1279 der Beilagen XXII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Bankwesengesetz, das Investmentfondsgesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Sparkassengesetz, das Bausparkassengesetz, das Hypothekenbankgesetz, das Pfandbriefgesetz, das E‑Geldgesetz, das Börsegesetz, das Kapitalmarktgesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz, das Finanzkonglomerategesetz, das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, das Pensionskassengesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden (Finanzmarktaufsichtsänderungsgesetz 2005 – FMA‑ÄG 2005)

Der Nationalrat hat beschlossen

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1                 Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Artikel 2                 Änderung des Bankwesengesetzes

Artikel 3                 Änderung des Investmentfondsgesetzes

Artikel 4                 Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes

Artikel 5                 Änderung des Sparkassengesetzes

Artikel 6                 Änderung des Bausparkassengesetzes

Artikel 7                 Änderung des Hypothekenbankgesetzes

Artikel 8                 Änderung des Pfandbriefgesetzes

Artikel 9                 Änderung des E-Geldgesetzes

Artikel 10                              Änderung des Börsegesetzes

Artikel 11                              Änderung des Kapitalmarktgesetzes

Artikel 12                              Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes

Artikel 13                              Änderung des Finanzkonglomerategesetzes

Artikel 14                              Änderung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes

Artikel 15                              Änderung des Pensionskassengesetzes

Artikel 16                              Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2005, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 22 werden folgende § 22a bis § 22e samt Überschriften eingefügt:

„Säumnisgebühr

§ 22a. Kommt ein der Aufsicht der FMA gemäß § 1 unterliegendes Unternehmen oder eine sonstige Person oder Einrichtung

           1. den Pflichten oder Anordnungen gemäß

                a) § 44 BWG,

               b) § 23 Abs. 2 und 4 WAG,

                c) § 23a Abs. 2 und 4 WAG,

               d) § 21 Abs. 8 PKG,

                e) § 30a Abs. 1 PKG,

                f) § 36 Abs. 2 und 3 PKG,

               g) § 24a Abs. 3 zweiter Satz VAG,

               h) § 79b Abs. 1 dritter Satz und Abs. 1a erster und zweiter Satz VAG,

                 i) § 83 Abs. 1 bis 4 VAG,

           2. den Vorlagepflichten auf Grund einer Anordnung gemäß

                a) § 70 Abs. 1 Z 1 und 2 BWG,

               b) § 24 Abs. 2 WAG,

                c) § 33 Abs. 3 Z 1 und 2 PKG,

               d) § 74 VAG,

                e) § 79b Abs. 1 letzter Satz, Abs. 1a letzter Satz und Abs. 2 VAG,

                f) § 85a Abs. 1 VAG,

               g) § 86 Abs. 4 Z 1 VAG oder

           3. einer mit einer Fristsetzung verbundenen Anordnung gemäß

                a) § 33b PKG,

               b) § 104 VAG,

                c) § 104a VAG

nicht rechtzeitig nach, so kann die FMA dem Unternehmen oder der sonstigen Person oder Einrichtung gleichzeitig mit der Aufforderung zur Nachholung für den Fall, dass sie erfolglos bleibt, oder nach vorangegangener erfolgloser Aufforderung die Zahlung einer Säumnisgebühr bis 7 000 Euro an den Bund vorschreiben. Hiebei ist auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf die Behinderung der Überwachung der Geschäftsgebarung und die Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die durch die verspätete Vorlage verursacht werden. Der Vorgang der Vorschreibung der Säumnisgebühr kann bis zum Wegfall der Säumnis mehrmals wiederholt werden.

Unerlaubter Geschäftsbetrieb

§ 22b. (1) Zur Verfolgung der in § 98 Abs. 1 BWG, § 26 Abs. 1 WAG, § 48 Abs. 1 Z 1 BörseG, § 47 PKG und § 110 VAG genannten Übertretungen ist die FMA berechtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die erforderlichen Auskünfte einzuholen und die erforderlichen Daten zu verarbeiten; dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und EDV-Datenträger vor Ort Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen.

(2) Nach anderen Bundesgesetzen bestehende Vorschriften über das Berufsgeheimnis bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

§ 22c. Die FMA kann Maßnahmen oder Sanktionen, die wegen Verstößen gegen § 98 Abs. 1 BWG, § 26 Abs. 1 WAG, § 48 Abs. 1 Z 1 BörseG, § 47 PKG oder § 110 VAG gesetzt wurden, nur nach Maßgabe der Z 1 bis 3 beauskunften oder öffentlich bekannt geben.

           1. Im Falle einer Amtshandlung in einem laufenden Verfahren hat die FMA die Nennung der Namen der betroffenen Beteiligten zu unterlassen, es sei denn, diese sind bereits öffentlich bekannt oder es besteht ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis dieser Namen.

           2. Im Falle der Verhängung einer Sanktion kann die FMA die Namen der Personen oder Unternehmen, gegen die die Sanktion verhängt wurde, die Namen der Unternehmen, für die Personen verantwortlich sind, gegen die eine Sanktion verhängt wurde, sowie die verhängte Sanktion beauskunften oder veröffentlichen. Als Sanktionen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle von der FMA nach Abschluss eines Verfahrens mit Bescheid gesetzten Rechtsakte.

           3. Die FMA hat von der Erteilung einer Auskunft über Amtshandlungen oder einer diesbezüglichen Veröffentlichung abzusehen, wenn

                a) die Erteilung der Auskunft oder die Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte ernsthaft gefährden würde, oder

               b) die Erteilung der Auskunft oder die Veröffentlichung zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei einem von der Auskunft oder der Veröffentlichung betroffenen Beteiligten führen würde, oder

                c) durch die Erteilung der Auskunft die Durchführung eines Verfahrens oder Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen, vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnten.

§ 22d. (1) Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 98 Abs. 1 BWG, § 26 Abs. 1 WAG, § 48 Abs. 1 Z 1 BörseG, § 47 PKG oder § 110 VAG, so hat die FMA unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens die den verdächtigen Geschäftsbetrieb ausübenden Unternehmen mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der FMA zu bestimmenden Frist aufzufordern. Kommt ein aufgefordertes Unternehmen dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die FMA mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.

(2) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 zweiter Satz nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene konzessionsrechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 1 zweiter Satz bestimmend waren, von dem Unternehmen eingehalten werden, das die Tätigkeit ausüben will, so hat die FMA auf Antrag dieses Unternehmens die mit Bescheid gemäß Abs. 1 zweiter Satz getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.

§ 22e. Die FMA handelt in Vollziehung der §§ 22b bis 22d im öffentlichen Interesse.“

2. § 23 erster Satz lautet:

„Die FMA kann gegen Entscheidungen des unabhängigen Verwaltungssenates, die eine Amtshandlung der FMA zum Gegenstand haben, Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.“

3. Die Überschrift vor § 25 lautet:

„Übergangs- und Schlussbestimmungen“

4. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:

§ 26a. Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des im § 5 Abs. 3 VVG vorgesehenen Betrages von 726 Euro der Betrag von 30 000 Euro.“

Artikel 2

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2005, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 1346 Abs. 2 ABGB ist auf Haftungen, die Kreditinstitute im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs übernehmen, nicht anzuwenden.“

2. In § 27 Abs. 3 Z 3 lit. c wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. d wird angefügt:

              „d.           Großveranlagungen bei Zentralregierungen und Zentralbanken der Zone B, die auf die nationale Währung des betreffenden Staates lauten und auch in dieser Währung refinanziert sind."

3. In § 96 wird der Betrag „20 000 Euro“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.

4. In § 98 Abs. 1 wird der Betrag „20 000 Euro“ durch den Betrag „50 000 Euro“ ersetzt.

5. In § 98 Abs. 2 wird der Betrag „20 000 Euro“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.

6. In § 98 Abs. 3 wird der Betrag „2 000 Euro“ durch den Betrag „3 000 Euro“ ersetzt.

7. In § 98 Abs. 4 wird der Betrag „35 000 Euro“ durch den Betrag „50 000 Euro“ ersetzt.

8. In § 99 wird der Betrag „20 000 Euro“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.

9. In § 107 Abs. 49 wird die Wortgruppe „in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes – HaRÄG, BGBl. I Nr. 120/2005“ durch die Wortgruppe „in der Fassung des BGBl. I Nr. 124/2005“ ersetzt.

10. Dem § 107 wird folgender Abs. 50 angefügt:

„(50) § 1 Abs. 6 in der Fassung des BGBl. I Nr. XXX/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Investmentfondsgesetzes

Das Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2005, wird wie folgt geändert:

In § 45 Abs. 1 und 2 wird jeweils der Betrag „20 000 Euro“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes

Das Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2005, wird wie folgt geändert:

In § 38 Abs. 1 und 2 wird jeweils der Betrag „20 000 Euro“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.

Artikel 5

Änderung des Sparkassengesetzes

Das Sparkassengesetz, BGBl. Nr. 64/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2004, wird wie folgt geändert:

In § 31 Abs. 2 wird der Betrag „10 000 Euro“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.

Artikel 6

Änderung des Bausparkassengesetzes

Das Bausparkassengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2005, wird wie folgt geändert:

In § 15 wird der Betrag „20 000 Euro“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.

Artikel 7

Änderung des Hypothekenbankgesetzes

Das Hypothekenbankgesetz, dRGBl. S. 375/1899, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 5a Abs. 3 wird der Betrag „20 000 Euro“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.

2. In § 37 Abs. 1 wird der Betrag „20 000 Euro“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.

3. In § 38 wird der Betrag „7 000 Euro“ durch den Betrag „10 000 Euro“ ersetzt.

4. In § 39 wird der Betrag „20 000 Euro“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.

Artikel 8

Änderung des Pfandbriefgesetzes

Das Pfandbriefgesetz, dRGBl. I S. 492/1927, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2005, wird wie folgt geändert:

In § 11 wird der Betrag „20 000 €“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.

Artikel 9

Änderung des E-Geldgesetzes

Das E-Geldgesetz, BGBl. I Nr. 45/2002, wird wie folgt geändert:

In § 9 Abs. 1 und 2 wird jeweils der Betrag „20 000 Euro“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.

Artikel 10

Änderung des Börsegesetzes

Das Börsegesetz, BGBl. Nr. 555/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 44 Abs. 1 wird der Betrag „7 000 Euro“ durch den Betrag „10 000 Euro“ ersetzt.

2. In § 45 Abs. 7 wird der Betrag „20 000 Euro“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.

3. In § 48 Abs. 1 wird die Wortgruppe „und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen“ durch die Wortgruppe „und ist hinsichtlich der Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro und hinsichtlich der Z 2 bis 8 mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen“ ersetzt.

4. In § 48 Abs. 2 wird der Betrag „7 000 Euro“ durch den Betrag „10 000 Euro“ ersetzt.

5. In § 48c wird der Betrag „35 000 Euro“ durch den Betrag „50 000 Euro“ ersetzt.

Artikel 11

Änderung des Kapitalmarktgesetzes

Das Kapitalmarktgesetz, BGBl. Nr. 625/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2005, wird wie folgt geändert:

In § 16 wird der Betrag „35 000 Euro“ durch den Betrag „50 000 Euro“ ersetzt.

Artikel 12

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes

Das Wertpapieraufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 753/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 21 Abs. 1 wird nach dem Verweis „§ 20“ der Verweis „§ 21,“ eingefügt und der Verweis „§ 73 Abs. 1 Z 1 bis 8“ durch den Verweis „§ 73 Abs. 1 Z 1 bis 8 und 11“ersetzt.

2. § 21a Abs. 1 erster Satz lautet:

„Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind zur Verschwiegenheit über Geheimnisse, die sie ausschließlich aus Wertpapiergeschäften (§ 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG) ihrer Kunden, die sie im Auftrag ihrer Kunden gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 lit. c BWG vermitteln oder im Rahmen ihrer Vollmacht gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 lit. b BWG für diese ausführen, erfahren haben, verpflichtet, sofern dieser Verschwiegenheitspflicht keine gesetzliche Auskunftspflicht entgegensteht oder der Kunde der Offenbarung des Geheimnisses zustimmt.“

3. Nach § 24 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a bis 2g eingefügt:

„(2a) Zur Abwendung einer Gefahr für die finanziellen Belange der Kunden eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens im Zusammenhang mit dessen Tätigkeit als Wertpapierdienstleistungsunternehmen (§ 19 Abs. 1), kann die FMA bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (§ 20 Abs. 1 Z 1) befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Die FMA kann durch Bescheid insbesondere

           1. Kapital- und Gewinnentnahmen sowie Kapital- und Gewinnausschüttungen ganz oder teilweise untersagen;

           2. eine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer angehört; die Aufsichtsperson, der alle Rechte gemäß Abs. 2 zustehen, hat

                a) dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen alle Geschäfte zu untersagen, die geeignet sind, die obige Gefahr zu vergrößern, bzw.

               b) im Falle, dass dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagt wurde, einzelne Geschäfte zu erlauben, die die obige Gefahr nicht vergrößern;

           3. Geschäftsleitern des Wertpapierdienstleistungsunternehmens unter gleichzeitiger Verständigung des zur Bestellung der Geschäftsleiter zuständigen Organs die Führung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens ganz oder teilweise untersagen; das zuständige Organ hat binnen eines Monats die entsprechende Anzahl von Geschäftsleitern neu zu bestellen; die Bestellung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der FMA, die zu versagen ist, wenn die neu bestellten Geschäftsleiter nicht geeignet scheinen, eine Abwendung der obigen Gefahr herbeiführen zu können;

           4. die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz oder teilweise untersagen.

(2b) Die FMA kann auf Antrag der gemäß Abs. 2a Z 2 oder Abs. 2c bestellten Aufsichtsperson (Regierungskommissär) einen Stellvertreter bestellen, wenn und so lange dies aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen vorübergehender Verhinderung der Aufsichtsperson, erforderlich ist. Für die Bestellung des Stellvertreters sowie für dessen Rechte und Pflichten finden die für die Aufsichtsperson geltenden Bestimmungen Anwendung. Die Aufsichtsperson (Regierungskommissär) kann sich mit Genehmigung der FMA zur Erfüllung ihrer Aufgaben fachlich geeigneter Personen bedienen, soweit dies nach Umfang und Schwierigkeit der Aufgaben erforderlich ist. Die Genehmigung der FMA hat diese Personen namentlich zu benennen und ist auch dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen zuzustellen. Diese Personen handeln auf Weisung und im Namen der Aufsichtsperson (Regierungskommissär) oder ihres Stellvertreters.

(2c) Die FMA hat vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Meldungen über geeignete Regierungskommissäre einzuholen. Ist ein Regierungskommissär nach Abs. 2a Z 2 oder ein Stellvertreter nach Abs. 2b zu bestellen und ist keine Bestellung auf Grund dieser Meldungen möglich, so hat die FMA die nach dem Sitz des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zuständige Rechtsanwaltskammer oder die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu benachrichtigen, damit diese einen fachlich geeigneten Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer als Regierungskommissär namhaft machen. Bei Gefahr in Verzug kann die FMA

           1. einen Rechtsanwalt oder

           2. einen Wirtschaftstreuhänder

vorläufig als Regierungskommissär bestellen. Diese Bestellung tritt mit der Bestellung eines Rechtsanwaltes oder Wirtschaftsprüfers nach dem ersten Satz außer Kraft.

(2d) Alle von der FMA gemäß Abs. 2a und 2b angeordneten Maßnahmen ruhen für die Dauer eines Geschäftsaufsichtsverfahrens.

(2e) Dem Regierungskommissär ist von der FMA eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und den Aufwendungen hiefür steht. Der Regierungskommissär ist zur Rechnungslegung über das jeweils vorangegangene Quartal sowie nach Beendigung seiner Tätigkeit berechtigt. Die FMA hat die Vergütung unverzüglich nach Rechnungsprüfung zu leisten.

(2f) Die FMA ist zur Information der Öffentlichkeit berechtigt, von ihr getroffene Maßnahmen nach Abs. 2a, 2c und 3 durch Abdruck im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung‘ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet oder im Internet oder durch Aushang an geeigneter Stelle in den Geschäftsräumlichkeiten des Wertpapierdienstleistungsunternehmens bekannt zu machen. Veröffentlichungen von Maßnahmen nach Abs. 3 in Verbindung mit § 70 Abs. 4 Z 1 BWG sind jedoch nur vorzunehmen, wenn dies nach Art und Schwere des Verstoßes zur Information der Öffentlichkeit erforderlich ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können alternativ oder kumulativ getroffen werden.

(2g) Bescheide, mit denen Geschäftsleitern die Führung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens ganz oder teilweise untersagt wird (Abs. 2a Z 3 und Abs. 3), sind wie auch eine allfällige Aufhebung dieser Maßnahme von der FMA dem Firmenbuchgericht zur Eintragung in das Firmenbuch zu übermitteln.“

4. Nach § 25 werden folgende §§ 25a bis 25k eingefügt:

„Geschäftsaufsicht und Insolvenzbestimmungen

§ 25a. §§ 25b bis 25k sind nur auf Wertpapierdienstleistungsunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (§ 20 Abs. 1 Z 1) anzuwenden.

§ 25b. (1) Über das Vermögen eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens kann ein Ausgleichsverfahren nicht eröffnet werden. Im Konkurs eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens findet ein Zwangsausgleich nicht statt.

(2) In Geschäftsaufsichts- und Konkursverfahren von Wertpapierdienstleistungsunternehmen steht der FMA Parteistellung zu.

(3) Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses kann nur von der FMA, während aufrechter Geschäftsaufsicht nur von der Aufsichtsperson gestellt werden. Ansonsten ist § 70 KO anzuwenden.

(4) Als Aufsichtsperson kann auch eine juristische Person bestellt werden.

(5) Das Gericht hat vor Bestellung und Abberufung einer Aufsichtsperson oder eines Masseverwalters die FMA anzuhören.

(6) Das Gericht hat die FMA von der Anordnung der Geschäftsaufsicht durch Übersendung eines Edikts unverzüglich zu verständigen.

§ 25c. (1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die überschuldet oder zahlungsunfähig sind, können, wenn die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit voraussichtlich wieder behoben werden kann, bei dem für die Konkurseröffnung zuständigen Gericht die Anordnung der Geschäftsaufsicht beantragen. Diesen Antrag kann auch die FMA stellen.

(2) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat mit dem Antrag ein geordnetes Verzeichnis seiner Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Jahresabschlüsse samt Anhängen und die Lageberichte der letzten drei Jahre vorzulegen.

(3) Das Gericht kann zur Vorbereitung seiner Entscheidung Auskunftspersonen und Sachverständige einvernehmen und andere Erhebungen pflegen.

§ 25d. (1) Wird die Aufsicht angeordnet, so hat das Gericht eine physische oder juristische Person als Aufsichtsperson zu bestellen. Dieser obliegt es, die Geschäftsführung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zu überwachen. Sie haftet allen Beteiligten für den Schaden, den sie durch pflichtwidrige Führung ihres Amtes verursacht.

(2) Die Aufsichtsperson hat das Recht, in die Geschäftsunterlagen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens Einsicht zu nehmen; sie ist zu den Sitzungen der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane einzuladen und kann auch selbst solche Sitzungen einberufen. Die Aufsichtsperson ist berechtigt, die Durchführung von Beschlüssen der Organe des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zu untersagen.

(3) Das Gericht kann die Bestellung der Aufsichtsperson jederzeit widerrufen.

(4) Die Aufsichtsperson hat für ihre Tätigkeit Anspruch auf Vergütung, deren Höhe vom Gericht zu bestimmen ist.

(5) Die Anordnung der Geschäftsaufsicht und die Aufsichtsperson sind öffentlich bekannt zu machen. Das Gericht hat zu veranlassen, dass die Anordnung der Geschäftsaufsicht und die Aufsichtsperson im Firmenbuch eingetragen werden.

§ 25e. Die Wirkungen der Aufsicht treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Edikts über die Anordnung der Geschäftsaufsicht folgt.

§ 25f. (1) Mit dem Wirksamkeitsbeginn der Geschäftsaufsicht sind alle vorher entstandenen Forderungen gegen das Wertpapierdienstleistungsunternehmen einschließlich der Forderungen aus Wechseln und Schecks, die im Konkurs aus der gemeinschaftlichen Konkursmasse (§ 50 KO) zu befriedigen wären, sowie deren Zinsen und sonstige Nebengebühren, selbst wenn sie erst während der Dauer der Geschäftsaufsicht fällig geworden oder aufgelaufen sind, gestundet.

(2) Nach Anordnung der Geschäftsaufsicht hat das Gericht den finanziellen Stand des Wertpapierdienstleistungsunternehmens auf dessen Kosten durch Sachverständige feststellen zu lassen. Über das Ergebnis der Feststellung hat die Aufsichtsperson dem Gericht schriftlich zu berichten. Der Bericht hat auch anzugeben, ob das Wertpapierdienstleistungsunternehmen in der Lage ist, einen bestimmten Bruchteil seiner vor dem Eintritt der Rechtswirkungen der Geschäftsaufsicht entstandenen Verbindlichkeiten zu bezahlen. Nach Maßgabe des Berichtes kann das Gericht anordnen, dass die alten Forderungen nur mit einem bestimmten Bruchteil der Kündigung unterliegen; es kann auch gestatten, dass die Aufsichtsperson nach Gattung oder Höhe zu bestimmende alte Forderungen zur Gänze befriedigt.

(3) Während der Geschäftsaufsicht dürfen die alten Forderungen weder sichergestellt noch, soweit nicht etwa eine teilweise Auszahlung zugelassen ist (Abs. 2), ausbezahlt oder in irgendeiner Weise befriedigt werden.

(4) Während der Geschäftsaufsicht kann wegen der alten Forderungen, soweit sie der Stundung unterliegen, über das Vermögen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens weder der Konkurs eröffnet noch an dem ihm angehörigen Sachen ein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden.

(5) Die Zeit, um die infolge der Stundung die Zahlung hinausgeschoben wird, ist bei der Berechnung der Verjährungsfrist und der gesetzlichen Fristen zur Erhebung von Klagen nicht einzurechnen.

(6) Anleger sind im Konkurs des Wertpapierdienstleistungsunternehmens berechtigt, ihre Forderungen gegenüber dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit dessen Forderungen aufzurechnen.

§ 25g. (1) Ist das Wertpapierdienstleistungsunternehmen, für das die Geschäftsaufsicht angeordnet ist, eine Genossenschaft, so können die Geschäftsanteile während der Geschäftsaufsicht weder rechtswirksam gekündigt werden noch dürfen die Anteile und die dem ausgeschiedenen Genossenschafter sonst auf Grund des Genossenschaftsverhältnisses gebührenden Guthaben ausbezahlt werden; bereits laufende Kündigungs- und Haftungsfristen werden gehemmt.

(2) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen kann, falls das Gericht auf Antrag der Aufsichtsperson nichts anderes verfügt, seine Geschäftstätigkeit fortsetzen. Zur Vornahme von Geschäften, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, ist jedoch die Zustimmung der Aufsichtsperson erforderlich. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat aber auch zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehörende Handlungen zu unterlassen, wenn die Aufsichtsperson dagegen Einspruch erhebt. Rechtshandlungen, die ohne Zustimmung oder gegen den Einspruch der Aufsichtsperson vorgenommen wurden, sind den Gläubigern gegenüber unwirksam, wenn der Dritte wusste oder wissen musste, dass sie über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen und die Aufsichtsperson ihre Zustimmung nicht erteilt oder dass sie Einspruch gegen ihre Vornahme erhoben hat.

(3) Die Mittel, die dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen aus den nach Wirksamkeitsbeginn der Geschäftsaufsicht geschlossenen Geschäften (neue Forderungen) zufließen, sind gesondert zu verrechnen und zu verwalten; sie bilden – auch nach Erlöschen der Geschäftsaufsicht – eine zur vorzugsweisen Befriedigung der Ansprüche aus der neuen Forderung dienende Sondermasse.

§ 25h. Nach Ablauf von zwei Jahren seit Beendigung der Geschäftsaufsicht kann das Wertpapierdienstleistungsunternehmen, wenn nicht innerhalb dieser Zeit über sein Vermögen ein Konkurs eröffnet wurde, seine Befreiung von der Verpflichtung der gesonderten Verrechnung und Verwaltung der aus den neuen Forderungen zugeflossenen Mittel beantragen. Wird ein solcher Antrag gestellt, so hat das Gericht die Vermögenslage der Antragstellerin zu prüfen. Ergibt die Überprüfung, dass die Sicherheit der neuen Forderungen durch die Auflassung nicht gefährdet wird, so ist dem Antrag stattzugeben; von diesem Zeitpunkt an ist die Sondermasse als aufgelöst anzusehen.

§ 25i. In Streitfällen, die sich aus den Anordnungen der Aufsichtsperson ergeben, entscheidet das Gericht mit Beschluss. Das Gericht kann die erforderlichen Aufklärungen auch ohne Vermittlung der Beteiligten einholen und zum Zwecke der erforderlichen Feststellungen von Amts wegen alle hiezu geeigneten Erhebungen pflegen.

§ 25j. (1) Die Geschäftsaufsicht erlischt durch Aufhebungsbeschluss des Gerichtes sowie durch Eröffnung des Konkursverfahrens.

(2) Das Gericht hat die Geschäftsaufsicht aufzuheben, wenn

           1. die Voraussetzungen, die für die Anordnung maßgebend waren, weggefallen sind oder

           2. seit der Anordnung der Geschäftsaufsicht ein Jahr verstrichen ist.

(3) Die Aufhebung der Geschäftsaufsicht ist nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses öffentlich bekannt zu machen. Weiters hat das Gericht zu veranlassen, dass im Firmenbuch die Aufhebung der Geschäftsaufsicht eingetragen und die Eintragung der Aufsichtsperson gelöscht wird.

(4) Ist die Geschäftsaufsicht infolge Eröffnung des Konkursverfahrens erloschen oder wird ein Konkursverfahren auf Grund eines binnen 14 Tagen nach Erlöschen der Geschäftsaufsicht eingebrachten Antrages eröffnet, so sind die nach der Konkursordnung vom Tage des Antrages auf Eröffnung eines solchen Verfahrens oder vom Tage der Eröffnung eines solchen Verfahrens zurückzurechnenden Fristen von dem Tage an zu berechnen, an dem die Geschäftsaufsicht in Wirksamkeit getreten ist.

(5) Gegen die Abweisung des Antrages auf Anordnung der Geschäftsaufsicht und gegen die Aufhebung der Geschäftsaufsicht steht sowohl dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen als auch der FMA der Rekurs offen, gegen Beschlüsse, womit die Höhe der Vergütung der Aufsichtsperson und der ihr zu ersetzenden Barauslagen bestimmt wird, jedoch nur dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Andere Entscheidungen können nicht angefochten werden. Gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.

§ 25k. (1) Für die öffentlichen Bekanntmachungen gelten die Vorschriften der Konkursordnung.

(2) Die Einsicht in die Ediktsdatei ist nicht mehr zu gewähren, wenn seit der Aufhebung der Geschäftsaufsicht drei Jahre vergangen sind. Ist die Geschäftsaufsicht infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens erloschen, so ist die Einsicht erst dann nicht mehr zu gewähren, wenn auch die Frist für die Einsicht im Konkurs abgelaufen ist (§ 14 IEG).“

5. In § 26 Abs. 1 wird der Betrag „20 000 Euro“ durch den Betrag „50 000 Euro“ ersetzt.

6. In § 27 Abs. 1 wird der Betrag „20 000 Euro“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.

7. § 27 Abs. 2 lautet:

„(2) Wer als Anbieter von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 11 die Bestimmungen der §§ 12 bis 14 und 16 bis 18 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der §§ 12 bis 14 mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro und hinsichtlich der §§ 16 bis 18 mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.“

7. In § 27 Abs. 3 wird der Betrag „7 500 Euro“ durch den Betrag „50 000 Euro“ ersetzt.

8. In § 27 Abs. 3a und 3b wird jeweils der Betrag „7 500 Euro“ durch den Betrag „10 000 Euro“ ersetzt.

9. § 27 Abs. 6 lautet:

„(6) Bei Verletzung der für Wertpapierdienstleistungsunternehmen geltenden §§ 10 Abs. 5, 20 Abs. 5, 40 und 41 Abs. 1 bis 4, 73 Abs. 1 Z 1 bis 8 und 11 und 93 Abs. 8a BWG ist § 98 Abs. 2 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit Ausnahme des § 98 Abs. 2 Z 6 BWG an die Stelle des Betrages von 30 000 Euro der Betrag von 10 000 Euro tritt.“

Artikel 13

Änderung des Finanzkonglomerategesetzes

Das Finanzkonglomerategesetz, BGBl. I Nr. 70/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Abs. 2 wird die Wortgruppe „ist mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen“ durch die Wortgruppe „ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen“ ersetzt.

2. In § 16 Abs. 3 wird der Betrag „25 000 Euro“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.

3. In § 16 Abs. 4 wird der Betrag „25 000 Euro“ durch den Betrag „7 000 Euro“ ersetzt.

Artikel 14

Änderung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes

Das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 44 Abs. 1 wird der Betrag „20 000 Euro“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.

2. In § 45 Abs. 1 wird der Betrag „10 000 Euro“ durch den Betrag „15 000 Euro“ und der Betrag „20 000 Euro“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.

Artikel 15

Änderung des Pensionskassengesetzes

Das Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 45 wird der Betrag „20 000 €“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.

2. In § 46 Abs. 1 wird der Betrag „10 000 €“ durch den Betrag „15 000 Euro“ und der Betrag „20 000 €“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.

3. In § 46a Abs. 1 wird der Betrag „2 000 €“ durch den Betrag „3 000 Euro“, der Betrag „10 000 €“ durch den Betrag „15 000 Euro“ und der Betrag „20 000 €“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt und die Ziffern 5a, 9 und 13 entfallen.

4. In § 46a Abs. 2 wird der Betrag „20 000 Euro“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.

5. In § 46a Abs. 3 und 4 wird jeweils der Betrag „20 000 €“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.

6. In § 46a Abs. 5 wird der Betrag „2 000 €“ durch den Betrag „3 000 Euro“ ersetzt.

7. In § 47 wird der Betrag „35 000 €“ durch den Betrag „50 000 Euro“ ersetzt.

Artikel 16

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 107b Abs. 1 und 2 wird jeweils der Betrag „7 000 €“ durch den Betrag „10 000 Euro“ ersetzt.

2. In § 107b Abs. 3 wird der Betrag „2 000 Euro“ durch den Betrag „3 000 Euro“ ersetzt.

3. In § 108 wird der Betrag „7 000 €“ durch den Betrag „10 000 Euro“ ersetzt.

4. In § 108a Abs. 1 wird der Betrag „20 000 €“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.

5. In § 108a Abs. 2 wird der Betrag „7 000 €“ durch den Betrag „10 000 Euro“ ersetzt.

6. In § 109 wird der Betrag „20 000 €“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.

7. In § 110 Abs. 1 wird der Betrag „35 000 €“ durch den Betrag „50 000 Euro“ ersetzt.

8. In § 112 wird der Betrag „35 000 €“ durch den Betrag „50 000 Euro“ ersetzt.

9. § 115b entfällt.