1344 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Vereinbarung gemäß
Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die
Errichtung und den Betrieb des Institute of Science and Technology - Austria
samt Anhang
Der Bund,
vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Niederösterreich, vertreten
durch den Landeshauptmann, sind übereingekommen, gemäß Artikel 15a B-VG
nachstehende Vereinbarung zu schließen.
Artikel I
Gegenstand der
Vereinbarung
Gegenstand
der Vereinbarung sind die Errichtung und der Betrieb des Institute of Science
and Technology - Austria in Klosterneuburg auf den im Anhang 1 ausgewiesenen
Grundstücken im Gesamtausmaß von 178.971 m² einschließlich der darauf im
Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung bestehenden Gebäude.
Artikel II
Verpflichtungen
des Bundes
1. Der Bund verpflichtet sich, das Institute of
Science and Technology - Austria als eine juristische Person des öffentlichen
Rechts durch Bundesgesetz mit eigener Rechtspersönlichkeit dauerhaft zu
errichten und gemeinsam mit dem Land Niederösterreich zu erhalten.
Das
Institute of Science and Technology - Austria dient der Spitzenforschung. Es
ist berufen, neue Forschungsfelder zu erschließen und zu entwickeln. Die Lehre
dient einer hochwertigen Postgraduiertenausbildung in Form von PhD- und Post
Doc-Programmen.
2. Der Bund wird seine Erhaltungsverpflichtungen
in der Weise erfüllen, dass er für die Aufwendungen, die zur Erfüllung der
Aufgaben des Institute of Science and Technology - Austria entstehen, folgende
Leistungen erbringt:
(1) Bis zum Ablauf des fünften Betriebsjahres einen
jährlichen Globalbetrag in der Höhe von € 15 Mio.
(2) Ab dem sechsten Betriebsjahr bis zum Ablauf des
neunten Betriebsjahres einen jährlichen Globalbetrag in der Höhe von € 20 Mio.
(3) Im zehnten Betriebsjahr einen jährlichen
Globalbetrag in der Höhe von € 40 Mio.
(4) Zusätzlich
wird der Bund die vom Institute of Science and Technology - Austria
eingeworbenen Drittmittel, maximal in Höhe des jährlich eingeworbenen Betrages
aufstocken, wobei die Summe dieser Aufstockungsbeträge für zehn Jahre mit € 95
Mio. begrenzt ist.
3. Ungeachtet der dauerhaften Errichtung ist im
achten Bestandsjahr eine umfassende Beurteilung des Institute of Science and
Technology - Austria durchzuführen und als Grundlage für eine Entscheidung über
die weitere Entwicklung und Finanzierung des Institute of Science and
Technology - Austria heranzuziehen.
4. Der Bund ist berechtigt, mit der Erfüllung
seiner Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung Dritte zu beauftragen und wird
das Land darüber in Kenntnis setzen.
Artikel III
Verpflichtungen
und Berechtigungen des Landes Niederösterreich
1. Das Land wird seine Erhaltungsverpflichtungen
in der Weise erfüllen, dass es
(1) Investitionen
in Gebäude sowie in die Infrastruktur mit einem Gesamtbetrag von € 80 Mio.
tätigt,
(2) dem Institute of Science and Technology -
Austria ausreichende Mittel für Nutzung und Betrieb der in Art. I
genannten Liegenschaft zur Verfügung stellt,
(3) für das Institute of Science and Technology -
Austria ab Aufnahme des laufenden Betriebes diesen hinsichtlich Gebäude(n) und
Infrastruktur sowie das Facility Management mit einem Aufwand von jährlich
€ 3 Mio. auf die Dauer von zehn Jahren übernimmt.
2. Das Land wird in Verhandlungen mit den
Grundstückseigentümern eintreten, um das Areal im Bedarfsfall für Spin-Offs zu
erweitern.
3. Das Land schafft eine direkte öffentliche
Verkehrslinie vom Institute of Science and Technology - Austria mit Anbindung
an das Zentrum Wiens ab Aufnahme des laufenden Betriebes des Institute of
Science and Technology - Austria mit einem Wert von € 1,5 Mio.
4. Unter der Voraussetzung der Weiterführung des
laufenden Betriebes des Institute of Science and Technology - Austria überträgt
das Land nach 25 Jahren die in Artikel I. genannten Grundstücke in den
Besitz des Institute of Science and Technology - Austria.
5. Das Land ist berechtigt, mit der Erfüllung
seiner Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung Dritte zu beauftragen und wird
den Bund darüber in Kenntnis setzen.
Artikel IV
Auflassung
1. Endet der laufende Betrieb, sind die Flächen
gemäß Artikel I unverzüglich zu räumen und dem Land zu übergeben.
2. Endet der laufende Betrieb vor Ablauf von 25
Jahren, erstattet der Bund dem Land den Anteil an den dem Land gemäß
Artikel III Abs. 1 Z. 1 entstandenen Gesamtkosten, der der Differenz
zwischen 25 Jahren und der tatsächlichen Betriebsdauer entspricht.
Artikel V
In-Kraft-Treten
Diese
Vereinbarung tritt – vorbehaltlich der Errichtung des Institute of Science and
Technology - Austria durch Bundesgesetz – 30 Tage nach Ablauf des Tages in
Kraft, an dem
1. die nach der NÖ Landesverfassung 1979
erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind und beim
Bundeskanzleramt die Mitteilung des Landes darüber vorliegt, sowie
2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen
Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind.
Artikel VI
Geltungsdauer
Die
Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und ist erstmals nach dem
Ablauf von 10 Jahren nach ihrem In-Kraft-Treten mit einer Kündigungsfrist von
einem Jahr kündbar.
Artikel VII
Hinterlegung
Diese
Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird
beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur und beim Amt der
Niederösterreichischen Landesregierung hinterlegt.
Für die
Bundesregierung:
Für das Land
Niederösterreich: