1295 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit
dem das Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von
Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den
Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), das Tabakmonopolgesetz und das
Tabaksteuergesetz geändert werden
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Änderung
des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen
sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz
(Tabakgesetz), des Tabakmonopolgesetzes und des Tabaksteuergesetzes
Artikel I
Das
Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen
sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz
(Tabakgesetz), BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 167/2004, wird wie folgt geändert:
Nach § 2 Abs. 3
wird als Abs. 4 angefügt:
„(4) Die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen
ermächtigt, im Interesse der Tabakprävention zur Sicherstellung eines
Mindestpreisniveaus den Mindestkleinverkaufspreis für Tabakerzeugnisse durch
Verordnung festzusetzen. Das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen unter dem
Mindestkleinverkaufspreis ist verboten.“
Artikel II
Das
Bundesgesetz, mit dem das Tabakmonopol neu geregelt wird, und mit dem das
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz und das
Heeresversorgungsgesetz geändert werden (Tabakmonopolgesetz
1996 - TabMG 1996), BGBl. Nr. 830/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 161/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 8 Abs. 5
lautet:
„(5) Der Lieferpreis
ohne Umsatzsteuer errechnet sich aus dem Kleinverkaufspreis (§ 9) vermindert um
die jeweilige Handelsspanne (§ 38) und die auf den Kleinverkaufspreis
entfallende Umsatzsteuer. Das Anbieten und Gewähren direkter und indirekter
Vorteile, wie Rabatte, Skonti, Zugaben jeder Art und Zahlungsziele, durch
Großhändler oder Dritte ist im Zusammenhang mit der Lieferung von Tabakwaren
oder mit der nach § 39 Abs. 1 zulässigen Werbung in der Tabaktrafik verboten.“
2. § 9 Abs. 1
lautet:
„Die Preise, zu denen
Tabakerzeugnisse von Tabaktrafikanten im Monopolgebiet verkauft werden dürfen,
sind vom Großhändler, der diese Tabakerzeugnisse im Monopolgebiet in den
Verkehr bringen will, unter Beachtung der Bestimmungen des § 2 Abs. 4
Tabakgesetz zu bestimmen. Der Großhändler hat diese Preise dem
Bundesministerium für Finanzen schriftlich bekanntzugeben. Sie sind von der
Monopolverwaltung GmbH auf eigene Kosten im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu dem
vom Großhändler mitgeteilten Termin zu veröffentlichen. Vor Veröffentlichung
des jeweiligen Preises ist ein Verkauf von Tabakerzeugnissen durch Großhändler
an Tabaktrafikanten verboten.“
3. § 36 Abs. 1
lautet:
„(1) Tabaktrafikanten
haben ihre Tätigkeit so auszuüben, dass der durch § 24 gewährte Gebietsschutz
und das Monopolinteresse an der Nahversorgung gewahrt bleiben. Sie haben stets
das Standesansehen zu wahren. Bei der Sortimentsgestaltung der Tabakwaren ist
auf ein ausgewogenes und den jeweiligen Erfordernissen der Nahversorgung
entsprechendes Angebot an verschiedenen Tabakwaren zu achten. Jede
Einflussnahme Dritter, die auf eine Nichtanwendung der angeführten Grundsätze
abzielt, ist verboten. Insbesondere ist dem Tabaktrafikanten die Annahme von
Geld oder geldwerten Vorteilen in diesem Zusammenhang verboten.“
4. In § 36 Abs. 8
wird folgender Satz hinzugefügt:
„Für das Bereitstellen und Betreiben von Automaten gilt § 36 Abs. 1
sinngemäß.“
5. § 36 Abs. 10
lautet:
„(10) Tabaktrafikanten
dürfen von Großhändlern oder von Dritten die Gewährung von direkten oder
indirekten Vorteilen, wie Rabatte, Skonti, unzulässige Zahlungsziele und
Zugaben jeder Art, wenn diese im Zusammenhang mit der Lieferung von
Tabakerzeugnissen oder der nach § 39 Abs. 1 zulässigen Werbung für
Tabakerzeugnisse stehen, weder fordern noch dürfen sie diesbezügliche Angebote
annehmen.“
Artikel III
Das
Bundesgesetz, mit dem die Tabaksteuer an das Gemeinschaftsrecht angepasst wird
(Tabaksteuergesetz 1995), BGBl. 704/1994, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2004, wird wie folgt geändert:
§ 5 Abs. 3 lautet:
„Der
Kleinverkaufspreis ist vom Hersteller oder Einführer, unter Beachtung der
Bestimmungen des § 2 Abs. 4 Tabakgesetz als Einzelhandelspreis für Zigaretten,
Zigarren und Zigarillos je Stück und für Rauchtabak je Packung, wie sie
üblicherweise an Verbraucher abgegeben wird, zu bestimmen. Für Tabakwaren
derselben Sortenbezeichnung bzw. in mengengleichen Packungen ist derselbe
Kleinverkaufspreis zu bestimmen.“