1283 der Beilagen XXII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz über die Durchführung von Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählungen und Bundesgesetz, mit dem das Postgesetz 1997, das Meldegesetz 1991 und das Bildungsdokumentationsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über die Durchführung von Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählungen (Registerzählungsgesetz)

1. Abschnitt

Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählung

Anordnung zur Durchführung von Zählungen

§ 1. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat an der Wende eines jeden Jahrzehnts zum Stichtag 31. Oktober, erstmals zum Stichtag 31. Oktober 2010, eine Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählung durchzuführen.

(2) Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Mitte eines Jahrzehnts, erstmals zum Stichtag 31. Oktober 2015, eine Zwischenzählung nach diesem Gesetz mittels Verordnung anzuordnen, wenn aufgrund der Ergebnisse der Wanderungsstatistik gemäß § 16b Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, und der Ergebnisse der natürlichen Bevölkerungsbewegung über die Zahl der Geborenen und Gestorbenen anzunehmen ist, dass Veränderungen in der Wohnbevölkerung seit der letzten Volkszählung Auswirkungen auf die Entsendung von Mitgliedern in den Bundesrat gemäß Art. 34 Abs. 2 B-VG haben.

(3) Der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung die personenbezogene Vollerhebung der Umgangssprache in der Form der Befragung der Bürger, die zum Stichtag in Österreich einen Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG haben, und eine nicht personenbezogene Erhebung des Religionsbekenntnisses anordnen, wenn es zur Erfüllung von Bundesaufgaben unbedingt erforderlich ist. Sind lediglich Teilergebnisse für die Wahrnehmung von Bundesaufgaben notwendig, kann die Erhebung auch nur in Teilen des Bundesgebietes durchgeführt werden. Bei der Erlassung der Verordnungen ist § 4 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl I Nr. 163/1999, anzuwenden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

           1. Unternehmen: Unternehmen gemäß Abschnitt III, lit. A des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993 S. 1.

           2. Arbeitsstätte: Arbeitsstätte gemäß Abschnitt III, lit. F des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/93.

           3. Wohnadresse: Adresse, die die Merkmale der lit. C der Anlage des Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetzes (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, aufweist.

           4. Anstaltshaushalt: Einrichtung, die überwiegend der Unterbringung und Versorgung von bestimmten Personengruppen dient.

           5. Privathaushalt: Bewohner einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft, sofern sie nicht unter Z 4 fallen.

           6. Basisdaten: Daten, die gemäß § 4 erhoben werden.

           7. Vergleichsdaten: Daten, die gemäß § 5 Abs. 1 erhoben werden.

Erhebungsgegenstände und Merkmale

§ 3. (1) Gegenstand der Volkszählung sind alle natürlichen Personen, die zum Stichtag im Bundesgebiet einen Wohnsitz gemäß § 1 Abs. 6 MeldeG haben oder über eine Hauptwohnsitzbestätigung (§ 19a MeldeG) verfügen. Es sind die in der Z 1 der Anlage angeführten Merkmale dieser Personen zu erheben.

(2) Gegenstand der Arbeitsstättenzählung sind Unternehmen und deren Arbeitsstätten mit zumindest einer erwerbstätigen Person. Es sind die in der Z 2 der Anlage angeführten Merkmale dieser Einrichtungen zu erheben.

(3) Gegenstand der Gebäude- und Wohnungszählung sind Gebäude und Wohnungen gemäß § 2 Z 1 und 2 GWR-Gesetz. Es sind die in der Z 3 der Anlage angeführten Merkmale zu erheben.

Erhebungsart

§ 4. (1) Die Erhebungsmerkmale sind unter Verwendung bereichsspezifischer Personenkennzeichen (bPK) gemäß § 9 des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl I Nr. 10/2004, ohne Namen der Betroffenen auf folgende Arten zu erheben:

           1. Die Merkmale gemäß Z 1.1 bis 1.9 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten (§ 3 Z 17 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl I Nr. 163/1999) von den Meldebehörden;

           2. Die Merkmale gemäß Z 1.10, 1.11, 1.13.1, 1.13.3.1, 1.13.4, 1.13.5 bis 1.13.7 und 1.13.12 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten

                a. der dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger angehörenden Sozialversicherungsträger,

                b. der Krankenfürsorgeanstalten der Länder und Gemeinden (§ 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG) und

                c. der Kammern der freien Berufe für Personen, die nach § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. 560/1978, auf Antrag dieser Kammern von der Pflichtversicherung ausgenommen sind oder waren;

           3. Die Merkmale gemäß Z 1.12, 1.13.10 und 1.13.11 der Anlage durch Heranziehung von Daten der Schul- und Hochschulstatistik und des Bildungsstandregisters (§§ 9 und 10 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl I Nr. 12/2002) der Bundesanstalt;

           4. Die Merkmale gemäß Z 1.13.2, 1.13.3.2, 1.13.3.3, 1.13.8 und 1.13.13 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten des Steuerregisters der Abgabenbehörden des Bundes (§ 114 Abs. 2 BAO);

           5. Die Merkmale gemäß Z 1.13.9 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom „Arbeitsmarktservice Österreich“ (§ 1 Abs. 3 des Arbeitsmarktservicegesetzes);

           6. Die Merkmale gemäß Z 1.14 und Z 2 der Anlage durch Heranziehung von Daten des Unternehmensregisters (§ 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000);

           7. Die Merkmale gemäß Z 3 der Anlage durch Heranziehung von Daten des Gebäude- und Wohnungsregisters (§ 1 Abs. 1 GWR-Gesetz).

(2) Zur Erhebung des Merkmals gemäß Z 1.10 der Anlage haben die Inhaber von Verwaltungsdaten gemäß Abs. 1 Z 2 die verschlüsselten bPK „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) der Eltern, der Kinder und der/des Partnerin/Partners des jeweils Betroffenen der Bundesanstalt zu übermitteln.

Qualitätssicherung

§ 5. (1) Die Bundesanstalt hat zur Qualitätssicherung der Basisdaten diese mit folgenden jeweils entsprechenden Vergleichsdaten auf Vollständigkeit und Übereinstimmung zu vergleichen:

 

Basisdaten gemäß § 4

Vergleichsdaten

1.

Wohnadresse des Hauptwohnsitzes,

Geburtsdatum,

Geschlecht,

Staatsangehörigkeit

(Z 1.1, 1.5 bis 1.7 der Anlage).

der in § 4 Abs. 1 Z 2, 4, 5 und 7 angeführten Dateninhaber;

der zentralenZulassungsevidenz

(§ 47 des Kraftfahrgesetzes 1967);

des Familienbeihilfenregisters

(§ 46a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967);

des Zentralen Fremdenregisters

(§ 101 des Fremdenpolizeigesetzes 2005);

der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder.

2.

Adresse der weiteren Wohnsitze,

Adresse der früheren Hauptwohnsitze,

Adresse der späteren Hauptwohnsitze,

Adresse der Kontaktstelle der Obdachlosen

(Z 1.2 bis 1.4 der Anlage).

der in § 4 Abs. 1 Z 2, 4, 5 und 7 angeführten Dateninhaber;

der zentralenZulassungsevidenz;

des Zentralen Fremdenregisters;

der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder.

3.

Staat des Geburtsortes (Z 1.8 der Anlage).

der in § 4 Abs. 1 Z 2 und 4 angeführten Dateninhaber;

des Zentralen Fremdenregisters;

der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder.

4.

Familienstand (Z 1.9 der Anlage).

der in § 4 Abs. 1 Z 2, 4 und 5 angeführten Dateninhaber;

des Familienbeihilfenregisters;

des Zentralen Fremdenregisters;

der Sozialhilfeträger der Länder;

der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder.

5.

Stellung in der Familie (Z 1.10 der Anlage).

gemäß § 4 Abs. 2 der in § 4 Abs. 1 Z 4 genannten Dateninhaber;

des Familienbeihilfenregisters.

6.

Erwerbstätig,

nicht erwerbstätig

(Z 1.13.1 der Anlage).

der in § 4 Abs. 1 Z 4 angeführten Dateninhaber;

des Unternehmensregisters (§ 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000);

der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder.

7.

Stellung im Beruf,

Vollzeit beschäftigt,

Teilzeit beschäftigt,

Pensionist/Pensionistin

(Z 1.13.2, 1.13.3.2, 1.13.3.3, 1.13.13 der Anlage).

der in § 4 Abs. 1 Z 2 angeführten Dateninhaber;

der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder.

8.

In Elternkarenz während aufrechtem Dienstverhältnis,

Arbeitsstätte

(Z 1.13.4, 1.13.6 der Anlage).

der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder.

9.

Im Präsenz- oder Zivildienst

(Z 1.13.12 der Anlage)

des Familienbeihilfenregisters;

des Bundesministeriums für Landesverteidigung;

des Bundesministeriums für Inneres.

(2) Sind die Basisdaten aufgrund des Vergleichs gemäß Abs. 1 wahrscheinlich unvollständig, hat die Bundesanstalt nach Abklärung mit den betroffenen Inhabern von Verwaltungsdaten sowie allfälliger Befragung der Betroffenen gemäß Abs. 5 die Basisdaten für die Zählung zu ergänzen, soweit nach den Ermittlungen das Fehlen von Basisdaten auf rechtliche Gründe oder lückenhafte Datenerfassung zurückzuführen ist.

(3) Sind die Basisdaten im Verhältnis zu den Vergleichsdaten widersprüchlich, hat die Bundesanstalt nach Abklärung mit den Inhabern der widersprüchlichen Verwaltungsdaten und allfälliger Befragung der Betroffenen gemäß Abs. 5 die Basisdaten für die Zählung zu berichtigen, wenn aufgrund der Sachverhalte, die den Vergleichsdaten zugrunde liegen, anzunehmen ist, dass die Vergleichsdaten richtig sind.

(4) Ist auf Grund des Vergleichs gemäß Abs. 2 und 3 zweifelhaft, ob zum Stichtag ein Wohnsitz im Bundesgebiet noch aufrecht ist, hat die Bundesanstalt zum Zweck der Wohnsitzanalyse bei den Inhabern der Verwaltungsdaten gemäß Abs. 1 und § 4 das Kalenderdatum und die Art der letzten Änderung oder Ergänzung des elektronischen Datenbestandes der Betroffenen zu erheben. Ist infolge der Zeitspanne und der Art der letzten Änderung oder Ergänzung in Verbindung mit dem Lebensalter der Betroffenen anzunehmen, dass sie nicht unter den Personenkreis gemäß § 3 Abs. 1 fallen, sind sie von der Zählung auszuschließen.

(5) Ist zur Ergänzung und Berichtigung der Basisdaten oder zur Analyse gemäß Abs. 4 eine Befragung der Betroffenen erforderlich, so haben auf Verlangen der Bundesanstalt die Inhaber der Verwaltungsdaten den Namen und die Adresse der Betroffenen der Bundesanstalt binnen 14 Tagen bekannt zu geben. Die Betroffenen sind der Bundesanstalt zur zweckdienlichen Auskunftserteilung verpflichtet.

(6) Die Bundesanstalt hat den Gemeinden mit Begründung jene Personen bekanntzugeben, die zwar mit Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 MeldeG) in der Gemeinde gemeldet sind, aber aufgrund der Qualitätssicherung gemäß Abs. 1 bis 5 oder aufgrund § 7 Abs. 2 und 3 in einer anderen Gemeinde mit Hauptwohnsitz oder überhaupt nicht gezählt werden.

Durchführung der Erhebung

§ 6. (1) Die Inhaber von Verwaltungsdaten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5, § 4 Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1 haben auf Verlangen der Bundesanstalt bei der Stammzahlenregisterbehörde (§ 7 E-GovG) unverzüglich für jene Personen, über die nach diesem Bundesgesetz Daten an die Bundesanstalt übermittelt werden sollen, für den betroffenen staatlichen Tätigkeitsbereich die Erzeugung der bPK sowie die Erzeugung der bPK-AS als „Fremd-bPK“ zu beantragen, soweit derartige bPK noch nicht zur Verfügung stehen. Die Inhaber von Verwaltungsdaten haben die verschlüsselten bPK-AS für Zählungen nach diesem Bundesgesetz sowie für andere statistische Erhebungen gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 aufzubewahren.

(2) Die Datenübermittlungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5, § 4 Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1 sowie die allenfalls für Abklärungen und Befragungen gemäß § 5 Abs. 2 bis 5 notwendigen Datenübermittlungen haben jeweils verknüpft mit dem verschlüsselten bPK des betroffenen staatlichen Tätigkeitsbereiches und dem verschlüsselten bPK-AS des jeweiligen Betroffenen zu erfolgen. Die Bundesanstalt hat die bPK-AS und die verschlüsselten bPK des betroffenen Tätigkeitsbereiches für Zählungen nach diesem Bundesgesetz sowie für andere statistische Erhebungen gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 aufzubewahren.

(3) Die Bundesanstalt hat das Verlangen gemäß Abs. 1 und auf Datenübermittlung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5, § 4 Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1 so rechtzeitig zu stellen, dass die Datenübermittlung innerhalb der von dem nach dem Erhebungsgegenstand zuständigen Bundesminister mittels Verordnung festgelegten Frist erfolgen kann. Diese Frist ist unter Berücksichtigung der Aktualität der Daten und des Zeitaufwandes für die Datenaufbringung, längstens jedoch mit acht Monaten nach dem Stichtag gemäß § 1 festzulegen.

(4) Die Datenübermittlung gemäß § 5 Abs. 4 hat innerhalb eines Monats nach Verlangen durch die Bundesanstalt zu erfolgen, wobei die Übermittlung der Art der letzten Änderung oder Ergänzung des elektronischen Datenbestandes nur auf eine Weise erfolgen darf, dass kein Rückschluss auf ein sensibles Datum (§ 4 Z 2 DSG 2000) des Betroffenen durch die Bundesanstalt möglich ist.

(5) Die Inhaber der Verwaltungsdaten haben bei der Abklärung gemäß § 5 Abs. 2 und 3 ohne Verzug mitzuwirken.

(6) Bei der Heranziehung von Daten der Schul- und Hochschulstatistik sowie des Bildungsstandregisters gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 gilt § 9 Abs. 2, 2. Satz. Zu diesem Zweck darf die Bundesanstalt die gemäß § 10 Abs. 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes verschlüsselten Sozialversicherungsnummern entschlüsseln.

(7) Die Datenübermittlung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5, § 4 Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1, die Mitwirkung nach Abs. 1 sowie § 5 Abs. 2 bis 5

           1. der Meldebehörden erfolgt durch das Zentrale Melderegister (§ 16 MeldeG),

           2. der in § 4 Abs. 1 Z 2 angeführten Dateninhaber erfolgt durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,

           3. der Abgabenbehörden des Bundes erfolgt durch die Bundesrechenzentrum GmbH (§ 1 BRZ-GmbH) und

           4. der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes erfolgt durch den Bundeskanzler, soweit die zentralen Personalverwaltungssysteme über die Bundesrechenzentrum GmbH oder einen anderen zentralen Dienstleister abgewickelt werden.

Zu diesem Zweck haben diese Dateninhaber die für die Erlangung der bPK notwendigen Daten sowie die der Bundesanstalt zu übermittelnden Daten dem Zentralen Melderegister, dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, der Bundesrechenzentrum GmbH und dem Bundeskanzler zu überlassen (§ 4 Z 11 DSG 2000). Ist es zur Abklärung von Lücken und Widersprüchen in den Daten und zur Wohnsitzanalyse (§ 5 Abs. 4) erforderlich, hat die Bundesanstalt die Abklärung zusätzlich unmittelbar mit den Inhabern der betreffenden Verwaltungsdaten vorzunehmen.

(8) Die Daten gemäß Abs. 1 bis 4 sind auf elektronischem Wege zu übermitteln. Die Datenübermittlungen und die Mitwirkungen bei Registerzählung haben unentgeltlich zu erfolgen.

Feststellung der Zahl der österreichischen Staatsbürger und der Wohnbevölkerung

§ 7. (1) Die Bundesanstalt hat innerhalb eines Jahres nach der letzten Datenlieferung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5, § 4 Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1 die Zahl der zum Stichtag mit Hauptwohnsitz in Österreich, in den Ländern, Regionalwahlkreisen (§ 3 NRWO), politischen Bezirken, Gemeinden und Wiener Gemeindebezirken lebenden österreichischen und nicht österreichischen Staatsbürger unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß § 5 festzustellen.

(2) Personen, die vor dem Stichtag ihren Hauptwohnsitz in Österreich von einer Gemeinde in eine andere verlegt haben und diesen nach dem Stichtag wieder in die frühere Gemeinde verlegen, sind der früheren Gemeinde zuzurechnen, wenn sie ihren Hauptwohnsitz nicht mindestens über 180 aufeinander folgende Tage, welche den Stichtag einschließen, in der Stichtagsgemeinde hatten.

(3) Personen, die aus dem Ausland nach Österreich mit Hauptwohnsitz zugezogen sind, sind nur dann bei der Feststellung gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen, wenn sie mindestens über 90 aufeinander folgende Tage, welche den Stichtag einschließen, ihren Hauptwohnsitz im Inland hatten.

(4) Der Bundesminister für Inneres hat unverzüglich nach Feststellung des Ergebnisses der Volkszählung durch die Bundesanstalt die Zahl der österreichischen Staatsbürger (Bürgerzahl) und die Gesamtzahl der mit Hauptwohnsitz in Österreich lebenden Personen in der Gliederung nach Abs. 1 im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Sonstige Auswertung der Registerzählung

§ 8. (1) Die Bundesanstalt hat die Zählung getrennt nach den Erhebungsgegenständen gemäß § 3 und zumindest gegliedert nach den zugehörigen Erhebungsmerkmalen gemäß der Anlage mit Ausnahme Z 1.13.7, 1.13.8, 3.1.9 bis 3.1.12 und 3.2.6 bis 3.2.8 sowie nach den regionalen Bereichen Bund, Land, Bezirk und Gemeinde mit den statistisch notwendigen Tabellierungen auszuwerten und entsprechend den §§ 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu veröffentlichen.

(2) Die Veröffentlichung der Ergebnisse der Arbeitsstättenzählung (§ 3 Abs. 2) in Tabellenform ohne Angabe von Name oder Bezeichnung und Adresse ist uneingeschränkt zulässig. In anderer Form ist die Veröffentlichung dieser Ergebnisse unter Angabe von Name oder Bezeichnung und Adresse für Zwecke der Raumordnung oder der Wirtschaftspolitik zulässig, wenn die Veröffentlichung auf die Merkmale gemäß Z 2.1.3, 2.1.4, 2.1.6 (in Form einer Größengruppe), 2.2.3, 2.2.4 sowie 2.2.6 (in Form einer Größengruppe) der Anlage beschränkt wird.

2. Abschnitt

Probezählung 2006

§ 9. (1) Die Bundesanstalt hat mit Stichtag 31. Oktober 2006 nach den §§ 2 bis 6 eine Probezählung durchzuführen.

(2) Stehen den Inhabern von Verwaltungsdaten für die Probezählung noch nicht zeitgerecht die bPK, sondern nur die Sozialversicherungsnummern der Betroffenen zur Verfügung, so sind die Daten gemäß den §§ 4 und 5 anstatt mit der verschlüsselten bPK-AS mit der jeweiligen Sozialversicherungsnummer verknüpft der Bundesanstalt zu übermitteln. Soweit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die bPK-AS zur Verfügung stehen, hat er auf Verlangen der Bundesanstalt ihr zu den betreffenden Sozialversicherungsnummern die verschlüsselten bPK-AS zu übermitteln.

(3) Zur Überprüfung der Qualität der Probezählung hat die Bundesanstalt eine Flächenstichprobe nach einem statistischen Zufallsverfahren aus dem Gebäude- und Wohnungsregister zu ziehen und im Rahmen der Stichprobe eine Begleiterhebung in Form einer Befragung der Bevölkerung durchzuführen. Zu diesem Zweck hat das Zentrale Melderegister auf Verlangen der Bundesanstalt zu den von ihr vorgegebenen Adressen Namen und Geburtsdatum der an diesen Adressen gemeldeten Personen, verknüpft mit der jeweiligen verschlüsselten bPK-AS, bekannt zu geben. Die Befragung darf maximal drei Tausendstel der Bevölkerung Österreichs umfassen und hat sich auf die Erhebungsmerkmale gemäß Z 1.1 bis 1.12, 1.13.1 bis 1.13.6, 1.13.9 bis 1.13.13, 1.14, 2 und 3.2 der Anlage zu beschränken. Die Befragten sind zur Auskunftserteilung verpflichtet.

(4) Die Bundesanstalt hat nach Abschluss der Probezählung ohne Verzug der Bundesregierung einen Bericht unter Einschluss der Ergebnisse und ihrer Evaluierung zu erstatten.

3. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Abgrenzung zu sonstigen Bestimmungen

§ 10. Die in anderen Bundesgesetzen enthaltenen Regelungen über die Erstellung von Statistiken bleiben unberührt. Auf die Zählungen gemäß § 1 findet das Bundesstatistikgesetz 2000 Anwendung, sofern in diesem Bundesgesetz nichts Besonderes geregelt ist. Auf Verletzungen von Mitwirkungspflichten nach diesem Bundesgesetz sind die §§ 66 und 67 des Bundesstatistikgesetzes 2000 anzuwenden.

Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

§ 11. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung.

(2) Beziehen sich bundesgesetzliche Vorschriften auf Bestimmungen des Volkszählungsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1950, oder des Volkszählungsgesetzes 1980, BGBl. Nr. 199, so treten an die Stelle dieser Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 12. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Inkrafttreten

§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:

           1. das Volkszählungsgesetz 1980,

           2. das Volkszählungsgesetz, BGBl. Nr. 159/1950, mit Ausnahme des § 11 Abs. 1.

Vollziehung

§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 4 und § 13 Abs. 2 Z 3 die Bundesregierung;

           2. hinsichtlich § 1 Abs. 3 jener Bundesminister, der die betreffende Statistik für die Wahrnehmung von in seinem Zuständigkeitsbereich fallenden Bundesaufgaben benötigt;

           3. hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 1 und § 7 der Bundesminister für Inneres;

           4. hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 2 der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz;

           5. hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 3 der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur;

           6. hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 4 der Bundesminister für Finanzen;

           7. hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 5 bis 7 und § 8 Abs. 2 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;

           8. hinsichtlich der §§ 5, 6 und 9 Abs. 2 der für den Inhaber der Verwaltungsdaten zuständige Bundesminister, sofern der Dateninhaber dem Bund zuzurechnen ist;

           9. hinsichtlich des § 9 Abs. 1 gilt Z 1 bis 7, soweit die §§ 4 bis 6 zur Anwendung kommen;

         10. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen, soweit sie sich auf die Volkszählung beziehen, der Bundesminister für Inneres und, soweit sie sich auf die Gebäude- und Wohnungszählung sowie Arbeitsstättenzählung beziehen, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.


ANLAGE

1.                Erhebungsmerkmale der Volkszählung (§ 3 Abs. 1):

 

1.1.          Wohnadresse des Hauptwohnsitzes (§ 1 Abs. 7 MeldeG);

1.2.          Wohnadresse allfälliger weiterer Wohnsitze;

1.3.          Wohnadressen des Hauptwohnsitzes im Zeitraum ein Jahr vor und sechs Monate nach dem Stichtag inklusive der Anmelde- und Abmeldedaten;

1.4.          Adresse der Kontaktstelle der Obdachlosen (§ 19a Abs. 1 Z 2 MeldeG);

1.5.          Geburtsdatum;

1.6.          Geschlecht;

1.7.          Staatsangehörigkeit;

1.8.          Staat des Geburtsortes;

1.9.          Familienstand;

1.10. Stellung in der Familie;

1.11. Zahl und Geburtsdaten der lebend geborenen Kinder;

1.12. Höchste abgeschlossene Ausbildung.

 

1.13. Erwerbsstatus:

1.13.1.     erwerbstätig (Haupterwerbstätigkeit und allfällige weitere Erwerbstätigkeiten), nicht erwerbstätig;

1.13.2.     Stellung im Beruf.

 

1.13.3.     zeitliches Ausmaß der unselbständigen Erwerbstätigkeit

                (Vollzeit, Teilzeit, geringfügig beschäftigt):

1.13.3.1.  geringfügig beschäftigt;

1.13.3.2.  Vollzeit beschäftigt;

1.13.3.3.  Teilzeit beschäftigt.

 

1.13.4.     in Elternkarenz während aufrechtem Dienstverhältnis;

1.13.5.     im Betrieb eines Familienangehörigen pflichtversichert mithelfend;

1.13.6.     Arbeitsstätte (Wirtschaftszweig und Adresse der Arbeitsstätte);

1.13.7.     Dienstgeber- und Beitragskontonummer bei der gesetzlichen Sozialversicherung;

1.13.8.     Steuernummer und Subjektidentifikationsnummer im Steuerregister für Selbständige;

1.13.9.     arbeitslos, arbeitssuchend, lehrstellensuchend, in Schulungsmaßnahmen befindlich.

 

1.13.10.   Schüler/Schülerin:

1.13.10.1. Ausbildungsart, -form und –fachrichtung;

1.13.10.2. Adresse der Bildungseinrichtung.

 

1.13.11.   Student/Studentin:

1.13.11.1. Ausbildungsart, -form und –fachrichtung;

1.13.11.2. Adresse der Bildungseinrichtung.

 

1.13.12.   im Präsenz- oder Zivildienst.

1.13.13.   Pensionist/Pensionistin.

 

1.14. Privathaushalt/Anstaltshaushalt.

2.                Erhebungsmerkmale der Arbeitsstättenzählung (§ 3 Abs. 2):

2.1.          Erhebungsmerkmale der Unternehmen:

2.1.1.       Bezeichnung;

2.1.2.       Adresse;

2.1.3.       Wirtschaftliche Haupttätigkeit – ÖNACE;

2.1.4.       Rechtsform;

2.1.5.       Anzahl der selbständig Beschäftigten gegliedert nach dem Geschlecht;

2.1.6.       Anzahl der unselbständig Beschäftigten gegliedert nach dem Geschlecht.

 

2.2.          Erhebungsmerkmale der Arbeitsstätten:

2.2.1.       Bezeichnung;

2.2.2.       Adresse;

2.2.3.       Wirtschaftliche Haupttätigkeit – ÖNACE;

2.2.4.       Organisatorische Zuordnung zu Unternehmen;

2.2.5.       Anzahl der selbständig Beschäftigten gegliedert nach dem Geschlecht;

2.2.6.       Anzahl der unselbständig Beschäftigten gegliedert nach dem Geschlecht.

 

3.                Erhebungsmerkmale der Gebäude- und Wohnungszählung (§ 3 Abs. 3):

3.1.          Erhebungsmerkmale der Gebäude:

3.1.1.       Adresse;

3.1.2.       Gesamtnutzfläche des Gebäudes sowie die verschiedenen Zwecken dienenden Flächen im Gebäude;

3.1.3.       Gebäudekategorie;

3.1.4.       Gebäudeeigentümertyp;

3.1.5.       Bauperiode;

3.1.6.       Gebäudestatus;

3.1.7.       Geschoßanzahl;

3.1.8.       Nutzflächen nach Nutzungszweck;

3.1.9.       Anschluss ans Wasserleitungsnetz;

3.1.10.     Anschluss ans Kanalnetz;

3.1.11.     Anschluss ans Gasnetz;

3.1.12.     Art der Beheizung.

 

3.2.          Erhebungsmerkmale der Wohnungen:

3.2.1.       Adresse;

3.2.2.       Verwendung als Hauptwohnsitz oder weiteren Wohnsitz;

3.2.3.       Nutzfläche der Wohnung;

3.2.4.       Zahl der Wohnräume der Wohnung;

3.2.5.       Nutzungsart;

3.2.6.       Ausstattung der Wohnung;

3.2.7.       Art der Beheizung;

3.2.8.       Rechtsverhältnistyp an der Wohnung.

Artikel 2

Änderung des Postgesetzes 1997

Das Postgesetz 1997, BGBl. I. Nr. 18/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

§ 14 Abs. 2 wird durch folgende Sätze ergänzt:

„Die einzelnen Brieffächer sind jeweils einer Adresse im Gebäude zuzuordnen und mit der Türnummer oder sonstigen eindeutigen alphanumerischen Bezeichnungen der betreffenden Adresse zu versehen. Als eindeutige Bezeichnung der Adresse gilt nicht der Name der Bewohner oder sonstigen Adressinhaber. Im Falle des Fehlens von Türnummern oder sonstigen eindeutigen Bezeichnungen sind diese an den Adressen anzubringen. Die Brieffächer müssen die Möglichkeit zur variablen Beschriftung mit dem Namen des jeweiligen Adressinhabers aufweisen. Landesgesetzliche Regelungen über die Bezeichnung von Einheiten innerhalb eines Gebäudes bleiben unberührt.“

Artikel 3

Änderung des Meldegesetzes 1991

Das Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2004, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge „§ 21a Volkszählung 2001“.

2. In § 3 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Befindet sich die Wohnung in einem Gebäude mit mehreren Adressen, so ist die Bezeichnung der Wohnung gemäß § 14 Abs. 2 des Postgesetzes 1997 zu verwenden.“

3. In § 11 Abs. 1a wird nach der Wortfolge „des Namens“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „des Familienstandes“ eingefügt.

3a. In § 11 Abs. 2, erster Satz, wird nach der Wortfolge „zu erfolgen,“ die Wortfolge „wenn die in den Abs. 1 und 1a genannten Änderungen im Ausland erfolgten oder“ eingefügt.

4. § 14 Abs. 3 entfällt.

5. § 21a samt Überschrift entfällt.

6. Dem § 23 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die §§ 3 Abs. 2, 11 Abs. 1a und 2 und die Anlage A in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten §§ 14 Abs. 3 und 21a außer Kraft.“

7. Die Anlage A lautet in DIN A 4 wie folgt:

Anlage A siehe Anlagen.

 

Artikel 4

Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes

Das Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a lautet:

              „a. Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120,“

2. § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b entfällt.

3. § 2 Abs. 1 Z 2 lit. c lautet:

              „c. die Universität für Weiterbildung Krems gemäß DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22,“

4. In § 2 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „Studierende gemäß Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997“ durch die Wortfolge „Studierende gemäß Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120,“ ersetzt.

5. In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997“ durch die Wortfolge „des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120,“ ersetzt.

6. In § 3 Abs. 3 wird die einleitende Wortfolge „Der Rektor einer Universität oder Universität der Künste“ durch die Wortfolge „Das Rektorat einer Universität“ ersetzt.

7. § 3 Abs. 3 Z 3 lautet:

         „3. den Beitragsstatus gemäß §§ 91 und 92 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120,“

8. § 7 Abs. 3 lautet:

„(3) Das Rektorat einer Universität hat überdies zu den festgelegten Stichtagen die Daten gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 8 sowie jede vollständige Ablegung einer Studienberechtigungsprüfung oder einer Prüfung, die zwar einen Studienabschnitt, nicht aber das gesamte Studium abschließt, samt Datum zu übermitteln.“

9. In § 7 Abs. 4 erster Satz wird die Wortfolge „Universitäten und Universitäten der Künste“ durch die Wortfolge „Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems“ ersetzt.

10. In § 10 Abs. 2 Z 1 ist das Wort „oder“ durch einen Beistrich zu ersetzen und nach dem Wort „Meisterprüfung“ die Wortfolge „oder Befähigungsprüfung und Module dieser Prüfungen“ einzufügen.

11. § 10 Abs. 3 lautet:

„(3) Zur Ergänzung des Bildungsstandregisters mit Ausbildungen, die nicht bei einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 absolviert worden sind, sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bis zum 1. Dezember jeden Kalenderjahres gemäß § 10 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu übermitteln:

           1. vom Arbeitsmarktservice: die Sozialversicherungsnummer, das Geschlecht und die Ausbildung jener Personen, für die das Arbeitsmarktservice vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres Leistungen erbracht hat;

           2. von den für die Nostrifizierung zuständigen Stellen: die Sozialversicherungsnummer, das Geschlecht und die Ausbildung jener Personen, deren ausländische Ausbildung im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres nostrifiziert wurde; § 3 Abs. 6 findet sinngemäß Anwendung.“

12. In § 10 Abs. 4 ist nach dem Wort „gegliedert“ die Wortfolge „und unter Angabe der Staatsbürgerschaft“ einzufügen.

13. Dem § 12 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 2 Abs. 1 Z 2 und Z 4, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 3, § 7 Abs. 3 und 4, § 10 Abs. 2 Z 1, Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XXX/2005, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“