1293 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit
dem das Bundesgesetz über die Einfuhr von Arzneiwaren (Arzneiwareneinfuhrgesetz
2002) und das Apothekengesetz geändert werden
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Bundesgesetz,
mit dem das Bundesgesetz über die Einfuhr von Arzneiwaren
(Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002) geändert wird
Das
Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002, BGBl I Nr. 28/2002, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl I Nr. 35/2004, wird wie folgt geändert:
1. Im § 2 Abs. 10
2. Satz wird die Wortfolge „Bundesministerium
für Gesundheit und Frauen“
durch die Wortfolge „Bundesamt
für Sicherheit im Gesundheitswesen“ ersetzt.
2. In § 7 wird nach
Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Bei der Einfuhr
von Blutprodukten zur direkten Transfusion, ist die Verkehrsfähigkeit
jedenfalls nicht gegeben, wenn die Blutspende, abgesehen von Fällen, in denen
der Spender aufgrund eines unmittelbaren Bedarfs in einer akuten
Notfallsituation von der Blutspendeeinrichtung zur unverzüglichen Spende
aufgefordert wurde, nicht gänzlich unbezahlt erfolgt ist. Dies gilt nicht, wenn
die Einfuhr zur Sicherung der Versorgung mit äußerst seltenen Blutgruppen
erforderlich ist.“
3. In § 7 Abs. 3
wird in Z 2 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 2a eingefügt:
„2a. dass bei Blutprodukten zur direkten Transfusion
die Spende gänzlich unbezahlt erfolgt ist, oder in Fällen, in denen der Spender
aufgrund eines unmittelbaren Bedarfs in einer akuten Notfallsituation von der
Blutspendeeinrichtung zur unverzüglichen Spende aufgefordert wurde, nur ein
Aufwandersatz geleistet wurde, und“
Artikel II
Bundesgesetz,
mit dem das Apothekengesetz geändert wird
Das
Apothekengesetz, RGBl Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl
I Nr. 5/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 4
lautet:
„(4) Dem
Antragsteller, der kein österreichisches Apothekerdiplom gemäß § 3a Abs. 2
erworben hat, ist die Berechtigung nur zu erteilen, wenn sie für eine Apotheke
beantragt wird, die seit mindestens drei Jahren betrieben wird.“
2. Im § 8 Abs.
3 entfällt die Wortfolge „oder
dafür zu sorgen, dass den Ärzten des Standortes in solchen Fällen die
erforderlichen gebrauchsfertigen Arzneimittel zugänglich sind“.
3. § 10
Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde
der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet
und weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG (volle
Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, oder“
4. § 10 Abs. 3
lautet:
„(3) Ein Bedarf gemäß
Abs. 2 Z 1 besteht auch dann nicht, wenn sich zum Zeitpunkt der Antragstellung
in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der öffentlichen
Apotheke
1. eine ärztliche Hausapotheke und
2. eine Vertragsgruppenpraxis befindet, die versorgungswirksam
höchstens eineinhalb besetzten Vertragsstellen nach Abs. 2 Z 1
entspricht und in der Gemeinde keine weitere Vertragsstelle nach § 342
Abs. 1 ASVG von einem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt ist.“
5. Nach § 10 Abs. 3
werden folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:
„(3a) In einem
Zeitraum, während dessen ein Gesamtvertrag gemäß § 341 ASVG nicht besteht,
besteht ein Bedarf gemäß Abs. 2 Z 1 dann nicht, wenn in der Gemeinde der in
Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke
weniger als zwei Ärzte für Allgemeinmedizin zum Zeitpunkt der Antragstellung
ihren ständigen Berufssitz haben und sich dort eine ärztliche Hausapotheke
befindet.
(3b) Bei der Prüfung
gemäß Abs. 2 Z 1 sind bloß vorübergehende Vertragsstellen, die einmalig und auf
höchstens 3 Jahre befristet sind, nicht zu berücksichtigen.“
6. In § 10 Abs. 5
wird die Wortfolge „der Abs.
3 und 4“ ersetzt durch
die Wortfolge „des Abs. 4“.
7. Im § 10
Abs. 7 wird der Ausdruck „§ 29
Abs. 4 und 5“
durch den Ausdruck „§ 29
Abs. 3 und 4“
ersetzt.
8. Nach § 10 Abs. 7
wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Als bestehende
Apotheken im Sinne des Abs. 2 Z 2 und 3 gelten auch alle nach der
Kundmachung BGBl I Nr. 53/1998 rechtskräftig erteilten Konzessionen zur
Errichtung einer öffentlichen Apotheke.“
9. Im § 19
Abs. 1 Z 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
10. § 28 samt
Überschrift lautet:
„Funktion ärztlicher Hausapotheken
§ 28.
(1) Ärzten ist die
Abgabe von Arzneimitteln nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen gestattet.
(2) Sind in einer
Gemeinde weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG von
Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt, oder hat in einer Gemeinde nur eine
Vertragsgruppenpraxis, die versorgungswirksam höchstens eineinhalb besetzten
Vertragsstellen nach § 10 Abs. 2 Z 1 entspricht, ihren Berufssitz, so
erfolgt die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zur Sicherung der ärztlichen
Versorgung in der Regel durch ärztliche Hausapotheken, sofern nicht Abs. 3
oder § 29 Abs. 1 Z 3 Anwendung findet.
(3) Ist in einer
Gemeinde gemäß Abs. 2 eine Konzession für eine öffentliche Apotheke
rechtskräftig erteilt worden, so kann eine Bewilligung zur Haltung einer
ärztlichen Hausapotheke gemäß § 29 nicht erteilt werden.
(4) Durch Abs. 2
werden bestehende öffentliche Apotheken sowie deren Übergang und Fortbetrieb im
Sinne der §§ 15 und 46 nicht berührt.“
11. § 29
lautet:
„§ 29. (1) Die Bewilligung zur Haltung einer
ärztlichen Hausapotheke ist einem Arzt für Allgemeinmedizin auf Antrag zu erteilen, wenn
1. dieser in einem dem § 342 Abs. 1 entsprechenden
Vertragsverhältnis steht, oder als Arzt für Allgemeinmedizin an einer
Gruppenpraxis, die in einem Vertragsverhältnis nach § 342 Abs. 1 ASVG
steht, beteiligt ist,
2. sich in der Gemeinde, in welcher der Arzt
seinen Berufssitz hat, keine öffentliche Apotheke befindet, und
3. der Berufssitz des Arztes von der
Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke mehr als sechs Straßenkilometer
entfernt ist.
In einem
Zeitraum, während dessen ein Gesamtvertrag gemäß § 341 ASVG nicht besteht,
findet Z 1 keine Anwendung.
(2) Verlegt ein Arzt
für Allgemeinmedizin seinen Berufssitz in eine andere Gemeinde, so erlischt die
für den vorherigen Berufssitz erteilte Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen
Hausapotheke.
(3) Die Bewilligung
zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist nach Maßgabe des Abs. 4 bei
Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke zurückzunehmen, wenn
1. die Wegstrecke zwischen dem Berufssitz des
Arztes und der Betriebsstätte der neu errichteten öffentlichen Apotheke vier
Straßenkilometer nicht überschreitet, und
2. sich die ärztliche Hausapotheke weder in einer
Gemeinde gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 noch in einer Gemeinde gemäß § 10
Abs. 3 befindet.
(4) Der Inhaber der
neu errichteten öffentlichen Apotheke ist verpflichtet, den Zeitpunkt der
Inbetriebnahme der Apotheke der Behörde mitzuteilen. Die Behörde hat die
Zurücknahme der Hausapothekenbewilligung auf Antrag des Inhabers der
öffentlichen Apotheke mit Bescheid so rechtzeitig auszusprechen, dass die
Einstellung des Hausapothekenbetriebes drei Jahre nach Rechtskraft des
Bescheides erfolgt, mit dem die Konzession für die öffentliche Apotheke erteilt
wurde. Wird die öffentliche Apotheke nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen,
ist die Hausapothekenbewilligung so zurückzunehmen, dass die Inbetriebnahme der
öffentlichen Apotheke und die Einstellung des Hausapothekenbetriebes zum selben
Zeitpunkt erfolgen.
(5) Der Inhaber der
neu errichteten öffentlichen Apotheke ist bei Einstellung des Hausapothekenbetriebes
gemäß Abs. 4 verpflichtet, die nach den jeweils geltenden
arzneimittelrechtlichen Vorschriften verwendungsfähigen Vorräte der
Hausapotheke auf Begehren des Arztes gemäß § 57 abzulösen.
(6) Die Verpflichtung
zur Ablösung erstreckt sich nur auf solche Mittel, welche der Apotheker zufolge
behördlicher Verfügung (§ 7) vorrätig halten muss, und nur auf solche
Mengen, welche dem voraussichtlichen Betriebsumfang der neu errichteten
Apotheke entsprechen.
(7) Wird zwischen den
Beteiligten über den Übernahmspreis keine Einigung erzielt, so ist dieser Preis
im Wege einer Schätzung unter behördlicher Leitung zu ermitteln. Wenn über den
Umfang der Ablösung oder deren Bedingungen Streit besteht, so ist der Anspruch
im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
(8) Durch die
Eröffnung einer Filialapotheke werden Hausapothekenbewilligungen nicht
berührt.“
12. Im § 30
Abs. 1a wird der Ausdruck „§ 29
Abs. 5“ durch den
Ausdruck „§ 29 Abs. 4“ ersetzt.
13. Im § 48 Abs. 2
und § 51 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 29
Abs. 4 und 5“
durch den Ausdruck „§ 29
Abs. 3 und 4“
ersetzt.
14. Nach § 62
wird folgender § 62a eingefügt:
„§ 62a. (1) Wurde eine Konzession für eine
öffentliche Apotheke nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 für eine
Betriebsstätte erteilt, in deren Gemeinde zum Zeitpunkt der Antragstellung
gemäß § 9 zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1, die von Ärzten für
Allgemeinmedizin besetzt sind, vorhanden waren, so ist abweichend von § 29
Abs. 3 und 4 die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke
dann zurückzunehmen, wenn der Inhaber der Bewilligung zur Haltung der
ärztlichen Hausapotheke das 65. Lebensjahr vollendet hat, sofern die
Bewilligung zur Haltung der ärztlichen Hausapotheke zum Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bereits rechtskräftig erteilt war. Die
Frist für die Zurücknahme und die Einstellung des Betriebes der ärztlichen
Hausapotheke darf dabei insgesamt jedoch zehn Jahre ab Rechtskraft der
Konzession nicht übersteigen.
(2) Wurde eine
Konzession für eine öffentliche Apotheke vor dem In-Kraft-Treten dieses
Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006
oder gemäß Abs. 3 oder 4 rechtskräftig erteilt, so gilt hinsichtlich der
Rücknahme der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke die
Rechtslage vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/2006 weiter.
(3) Auf im Zeitpunkt
des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2006 anhängige Verfahren ist bis zum Ablauf des 31.
Oktober 2006 die Rechtslage vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/2006 weiterhin anzuwenden.
(4) Auf im Zeitpunkt der
Kundmachung BGBl. I Nr. 1/2006 anhängige Konzessionsverfahren, die bis zum
Ablauf des 31. Oktober 2006 nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, ist § 10
Abs. 2 Z 1 in der Form anzuwenden, dass ein Bedarf dann nicht besteht, wenn
sich in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu
errichtenden öffentlichen Apotheke eine ärztliche Hausapotheke befindet und in
der Gemeinde oder im Umkreis von vier Straßenkilometern um die in Aussicht
genommene Betriebsstätte zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als zwei
Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1, die von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt
sind, bestehen.
(5) § 8 Abs. 3 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006 tritt mit 1. Jänner 2008 in
Kraft.“