1396 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz,
mit dem das Bundesgesetz über die vorübergehende sachliche Immunität von
Leihgaben zu Ausstellungen der Bundesmuseen, BGBl. I Nr. 133/2003, geändert
wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz,
mit dem das Bundesgesetz über die vorübergehende sachliche Immunität von
Leihgaben zu Ausstellungen der Bundesmuseen, BGBl. I Nr. 133/2003, geändert
wird:
1. Der Titel des
eingangs bezeichneten Bundesgesetzes lautet:
„Bundesgesetz
über die vorübergehende sachliche Immunität von Kulturgut-Leihgaben zum Zweck
der öffentlichen Ausstellung“
2. § 1 lautet:
„§ 1. Soll ausländisches Kulturgut vorübergehend zu
einer Ausstellung der Bundesmuseen, die im öffentlichen Interesse gelegen ist,
auf dem Gebiet der Republik Österreich ausgeliehen werden, so kann das
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur auf Antrag des
betroffenen Bundesmuseums dem Verleiher die vorübergehende sachliche Immunität
des Kulturgutes rechtsverbindlich zusagen. Ein öffentliches Interesse besteht
insbesondere auch dann, wenn das betreffende Kulturgut ein wichtiger Teil der
Ausstellung ist und wenn es ohne diese Zusage nicht oder nur unter
unverhältnismäßigen Kosten in Österreich ausgestellt werden könnte.“
3. § 2 lautet:
„§ 2. Diese Zusage ist vor der Einfuhr des Kulturgutes
für die im Zusammenhang mit der Ausstellung erforderliche Zeit, längstens für
ein Jahr, schriftlich und unter Gebrauch der Worte "rechtsverbindliche
Immunitätszusage" zu erteilen. Sie kann weder zurückgenommen noch
widerrufen werden.“
4. Nach § 4 wird
folgender § 5 eingefügt:
„§ 5. Die §§ 3 und 4 sind auch anzuwenden, wenn durch
Landesgesetz eine den §§ 1 und 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes, BGBl. I
xxx/2006, sinngemäß entsprechende Regelung für Ausstellungen, die nicht in
Bundesmuseen stattfinden, sowie eine Auskunftsmöglichkeit für Dritte, die ein
rechtliches Interesse an dem Kulturgut glaubhaft machen, vorgesehen ist. Die
Gesamtdauer aller für ein bestimmtes Kulturgut erteilten Immunitätszusagen kann
wirksam höchstens ein Jahr ab der Einfuhr betragen.“
5. Der bisherige §
5 erhält die Nummerierung „§ 6“ und lautet:
„§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich der §§ 1 und 2 die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und
Kultur, hinsichtlich der §§ 3, 4 und 5 die Bundesministerin für Justiz
betraut.“