1343 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit
dem das Zivildienstgesetz 1986 und das Bundesfinanzgesetz 2006 geändert werden
und das Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006 erlassen wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Zivildienstgesetzes 1986
Das
Bundesgesetz über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 – ZDG), BGBl. Nr.
679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2005, wird
wie folgt geändert:
1. In § 28
Abs. 4 Z 1 wird die Zahl „500“ durch die Zahl „580“ und in Z 2 die Zahl „310“ durch die Zahl „390“ ersetzt.
2. Dem § 28a
Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Im Falle
einer unrichtigen Zuordnung kann der Bundesminister für Inneres in Ausübung des
Aufsichtsrechts den Bescheid von Amts wegen abändern.“
3. In
§ 34 Abs. 2 wird das Zitat „§§ 50,
54 Abs. 1 bis 5 und 55“ durch das Zitat „§§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5
und 55“
ersetzt und in Z 3 wird am Beginn die Wortfolge „des in § 51 Abs. 1 Z 2
HGG 2001 genannten Bundesministers für Landesverteidigung der
Landeshauptmann und“
eingefügt.
4. In § 34b Abs. 2
wird das Zitat 㤤 50,
54 Abs. 1 bis 5 und 55“ durch das Zitat „§§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5
und 55“
ersetzt und in Z 2 wird am Beginn die Wortfolge „des in § 51 Abs. 1 Z 2
HGG 2001 genannten Bundesministers für Landesverteidigung der
Landeshauptmann und“
eingefügt.
5. In § 37 wird nach
Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Das Recht zur Einbringung einer
Beschwerde gemäß Abs. 1 erlischt ein Jahr nach Kenntnis des
Beschwerdegrundes durch den Beschwerdeführer, jedenfalls aber zwei Jahre nach
Wegfall des Beschwerdegrundes.“
6. In § 55 Abs. 4
wird das Wort „Zivildienstleistende“ durch das Wort „Zivildienstpflichtige“ ersetzt.
7. Dem § 76b
werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:
„(8)
Vermögensrechtliche Ansprüche auf Grund des § 28 Abs. 1 verjähren,
wenn diese nicht bis sechs Monate nach dem Ende der Ableistung des ordentlichen
Zivildienstes geltend gemacht werden.
(9) Auf
vermögensrechtliche Ansprüche auf Grund dieses Bundesgesetzes kann vom
Anspruchsberechtigten jederzeit verzichtet werden.“
8. Dem § 76c wird
folgender Abs. 24 angefügt:
„(24) § 28 Abs. 4 Z 1
und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 tritt mit
1. Februar 2006 in Kraft.“
Artikel 2
Zivildienstgesetz-Übergangsrecht
2006
§ 1. (1) Vermögensrechtliche Ansprüche, die auf
Grund des § 28 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl.
Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2005,
vor In-Kraft-Treten der Verpflegungsverordnung, BGBl. II Nr. 43/2006,
entstanden sind, sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten
dieses Bundesgesetzes vom Anspruchsberechtigten in nachvollziehbarer Weise beim
jeweiligen Rechtsträger bei sonstiger Verjährung geltend zu machen.
(2) Der Rechtsträger
hat Ansprüche nach Abs. 1 unter Heranziehung der in der Verpflegungsverordnung
festgelegten Grundsätze bis zu einem Höchstbetrag von 13,60 Euro pro Tag
binnen drei Monaten ab Geltendmachung abzugelten.
(3) Besteht zwischen
dem Anspruchsberechtigten und dem Rechtsträger keine Übereinstimmung über die
Höhe der nach Abs. 2 abzugeltenden Ansprüche, hat der Rechtsträger auf
eine gütliche Einigung hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zu Stande und nimmt
der Rechtsträger eine Abgeltung nicht vor, stellt die Zivildienstserviceagentur
auf Antrag des Anspruchsberechtigten die Höhe fest. Ein solcher Antrag ist bis
zu vier Wochen nach Ablauf der Frist nach Abs. 2 zu stellen. Dem
Rechtsträger kommt in diesem Verfahren Parteistellung im Sinne des § 8 des
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, zu. Im Falle
einer rechtskräftigen Feststellung hat der Rechtsträger die festgestellten
Ansprüche binnen sechs Wochen abzugelten.
§ 2. Die Zivildienstserviceagentur ersetzt
Rechtsträgern, die Ansprüche gemäß § 1 abgegolten haben, den nach den
Grundsätzen der Verpflegungsverordnung berechneten und geleisteten Betrag bis
zu einer Höhe von höchstens 4,20 Euro pro Tag und Anspruchsberechtigten, wenn
sie diesen innerhalb von weiteren drei Monaten nach der Auszahlung bei
sonstiger Verjährung geltend gemacht haben. Dies gilt nicht für Rechtsträger,
bei denen es sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines
Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige
wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht, handelt. § 28
Abs. 3 letzter Satz ZDG gilt. Der Rechtsträger hat der Zivildienstserviceagentur
alle im Zusammenhang mit der Abgeltung stehenden Unterlagen vorzulegen.
§ 3.
Zum Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren auf Feststellung der
Angemessenheit der Verpflegung oder auf Gewährung von Geldaushilfe gelten als
fristgerecht geltend gemachte Ansprüche im Sinne des § 1. Die diesen
Verfahren zu Grunde liegenden Unterlagen sind von den verfahrensführenden
Stellen den jeweiligen Rechtsträgern zu übermitteln. Mit dieser Übermittlung
gelten die Verfahren als eingestellt.
Artikel 3
Änderung des
Bundesfinanzgesetzes 2006
Das
Bundesfinanzgesetz 2006, BGBl. I Nr. 20/2005, zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 150/2005, wird wie folgt geändert (5. BFG-Novelle 2006) :
Im Artikel VI
Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 41 durch einen Strichpunkt ersetzt
und es wird folgende neue Z 42 angefügt:
„42. beim Voranschlagsansatz 1/11038 bis zu einem
Betrag von insgesamt 99,9 Millionen Euro für die Abgeltung von Ansprüchen
aus dem Zivildienst, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder
Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.“