1271 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit
dem das Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetz, das
Abfallwirtschaftsgesetz 2002, das Emissionszertifikategesetz und das
Immissionsschutzgesetz-Luft geändert werden
(Umweltrechtsanpassungsgesetz 2005)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetzes (Pkw‑VIG‑Novelle 2005)
Das
Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetz, BGBl. I
Nr. 26/2001, wird wie folgt geändert:
1. In § 4
Abs. 1 entfallen die Wortfolgen „spätestens
sechs Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes“ und „des
Anhangs I oder“.
2. In § 4
Abs. 2 entfällt die Wortfolge „im
Anhang I oder in“.
3. In § 5
Abs. 1 entfällt die Wortfolge „des
Anhangs II oder“.
4. Die Überschrift
des § 6 lautet:
„Aushang und
Anzeige“
5. § 6
Abs. 1 lautet:
„(1) Der Händler hat
zu jeder Fabrikmarke eines Kraftwagens einen Aushang oder eine Anzeige deutlich
sichtbar anzubringen. Aushang und Anzeige sind nach den Vorgaben einer gemäß
§ 11 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zu gestalten und zu
aktualisieren. Aushang und Anzeige haben eine Liste der offiziellen
Kraftstoffverbrauchswerte und der offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerte aller neuen Personenkraftwagenmodelle des
aktuellen Modelljahrganges, die an diesem Verkaufsort ausgestellt oder an
diesem Verkaufsort oder über diesen Verkaufsort zum Verkauf oder Leasing
angeboten werden, zu enthalten.“
6. In § 6
Abs. 2 ist die Wortfolge „der
Schautafel“ durch die
Wortfolge „der Anzeige“ zu ersetzen; die Wortfolge „oder eine Schautafel“ entfällt.
7. In § 7
Abs. 1 entfällt die Wortfolge „gemäß
Anhang IV oder“.
8. In § 7
Abs. 3 entfällt die Wortfolge „entsprechend
dem Anhang IV oder“.
9. Die
Absatzbezeichnung (1) des § 11 Abs. 1 entfällt.
10. § 11
Abs. 2 entfällt.
11. § 11
Z 3 lautet:
„3. zur Größe, zu Aufmachung und Form sowie zum
Inhalt und zu den Aktualisierungsintervallen von Aushang und Anzeige im Sinne
des § 6 Abs. 1 sowie“
12. Die
Absatzbezeichnung (1) des § 12 Abs. 1 entfällt.
13. § 12
Abs. 2 entfällt.
14. Nach § 12
wird folgender § 13 samt Überschrift eingefügt:
„Umsetzung
von Rechtsakten der europäischen Gemeinschaft
§ 13. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende
Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
1. Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlamentes
und des Rates vom 13.12.1999 über die Bereitstellung von
Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen,
ABl. Nr. L 12 vom 18.01.2000 S. 16,
2. Richtlinie 2003/73/EG der Kommission vom
24.07.2003 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 1999/94/EG, ABl.
Nr. L 186 vom 25.07.2003 S. 34.“
15. Nach dem neuen
§ 13 wird folgender § 14 samt Überschrift eingefügt:
„In-Kraft-Treten
§ 14. § 4 Abs. 1 und 2, § 5
Abs. 1, die Überschrift des § 6 und § 6 Abs. 1 und
Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 3, § 11, § 12 sowie § 13
samt Überschrift in der Fassung der Pkw-VIG-Novelle 2005, BGBl. I
Nr. xxx, treten mit In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 11
dieses Bundesgesetzes in Kraft; gleichzeitig treten die Anhänge I bis IV außer
Kraft.“
Artikel 2
Änderung des
Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG-Novelle 2005)
Das
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2004 und die
Kundmachung BGBl. I Nr. 181/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 3
Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. Stoffe, die in Übereinstimmung mit den
wasserrechtlichen Vorschriften in Gewässer oder in eine Kanalisation
eingebracht werden,“
2. Im § 6
Abs. 6 Z 3 entfallen der Beistrich und das Wort „die“.
3. Dem § 6
wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Bestehen
begründete Zweifel über den Umfang
1. einer Berechtigung gemäß den §§ 24 oder 25
oder
2. einer Genehmigung gemäß den §§ 37, 52 oder
54, insbesondere hinsichtlich der Abfallarten, Abfallmengen oder der
Anlagenkapazität,
hat der
Landeshauptmann auf Antrag des Inhabers der Berechtigung oder der
Anlagengenehmigung oder von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu
erlassen.“
4. Im § 13a
wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Hersteller und
Importeure gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 über Altfahrzeuge
haben die Daten gemäß § 22 Abs. 1a Z 1 bis 3 und 10 elektronisch
über die Internetseite des Umweltbundesamtes zu registrieren. Änderungen der
Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Hersteller und Importeur über
das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Die Einstellung der
Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß § 22
Abs. 1 zu melden. Sofern dem Verpflichteten keine technischen Möglichkeiten
zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen
Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung oder die Änderung der Daten
beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen.“
5. Im § 15
Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Behandlung
von Abfällen“ die
Wortfolge „und beim sonstigen Umgang mit
Abfällen“ eingefügt.
6. § 15
Abs. 5 lautet:
„(5) Ist der
Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder
imstande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu
übergeben. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen
der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vermieden werden; Abfälle
zur Beseitigung sind regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, Abfälle zur
Verwertung sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur
Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.“
7. Im § 18
Abs. 2 wird die Wortfolge „Versand-/Begleitformular
gemäß einer Verordnung nach § 72 Z 2 für die grenzüberschreitende
Verbringung von Abfällen“
durch die Wortfolge „Notifizierungsbegleitschein
(bestehend aus dem Notifizierungsbogen und dem Versand-/Begleitformular gemäß
der Entscheidung 94/774/EG über den einheitlichen Begleitschein gemäß der
Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der
Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft,
ABl. Nr. L 310 vom 03.12.1994 S. 70)“ ersetzt.
8. Im § 18
Abs. 5 wird die Wortfolge „Versand-/Begleitscheinformulare“ durch die Wortfolge „Notifizierungsbegleitscheine (Abs. 2)“ ersetzt.
9. Im § 19
Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „Versand-/Begleitscheinformulars“ durch die Wortfolge „Notifizierungsbegleitscheins (§ 18
Abs. 2)“ ersetzt.
10. § 20
Abs. 4 zweiter Satz entfällt.
11. Dem § 20
wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat
dem Abfallersterzeuger eine Identifikationsnummer gemäß § 22 Abs. 1
zweiter Satz, bei mehreren Standorten weitere Identifikationsnummern,
zuzuteilen. Identifikationsnummern sind bei der Übergabe von gefährlichen
Abfällen im Begleitschein, bei Meldungen gemäß diesem Bundesgesetz oder auf
Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, bei einer Anzeige gemäß
§ 7 und bei der Notifizierung gemäß der EG-VerbringungsV zu verwenden.“
12. Im § 21
Abs. 2d wird nach dem Wort „Identifikationsnummer“ die Wortfolge „gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz“ eingefügt.
13. Im § 21
wird im Abs. 3 vorletzter Satz und im Abs. 4 erster Satz jeweils der
Ausdruck „10. April“ durch den Ausdruck „15. März“ ersetzt.
14. Im § 22
Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die
Register sind als Informationsverbundsystem im Sinne des § 4 Z 13 des
Datenschutzgesetzes 2000 zu führen, wobei der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Funktion des Betreibers gemäß
§ 50 des Datenschutzgesetzes 2000 ausübt.“
15. § 22
Abs. 2 lautet:
„(2) Sofern das
Register gemäß Abs. 1 bereits für den jeweiligen Teilbereich eingerichtet
ist und keine Verpflichtung des Abfallbesitzers oder Anlageninhabers besteht,
seine Daten in elektronischer Form an ein Register gemäß Abs. 1 zu
übermitteln, hat
1. der Landeshauptmann folgende Daten in das
jeweilige Register zu übertragen:
a) die Daten einer Anzeige gemäß § 24 oder,
sofern ein Bescheid erlassen wurde, die Daten des Bescheides gemäß § 24
betreffend den Umfang der Berechtigung; die Daten der gemäß § 77
Abs. 1 Z 6 übergeleiteten Berechtigungen sind auf Grund einer Anzeige
des Berechtigten, welche Abfälle er zur Sammlung oder Behandlung übernehmen
will, in das Register zu übertragen;
b) die Daten einer Erlaubnis gemäß § 25
betreffend den Umfang der Berechtigung;
c) die Daten betreffend die Anlagenkapazität und
die von der Anlagengenehmigung umfassten Abfallarten (Abs. 1a Z 7 und
8); für vor dem 1. Jänner 2006 genehmigte Anlagen sind diese Daten bei
einer gemäß § 37 Abs. 1 genehmigungspflichtigen Änderung oder auf
Grund eines Feststellungsbescheides gemäß § 6 Abs. 7 in das Register
zu übertragen;
d) die amtliche Nummer nach dem
Tiermaterialiengesetz für Betriebe, welche tierische Nebenprodukte gemäß
Tiermaterialiengesetz behandeln, und
e) die Daten gemäß § 18;
2. der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Daten gemäß den §§ 5, 7
und 69 Abs. 1 und die Daten der Notifizierung gemäß der EG-VerbringungsV
betreffend die Einfuhr und Ausfuhr von Abfällen in das jeweilige Register zu
übertragen.“
16. Im § 23
Abs. 1 wird in der Z 4 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und
folgende Z 5 angefügt:
„5. Aufzeichnungs-, Nachweis- und Meldepflichten,
soweit diese für die Überprüfung der Verpflichtungen gemäß Z 1 bis 4
erforderlich sind.“
17. Im § 24
Abs. 2 entfällt am Ende der Z 5 das Wort „und“ und wird in der Z 6 der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 7 angefügt:
„7. Sammel- und Verwertungssysteme.“
18. § 35
Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Das
Expertengremium hat betreffend haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme
1.
auf Antrag von mindestens drei
Mitgliedern des Beirats gemäß § 34, sofern das letzte Gutachten über das
zu überprüfende Sammel- und Verwertungssystem vor mehr als zwei Jahren erstellt
wurde, oder
2. spätestens alle vier Jahre
ein
Gutachten zu erstellen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
(2) Im Rahmen dieses
Gutachtens ist darzulegen, ob
1. die Tarifgrundsätze und die Effizienzkriterien
gemäß einer Verordnung nach § 36 eingehalten werden,
2.
eine effiziente Betriebsführung des
Sammel- und Verwertungssystems, insbesondere im Hinblick auf die Angemessenheit
des Aufwands und der Erlöse, gegeben ist,
3.
eine geeignete organisatorische oder
rechnerische Trennung der Geschäftsfelder gemäß § 32 Abs. 3 besteht,
4.
ausreichende Maßnahmen gesetzt wurden, um
eine möglichst hohe Teilnahmequote zu erreichen, und
5.
ausreichende Übernahmekapazitäten in
zumutbarer Entfernung zum Letztverbraucher vorhanden sind.
Wird ein
Gutachten auf Antrag von drei Beiratsmitgliedern (Abs. 1 Z 1)
erstellt, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft nach Anhörung des Beirates gemäß § 34 und des
betreffenden Sammel- und Verwertungssystems einen Prüfungsschwerpunkt für
dieses Gutachten festzulegen.“
19. § 37
Abs. 4 Z 7 lautet:
„7. die Auflassung der Behandlungsanlage oder eines
Anlagenteils oder die Stilllegung der Deponie oder eines Teilbereichs der
Deponie;“
20. Im § 42
Abs. 1 Z 7 wird nach dem Wort „Verkehrs-Arbeitsinspektorat“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „gemäß dem Bundesgesetz über die
Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994,“ durch die Wortfolge „soweit es sich um Betriebe oder Tätigkeiten
handelt, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl.
Nr. 650/1994, unterliegen,“ ersetzt.
21. Dem § 48
Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Für den
Fall, dass die Maßnahmen betreffend die Einhaltung der Auflagen und
Verpflichtungen gemäß dem ersten Satz nicht vom Deponieinhaber gesetzt werden,
einschließlich für den Fall der Insolvenz des Deponieinhabers, muss die
Sicherstellung der Behörde als Vermögenswert für die Durchführung der
erforderlichen Maßnahmen zur Verfügung stehen.“
22. Im § 48
werden folgende Abs. 2a bis 2c eingefügt:
„(2a) Die Berechnung
einer Sicherstellung für eine Deponie hat bezogen auf die Auflagen und
Verpflichtungen gemäß Abs. 2 erster Satz im Einzelfall zu erfolgen. Sofern
keine finanzmathematische Berechnung der Sicherstellung erfolgt, hat die
Behörde die Sicherstellung anhand des Baukostenindexes wertzusichern; bei einer
aufsummierten Steigerung über fünf Prozentpunkten des Baukostenindexes
gegenüber der geleisteten Sicherstellung hat der Deponieinhaber die
Sicherstellung entsprechend zu erhöhen. Bei einer Haftungserklärung einer
Gebietskörperschaft oder eines Wasser- oder Abfallverbandes muss der
Deponieinhaber mit einem Testat eines Wirtschaftsprüfers der Behörde
nachweisen, dass die Kosten für die Einhaltung der Auflagen und Verpflichtungen
gemäß Abs. 2 erster Satz in den Abfallübernahmepreisen im vollen Umfang
berücksichtigt sind; weiters ist ein derartiges Testat bei jeder Senkung der
Abfallübernahmepreise, jedenfalls aber alle fünf Jahre während der
Betriebsphase, der Behörde vorzulegen.
(2b) Die Behörde hat
die bescheidmäßig festgelegte Sicherstellung, insbesondere die Höhe, zu
überprüfen und erforderlichenfalls bescheidmäßig anzupassen, wenn sich die
rechtlichen Verpflichtungen, deren Erfüllung von der Sicherstellung umfasst
ist, ändern. Eine Änderung der rechtlichen Verpflichtungen kann sich
insbesondere durch eine Änderung der Verordnung gemäß § 65 Abs. 1
über Deponien oder durch eine Änderung des Genehmigungsbescheides ergeben.
(2c) Abs. 2b gilt
nicht für Deponien, für die der Einbringungszeitraum beendet oder die
genehmigte Gesamtkapazität erreicht ist.“
23. Im § 51
Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Einer
Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z 3 sind die erforderlichen Unterlagen
zur Beurteilung der Gleichwertigkeit der Maschinen, Geräte oder Ausstattungen,
einer Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z 7 ist die Beschreibung der vorgesehenen
Auflassungs- oder Stilllegungsmaßnahmen anzuschließen.“
24. Im § 59
Abs. 1 wird die Wortfolge „84d
Abs. 8 bis 84g“
durch die Wortfolge „84d
Abs. 8 bis 84f“
ersetzt.
25. Dem § 59
Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„§ 84f
GewO 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die im § 84f
Abs. 1 und 2 GewO 1994 genannten Fristen mit dem In-Kraft-Treten der
AWG-Novelle 2005 beginnen.“
26. Dem § 60
werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Der Inhaber einer
IPPC-Behandlungsanlage, welche in einem Ballungsraum gemäß § 3 Abs. 3
des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes (Bundes-LärmG), BGBl. I
Nr. 60/2005, mit einer insgesamt jedenfalls 250 000 Einwohner
übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat bis längstens vier Wochen nach der
rechtskräftigen Genehmigung der IPPC-Behandlungsanlage oder nach der
rechtskräftigen Genehmigung einer wesentlichen Änderung dieser Anlage der
Genehmigungsbehörde die von dieser IPPC-Behandlungsanlage ausgehenden
Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Betriebsanlagengrenze) und
deren Quellen zu melden. Der Inhaber von einer am 1. Jänner 2006
bestehenden IPPC-Behandlungsanlage, welche in einem gemäß § 3 Abs. 3
Bundes-LärmG festgelegten Ballungsraum mit einer insgesamt jedenfalls
250 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat der
Genehmigungsbehörde die von seiner IPPC-Behandlungsanlage ausgehenden
Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Betriebsanlagengrenze) und
deren Quellen bis spätestens 30. Juni 2006 zu melden. Die
Genehmigungsbehörde hat die Meldungen auf Plausibilität zu prüfen und an den
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
weiterzuleiten.
(5) Der Inhaber einer
IPPC-Behandlungsanlage, welche in einem Ballungsraum gemäß § 3 Abs. 3
Bundes-LärmG mit einer insgesamt jedenfalls 100 000 Einwohner
übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat bis längstens vier Wochen nach der
rechtskräftigen Genehmigung der IPPC-Behandlungsanlage oder nach der
rechtskräftigen Genehmigung einer wesentlichen Änderung dieser Anlage der Genehmigungsbehörde
die von dieser IPPC-Behandlungsanlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf
die Lärmquelle und die Betriebsanlagengrenze) und deren Quellen zu melden. Der
Inhaber von einer am 1. Jänner 2011 bestehenden IPPC-Behandlungsanlage,
welche in einem gemäß § 3 Abs. 3 Bundes-LärmG festgelegten
Ballungsraum mit einer insgesamt jedenfalls 100 000 Einwohner
übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat der Genehmigungsbehörde die von seiner
IPPC-Behandlungsanlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle
und die Betriebsanlagengrenze) und deren Quellen bis spätestens 1. März
2011 zu melden. Die Genehmigungsbehörde hat die Meldungen auf Plausibilität zu
prüfen und an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft weiterzuleiten.“
27. Dem § 62
werden folgende Abs. 2a bis 2c angefügt:
„(2a) Ist es
offenkundig, dass eine Behandlungsanlage ohne Genehmigung betrieben wird oder
der Inhaber der Behandlungsanlage gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt,
ohne über eine Berechtigung gemäß § 25 zu verfügen, hat die Behörde ohne
vorausgehendes Verfahren die Schließung des gesamten der Rechtsordnung nicht
entsprechenden Betriebs bescheidmäßig zu verfügen.
(2b) Wird durch den
Betrieb einer Behandlungsanlage die Gesundheit, das Leben oder das Eigentum
eines Dritten gefährdet, hat die Behörde ohne vorausgehendes Verfahren die
erforderlichen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise
oder gänzliche Schließung, bescheidmäßig zu verfügen.
(2c) Die Bescheide
gemäß Abs. 2a oder 2b sind sofort vollstreckbar. Liegen die
Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 2, 2a oder
2b nicht mehr vor, so hat die Behörde die getroffenen Maßnahmen ehestmöglich zu
widerrufen.“
28. Im § 63
Abs. 1 wird im ersten Satz das Wort „Deponieabschnittes“ durch die Wortfolge „Teilbereichs der Deponie“ und im vierten Satz die Wortfolge „den Deponieabschnitt“ durch die Wortfolge „den Teilbereich der Deponie“ ersetzt.
29. § 63
Abs. 2 lautet:
„(2)
Stilllegungsmaßnahmen sind in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 von der
Behörde zu überprüfen.“
30. Im § 64
Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „62
Abs. 2 und 3“
durch den Ausdruck „62
Abs. 2 bis 3“
ersetzt.
31. Im § 70
Abs. 2 wird die Wortfolge „Versand-/Begleitscheinformulars
gemäß einer Verordnung nach § 72 Z 2“ durch die Wortfolge „Notifizierungsbegleitscheins
(§ 18 Abs. 2)“
ersetzt.
32. § 73
Abs. 4 zweiter Satz entfällt.
33. Dem § 78
wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Bauten,
Einbauten, Begrenzungen oder Ähnliches aus kreosothaltigen Abfällen, die vor
dem In-Kraft-Treten der AWG-Novelle 2005 errichtet oder vorgenommen wurden,
können belassen werden, sofern keine mehr als geringfügigen Einwirkungen auf
Gewässer, keine Gesundheitsgefährdung durch häufigen Hautkontakt oder keine unzumutbare
Geruchsbelästigung gegeben ist. Eine Gesundheitsgefährdung durch häufigen
Hautkontakt und eine unzumutbare Geruchsbelästigung ist jedenfalls bei der
Verwendung von kreosothaltigen Abfällen
1. in Gebäuden oder
2. auf Spielplätzen oder an anderen Orten im
Freien, die der Freizeitgestaltung und der Erholung dienen,
gegeben.“
34. § 79
Abs. 1 Z 1 und 2 lautet:
„1. gefährliche Abfälle entgegen § 15
Abs. 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert,
lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen
§ 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder
Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen
§ 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,
2. gefährliche Abfälle entgegen § 15
Abs. 5 nicht oder nicht rechtzeitig einem entsprechend Berechtigten
übergibt,“
35. § 79
Abs. 1 Z 12 lautet:
„12. eine mobile Behandlungsanlage ohne Genehmigung
nach § 52 Abs. 1 aufstellt oder betreibt,“
36. § 79
Abs. 1 Z 17 und 18 lautet:
„17. den Anordnungen oder Aufträgen gemäß § 62
Abs. 2, 2a, 2b, 3 oder 6 nicht nachkommt,
18. den in einer Verordnung gemäß § 65
Abs. 1 Z 1 festgelegten Pflichten betreffend die Ausstattung und
Betriebsweise, einschließlich Abfallqualität, Zuordnung von Abfällen,
Messverfahren, Überwachung und Nachsorge, nicht nachkommt oder die in einer
Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 Z 1 festgelegten
Emissionsgrenzwerte nicht einhält,“
37. § 79
Abs. 2 Z 3 und 4 lautet:
„3. nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15
Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen
Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele
und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen
Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder
vermengt,
4. nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15
Abs. 5 nicht oder nicht rechtzeitig einem entsprechend Berechtigten
übergibt,“
38. § 79
Abs. 2 Z 11 lautet:
„11. die gemäß § 43 Abs. 4, § 44,
§ 54 Abs. 2 oder § 58 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen
oder Befristungen oder die Auflagen, Bedingungen oder Befristungen der gemäß
§ 77 übergeleiteten Bescheide oder die gemäß § 48 Abs. 1
vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält,“
39. § 79
Abs. 2 Z 13 lautet:
„13. entgegen § 48 Abs. 2, 2a oder 2b
oder § 76 Abs. 2 eine Deponie betreibt, ohne die erforderliche
Sicherheit geleistet zu haben,“
40. § 79
Abs. 2 Z 18 lautet:
„18. entgegen § 69 Abfälle ohne die
erforderliche Bewilligung oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen
gemäß EG-VerbringungsV oder entgegen Art. 25 Abs. 2 der
EG-VerbringungsV verbringt oder Auflagen in den Bescheiden gemäß § 69
nicht einhält,“
41. Im § 79
Abs. 2 Z 24 wird der Ausdruck „Abs. 4“ durch den Ausdruck „Abs. 5“ ersetzt.
42. § 79
Abs. 3 Z 1 lautet:
„1. entgegen § 5 Abs. 4 oder 5, § 7
Abs. 1 oder 7, § 13, § 13a Abs. 3 oder 4a, § 15
Abs. 6, § 16 Abs. 2 Z 5, § 17 Abs. 1, 3, 4 oder
5, § 18 Abs. 3, 4 oder 5, § 20, § 21, § 25 Abs. 2
Z 2, § 29 Abs. 8, § 31 Abs. 2 Z 2, § 32
Abs. 4, § 35 Abs. 3, § 48 Abs. 2a, § 60
Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 61 Abs. 2 oder 3, § 64 oder
§ 77 Abs. 5 oder 6, § 78 Abs. 7 oder entgegen einer
Verordnung nach § 4, § 5, § 14 Abs. 1 in Verbindung mit
Abs. 2 Z 9, § 14 Abs. 2b, § 23 Abs. 1 Z 5,
Abs. 2 oder 3, § 36 Z 4 oder § 65 Abs. 1 Z 4
den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Melde-, Auskunfts- oder
Einsichtspflichten oder Registrierungspflichten nicht nachkommt,“
43. Im § 79
Abs. 3 Z 15 wird die Wortfolge „Versand-/Begleitscheinformulars“ durch das Wort „Notifizierungsbegleitscheins“ ersetzt.
44. § 82 samt
Überschrift lautet:
„Mitwirkung
der Bundespolizei
§ 82. (1) Die Bundespolizei hat bei der
Vollziehung des § 79 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 15
Abs. 3 oder § 16 Abs. 1, des § 79 Abs. 1 Z 4, des
§ 79 Abs. 1 Z 7 in Verbindung mit § 25 Abs. 1, des
§ 79 Abs. 1 Z 9, des § 79 Abs. 1 Z 12 in
Verbindung mit § 52 Abs. 1, des § 79 Abs. 2 Z 15 und
des § 79 Abs. 3 Z 6 und 8 durch
1. Maßnahmen
zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
2. Maßnahmen,
die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren
erforderlich sind,
mitzuwirken.
(2) Die Bundespolizei
hat den nach diesen Bundesgesetzen zuständigen Behörden und Organen über deren
Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß den §§ 62 und 75
im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.“
45. § 83
Abs. 1 bis 4 lautet:
„(1) Die Zollorgane
sind funktionell für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft tätig und haben
1. die gemäß § 19 mitzuführenden Begleitscheine
oder Unterlagen betreffend interne Transporte,
2. die für eine Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr
erforderlichen Bewilligungen und die Notifizierungsbegleitscheine (§ 18
Abs. 2) und
3. die Angaben gemäß Art. 11 der EG‑VerbringungsV
zur
Vollziehung von Verboten und Beschränkungen der Verbringung von Abfällen zu
kontrollieren und darüber einen Kontrollvermerk anzubringen. Übertretungen
gemäß § 79 Abs. 2 Z 18, 19, 21 bis 23 und 25 und gemäß § 79
Abs. 3 Z 13 bis 15 sind dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben. Haben die Organe
Bedenken, dass eine Sache gemäß EG‑VerbringungsV notifizierungspflichtiger
Abfall ist, haben die Organe ein Feststellungsverfahren (§ 6 Abs. 1
Z 3) zu veranlassen.
(2) Die Zollorgane
werden ermächtigt, nach Maßgabe der §§ 37 und 37a VStG eine vorläufige
Sicherheit in der Höhe von mindestens 360 Euro bis höchstens
1 450 Euro festzusetzen und einzuheben. Die Zollorgane werden
ermächtigt, bei geringfügigen Verstößen gegen Formvorschriften, insbesondere
bei fehlenden Angaben gemäß Art. 11 der EG‑VerbringungsV, mit
Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG bis zu 120 Euro einzuheben.
(3) Wird eine
Verbringung von Abfällen ohne die erforderliche Bewilligung gemäß § 69
Abs. 1 oder ohne sonstige erforderliche Zustimmungen gemäß EG‑VerbringungsV
durchgeführt, so haben die Zollorgane, in deren Zuständigkeitsbereich sich das
Beförderungsmittel befindet, die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen und
erforderlichenfalls eine Maßnahme gemäß Abs. 4 zu veranlassen. Solange die
Anordnung der Unterbrechung aufrecht ist, darf das Beförderungsmittel nur nach
Anordnung der Zollorgane in Betrieb genommen werden. Die Anordnung der
Unterbrechung gilt als aufgehoben, wenn die erforderlichen Unterlagen gemäß
diesem Bundesgesetz und gemäß der EG‑VerbringungsV für die Fortführung der
Verbringung oder die Rückführung gemäß Art. 26 der EG‑VerbringungsV den
Zollorganen vorgelegt werden.
(4) Bei drohender
Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Unterbrechung gemäß Abs. 3 sind
die Zollorgane berechtigt, die Fortsetzung der Abfallbeförderung durch
angemessene Zwangsmaßnahmen, wie Abnahme der Schlüssel des Beförderungsmittels,
Absperren des Beförderungsmittels, Anlegen von technischen Sperren oder
Abstellen an einem geeigneten Ort, zu verhindern. Die Zwangsmaßnahmen sind
aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.“
46. Im § 89
Z 4 lit. b wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und
folgende Wortfolge angefügt:
„in der
Fassung der Richtlinie 2003/105/EG, ABl. Nr. L 345 vom
31.12.2003 S. 97;“
47. Im § 89
Z 4 wird in der lit. g der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und
folgende lit. h und i angefügt:
„h) Richtlinie
2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189
vom 18.07.2002 S. 12;
i) Entscheidung
94/774/EG über den einheitlichen Begleitschein gemäß der Verordnung (EWG)
Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von
Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft, ABl.
Nr. L 310 vom 03.12.1994 S. 70.“
48. § 91
Abs. 3 zweiter und dritter Satz entfällt.
49. Dem § 91
werden folgende Abs. 11 bis 15 angefügt:
„(11) § 3
Abs. 1, § 6 Abs. 6 und 7, § 13a Abs. 4a, § 15
Abs. 1 und 5, § 18 Abs. 2 und 5, § 19 Abs. 1,
§ 20 Abs. 4 und 6, § 21 Abs. 2d, § 22 Abs. 1 und
2, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 2, § 35 Abs. 1 und 2,
§ 37 Abs. 4, § 42 Abs. 1, § 48 Abs. 2 und 2a,
§ 51 Abs. 2, § 59 Abs. 1 und 2, § 60 Abs. 4,
§ 62 Abs. 2a bis 2c, § 63 Abs. 1 und 2, § 64
Abs. 1, § 70 Abs. 2, § 73 Abs. 4, § 78
Abs. 9, § 79 Abs. 1 bis 3, § 82, § 83 Abs. 1 bis
4, § 89 Z 4 und Anhang 6 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/xxx (AWG-Novelle 2005) treten mit dem der
Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
(12) § 48
Abs. 2b und 2c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/xxx (AWG-Novelle 2005) tritt mit dem In-Kraft-Treten einer
Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 über Deponien, längstens am
1. Jänner 2007 in Kraft.
(13) § 21
Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx
(AWG-Novelle 2005) tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(14) § 21
Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx
(AWG-Novelle 2005) tritt mit dem 1. Mai des nach dem In-Kraft-Treten
einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 1 über Jahresabfallbilanzen
nächstfolgenden Kalenderjahres, längstens jedoch mit 1. Mai 2008 in Kraft.
Die Jahresabfallbilanz ist erstmalig für das nach dem In-Kraft-Treten einer
Verordnung gemäß § 23 Abs. 1 über Jahresabfallbilanzen nächstfolgende
Kalenderjahr zu melden.
(15) § 60
Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx
(AWG-Novelle 2005) tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“
50. Anhang 6
lautet:
„Anhang 6
Stoffliste betreffend die Beherrschung der Gefahren
bei schweren Unfällen
Einleitung
1. Die für die Anwendung des § 59 zu
berücksichtigenden Mengen sind Höchstmengen, die nach den technischen
Möglichkeiten eines Betriebs vorhanden sein können; die in Teil 1 und 2
genannten Mengen gelten pro Betrieb. Mengen bis zu 2% der jeweiligen
Mengenschwelle können unbeschadet des § 84c Abs. 5 GewO 1994
unberücksichtigt bleiben, wenn sie auf Grund ihrer Verwahrung oder des
Abstandes zu anderen Betriebsteilen nicht als Auslöser eines schweren Unfalles
in Frage kommen.
2. Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen des
§ 59, wenn
a) eine Mengenschwelle nach Teil 1 erreicht
wird;
b) eine Mengenschwelle nach Teil 2 erreicht
wird;
c) eine in Teil 1 genannte Mengenschwelle
nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen der gleichen
Kategorie nach Teil 2 vorhanden sind und sich nach der Additionsregel (Z 3
dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;
d) eine in Teil 2 genannte Mengenschwelle
nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Z 1
und 2 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind
und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Z 3 dieser
Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;
e) eine in Teil 2 genannte Mengenschwelle
nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Z 3,
4, 5, 6, 7, 8 und 9 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2
vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Z 3
dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;
f) eine in Teil 2 genannte Mengenschwelle
nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Z 10
und 11 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden
sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Z 3 dieser
Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt.
3. In Anwendung von Z 2 lit. c, d, e und
f dieser Einleitung sind die Quotienten aus den Einzelmengen an Stoffen/an
Zubereitungen nach Teil 1 oder 2 mit den entsprechenden Mengenschwellen zu
bilden. Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen des § 59, wenn die Summe
dieser Quotienten eine Zahl ergibt, die gleich oder größer als die Zahl 1 ist.
4. Bei Stoffen und Zubereitungen mit Eigenschaften,
die zu mehr als einer Einstufung Anlass geben, gilt der jeweils niedrigste
Schwellenwert.
5. Zubereitungen werden als reine Stoffe
betrachtet, falls sie nach ihrer Einstufung die gleichen gefährlichen
Eigenschaften besitzen wie der kennzeichnende Reinstoff; ausgenommen sind jene
Ziffern in Teil 1 und 2, bei denen eine eigene prozentuale Zusammensetzung
oder andere Beschreibung angegeben ist.
6. Für die Einstufung der Stoffe und Zubereitungen
sind die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere das
Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, die Chemikalienverordnung 1999,
BGBl. II Nr. 81/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. II Nr. 186/2002, und die Giftliste-Verordnung 2002,
BGBl. II Nr. 126/2003, heranzuziehen. Für die Einstufung
explosionsgefährlicher Stoffe nach Z 4 und 5 des Teils 2 ist
auch das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße (UN/ADR) heranzuziehen. Ist ein Stoff oder
eine Zubereitung nach Z 4 und 5 des Teils 2 sowohl nach UN/ADR
als auch nach den chemikalienrechtlichen Bestimmungen eingestuft, so hat die
UN/ADR-Einstufung Vorrang vor der chemikalienrechtlichen Einstufung. Die
jeweils geltende Fassung des UN/ADR wird auf der Internetseite des Bundesministeriums
für Verkehr, Innovation und Technologie zur Verfügung gestellt.
7. Auf Stoffe und Zubereitungen, welche nicht dem
Chemikaliengesetz unterliegen (zB Abfall), aber dennoch in einem Betrieb
vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den im Betrieb
angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Potenzials für einen schweren
Unfall gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, ist
Anhang B der Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II
Nr. 81/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II
Nr. 186/2002, sinngemäß anzuwenden. Für die Einstufung
explosionsgefährlicher Stoffe nach Z 4 und 5 des Teils 2 gilt
der zweite und dritte Satz der Z 6 dieser Einleitung.
8. Im Sinne dieses Anhangs wird als Gas jeder
Stoff bezeichnet, der bei einer Temperatur von 20 °C einen absoluten
Dampfdruck von mindestens 101,3 kPa hat. Im Sinne dieses Anhangs wird als
Flüssigkeit jeder Stoff bezeichnet, der nicht als Gas definiert ist und sich
bei einer Temperatur von 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa
nicht im festen Zustand befindet.
Namentlich
genannte Stoffe und Zubereitungen
Fällt ein in
Teil 1 genannter Stoff oder eine in Teil 1 genannte Zubereitung oder
eine in Teil 1 genannte Gruppe von Stoffen oder Zubereitungen auch unter
eine oder mehrere Kategorien von in Teil 2 genannten Stoffen oder
Zubereitungen, so sind die in Teil 1 festgelegten Mengenschwellen
anzuwenden.
Ziffer |
Spalte
1 |
Spalte
2 |
Spalte
3 |
Bezeichnung
der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen |
Mengenschwelle
in Tonnen für die Anwendung von |
||
§ 84a
Abs. 2 Z 1 GewO 1994 |
§ 84a
Abs. 2 Z 2 GewO 1994 |
||
1.1 |
Ammoniumnitrat 1) |
5 000 |
10 000 |
1.2 |
Ammoniumnitrat 2) |
1 250 |
5 000 |
1.3 |
Ammoniumnitrat 3) |
350 |
2 500 |
1.4 |
Ammoniumnitrat 4) |
10 |
50 |
2.1 |
Kaliumnitrat 5) |
5 000 |
10 000 |
2.2 |
Kaliumnitrat 6) |
1 250 |
5 000 |
3 |
Diarsenpentaoxid,
Arsensäure oder ihre Salze |
1 |
2 |
4 |
Arsentrioxid
(Diarsentrioxid), arsenige Säure und ihre Salze |
0,1 |
0,1 |
5 |
Brom |
20 |
20 |
6 |
Chlor |
10 |
25 |
7 |
Atemgängige
Nickelverbindungen (Nickelmonoxid,
Nickeldioxid, Nickelsulfid, Trinickel-disulfid, Dinickeltrioxid) |
1 |
1 |
8 |
Ethylenimin
(Aziridin) |
10 |
20 |
9 |
Fluor |
10 |
20 |
10 |
Formaldehyd (C
>= 90%) |
5 |
50 |
11 |
Wasserstoff |
5 |
50 |
12 |
Chlorwasserstoff
(verflüssigtes Gas) |
25 |
250 |
13 |
Bleialkyle |
5 |
50 |
14 |
Hochentzündliche
verflüssigte Gase und Erdgas |
50 |
200 |
15 |
Acetylen (Ethin) |
5 |
50 |
16 |
Ethylenoxid |
5 |
50 |
17 |
Propylenoxid |
5 |
50 |
18 |
Methanol |
200 |
200 |
19 |
4,4-Methylen-bis
(2-chloroanilin) und seine Salze, pulverförmig |
0,01 |
0,01 |
20 |
Methylisocyanat |
0,15 |
0,15 |
21 |
Sauerstoff |
200 |
200 |
22 |
Toluylendiisocyanat |
10 |
100 |
23 |
Carbonylchlorid
(Phosgen) |
0,3 |
0,75 |
24 |
Arsentrihydrid
(Arsin) |
0,2 |
1 |
25 |
Phosphortrihydrid
(Phosphin) |
0,2 |
1 |
26 |
Schwefeldichlorid |
1 |
1 |
27 |
Schwefeltrioxid |
15 |
75 |
28 |
Polychlordibenzofurane
und Polychlordibenzodioxine, in TCDD-Äquivalenten berechnet 7) |
0,001 |
0,001 |
29 |
Folgende
krebserzeugende Stoffe bei einer Konzentration von über
5 Gewichtsprozent: 4-Aminobiphenyl
oder seine Salze, Benzotrichlorid, Benzidin oder seine Salze,
Bis(chlormethyl)ether, Chlormethylmethylether, 1,2-Dibromethan,
Diethylsulfat, Dimethylsulfat, Dimethylcarbamoylchlorid,
1,2-Dibrom-3-chlorpropan, 1,2-Dimethylhydrazin, Dimethylnitrosamin,
Hexamethylphosphortriamid, Hydrazin, 2-Naphthylamin oder seine Salze,
4-Nitrobiphenyl und 1,3-Propansulton |
0,5 |
2 |
30 |
Erdölerzeugnisse: a) Ottokraftstoffe und Naphtha b) Kerosin einschließlich Turbinenkraftstoffe c) Gasöle (Dieselkraftstoffe, Heizöle und
Gasölmischströme) 8) |
2 500 |
25 000 |
Anmerkungen
zu Teil 1:
1) Gilt für Düngemittel, die zu einer
selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind; dies sind
Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, bei denen der von Ammoniumnitrat
abgeleitete Stickstoffgehalt
a) gewichtsmäßig zwischen 15,75% und 24,5% beträgt
und die entweder insgesamt höchstens 0,4% brennbaren organischen Materials
enthalten oder die Anforderungen des Anhangs III der Verordnung (EG)
Nr. 2003/2003 über Düngemittel, ABl. Nr. L 301 vom
21.11.2003 S. 1 erfüllen,
b) gewichtsmäßig höchstens 15,75% beträgt und
brennbares organisches Material keiner Begrenzung unterliegt,
und die nach der
Trogprüfung der Vereinten Nationen zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung
fähig sind.
Ein von
Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75%
entspricht 45% Ammoniumnitrat. Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter
Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 24,5% entspricht 70% Ammoniumnitrat.
Die Trogprüfung
(„trough test“ nach „United Nations Recommendations on the Transport of
Dangerous Goods: Manual of Tests and Criteria“, Teil III Abschnitt 38.2) wird
auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur
Verfügung gestellt.
2) Gilt für reine Ammoniumnitrat-Düngemittel
und für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, bei denen der von Ammoniumnitrat
abgeleitete Stickstoffgehalt
a) gewichtsmäßig größer als 24,5% ist, ausgenommen
Mischungen von Ammoniumnitrat und Dolomit, Kalkstein oder Caliumcarbonat mit
einem Reinheitsgrad von mindestens 90%,
b) bei Mischungen von Ammoniumnitrat und
Ammoniumsulfat gewichtsmäßig größer als 15,75% ist,
c) bei Mischungen von Ammoniumnitrat und Dolomit,
Kalkstein oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90%
gewichtsmäßig größer als 28% ist,
und welche die
Anforderungen des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003
über Düngemittel erfüllen.
Ein von
Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 28% entspricht
80% Ammoniumnitrat.
3) Gilt für
a) Ammoniumnitrat in technischer Qualität, dh. für
Ammoniumnitrat und Zubereitungen aus Ammoniumnitrat, bei denen der von
Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
– gewichtsmäßig
zwischen 24,5% und 28% beträgt und die höchstens 0,4% brennbarer Stoffe
enthalten,
– gewichtsmäßig größer als 28% ist und die
höchstens 0,2% brennbarer Stoffe enthalten,
b) wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen
die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig größer als 80% ist.
4) Gilt für nicht spezifikationsgerechtes
Material und Düngemittel, die den Detonationstest nicht bestehen; diese Gruppe
umfasst
a) zurückgewiesenes Material aus dem Produktionsprozess
und für Ammoniumnitrat und Zubereitungen von Ammoniumnitrat, reine
Ammoniumnitrat-Düngemittel und Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger gemäß den
Anmerkungen zu Z 1.2 und 1.3, die vom Endverbraucher an einen Hersteller,
an einen Inhaber einer Anlage zur vorübergehenden Lagerung oder einer
Wiederaufbereitungsanlage zum Zwecke der Aufarbeitung, der Wiederaufbereitung
oder der Behandlung zur sicheren Verwendung zurückgegeben werden oder wurden,
weil sie die Anforderungen der Z 1.2 und 1.3 nicht mehr erfüllen,
b) Düngemittel gemäß den Anmerkungen zu Z 1.1
und 1.2, welche die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003
über Düngemittel nicht erfüllen.
5) Gilt für Mehrnährstoffdünger auf der
Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in geprillter oder granulierter Form.
6) Gilt für Mehrnährstoffdünger auf der
Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in kristalliner Form.
7) Die Berechnung der Äquivalenzfaktoren für
PCDD und PCDF hat nach dem § 3 Abs. 7 der
Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 – LRV-K 1989, BGBl. Nr. 19,
zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 55/2005 zu
erfolgen.
8) Brennbare Flüssigkeiten gemäß
UN/ADR-Nr. 1202.
Teil
2
Kategorien
von namentlich nicht in Teil 1 genannten Stoffen und Zubereitungen
Ziffer |
Spalte
1 |
Spalte
2 |
Spalte
3 |
Kategorie der
gefährlichen Stoffe und Zubereitungen |
Mengenschwelle
in Tonnen für die Anwendung von |
||
§ 84a
Abs. 2 Z 1 GewO 1994 |
§ 84a
Abs. 2 Z 2 GewO 1994 |
||
1 |
sehr giftig |
5 |
20 |
2 |
giftig |
50 |
200 |
3 |
brandfördernd |
50 |
200 |
4 |
explosionsgefährlich
1) (UN/ADR – Klasse 1.4) |
50 |
200 |
5 |
explosionsgefährlich
1) (UN/ADR – Klassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5, 1.6 oder
Gefahrenhinweise R 2 oder R 3) |
10 |
50 |
6 |
entzündlich 2) |
5 000 |
50 000 |
7 |
leicht entzündlich
3) |
50 |
200 |
8 |
leicht
entzündlich 4) |
5 000 |
50 000 |
9 |
hochentzündliche
Gase und Flüssigkeiten 5) |
10 |
50 |
10 |
umweltgefährlich
(Gefahrenhinweis R 50 oder R 50/53) |
100 |
200 |
11 |
umweltgefährlich
(Gefahrenhinweis R 51/53) |
200 |
500 |
12 |
Stoffe mit
Einstufung mit Gefahrenhinweis R 14 oder R 14/15, soweit nicht
durch Z 1 bis 11 erfasst |
100 |
500 |
13 |
Stoffe mit der
Einstufung R 29, soweit nicht durch Z 1 bis 11 erfasst |
50 |
200 |
Anmerkungen
zu Teil 2:
1) Als explosionsgefährlich im Sinne des
Teils 2 sind auch pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen zu werten, mit
welchen durch selbstständige, nicht detonierende, unter Freiwerden von Wärme
ablaufender Reaktionen Licht, Gas, Schall, Rauch oder Wärme oder eine Kombination
dieser Wirkungen erzielt werden soll. Diese Definition umfasst auch
explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen, die in
Gegenständen enthalten sind. Ist bei Gegenständen, die explosionsgefährliche
oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die enthaltende Menge
des Stoffs oder der Zubereitung bekannt, so ist für die Zwecke dieses Anhangs
diese Menge maßgebend. Ist die Menge nicht bekannt, so ist für die Zwecke
dieses Anhangs der gesamte Gegenstand als explosionsgefährlich anzusehen.
2) Entzündliche Stoffe oder Zubereitungen im
Sinne der Z 6 sind entzündliche Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von
mindestens 21 °C und höchstens 55 °C (Gefahrenhinweis R 10),
sofern sie eine Verbrennung unterhalten können.
3) Leicht entzündliche Stoffe und
Zubereitungen im Sinne der Z 7 sind leicht entzündliche Flüssigkeiten mit
dem Gefahrenhinweis R 17 oder flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen
Flammpunkt unter 55 °C haben und die unter Druck in flüssigem Zustand
bleiben, sofern bei bestimmten Arten der Behandlung, zB unter hohem Druck und
bei hoher Temperatur, das Risiko schwerer Unfälle entstehen kann.
4) Leicht entzündliche Stoffe und
Zubereitungen im Sinne der Z 8 sind leicht entzündliche Flüssigkeiten mit
Gefahrenhinweis R 11.
5) Hochentzündliche Stoffe und Zubereitungen
im Sinne der Z 9 sind Gase und Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis
R 12 (Gase mit dem Gefahrenhinweis R 12, die sich in einem
gasförmigen oder überkritischen Zustand befinden) oder entzündliche und leicht
entzündliche flüssige Stoffe und Zubereitungen, die auf einer Temperatur
oberhalb ihres jeweiligen Siedebereiches gehalten werden.“
Artikel 3
Änderung des
Emissionszertifikategesetzes
Das
Bundesgesetz über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten
(Emissionszertifikategesetz – EZG), BGBl. I Nr. 46/2004, zuletzt
geändert mit BGBl. I Nr. 135/2004, wird wie folgt geändert:
1. In § 3
werden nach Z 6 folgende Z 7 und 8 angefügt und der Punkt am Ende der
Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt:
„7. „Emissionsreduktionseinheit (ERU)“ eine nach
Artikel 6 des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten
Nationen über Klimaänderungen, BGBl. III Nr. 89/2005, und den im
Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen,
BGBl. Nr. 414/1994, oder des Kyoto-Protokolls gefassten Beschlüssen
ausgestellte Einheit;
8. „zertifizierte Emissionsreduktion (CER)“ eine
nach Artikel 12 des Kyoto-Protokolls und den im Rahmen des Rahmenübereinkommens
der Vereinten Nationen über Klimaänderungen oder des Kyoto-Protokolls
getroffenen Entscheidungen ausgestellte Einheit.“
2. In § 8 wird
nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Wird eine Anlage
im Lauf des Jahres stillgelegt, so hat die Emissionsmeldung gemäß § 8 für
den Zeitraum bis zur Stilllegung zu erfolgen.“
3. § 11
Abs. 7 lautet:
„(7) Alle Anlagen
gemäß Anhang 1 oder einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 sowie
Anlagen, die gemäß § 2 Abs. 3 in den Zuteilungsplan aufgenommen
wurden, die spätestens eine Woche vor dem Termin für die Übermittlung des
Zuteilungsplans an die Europäische Kommission gemäß § 13 Abs. 3 in
erster Instanz anlagenrechtlich genehmigt wurden, sind im nationalen
Zuteilungsplan für die Periode 2005 bis 2007 zu berücksichtigen. Für die
folgenden Perioden sind alle Anlagen, die spätestens drei Monate vor
Übermittlung des Zuteilungsplans an die Europäische Kommission gemäß § 13
Abs. 3 nachweislich einen vollständigen Antrag auf anlagenrechtliche
Genehmigung eingebracht haben und deren Inbetriebnahme voraussichtlich vor dem
letzten Tag der jeweiligen Periode erfolgt, im Zuteilungsplan zu
berücksichtigen. Für die Zuteilung an Anlagen, für die keine oder
unvollständige bzw. nicht ausreichende Emissionsmeldungen vorliegen, darunter
fallen Anlagen, die während oder nach der jeweiligen Basisperiode in Betrieb
genommen wurden, sind jedenfalls folgende Faktoren zu berücksichtigen:
1. die genehmigte Kapazität der Anlage;
2. die durchschnittliche Kapazitätsauslastung im
Branchendurchschnitt;
3. die zu erwartende Kapazitätsauslastung der
Anlage in der Periode;
4. die zu erwartenden Emissionen der Anlage unter
der Annahme der Anwendung des Standes der Technik.“
4. In § 11
wird nach Abs. 7 folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Der nationale
Zuteilungsplan für die Perioden ab 2008 hat anzugeben, in welchem Umfang die
projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls in der betreffenden Periode
gemäß Abs. 1 zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs nach dem
Kyoto-Protokoll genützt werden sollen, und festzulegen, bis zu welchem Prozentsatz
der Zuteilung für die Anlagen oder der tatsächlichen Emissionen in den Fällen
des § 18 Abs. 2 die Anlageninhaber zertifizierte Emissionsreduktionen
gemäß § 3 Z 7 und Emissionsreduktionseinheiten gemäß § 3
Z 8 zur Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß § 18 verwenden dürfen.
Der Prozentsatz hat mit den ergänzenden Verpflichtungen der Republik Österreich
nach dem Kyoto-Protokoll und der Beschlüsse, die auf Grund des
Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des
Kyoto-Protokolls gefasst wurden, insbesondere des Beschlusses 15/CP.7, in
Einklang zu stehen.“
5. Nach § 12
wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt:
„Zweiter
nationaler Zuteilungsplan
§ 12a. Bei der Erstellung des nationalen
Zuteilungsplans für die Periode 2008 bis 2012 hat der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die von den Inhabern
gemeldeten und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft auf Plausibilität geprüften Emissionen der Anlagen gemäß Anhang
1 oder § 2 Abs. 3 in den Jahren 2002 bis 2005 zu berücksichtigen.
Falls solche Meldungen nicht vorliegen, hat der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Anlageninhaber die Meldung mit
Bescheid aufzutragen. Falls die Basisperiode 2002 bis 2005 für die Anlage nicht
repräsentativ ist, kann in begründeten Fällen eine abweichende Basisperiode
herangezogen werden, indem einzelne Jahre aus dieser Periode unberücksichtigt
bleiben. Unbeschadet des § 8 ist eine nicht gemäß § 9 geprüfte
Meldung der Emissionen für das Jahr 2005 dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis 15. Februar 2006 zu
übermitteln.“
6. § 13
Abs. 5 lautet:
„(5) Für die Periode
2008 bis 2012 und jede folgende Fünfjahresperiode hat der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit spätestens zwölf Monate vor Beginn der
betreffenden Periode auf der Grundlage des gemäß § 11 erstellten
nationalen Zuteilungsplans mit Verordnung die Gesamtzahl der
Emissionszertifikate, die für die jeweilige Periode zugeteilt wird, den
Prozentsatz der Zuteilung, bis zu dem die Anlageninhaber zertifizierte
Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten zur Erfüllung ihrer
Verpflichtung gemäß § 18 verwenden dürfen, sowie die Zuteilung der
Emissionszertifikate auf die Tätigkeiten festzulegen. Die rechtsverbindliche
Zuteilung hat den anlagenspezifischen Zuteilungsmengen in dem an die
Europäische Kommission gemäß Abs. 3 übermittelten und von der Europäischen
Kommission genehmigten Zuteilungsplan gemäß § 11 zu entsprechen. Die Zuteilung
an die Anlagen hat mit Bescheid des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erfolgen.“
7. In § 18
wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) In der Periode
2005 bis 2007 können zertifizierte Emissionsreduktionen nach Maßgabe der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Erfüllung der Verpflichtungen eines
Inhabers gemäß Abs. 1 genützt werden. In den folgenden Perioden ab 2008
können zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten, die
auf Grund des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
und des Kyoto-Protokolls ausgestellt worden sind, nach Maßgabe der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes zur Erfüllung der Verpflichtungen eines Inhabers gemäß
Abs. 1 und 2 genützt werden. Ausgenommen sind zertifizierte
Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten, die aus Nuklearanlagen
oder aus Projektmaßnahmen in den Bereichen Landnutzung, Landnutzungsänderung
und Forstwirtschaft stammen. Hinsichtlich der Verwendung von zertifizierten
Emissionsreduktionen aus Projektmaßnahmen in den Bereichen Landnutzung,
Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft kann der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einklang mit den entsprechenden
Regelungen auf EG-Ebene mit Verordnung vorsehen, dass derartige zertifizierte
Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten zur Erfüllung der
Verpflichtungen eines Inhabers genützt werden können. Hinsichtlich der
Verwendung von zertifizierten Emissionsreduktionen aus Projektmaßnahmen, die die Emissionen anderer Treihausgase
als Kohlenstoffdioxid reduzieren, kann der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung vorsehen, dass
derartige zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten
nicht zur Erfüllung der Verpflichtungen eines Inhabers genützt werden können,
wenn dies im Einklang mit den entsprechenden Regelungen in anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union steht.“
8. Nach § 19
werden folgende §§ 19a und 19b samt Überschriften eingefügt:
„Umwandlung
von zertifizierten Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten
§ 19a. Wenn ein Anlageninhaber zertifizierte
Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten zur Erfüllung seiner
Verpflichtungen gemäß § 18 nützt, wird vom Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein sofort wieder abzugebendes
Emissionszertifikat im Austausch gegen eine zertifizierte Emissionsreduktion
oder eine Emissionsreduktionseinheit vergeben. Zertifizierte
Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten, die während einer
Periode von den Anlageninhabern zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß
§ 18 genützt worden sind, werden im Register gelöscht.
Projektmaßnahmen
§ 19b. Hinsichtlich der Anerkennung von
Projektmaßnahmen gemäß Artikel 6 und gemäß Artikel 12 des Kyoto-Protokolls, die
von österreichischen Anlageninhabern als Projektteilnehmer zur Erzeugung von
zertifizierten Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten gemäß
§ 3 Z 7 und 8 durchgeführt werden und für die die Anerkennung
Österreichs als Vertragspartei gemäß Anlage 1 des Rahmenübereinkommens der
Vereinten Nationen über Klimaänderungen angestrebt wird, sind § 38 des
Bundesgesetzes über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der
Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung, zum Schutz der Umwelt im
Ausland und über das österreichische JI/CDM-Programm für den Klimaschutz
(Umweltförderungsgesetz – UFG), BGBl. Nr. 185/1993 in der jeweils
geltenden Fassung, sowie die Richtlinien gemäß § 43 des Umweltförderungsgesetzes
anzuwenden.“
9. In § 21
Abs. 1 lautet der dritte Satz:
„Das
Register ist entsprechend der Verordnung (EG) 2216/2004 über ein
standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie
2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung
280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl.
Nr. L 386 S.1 vom 29.12.2004, in Form standardisierter
elektronischer Datenbanken mit gemeinsamen Datenelementen zur Verfolgung von
Vergabe, Besitz, Übertragung und Löschung von Emissionszertifikaten, zur
Gewährleistung des Zugangs der Öffentlichkeit und angemessener Vertraulichkeit
und zur Sicherstellung, dass keine Übertragungen erfolgen, die mit den
Verpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll unvereinbar sind, gemäß Art. 19
Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG zu führen.“
10. Nach § 21
Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Die
Anlageninhaber haben die Meldepflichten gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG)
2216/2004 an die Registerstelle zu erfüllen.“
11. § 24
lautet:
„§ 24. Die Zuteilung von Emissionszertifikaten,
Informationen über Projektmaßnahmen, an denen sich Anlageninhaber mit
Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft beteiligen, und die Meldungen der Inhaber gemäß § 8 dieses
Bundesgesetzes sind als Umweltinformationen im Sinne des
Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993 in der jeweils geltenden
Fassung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.“
12. In § 27
Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt
und nach Z 3 folgende Z 4 angefügt:
„4. mit einer Geldstrafe, die mindestens den
jährlichen Gebühren für das Konto der jeweiligen Anlage im Register gemäß
§ 21 entspricht, höchstens jedoch 15 000 Euro, wer eine Meldung gemäß
§ 21 Abs. 1a nicht oder nicht fristgerecht erstattet.“
Artikel 4
Änderung des
Immissionsschutzgesetzes–Luft
Das
Bundesgesetz zum Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe
(Immissionsschutzgesetz-Luft, IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2003, wird wie folgt
geändert:
1. In der
Inhaltsübersicht werden nach der Zeile „§ 9: Emissionskataster“ folgende
Einträge eingefügt:
„3a. Abschnitt: Programme
§ 9a:
Erstellung von Programmen
§ 9b:
Grundsätze
3b. Abschnitt: Umweltprüfung
§ 9c:
Umweltprüfung
§ 9d:
Grenzüberschreitende Konsultationen bei einer Umweltprüfung“
2. In der
Inhaltsübersicht wird im den Abschnitt 4 betreffenden Eintrag das Wort „Maßnahmenkatalog“ durch „Maßnahmen“ ersetzt. Der Eintrag zu § 10 wird
durch folgende Einträge ersetzt:
„§ 10a:
Anordnung von Maßnahmen bei Überschreitung von Zielwerten“
„§ 11:
(entfallen)“
„§ 12:
(entfallen)“
3. In der
Inhaltsübersicht wird nach § 13 eingefügt:
„§ 13a:
Sanierung“
4. In der
Inhaltsübersicht wird nach § 15 eingefügt:
„§ 15a:
Verbrennen im Freien“
5. In der
Inhaltsübersicht werden die Einträge zu § 19 und § 30a durch folgende
Einträge ersetzt:
„§ 19:
(entfallen)
§ 30a:
(entfallen)“
6. In der
Inhaltsübersicht wird nach § 34 eingefügt:
„§ 35:
Geschlechtsneutrale Bezeichnungen“
7. In der
Inhaltsübersicht werden nach der Wortfolge „Anlage
5: Zielwerte“ die
Wortfolgen „Anlage 5a: Zielwerte für PM10
und Stickstoffdioxid“
und „Anlage 5b: Zielwerte für Arsen,
Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren“ angefügt. Nach Anlage 6 wird die Wortfolge „Anlage 7: Umweltprüfung“ angefügt.
8. In § 2 wird
nach Abs. 5a folgender Abs. 5b eingefügt:
„(5b) PM2,5 im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet die
Partikel, die einen größenselektierenden Lufteinlass passieren, der für einen
aerodynamischen Durchmesser von 2,5 µm eine Abscheidewirksamkeit von
50 v.H. aufweist.“
9. § 2
Abs. 8 und Abs. 9 lauten:
„(8) Sanierungsgebiet
im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet oder jener Teil des
Bundesgebiets, in dem sich die Emissionsquellen befinden, für die in einem
Programm gemäß § 9a Maßnahmen vorgesehen werden können.
(9)
Beurteilungszeitraum im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jener Zeitraum, der für
eine umfassende Beschreibung der Immissionssituation erforderlich ist; dieser
ist getrennt nach Luftschadstoffen im Messkonzept gemäß § 4 festzulegen
und beträgt ein Kalenderjahr oder das Winter- oder Sommerhalbjahr, sofern in
einem der Halbjahre erfahrungsgemäß höhere Konzentrationen eines
Luftschadstoffs auftreten. Das Winterhalbjahr umfasst die Monate Oktober bis
März, das Sommerhalbjahr die Monate April bis September.“
10. § 2
Abs. 13 lautet:
„(13) Toleranzmarge im
Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet das Ausmaß, in dem der
Immissionsgrenzwert innerhalb der in Anlage 1 festgesetzten Fristen
überschritten werden darf, ohne die Erstellung von Statuserhebungen (§ 8)
und Programmen (§ 9a) zu bedingen.“
11. Dem § 2
werden folgende Abs. 14 bis 17 angefügt:
„(14) Zielwert gemäß
Anlage 5a, 5b oder einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 ist die nach Möglichkeit in
einem bestimmten Zeitraum zu erreichende Immissionskonzentration, die mit dem
Ziel festgelegt wird, die schädlichen Einflüsse auf die menschliche Gesundheit
und die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu verhindern oder zu verringern.“
12. § 2
Abs. 15 lautet:
„(15) Der Ausdruck
Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren im Sinne dieses Bundesgesetzes
bezeichnet den Gesamtgehalt dieser Elemente und Verbindungen in der PM10-Fraktion.“
13. § 2
Abs. 16 lautet:
„(16) Polyzyklische
aromatische Kohlenwasserstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind organische
Verbindungen, die sich aus mindestens zwei miteinander verbundenen aromatischen
Ringen zusammensetzen, die ausschließlich aus Kohlenstoff und Wasserstoff
bestehen.“
14. § 2
Abs. 17 lautet:
„(17) Quecksilber im
Sinne dieses Bundesgesetzes ist elementarer Quecksilberdampf (Hg0) und reaktives gasförmiges Quecksilber.“
15. § 3
Abs. 2b lautet:
„(2b) Für PM10 und Stickstoffdioxid werden zusätzlich Zielwerte in der
Anlage 5a und für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren in der Anlage 5b
festgelegt.“
16. In § 4
Abs. 1 wird die Wortfolge „in den
Anlagen 1 und 2 festgelegten Immissionsgrenzwerte“ durch die Wortfolge „in den Anlagen 1, 2 und 5b festgelegten
Immissionsgrenz- und –zielwerte“ ersetzt.
17. § 5
Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. zur Erhebung der Immissionsbelastung durch jene
Luftschadstoffe, für die kein Immissionsgrenz- oder -zielwert in den
Anlagen 1, 2 und 5b oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3
festgelegt ist,“
18. § 7
lautet:
„§ 7. Sofern an einer gemäß § 5 betriebenen
Messstelle eine Überschreitung eines in den Anlagen 1, 2, 4 oder 5 oder in
einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenz-,
Immissionsziel- oder Alarmwerts festgestellt wird, hat der Landeshauptmann
diese Überschreitung im Monatsbericht, sofern es sich um einen
Halbstundenmittelwert, einen Mittelwert über acht Stunden oder einen
Tagesmittelwert handelt, oder im Jahresbericht (§ 4 Abs. 2 Z 8
lit c), sofern es sich um einen Halbjahresmittelwert, einen
Jahresmittelwert oder einen Wert mit jahresbezogenen
Überschreitungsmöglichkeiten handelt, auszuweisen und festzustellen, ob die
Überschreitung des Immissionsgrenzwerts oder des Immissionszielwerts gemäß
Anlage 5b auf
1. einen Störfall oder
2. eine andere in absehbarer Zeit nicht
wiederkehrende erhöhte Immission
zurückzuführen
ist.“
19. In § 8
Abs. 1, erster Satz wird das Wort „Immissionsgrenzwerts“ durch die Wortfolge „Immissionsgrenzwerts oder Immissionszielwerts
gemäß Anlage 5b“
ersetzt.
20. In § 8
Abs. 2, erster Satz wird das Wort „Immissionsgrenzwerts“ durch die Wortfolge „Immissionsgrenzwerts oder Immissionszielwerts
gemäß Anlage 5b“
ersetzt.
21. Dem § 8
Abs. 3 werden nachstehende Sätze angefügt:
„Überschreitungen
eines Immissionsgrenzwerts und Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b für
denselben Luftschadstoff an zwei oder mehreren Messstellen oder für
verschiedene Luftschadstoffe können in einer Statuserhebung zusammengefasst
werden, wenn sie sich im gleichen Beurteilungszeitraum ereignet haben. Für
Überschreitungen von Immissionszielwerten gemäß Anlage 5b ist die
Statuserhebung erstmals abweichend von Abs. 1 am 30. September 2009
vorzulegen, sofern im Jahresbericht für das Jahr 2007 Überschreitungen
ausgewiesen wurden.“
22. § 8
Abs. 3a lautet:
„(3a) Ergibt eine
Statuserhebung, dass die Immissionen zumindest in einem erheblichen Ausmaß
durch Emissionen in einem anderen Bundesland verursacht wurden, hat der
Landeshauptmann des Bundeslandes, in dem die Überschreitung stattgefunden hat,
den Landeshauptmann des verursachenden Bundeslandes nach Möglichkeit bereits
während der Erstellung der Statuserhebung, spätestens aber unverzüglich nach
deren Fertigstellung, darüber zu informieren. Dieser hat auf der Grundlage der
Statuserhebung des betroffenen Bundeslandes – falls dies nicht ausreichend ist,
nach Erstellung einer eigenen Statuserhebung – ein Programm gemäß § 9a zu
erstellen und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.“
23. § 8
Abs. 7 lautet:
„(7) Die Erstellung
einer Statuserhebung kann unterbleiben, wenn für denselben Luftschadstoff
1. bereits eine Statuserhebung erstellt wurde,
2. die Emissionssituation sich nicht
wesentlich geändert hat,
3. die Überschreitung des Immissionsgrenzwerts
oder Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b an einer Messstelle innerhalb des
ermittelten (Abs. 2 Z 4) oder ausgewiesenen Sanierungsgebiets
(§ 9a Abs. 2) auftritt und
4. sich die Immissionssituation in diesem Gebiet
nicht wesentlich verschlechtert hat.“
24. Dem § 8
wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Bei
Überschreitung der Immissionszielwerte gemäß einer Verordnung gemäß § 3
Abs. 3 kann der Landeshauptmann eine Statuserhebung erstellen.“
25. § 9
Abs. 1 lautet:
„(1) Soweit dies zur
Erstellung eines Programms gemäß § 9a erforderlich ist, hat der
Landeshauptmann einen Emissionskataster (§ 2 Abs. 11), in dem alle in
Betracht kommenden Emittentengruppen erfasst werden, gemäß der Verordnung nach
Abs. 2 zu erstellen. Durch die Veröffentlichung von Daten aus dem
Emissionskataster dürfen Geschäfts‑ und Betriebsgeheimnisse nicht verletzt
werden.“
26. Nach dem 3. Abschnitt
werden folgende Abschnitte eingefügt:
„3a. Abschnitt
Programme
Erstellung
von Programmen
§ 9a. (1) Zur Erreichung der Ziele dieses
Bundesgesetzes (§ 1) hat der Landeshauptmann unter Bedachtnahme auf
nationale Programme gemäß § 6 des Emissionshöchstmengengesetzes-Luft,
BGBl. I Nr. 34/2003, Pläne und Programme gemäß § 13 des
Ozongesetzes, BGBl. 210/1992, sowie die österreichische Klimastrategie
gemäß § 1 Abs. 2 des Emissionszertifikategesetzes, BGBl. I
Nr. 46/2004,
1. auf Grundlage der Statuserhebung (§ 8) und
eines allenfalls erstellten Emissionskatasters (§ 9),
2. unter Berücksichtigung der Stellungnahmen gemäß
§ 8 Abs. 5 und 6 sowie
3. unter Berücksichtigung der Grundsätze gemäß
§ 9b
ein
Programm zu erstellen, in dem jene Maßnahmen festgelegt werden, die ergriffen
werden, um die Emissionen, die zur Überschreitung des Immissionsgrenzwerts
gemäß Anlage 1, 2 und 5b oder einer Verordnung nach § 3 Abs. 3
geführt haben, im Hinblick auf die Einhaltung dieses Grenzwerts zu reduzieren.
Ein Entwurf des Programms ist längstens 18 Monate nach Ablauf des Jahres, in
dem die Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts stattgefunden hat, zu
veröffentlichen. Falls der Entwurf vorsieht, Maßnahmen gemäß Abschnitt 4
mit Verordnung gemäß § 10 vorzuschreiben, ist der Entwurf für diese
Verordnung zusammen mit dem Entwurf des Programms im Internet auf der Homepage
des Landes zu veröffentlichen. Jedermann kann zum Entwurf des Programms binnen
sechs Wochen Stellung nehmen. Die in ihrem Wirkungsbereich berührten
Bundesminister sowie die gesetzlich eingerichteten Interessenvertretungen sind
von der Veröffentlichung des Entwurfs und der Möglichkeit zur Stellungnahme in
Kenntnis zu setzen. Die Stellungnahmen sind bei der Erstellung des Programms in
angemessener Weise zu berücksichtigen.
(2) Der
Landeshauptmann kann ein Programm für Überschreitungen eines Zielwerts gemäß
einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 oder für Überschreitungen eines
Immissionsgrenzwerts gemäß Anlage 5b
erstellen, sofern dies im Hinblick auf deren Einhaltung erforderlich
ist. Wird ein solches Programm für erforderlich erachtet, so ist es für
Überschreitungen, die vor dem Inkrafttreten der Immissionszielwerte gemäß
Anlage 5b als Immissionsgrenzwerte stattgefunden haben, mit dem
Inkrafttreten der Immissionszielwerte gemäß Anlage 5b als
Immissionsgrenzwerte vorzulegen.
(3) Das Programm kann
insbesondere folgende Maßnahmen umfassen:
1. Maßnahmen gemäß Abschnitt 4;
2. Maßnahmen im Bereich der öffentlichen
Beschaffung;
3. Förderungsmaßnahmen im Bereich von Anlagen,
Haushalten und Verkehr für emissionsarme Technologien und Verhaltensweisen, die
Emissionen reduzieren;
4. Maßnahmen hinsichtlich des Betriebs von mobilen
Motoren.
Im Programm
sind für jede Maßnahme das Gebiet, in dem sie gilt, sowie eine Umsetzungsfrist
festzulegen. In das Programm sind Angaben gemäß Anhang IV Z 7 bis 9
der Richtlinie 96/62/EG über die Beurteilung und Kontrolle der
Luftqualität, ABl. Nr. 296 vom 21. November 1996, S. 55, aufzunehmen.
Im Programm ist die Auswahl der festgelegten Maßnahmen zu begründen. Weiters
ist in einem Anhang zum Programm auf im selbständigen Wirkungsbereich der
Länder und Gemeinden getroffene Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen jener
Schadstoffe, für die das Programm erstellt wird, zu verweisen.
(4) Wenn hinsichtlich
mehrerer der in Anlage 1 und 2 oder einer Verordnung gemäß § 3
Abs. 3 genannten Schadstoffe eine Grenzwertüberschreitung vorliegt, kann
der Landeshauptmann ein integriertes Programm für alle betroffenen Schadstoffe
erstellen. Dies gilt sinngemäß für Programme gemäß Abs. 1a. Programme für
PM10 müssen auch auf die Verringerung der PM2,5-Konzentration abzielen.
(5) Wenn in mehreren
Bundesländern Überschreitungen des Grenz- oder Zielwerts des gleichen
Schadstoffs aufgetreten sind, ist in Zusammenarbeit der Landeshauptmänner jener
Länder, aus deren Gebiet die Emissionen stammen, die maßgeblich zur
Überschreitung der Grenz- oder Zielwerte beigetragen haben, ein gemeinsames
übergreifendes Programm zu erstellen, das die Einhaltung der Grenz-oder
Zielwerte sicherstellt.
(6) Das Programm ist
alle drei Jahre insbesondere in Bezug auf seine Wirksamkeit zur Erreichung der
Ziele dieses Bundesgesetzes zu evaluieren und erforderlichenfalls zu
überarbeiten.
(7) Sofern gemäß
§ 8 Abs. 8 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft die Statuserhebung erstellt, hat dieser auch das Programm
zu erstellen.
(8) Das Programm ist
spätestens 24 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Grenz- oder
Zielwertüberschreitung gemessen wurde, auf der Internetseite des Landes und des
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
kundzumachen. Der Landeshauptmann oder der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in den Fällen des Abs. 6 hat
die Informationen über das Programm gemäß der Entscheidung der Kommission vom
20. Februar 2004 zur Festlegung von Modalitäten für die Übermittlung von
Informationen über die gemäß der Richtlinie 96/62/EG erforderlichen Pläne
oder Programme in Bezug auf Grenz-oder Zielwerte für bestimmte Luftschadstoffe,
ABl. Nr. L 68 vom 6. März 2004, S. 27, zu
erstellen. Diese Informationen sind vom Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gesammelt jährlich spätestens
24 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Grenz-oder
Zielwertüberschreitung gemessen wurde, an die Europäische Kommission zu
übermitteln.
(9) Für
Grenzwertüberschreitungen, die vor dem 1. Jänner 2005 gemessen wurden,
gelten weiterhin § 8 sowie §§ 10 ff dieses Bundesgesetzes in der Fassung
BGBl. I Nr. 34/2003.
(10) Überschreitet der
Wert eines Luftschadstoffs den Grenz- oder Zielwert gemäß Anlage 1, 2 oder
5b oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 oder den Alarmwert gemäß
Anlage 4 infolge der Emissionen in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder besteht die Gefahr einer solchen Überschreitung, leitet
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Konsultationen mit den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates ein mit
dem Ziel, das Problem zu beheben. Wenn die Statuserhebung ergibt, dass die
Überschreitung eines Grenz-oder Zielwerts ausschließlich durch Emissionen im
Ausland verursacht wurde, entfällt die Erstellung eines Programms gemäß
Abs. 1 und 4.
Grundsätze
§ 9b. Bei der Erstellung von Programmen gemäß
§ 9a sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen:
1. Beeinträchtigungen der Schutzgüter durch
Luftschadstoffe ist im Sinne des Verursacherprinzips vorzubeugen; nach
Möglichkeit sind Luftschadstoffe an ihrem Ursprung zu bekämpfen;
2. alle Emittenten oder Emittentengruppen, die im
Beurteilungszeitraum einen nennenswerten Einfluss auf die Immissionsbelastung
gehabt haben und einen nennenswerten Beitrag zur Immissionsbelastung,
insbesondere im Zeitraum der Überschreitung des Immissionsgrenzwerts, geleistet
haben, sind zu berücksichtigen;
3. Maßnahmen sind vornehmlich bei den
hauptverursachenden Emittenten und Emittentengruppen unter Berücksichtigung der
auf sie fallenden Anteile an der Immissionsbelastung, des Reduktionspotentials
und des erforderlichen Zeitraums für das Wirksamwerden der Maßnahmen zu setzen;
dabei sind vorrangig solche Maßnahmen anzuordnen sind, bei denen den Kosten der
Maßnahme eine möglichst große Verringerung der Immissionsbelastung
gegenübersteht;
4. Maßnahmen sind nicht vorzuschreiben, wenn sie
unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Maßnahmen
verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Anordnungen angestrebten
Erfolg steht;
5. Eingriffe in bestehende Rechte sind auf das
unbedingt erforderliche Maß zu beschränken; bei der Auswahl von Maßnahmen sind
die jeweils gelindesten, zum Ziel führenden Mittel zu ergreifen;
6. auf die Höhe der Immissionsbelastung und die
Häufigkeit der Grenzwertüberschreitungen sowie die zu erwartende Entwicklung
der Emissionen des betreffenden Luftschadstoffs sowie auf eingeleitete
Verfahren und angeordnete Sanierungsmaßnahmen und gebietsbezogene Maßnahmen
nach diesem Bundesgesetz sowie anderen Verwaltungsvorschriften, sofern diese
Einfluss auf die Immissionssituation haben, ist Bedacht zu nehmen;
7. öffentliche Interessen sind zu berücksichtigen.
3b. Abschnitt
Umweltprüfung
Umweltprüfung
und Beteiligung der Öffentlichkeit
§ 9c. (1) Eine Umweltprüfung ist durchzuführen,
wenn ein Programm gemäß § 9a voraussichtlich Auswirkungen auf
Natura 2000‑Gebiete hat. Weiters ist eine Umweltprüfung durchzuführen,
wenn ein Programm gemäß § 9a einen Rahmen für die künftige Genehmigung von
Projekten festlegt und die Umsetzung des Programms voraussichtlich erhebliche
Umweltauswirkungen haben wird.
(2) Wird ein Rahmen
für die künftige Genehmigung von Projekten festgelegt oder werden nur
geringfügige Änderungen des Programms vorgenommen, hat anhand der Kriterien der
Anlage 7 Teil 1 eine Prüfung zu erfolgen, ob die Umsetzung
voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird. Der Landesregierung
sowie dem Umweltanwalt gemäß § 2 Abs. 4 des UVP-Gesetzes wird eine
Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.
(3) Wenn keine
Umweltprüfung durchgeführt wird, hat der Landeshauptmann oder der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
falls dieser zuständig ist, die Ergebnisse der Prüfung gemäß Abs. 2
einschließlich der Gründe für die Entscheidung, keine Umweltprüfung durchzuführen,
auf der Internetseite des Landes bzw. des Bundesministeriums für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen.
(4) Ist eine
Umweltprüfung durchzuführen, so hat der Landeshauptmann oder der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, falls dieser
zuständig ist, einen Umweltbericht gemäß Anlage 7 Teil 2 zu
erstellen. In diesem Bericht werden die voraussichtlichen erheblichen
Auswirkungen der Umsetzung des Programms auf die Umwelt und mögliche Alternativen,
welche die Ziele und den geografischen Anwendungsbereich des Programms
berücksichtigen, ermittelt, beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht enthält
die Angaben, die vernünftigerweise verlangt werden können, und berücksichtigt
den gegenwärtigen Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden, den Inhalt und den
Detaillierungsgrad des Programms und dessen Stellung im Entscheidungsprozess.
Der Landesregierung und dem Umweltanwalt wird bei der Festlegung des Umfangs
und Detaillierungsgrads der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen
eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.
(5) Der
Landeshauptmann oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft, falls dieser zuständig ist, hat den Umweltbericht
gemeinsam mit dem Entwurf des Programms gemäß § 9a Abs. 1 der
Öffentlichkeit auf der Internetseite des Landes bzw. des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugänglich zu machen.
Dies ist in zwei weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen. In der
Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedermann innerhalb von sechs
Wochen ab der Bekanntmachung beim Landeshauptmann oder beim Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, falls dieser zuständig ist,
eine schriftliche Stellungnahme abgeben kann. Die Landesregierung wird auf die
Stellungnahmemöglichkeit in Wahrnehmung ihrer Umwelt- und Planungskompetenz
schriftlich hingewiesen. Dem Umweltanwalt wird gesondert eine
Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt. Auf den Umweltbericht und die eingelangten
Stellungnahmen ist bei der Erarbeitung des Programms Bedacht zu nehmen.
(6) Wenn das Programm
einer Umweltprüfung unterzogen wurde, hat der Landeshauptmann oder der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
falls dieser zuständig ist, eine zusammenfassende Erklärung über die
Umweltprüfung gemeinsam mit dem Programm auf der Internetseite des Landes bzw.
des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. In der zusammenfassenden Erklärung ist
darzulegen,
1. wie die Umwelterwägungen in das Programm
einbezogen wurden,
2. wie der Umweltbericht, die eingelangten
Stellungnahmen und gegebenenfalls die Ergebnisse grenzüberschreitender
Konsultationen gemäß § 9d berücksichtigt wurden,
3. aus welchen Gründen nach Abwägung welcher
geprüften Alternativen die Erstellung des Plans erfolgt ist und
4. welche Maßnahmen zur Überwachung der
erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Programms auf die Umwelt vorgesehen
sind.
(7) Der
Landeshauptmann oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft, falls dieser zuständig ist, hat dafür Sorge zu tragen,
dass die erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Programms auf die Umwelt
überwacht werden, um unter anderem frühzeitig unvorhergesehene negative
Auswirkungen ermitteln zu können und erforderlichenfalls geeignete
Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Diese Überwachung ist gemeinsam mit der Evaluierung
des Programms gemäß § 9a Abs. 5 durchzuführen.
Grenzüberschreitende
Konsultationen bei einer Umweltprüfung
§ 9d. (1) Wenn
1. die Umsetzung eines Programms gemäß § 9a
voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union haben wird oder
2. ein von den Auswirkungen der Durchführung des
Programms voraussichtlich erheblich betroffener Mitgliedstaat ein
diesbezügliches Ersuchen stellt,
hat der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
diesem Mitgliedstaat zum jeweiligen Zeitpunkt der Bekanntmachung den
Umweltbericht und den Entwurf des Programms zu übermitteln. Dem anderen
Mitgliedstaat ist bei der Übermittlung des Umweltberichts gemäß Z 1 eine
angemessene Frist für die Mitteilung, ob er an der Umweltprüfung teilnehmen
will, einzuräumen.
(2) Dem anderen
Mitgliedstaat ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit er den in ihrem
umweltbezogenen Aufgabenbereich betroffenen Behörden und der Öffentlichkeit
Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen kann. Erforderlichenfalls sind
Konsultationen über die voraussichtlichen grenzüberschreitenden Auswirkungen
der Durchführung des Progamms auf die Umwelt und über die geplanten Maßnahmen
zur Verminderung oder Vermeidung solcher Auswirkungen durchzuführen. Für die
Konsultationen ist ein angemessener Zeitrahmen mit dem anderen Mitgliedstaat zu
vereinbaren. Dem anderen Mitgliedstaat ist das veröffentlichte Programm und die
Erklärung gemäß § 9c Abs. 6 zu übermitteln.
(3) Wird im Rahmen der
Erstellung eines Plans oder Programms im Bereich der Luftreinhaltung in einem
anderen Mitgliedstaat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft der Umweltbericht oder der Entwurf eines Plans oder
Programms übermittelt, so hat er die Landeshauptmänner und die Landesregierung
jener Bundesländer, in denen die Durchführung des Plans erhebliche Auswirkungen
auf die Umwelt haben könnte, sowie die Öffentlichkeit in diesen Bundesländern
einzubeziehen. Die Einbeziehung erfolgt gemäß § 9c Abs. 5. Beim
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
eingelangte Stellungnahmen sind dem anderen Mitgliedstaat zu übermitteln.
Erforderlichenfalls hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft Konsultationen mit dem anderen Mitgliedstaat zu führen.“
27. Die Überschrift
von Abschnitt 4 lautet „Maßnahmen“.
28. § 10 samt
Überschrift lautet:
„Anordnung
von Maßnahmen
§ 10. (1) Maßnahmen gemäß §§ 13 bis 16 sind
im Rahmen und auf Grundlage des Programms gemäß § 9a vom Landeshauptmann oder
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
sofern dieser gemäß § 9a Abs. 6
zuständig ist, spätestens 24 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die
Grenzwertüberschreitung festgestellt wurde, mit Verordnung unter Beachtung der
Grundsätze des § 9b anzuordnen.
(2) Für Zielwerte
gemäß Anlage 5b gilt Absatz 1 sinngemäß.“
29. § 10a samt
Überschrift lautet:
„Anordnung
von Maßnahmen bei Überschreitungen von Zielwerten
§ 10a. Bei einer Überschreitung eines Zielwerts
gemäß einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 kann der Landeshauptmann mit Verordnung Maßnahmen
ergreifen.“
30. §§ 11 und
12 entfallen.
31. § 13
lautet:
„§ 13. (1) Für Anlagen oder Anlagenkategorien
gemäß § 2 Abs. 10 können folgende Maßnahmen angeordnet werden:
1. Begrenzung der Emission von Luftschadstoffen
nach dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anordnungen gemäß § 10
gültigen Stand der Technik (§ 2 Abs. 8 Z 1 AWG 2002),
ausgenommen bei Anlagen, die innerhalb von fünf Jahren vor dem Inkrafttreten
der Anordnungen gemäß § 10 nach dem Stand der Luftreinhaltetechnik
genehmigt oder saniert worden sind;
2. andere emissionsmindernde Maßnahmen,
insbesondere
a) der Einsatz emissionsarmer Brennstoffe, Stoffe,
Zubereitungen und Produkte, sofern die Versorgung mit diesen sichergestellt und
die Anlage zum Einsatz derselben geeignet ist und der Einsatz nicht zu einer
höheren Belastung der Arbeitnehmer führt,
b) die Erstellung von Immissionsschutzplänen,
c) die Vorschreibung eines maximalen Massenstroms
sowie
d) Beschränkungen oder Verbote des Einsatzes von
Maschinen, Geräten und sonstigen mobilen technischen Einrichtungen mit hohen
spezifischen Emissionen.
(2) Abs. 1
Z 1 und Z 2 lit. c und d sind auf Anlagen, die dem für sie in
einem Gesetz oder in einer Verordnung, insbesondere gemäß § 82
Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, § 181
Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, § 4
Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, BGBl. I Nr. 150/2004,
§ 65 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102 oder in
einem Bescheid nach einem Verfahren gemäß §§ 79 ff
Gewerbeordnung 1994, § 179 Mineralrohstoffgesetz oder § 23
Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen festgelegten Stand der Luftreinhaltetechnik
entsprechen oder die eine gesetzliche Verpflichtung zur wiederkehrenden
Anpassung an den Stand der Technik einhalten, nicht anzuwenden. Z 2
lit. d ist auf Maschinen, Geräte und sonstige mobile technische
Einrichtungen, die dem für sie in einem Gesetz oder in einer Verordnung festgelegten
Stand der Luftreinhaltetechnik entsprechen, nicht anzuwenden.
(3) In Bezug auf die
Zielwerte gemäß Anlage 5b sind Abs. 1 Z 1 und Z 2
lit. c und d auf Industrieanlagen, die unter die Richtlinie 96/61/EG
fallen, nicht anzuwenden, soweit diese den besten verfügbaren Techniken im
Sinne des Artikels 2 Z 11 der Richtlinie entsprechen.“
32. Nach § 13
wird folgender § 13a samt Überschrift eingefügt:
„Sanierung
§ 13a. (1) Die zuständige Behörde (§ 17) hat
dem Inhaber einer Anlage gemäß § 2 Abs. 10 Z 1, die in einem
Sanierungsgebiet liegt und von Maßnahmen gemäß § 13 betroffen ist, mit
Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem
hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für
die Anlage vorzulegen.
(2) Ist das
Sanierungskonzept (Abs. 1) zur Erfüllung der im Programm festgelegten
Anforderungen geeignet, ist es von der Behörde – erforderlichenfalls unter
Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen – zu genehmigen. Weiters sind die
für eine Änderung der Anlage geltenden Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften
anzuwenden. Dem Inhaber der Anlage ist die Verwirklichung des genehmigten
Konzepts innerhalb der sich aus dem Programm gemäß § 9a ergebenden Frist
aufzutragen. In den Fällen des § 17 Abs. 2 ist die nach den
Verwaltungsvorschriften zuständige Behörde vor Erlassung des Bescheids zu
hören.
(3) Abs. 1 und 2
gelten nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem
Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, dem Mineralrohstoffgesetz oder dem
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 unterliegen.“
33. § 14
Abs. 1 bis 3 lautet:
„(1) Für
Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Z 1
Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267, oder für
bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen können
1. Geschwindigkeitsbeschränkungen und
2. zeitliche und räumliche Beschränkungen des
Verkehrs
angeordnet
werden. Als zeitliche und räumliche Beschränkung gelten insbesondere auch die
Anordnung autofreier Tage, wechselweise Fahr- und Parkverbote für
Kraftfahrzeuge mit geraden und ungeraden Kennzeichen, Fahrverbote an
hochbelasteten Tagen, temporäre Parkverbote zur Straßenreinigung und
Fahrverbote für Fahrzeuge, die bestimmte Verbrauchs- und Abgaswerte nicht
erfüllen. Wenn derartige Beschränkungen Autobahnen oder Schnellstraßen
betreffen, ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese Beschränkungen auf Autobahnen und
Schnellstraßen können für bis zu drei Monate angeordnet werden. Darüber hinaus
ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie herzustellen.
(1a) Zur Anordnung von
Beschränkungen gemäß Abs. 1 Z 1 für die Dauer erhöhter Neigung zu
Grenzwertüberschreitungen sowie zum optimierten Einsatz von temporären
Geschwindigkeitsbeschränkungen können flexible Systeme, wie immissionsabhängige
Verkehrsbeeinflussungsanlagen, verwendet werden.
(2) Beschränkungen
gemäß Abs. 1 Z 2 sind nicht anzuwenden auf
1. die in §§ 26, 26a und 27 StVO 1960,
BGBl. Nr. 159, genannten Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge im öffentlichen
Dienst und Fahrzeuge des Straßendienstes, der Bahnerhaltung und der Müllabfuhr
sowie auf Fahrzeuge, die gemäß § 29b StVO 1960 von stark
gehbehinderten Personen gelenkt werden oder in denen diese Personen befördert
werden, sowie Fahrzeuge von Ärzten, Tierärzten und Bestattungsunternehmungen in
Ausübung ihres Dienstes,
2. Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung im
Kraftfahrlinien-, Gelegenheits- oder Werkverkehr,
3. Kraftfahrzeuge, soweit sie zum Zweck einer
Ladetätigkeit in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit benützt werden und
sofern der Ausgangs- oder der Zielpunkt ihrer Fahrten, in jenem Teil des
Sanierungsgebietes liegt, für den Verkehrsbeschränkungen verhängt wurden,
4. den Vor- und Nachlauf im Kombinierten Verkehr,
wenn die Verladestelle für den Kombinierten Verkehr in einem Sanierungsgebiet
liegt,
5. Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft in
Ausübung einer erforderlichen Haupttätigkeit,
6. Fahrzeuge für den Fahrschulbetrieb, sofern der
Standort der Fahrschule in jenem Teil des Sanierungsgebiets liegt, für den
Verkehrsbeschränkungen angeordnet wurden, und die Schulfahrzeuge entsprechend
einer Verordnung nach Abs. 4 gekennzeichnet sind,
7. Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb oder
Gasantrieb sowie
8. sonstige
Fahrzeuge, für deren Benützung im Sanierungsgebiet ein im Einzelfall zu
prüfendes, überwiegendes öffentliches oder erhebliches privates Interesse
besteht und die entsprechend einer Verordnung nach Abs. 4 gekennzeichnet
sind, sofern nicht in einer Anordnung gemäß § 10 für Straßenbenützung der
betreffenden Art nach Abwägung der Interessen die Erteilung von
Ausnahmegenehmigungen für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen wegen ihres
wesentlichen Emissionsbeitrages
ausgeschlossen wird.
Beschränkungen
gemäß Abs. 1 Z 1 sind auf Einsatzfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1
Z 25 StVO 1960 nicht anzuwenden.
(3) Ob ein
überwiegendes öffentliches oder erhebliches privates Interesse im Sinne des
Abs. 2 Z 8 vorliegt, ist auf Antrag des Zulassungsbesitzers von
der Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen. Der Antragsteller hat glaubhaft zu
machen, dass die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die
Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann. Bei Vorliegen dieser
Bedingungen ist das Kraftfahrzeug gegen Ersatz der Gestehungskosten gemäß
Abs. 4 zu kennzeichnen. Die Ausnahme ist von der Behörde befristet,
höchstens aber für zwölf Monate, zu gewähren; wenn das Vorliegen eines
Interesses nur für einen bestimmten Teil des Sanierungsgebietes nachgewiesen
wird, so ist die Ausnahmegenehmigung auf diesen Teil des Sanierungsgebietes zu
beschränken. Stellt die Verwaltungsbehörde fest, dass kein solches Interesse
besteht, so ist die Ablehnung des Antrags mit Bescheid auszusprechen.“
34. In § 14
Abs. 4 wird die Zeichenfolge „7
und 9“ durch die
Zeichenfolge „6 und 8“ ersetzt.
35. In § 14
Abs. 5 lautet:
„(5) Die Organe der
Straßenaufsicht und der Bundespolizei haben den zur Vollziehung der Maßnahmen
nach Abs. 1 zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen im Rahmen
ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten und bei der Überwachung
der Einhaltung dieser Maßnahmen gemäß § 97 StVO 1960 vorzugehen.“
36. § 14
Abs. 6 lautet:
„(6) Anordnungen gemäß
Abs. 1 sind, soweit dies möglich ist, durch Straßenverkehrszeichen gemäß
§ 52 StVO kundzumachen; die Zeichen sind mit einer Zusatztafel mit
dem Wortlaut „Immissionsschutzgesetz-Luft“ oder „IG-L“ zu versehen. Für die
Kundmachung, Aufstellung und Beschaffenheit der Zeichen gelten § 44
Abs. 1, 2b, 3 und 4 sowie §§ 48, 51 und 54 StVO 1960
sinngemäß. Die Anzeige einer Geschwindigkeitsbeschränkung im Fall des Einsatzes
eines flexiblen Systems wie z.B. einer Verkehrsbeeinflussungsanlage gilt als
Kundmachung im Sinne des § 44 StVO.“
37. § 15
lautet:
„§ 15. Für Stoffe, Zubereitungen und Produkte
können Anordnungen über
1. zeitliche und räumliche Beschränkungen ihres
Einsatzes sowie
2. das Lagern, Ausbreiten, Ausstreuen, Umfüllen,
Ausschütten, Zerstäuben, Versprühen und Entfernen in Anlagen gemäß § 2
Abs. 10 Z 3 auf
Verkehrsflächen getroffen werden,
soweit
durch diese Maßnahmen die Sicherheit und Gesundheit der Bevölkerung und die
land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit für eine gesicherte Agrarproduktion
nicht beeinträchtigt werden.“
38. Nach § 15
wird folgender § 15a samt Überschrift eingefügt:
„Verbrennen
im Freien
§ 15a. Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens
biogener Materialien gemäß dem Bundesgesetz über das Verbot des Verbrennens
biogener Materialien außerhalb von Anlagen, BGBl. 405/1993, können
eingeschränkt oder aufgehoben werden, sofern die Ausnahmen nicht das Verbrennen
von schädlingsbefallenen biogenen Materialien betreffen.“
39. § 16
Abs. 1 erster Satz lautet:
„ Ist ein in den
Anlagen 1, 2 und 5b oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3
festgelegter Immissionsgrenz- bzw. -zielwert um mehr als 50 v.H. in mehr
als einem Beurteilungszeitraum überschritten, können zusätzlich zu den in
§§ 13 bis 15 vorgesehenen Maßnahmen nachfolgende Maßnahmen angeordnet
werden:“
40. § 16
Abs. 2 lautet:
„(2) Ausgenommen von
einem Fahrverbot gemäß Abs. 1 Z 4 sind jedenfalls Fahrzeuge gemäß
§ 14 Abs. 2 Z 1 und 7 sowie Fahrzeuge, die
1. der gewerbsmäßigen Versorgung mit zur
Befriedigung der notwendigen Bedürfnisse des täglichen Lebens dienenden
verderblichen Waren,
2. der unaufschiebbaren landwirtschaftlichen
Tätigkeit für eine gesicherte Nahrungsmittelproduktion oder
3. der Versorgung mit mobilen Hilfsdiensten
dienen.
Weitere Ausnahmen sind erforderlichenfalls vom Landeshauptmann festzulegen.“
41. Nach § 16
Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Immissionsgrenzwerte
gemäß Anlage 1 oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3, für die
eine zulässige Zahl von Überschreitungen festgelegt ist, gelten dann als um
mehr als 50 v.H. überschritten, wenn der Grenzwert an der in Anlage 1
oder der Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 festgelegten Zahl von Tagen um
mehr als 50 v.H. überschritten ist.“
42. Die Überschrift
des 5. Abschnitts lautet:
„Vollziehung
der Maßnahmen“
43. In § 17
Abs. 1 und 2 entfällt jeweils die Wortfolge „in
einem Maßnahmenkatalog“.
44. In § 17
Abs. 3 wird die Wortfolge „des
Maßnahmenkatalogs (§ 10)“
durch die Wortfolge „gemäß
§ 10“ ersetzt.
45. In § 18
Abs. 1 wird die Wortfolge „Bestimmungen
des Maßnahmenkatalogs (§ 10)“ durch die Wortfolge „Inhalte
eines Programms gemäß § 9a“ ersetzt.
46. § 18
Abs. 2 lautet:
„(2) Abs. 1 gilt
nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Emissionsschutzgesetz
für Kesselanlagen, dem Mineralrohstoffgesetz oder dem
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 unterliegen.“
47. § 19
entfällt.
48. § 20
Abs. 1 lautet:
„(1) Anlagen gemäß
§ 2 Abs. 10, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften des
Bundes einer Genehmigungspflicht unterliegen, bedürfen keiner gesonderten
luftreinhalterechtlichen Genehmigung und es gelten die Bestimmungen der
Abs. 2 und 3 als zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen. Sind im Zuge des
Neubaus von Straßen oder Straßenabschnitten Schadstoffkonzentrationen auf Grund
von straßenbaulichen Maßnahmen zu erwarten, ist die Einhaltung der in den
Anlagen 1, 2 und 5b oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3
festgelegten Immissionsgrenzwerte anzustreben.“
49. § 20
Abs. 3 lautet:
„(3) Sofern in dem
Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung
genehmigt werden soll, bereits eine Überschreitung eines Grenzwerts gemäß
Anlage 1, 2 und 5b oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3
vorliegt oder durch die Genehmigung
zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn
1. die Emissionen der Anlage keinen relevanten
Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder
2. der zusätzliche Beitrag durch
emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich
zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen
erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung,
insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a oder eines
Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert werden,
so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Grenzwertüberschreitungen
anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.“
50. § 20
Abs. 4 lautet:
„(4) Die Bestimmungen
der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Anlagen, die der
Gewerbeordnung 1994, dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen oder dem
Mineralrohstoffgesetz unterliegen.“
51. An § 21
Abs. 1 wird nachstehender Satz angefügt:
„Die
zuständige Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.“
52. § 21
Abs. 4 lautet:
„(4) Die Bestimmungen
der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Anlagen, die der
Gewerbeordnung 1994, dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen oder dem
Mineralrohstoffgesetz unterliegen.“
53. In § 23
Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „in
den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3
festgelegten Immissionsgrenzwerte“ durch die Wortfolge „in
den Anlagen 1, 2 und 5b oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3
festgelegten Immissionsgrenz- oder -zielwerte“ ersetzt.
54. § 26
Abs. 1 erster Satz lautet:
„Soweit dies
zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die Organe der mit
der Vollziehung betrauten Behörden (§ 17) im Rahmen ihrer Zuständigkeiten
sowie die von diesen herangezogenen amtlichen und nicht amtlichen
Sachverständigen befugt, Liegenschaften und Anlagen zu betreten, um
Emissionsmessungen durchzuführen oder Emissionsmessungen und deren Auswertung
oder das Emissionsverhalten der Anlage, das durch die Betriebsweise beeinflusst
wird, sofern gemäß diesem Bundesgesetz Vorschriften über die Betriebsweise
festgelegt sind, zu überprüfen; der Zutritt zu diesen Orten ist ihnen zu
gestatten.“
55. In § 30
Abs. 1 Z 2 entfällt der Ausdruck „(Maßnahmenkatalog)“. In Abs. 1 Z 3 lit a wird
die Zeichenfolge „§ 19“ durch die Zeichenfolge „§ 13a“ ersetzt. In Abs. 1 Z 4 entfällt die
Wortfolge „des Maßnahmenkatalogs“.
56. In § 30
Abs. 1 Z 1 wird nach der Wortfolge „Anlage
gemäß § 21a Abs. 1“
die Wortfolge „oder eine Anlage gemäß einer
Verordnung nach § 21“
eingefügt.
57. In § 30
Abs. 1 Z 3 wird folgende lit. f angefügt:
„f) einer Genehmigungsvoraussetzung gemäß § 21
Abs. 2 zuwiderhandelt.“
58. In § 30
wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Beim begründeten
Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der
aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, insbesondere des § 14,
kann von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht
als vorläufige Sicherheit gemäß § 37a VStG ein Betrag bis zu
1.500 Euro festgesetzt werden.“
59. § 30a
entfällt samt Überschrift.
60. § 34
lautet:
„§ 34. Durch dieses Bundesgesetz werden die
Richtlinie 1996/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die
Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität, die Richtlinie 1999/30/EG des
Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid,
Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft, die Richtlinie 2000/69/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 über
Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft, die Richtlinie 2004/107/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel
und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft, die
Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme sowie die
Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit an der
Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme umgesetzt.“
61. Nach § 34
wird folgender § 35 samt Überschrift angefügt:
„Geschlechtsneutrale
Bezeichnungen
§ 35. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten
Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.“
62. In Artikel VII
wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Anlage
5b tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“
63. Nach der
Anlagenüberschrift „Anlage 5:
Zielwerte“ wird die
Überschrift „Anlage 5a“ eingefügt.
64. Nach Anlage 5
Punkt 2 wird angefügt:
„Anlage 5b
Zielwerte für
Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren
Schadstoff |
Zielwert
(1) |
Arsen |
6 ng/m3 |
Kadmium |
5 ng/m3 |
Nickel |
20 ng/m3 |
Benzo(a)pyren |
1 ng/m3 |
(1) Gesamtgehalt in der PM10‑Fraktion
als Durchschnitt eines Kalenderjahres
Die Zielwerte gemäß
Anlage 5b dürfen ab dem 31. Dezember 2012 nicht mehr überschritten
werden. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Zielwerte als Grenzwerte.“
65. Nach
Anlage 6 wird folgende Anlage 7 angefügt:
„Anlage 7
Umweltprüfung
Teil 1
Kriterien
für die Prüfung, ob die Durchführung des Programms gemäß § 9a erhebliche
Auswirkungen auf die Umwelt haben wird
1. Merkmale des Programms, insbesondere in Bezug
auf
– das Ausmaß, in dem das Programm für Projekte
und andere Tätigkeiten in Bezug auf Standort, Art, Größe und
Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen
setzt,
– das Ausmaß, in dem das Programm andere Pläne
und Programme – einschließlich solcher in einer Planungs- oder Programmhierarchie
– beeinflusst,
– die Bedeutung des Programms für die
Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung
der nachhaltigen Entwicklung,
– die für das Programm relevanten Umweltprobleme,
– die Bedeutung des Programms für die
Durchführung der gemeinschaftsrechtlichen Umweltvorschriften.
2. Merkmale der Auswirkungen und der
voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf
– die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und
Umkehrbarkeit der Auswirkungen,
– den kumulativen Charakter der Auswirkungen,
– den grenzüberschreitenden Charakter der
Auswirkungen,
– die Risiken für die menschliche Gesundheit oder
die Umwelt (z.B. bei Unfällen),
– den Umfang und die räumliche Ausdehnung der
Auswirkungen (geographisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen
Personen),
– die Bedeutung und die Sensibilität des
voraussichtlich betroffenen Gebiets aufgrund folgender Faktoren:
– besondere natürliche Merkmale
oder kulturelles Erbe,
– Überschreitung der Umweltqualitätsnormen
oder der Grenzwerte,
– intensive Bodennutzung,
– die Auswirkungen auf Gebiete oder Landschaften,
deren Status als national, gemeinschaftlich oder international geschützt
anerkannt ist.
Teil 2
Inhalte des
Umweltberichts
Folgende Informationen
sind in den Umweltbericht aufzunehmen:
1. eine Kurzdarstellung des Inhalts und der
wichtigsten Ziele des Programms gemäß § 9a sowie der Beziehung zu anderen
relevanten Plänen und Programmen;
2. die relevanten Aspekte des derzeitigen
Umweltzustands und dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung
des Programms;
3. die Umweltmerkmale der Gebiete, die
voraussichtlich erheblich beeinflusst werden;
4. sämtliche derzeitigen für das Programm
relevanten Umweltprobleme unter besonderer Berücksichtigung der Probleme, die
sich auf Gebiete mit einer speziellen Umweltrelevanz beziehen, wie etwa die
gemäß der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden
Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979, S. 1,
zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003,
ABl. Nr. L 122 vom 16. Mai 2003, S. 36, oder der
Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der
wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom
22. Juli 1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Verordnung
(EG) Nr. 1882/2003, ABl. Nr. L 284 vom
31. Oktober 2003, S. 1, ausgewiesenen Gebiete;
5. die auf internationaler oder gemeinschaftlicher
Ebene oder auf nationaler Ebene festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für
das Programm von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele und alle
Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Programms berücksichtigt wurden;
6. die voraussichtlichen erheblichen
Umweltauswirkungen[1], einschließlich der Auswirkungen auf
Aspekte wie die biologische Vielfalt, die Bevölkerung, die Gesundheit des
Menschen, Fauna, Flora, Boden, Wasser, Luft, klimatische Faktoren, Sachwerte,
das kulturelle Erbe einschließlich der architektonisch wertvollen Bauten und
der archäologischen Schätze, die Landschaft und die Wechselbeziehung zwischen
den genannten Faktoren;
7. die Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche
negative Umweltauswirkungen aufgrund der Durchführung des Programms zu
verhindern, zu verringern und soweit wie möglich auszugleichen;
8. eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl
der geprüften Alternativen und eine Beschreibung, wie die Umweltprüfung
vorgenommen wurde, einschließlich etwaiger Schwierigkeiten bei der
Zusammenstellung der erforderlichen Informationen (z.B. technische Lücken oder
fehlende Kenntnisse);
9. eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur
Überwachung der Durchführung des Programms;
10. eine nichttechnische Zusammenfassung der oben
beschriebenen Informationen.“
[1] Einschließlich sekundärer, kumulativer, synergetischer, kurz-, mittel- und langfristiger, ständiger und vorübergehender, positiver und negativer Auswirkungen.