1309 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit
dem das Fachhochschul-Studiengesetz, das MTD-Gesetz und das Hebammengesetz
geändert werden
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Fachhochschul-Studiengesetzes
Das
Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz –
FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 110/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 3
Abs. 2 Z 2 erster Satz lautet:
„Die
Studienzeit hat in Fachhochschul-Bachelorstudiengängen sechs Semester, in
Fachhochschul-Masterstudiengängen zwei bis vier Semester und in
Fachhochschul-Diplomstudiengängen acht bis zehn Semester zu betragen.“
2. § 3
Abs. 2 Z 2a lautet:
„2a. Fachhochschul-Bachelorstudiengänge dürfen nur
in Verbindung mit Fachhochschul-Masterstudiengängen oder
Fachhochschul-Diplomstudiengängen desselben Erhalters eingerichtet werden.“
3. § 3 Abs. 2
Z 3 erster Satz lautet:
„Im Rahmen
von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen und Fachhochschul-Diplomstudiengängen
ist den Studierenden ein Berufspraktikum vorzuschreiben, das einen
ausbildungsrelevanten Teil des Studiums darstellt.“
4. § 3
Abs. 2 Z 6 lautet:
„6. Die einen Fachhochschul-Masterstudiengang oder
einen Fachhochschul-Diplomstudiengang abschließende Diplomprüfung ist eine
Gesamtprüfung, die sich aus der Abfassung einer Diplomarbeit und einer
kommissionellen Prüfung zusammensetzt. In Fachhochschul-Bachelorstudiengängen
besteht die Verpflichtung zur Anfertigung von eigenständigen schriftlichen
Arbeiten, die im Rahmen von Lehrveranstaltungen abzufassen sind
(Bachelorarbeiten); die abschließende Bachelorprüfung besteht aus einer
kommissionellen Prüfung.“
5. § 4
Abs. 2 erster Satz lautet:
„Fachliche
Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang oder einem
Fachhochschul-Diplomstudiengang ist die allgemeine Universitätsreife oder eine
einschlägige berufliche Qualifikation; fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem
Fachhochschul-Masterstudiengang ist ein abgeschlossener facheinschlägiger
Fachhochschul-Bachelorstudiengang oder der Abschluss eines gleichwertigen
Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären
Bildungseinrichtung.“
6. § 5
Abs. 2 lautet:
„(2) Die akademischen
Grade haben für Fachhochschul-Bachelorstudiengänge „Bachelor …“, für
Fachhochschul-Masterstudiengänge „Master ...“ oder
„Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur …“, jeweils mit einem die Fächergruppen
kennzeichnenden Zusatz zu lauten. Für Fachhochschul-Diplomstudiengänge haben
die akademischen Grade „Magistra/Magister …“ oder
„Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur …“, jeweils mit einem die Fächergruppen
kennzeichnenden Zusatz und der Beisetzung „(FH)“ zu lauten. Hat ein
akademischer Grad die Beisetzung „(FH)“ ist die Führung dieses akademischen
Grades ohne den Zusatz „(FH)“ unzulässig. Die zulässigen akademischen Grade,
die Zusatzbezeichnungen sowie die Abkürzung der akademischen Grade werden vom
Fachhochschulrat festgesetzt; dieser Beschluss bedarf der Genehmigung der
zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers. Für den
einzelnen Fachhochschul-Studiengang ist der jeweilige akademische Grad samt
Zusatzbezeichnung vom Fachhochschulrat im Akkreditierungsbescheid
festzusetzen.“
7. § 5
Abs. 3 lautet:
„(3) Der erfolgreiche
Abschluss eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines
Fachhochschul-Diplomstudienganges berechtigt zu einem facheinschlägigen
Doktoratsstudium an einer Universität, das im Falle einer im Vergleich mit den
facheinschlägigen Master- oder Diplomstudien an den Universitäten kürzeren
Studiendauer des Fachhochschul-Masterstudienganges oder des
Fachhochschul-Diplomstudienganges um die Differenz verlängert wird.“
8. § 15 Abs. 2 Z 1
lautet:
„1. mindestens zwei Studiengänge der beantragten
Einrichtung als Fachhochschul-Bachelorstudiengang mit darauf aufbauendem
Fachhochschul-Masterstudiengang oder als Fachhochschul-Diplomstudiengang
akkreditiert sind;“
9. § 21 Abs. 4
lautet:
„(4) Das Recht zur
Führung bereits verliehener akademischer Grade bleibt unberührt. Wurde der akademische
Grad mit der Beisetzung „(FH)“ verliehen, ist die Führung dieses akademischen
Grades ohne den Zusatz „(FH)“ unzulässig. Die Absolventinnen und Absolventen
sind jedoch berechtigt, anstelle des verliehenen akademischen Grades den auf
Grund des § 5 Abs. 2 festgelegten akademischen Grad zu führen. Auf
Antrag hat der Erhalter darüber eine Bestätigung auszustellen.“
10. Dem § 21 wird
folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Bisherige
Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge und Fachhochschul-Magisterstudiengänge
gelten als Fachhochschul-Bachelorstudiengänge und
Fachhochschul-Masterstudiengänge gemäß § 3 Abs. 2 Z 2, bisherige
Bakkalaureatsarbeiten gelten als Bachelorarbeiten gemäß § 3 Abs. 2 Z 6.“
Artikel 2
Änderung des
MTD-Gesetzes
Das
Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste
(MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
I Nr. 70/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 4
wird das Wort „Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang“ durch das Wort „Fachhochschul-Bachelorstudiengang“ ersetzt.
2. In § 3 Abs. 5
wird das Wort „Fachhochschul-Bakkalaureatsstudienganges“ durch das Wort „Fachhochschul-Bachelorstudienganges“ ersetzt.
3. In § 3 Abs. 6 Z
1 werden das Wort „Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen“ durch das Wort „Fachhochschul-Bachelorstudiengängen“ und das Wort „Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge“ durch das Wort „Fachhochschul-Bachelorstudiengänge“ ersetzt.
4. In § 3 Abs. 6 Z
2 wird das Wort „Fachhochschul-Bakkalaureatsstudienganges“ durch das Wort „Fachhochschul-Bachelorstudienganges“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Hebammengesetzes
Das
Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 70/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Abs. 2
wird das Wort „Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang“ durch das Wort „Fachhochschul-Bachelorstudiengang“ ersetzt.
2. In § 11 Abs. 3
wird das Wort „Fachhochschul-Bakkalaureatsstudienganges“ durch das Wort „Fachhochschul-Bachelorstudienganges“ ersetzt.
3. In § 11 Abs. 4 Z
1 werden das Wort „Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen“ durch das Wort „Fachhochschul-Bachelorstudiengängen“ und das Wort „Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge“ durch das Wort „Fachhochschul-Bachelorstudiengänge“ ersetzt.
4. In § 11 Abs. 4 Z
2 wird das Wort „Fachhochschul-Bakkalaureatsstudienganges“ durch das Wort „Fachhochschul-Bachelorstudienganges“ ersetzt.