1396 der Beilagen XXII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die vorübergehende sachliche Immunität von Leihgaben zu Ausstellungen der Bundesmuseen, BGBl. I Nr. 133/2003, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die vorübergehende sachliche Immunität von Leihgaben zu Ausstellungen der Bundesmuseen, BGBl. I Nr. 133/2003, geändert wird:

1. Der Titel des eingangs bezeichneten Bundesgesetzes lautet:

„Bundesgesetz über die vorübergehende sachliche Immunität von Kulturgut-Leihgaben zum Zweck der öffentlichen Ausstellung“

2. § 1 lautet:

§ 1. Soll ausländisches Kulturgut vorübergehend zu einer Ausstellung der Bundesmuseen, die im öffentlichen Interesse gelegen ist, auf dem Gebiet der Republik Österreich ausgeliehen werden, so kann das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur auf Antrag des betroffenen Bundesmuseums dem Verleiher die vorübergehende sachliche Immunität des Kulturgutes rechtsverbindlich zusagen. Ein öffentliches Interesse besteht insbesondere auch dann, wenn das betreffende Kulturgut ein wichtiger Teil der Ausstellung ist und wenn es ohne diese Zusage nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Kosten in Österreich ausgestellt werden könnte.“

3. § 2 lautet:

§ 2. Diese Zusage ist vor der Einfuhr des Kulturgutes für die im Zusammenhang mit der Ausstellung erforderliche Zeit, längstens für ein Jahr, schriftlich und unter Gebrauch der Worte "rechtsverbindliche Immunitätszusage" zu erteilen. Sie kann weder zurückgenommen noch widerrufen werden.“

4. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:

§ 5. Die §§ 3 und 4 sind auch anzuwenden, wenn durch Landesgesetz eine den §§ 1 und 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes, BGBl. I xxx/2006, sinngemäß entsprechende Regelung für Ausstellungen, die nicht in Bundesmuseen stattfinden, sowie eine Auskunftsmöglichkeit für Dritte, die ein rechtliches Interesse an dem Kulturgut glaubhaft machen, vorgesehen ist. Die Gesamtdauer aller für ein bestimmtes Kulturgut erteilten Immunitätszusagen kann wirksam höchstens ein Jahr ab der Einfuhr betragen.“

5. Der bisherige § 5 erhält die Nummerierung „§ 6“ und lautet:

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 1 und 2 die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, hinsichtlich der §§ 3, 4 und 5 die Bundesministerin für Justiz betraut.“