Überschrift
zu § 54 lautet:
„Bachelor-,
Master-, Diplom- und Doktoratsstudien“
14. § 54
Abs. 1 und Abs. 4 lauten:
„(1) Die Universitäten
sind berechtigt, Diplom-, Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien
einzurichten. Dabei sind die Studien einer der folgenden Gruppen
zuzuordnen:
1. Geistes- und kulturwissenschaftliche Studien;
2. Ingenieurwissenschaftliche Studien;
3. Künstlerische Studien;
4. Veterinärmedizinische Studien;
5. Naturwissenschaftliche Studien;
6. Rechtswissenschaftliche Studien;
7. Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche
Studien;
8. Theologische Studien;
9. Medizinische Studien;
10. Lehramtsstudien.
(4) Die Dauer von
Doktoratsstudien beträgt mindestens drei Jahre. Das Studium darf als „Doctor of
Philosophy“-Doktoratsstudium bezeichnet und der akademische Grad „Doctor of
Philosophy“, abgekürzt „PhD“, verliehen werden.“
15. In § 54
Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „Bakkalaureats-
und Magisterstudien“
durch die Wortfolge „Bachelor-
und Masterstudien“
ersetzt.
16. In § 54
Abs. 3 wird das Wort „Bakkalaureatsstudien“ durch das Wort „Bachelorstudien“ und das Wort „Magisterstudien“ durch das Wort „Masterstudien“ ersetzt.
17. In § 55 Abs. 1
werden die Wortfolge „Bakkalaureats-
oder Magisterstudien“
durch die Wortfolge „Bachelor-
oder Masterstudien“ und
die Wortfolge „Bakkalaureats-
oder Magisterstudium“
durch die Wortfolge „Bachelor-
oder Masterstudium“
ersetzt.
18. § 55
Abs. 4 lautet:
„(4) Absolventinnen
und Absolventen individueller Bachelorstudien ist vom für die
studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ jener Universität, an
welcher der Schwerpunkt des Studiums gelegen ist, der akademische Grad
„Bachelor“, abgekürzt „BA“, Absolventinnen und Absolventen individueller
Diplomstudien ist der akademische Grad „Magistra“ bzw. „Magister“, abgekürzt
jeweils „Mag.“ zu verleihen, Absolventinnen und Absolventen individueller
Masterstudien ist der akademische Grad „Master“, abgekürzt „MA“ zu verleihen.
Überwiegen in einem individuellen Diplom- oder Masterstudium die Fächer aus
ingenieurwissenschaftlichen Studien, ist den Absolventinnen und Absolventen der
akademische Grad „Diplom-Ingenieurin“ bzw. „Diplom-Ingenieur“, abgekürzt jeweils
„Dipl.-Ing.“ oder „DI“ zu verleihen.“
19. In § 57
wird das Wort „Bakkalaureats-“ durch das Wort „Bachelor-“ ersetzt.
20. § 59
Abs. 1 Z 5 lautet:
„5. als ordentliche Studierende eines Diplom- oder
Masterstudiums das Thema ihrer Diplom- oder Masterarbeit oder das Thema ihrer
künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit nach Maßgabe der universitären
Vorschriften vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen;“
21. § 59
Abs. 2 Z 5 lautet:
„5. anlässlich der Verleihung des akademischen
Grades je ein Exemplar ihrer Diplom- oder Masterarbeit oder künstlerischen
Diplom- oder Masterarbeit oder Dissertation oder eine Dokumentation ihrer
künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit an die Universitätsbibliothek und je
ein Exemplar der Dissertation an die Österreichische Nationalbibliothek
abzuliefern.“
22. In § 61
Abs. 3 Z 3 und § 63 Abs. 5 Z 3 wird jeweils das Wort „Bakkalaureatsstudium“ durch das Wort „Bachelorstudium“ ersetzt.
23. In § 64
Abs. 4 wird das Wort „Magisterstudiums“ durch das Wort „Masterstudiums“ ersetzt.
24. In § 64
Abs. 5 wird das Wort „Magisterstudium“ durch das Wort „Masterstudium“ und das Wort „Bakkalaureatsstudiums“ durch das Wort „Bachelorstudiums“ ersetzt.
25. In § 66
Abs. 1 wird das Wort „Bakkalaureatsstudien“ durch das Wort „Bachelorstudien“ ersetzt, in § 66 Abs. 3 wird das Wort „Bakkalaureatsstudium“ durch das Wort „Bachelorstudium“ ersetzt.
26. In § 67 Abs. 2
wird das Wort „Magister-“ durch das Wort „Master-“ ersetzt.
27. In § 72
werden die Wörter „Magisterarbeiten“ durch die Wörter„Masterarbeiten“ ersetzt.
28. In § 73
Abs. 1 wird das Wort „Magisterarbeiten“ durch das Wort „Masterarbeiten“ ersetzt.
29. In § 74
Abs. 2 und 4, in § 75 Abs. 1, 2 und 3 wird jeweils das Wort „Magister-“ durch das Wort „Master-“ ersetzt.
30. Die Überschrift
zum 5. Abschnitt lautet:
„5. Abschnitt
Bachelorarbeiten,
Diplom- und Masterarbeiten sowie Dissertationen“
31. Die Überschrift
zu § 80 lautet:
„Bachelorarbeiten“
32. In § 80
Abs. 1 wird das Wort „Bakkalaureatsstudium“ durch das Wort „Bachelorstudium“ und das Wort „Bakkalaureatsarbeiten“ durch das Wort „Bachelorarbeiten“ ersetzt.
33. Die Überschrift
zu § 81 lautet:
„Diplom- und
Masterarbeiten“
34. In § 81
Abs. 1 wird das Wort „Magisterstudium“ durch das Wort „Masterstudium“, das Wort „Magisterarbeiten“ durch das Wort „Masterarbeiten“ ersetzt; in § 81 Abs. 1 und 2 werden die
Wörter „Magisterarbeit“ durch die Wörter „Masterarbeit“ ersetzt; in § 81 Abs. 4 wird das Wort „Magisterarbeiten“ durch das Wort „Masterarbeiten“ ersetzt.
35. Die Überschrift
zu § 83 lautet:
„Künstlerische
Diplom- und Masterarbeiten“
36. In § 83
Abs. 1 und 2 werden die Wörter „Magisterarbeit“ durch die Wörter „Masterarbeit“ ersetzt; in § 83 Abs. 2 und 3 werden die
Wörter „Magisterarbeiten“ durch die Wörter „Masterarbeiten“ ersetzt.
37. Die Überschrift
zu § 85 lautet:
„Anerkennung
von Diplom- und Masterarbeiten sowie künstlerischen Diplom- und Masterarbeiten“
38. § 85 lautet:
„§ 85. Diplom- oder Masterarbeiten oder künstlerische
Diplom- oder Masterarbeiten, die an einer anerkannten inländischen oder
ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung positiv beurteilt wurden, sind
von dem für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ auf Antrag
anzuerkennen, wenn sie den Anforderungen einer Diplom- oder Masterarbeit oder
künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit entsprechen.“
39. In § 86
werden die Wörter „Magisterarbeit“ durch die Wörter „Masterarbeit“ ersetzt.
40. In § 87
Abs. 1 wird das Wort „Magister-“ durch das Wort „Master-“ und die
Wörter „Magisterarbeit“ durch die Wörter „Masterarbeit“ ersetzt.
41. In § 124
werden folgende Abs. 10 bis 15 angefügt:
„(10) Bisherige
Bakkalaureatsstudien und Magisterstudien gelten als Bachelorstudien und
Masterstudien gemäß § 51 Abs. 2 Z 4 und 5, bisherige
Bakkalaureatsarbeiten und Magisterarbeiten gelten als Bachelorarbeiten und
Masterarbeiten gemäß § 51 Abs. 2 Z 7 bis 8.
(11)
Bis zur Änderung der akademischen Grade aufgrund des § 51 Abs. 2 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 in den
betreffenden Curricula sind die bisherigen akademischen Grade weiter zu
verleihen.
(12) Absolventinnen
und Absolventen, die vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2006 das Studium begonnen haben, sind jene akademischen Grade zu
verleihen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/2006 für dieses Studium vorgesehen sind. Über Antrag
sind anstelle dieser akademischen Grade die akademischen Grade „Bachelor …“,
oder „Master …“, jeweils mit dem im Curriculum festgelegten Zusatz zu
verleihen, wenn diese akademischen Grade in den Curricula festgelegt sind.
(13) Absolventinnen
und Absolventen, die vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2006 aufgrund eines abgeschlossenen Bakkalaureats- oder
Magisterstudiums das Recht zur Führung eines akademischen Grades
„Bakkalaurea/Bakkalaureus …“, oder „Magistra/Magister …“, jeweils mit einem
Zusatz, sowie „Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur“, erworben haben, sind
berechtigt, anstelle dieser akademischen Grade die akademischen Grade „Bachelor
…“ oder „Master …“, jeweils mit dem im Curriculum festgelegten Zusatz zu
führen, wenn diese akademischen Grade in den Curricula festgelegt sind. Auf
Antrag hat die Universität, die den akademischen Grad verliehen hat, darüber
eine Bestätigung auszustellen.
(14) Auf Anträge auf
Anerkennung von Dissertationen gemäß § 85, die vor dem In-Kraft-Treten des § 85
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 anhängig gemacht
wurden, ist § 85 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
(15) Ordentliche
Studierende, die Doktoratsstudien betreiben, welche mit einem Arbeitsaufwand
von mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkten vor dem In-Kraft-Treten des § 54
Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 eingerichtet
wurden, sind berechtigt, diese Studien bis längstens 30. September 2017 nach
diesen Vorschriften
abzuschließen. Ab dem Studienjahr 2009/10 darf eine Zulassung zu einem
Doktoratsstudium, dessen Mindeststudiendauer weniger als drei Jahre beträgt,
nicht mehr erfolgen.“
42. § 124b
Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“, im zweiten Satz des § 124b Abs. 6 wird nach dem
Wort „Zulassung“
die Wortfolge „sowie im Falle des Abs. 5“ eingefügt und § 124b Abs. 5 lautet:
„(5) Um einer
schwerwiegenden Störung der Homogenität des Bildungssystems zu begegnen, ist
die Bundesministerin oder der Bundesminister berechtigt, durch Verordnung jene
Studien gemäß Abs. 1 festzulegen, bei denen ein erhöhter Zustrom von
Inhaberinnen und Inhabern nicht in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse
gegeben ist. Eine schwerwiegende Homogenitätsstörung liegt vor, wenn der
erhöhte Zustrom das Recht auf Bildung und den Zugang zur Hochschulbildung der
Inhaberinnen und Inhaber in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse stark
beschränkt. In den Studien Human- und Zahnmedizin ist dies insbesondere der
Fall, wenn die öffentliche Gesundheit einschließlich der Wahrung einer
ausgewogenen, allen zugänglichen und auf hohem Niveau stehenden ärztlichen
Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigt ist. Unbeschadet der
Aufnahmeverfahren gemäß Abs. 1 sind zum Schutz der Homogenität des
Bildungssystems in den in der Verordnung genannten Studien 95 vH der
jeweiligen Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger den
EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern und ihnen im Hinblick auf den Studienzugang
gleichgestellte Personen vorbehalten. 75 vH der jeweiligen
Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger stehen den Inhaberinnen
und Inhabern in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse zur Verfügung.“
43. In § 143 Abs.
11 entfällt die Wortfolge „in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2005“.