1436 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit dem
das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Investmentfondsgesetz, das
Einkommensteuergesetz 1988, das Pensionskassengesetz und das Betriebliche
Mitarbeitervorsorgegesetz geändert werden
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Immobilien-Investmentfondsgesetzes
Das
Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003,
zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2006, wird wie
folgt geändert:
1. § 1
Abs. 3 lautet:
„(3) Ein
Immobilienspezialfonds ist ein Sondervermögen gemäß Abs. 1, dessen
Anteilscheine auf Grund der Fondsbestimmungen jeweils von nicht mehr als zehn
Anteilinhabern, die der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien bekannt sein
müssen und die keine natürliche Personen sind, gehalten werden. Als ein solcher
Anteilinhaber gilt auch eine Gruppe von solchen Anteilinhabern, sofern
sämtliche Rechte dieser Anteilinhaber im Verhältnis zur
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien einheitlich durch einen gemeinsamen
Vertreter ausgeübt werden. Die Fondsbestimmungen haben eine Regelung darüber zu
enthalten, dass eine Übertragung der Anteilscheine von den Anteilinhabern nur
mit Zustimmung der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien erfolgen darf. Das
Erfordernis der zumindest zweimaligen Wertermittlung im Monat (§ 8
Abs. 4) kann in den Fondsbestimmungen des Immobilienspezialfonds
abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgelegt werden. Bei
Immobilienspezialfonds können die Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien
den Veröffentlichungspflichten nach diesem Bundesgesetz dadurch genügen, dass
sie alle Anteilinhaber jeweils nachweislich schriftlich oder auf eine andere
mit den jeweiligen Anteilinhabern vereinbarte Art informieren. Bei
Immobilienspezialfonds ist eine Mitteilung der Kapitalanlagegesellschaft für
Immobilien, die Rücknahme der Anteilscheine auszusetzen, nur den Anteilinhabern
in geeigneter Weise mitzuteilen; diese sind auch über die Wiederaufnahme der
Rücknahme zu unterrichten. Eine diesbezügliche Anzeige an die Finanzmarktaufsichtsbehörde
kann bei Immobilienspezialfonds unterbleiben.“
2. § 3
Abs. 3 lautet:
„(3) Die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien ist berechtigt, eine oder mehrere der
in § 2 Abs. 2 angeführten Aufgaben zum Zwecke einer effizienteren
Geschäftsführung an Dritte zu übertragen. Der Dritte handelt hierbei für
Rechnung der Anteilinhaber. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
1. die Übertragung ist unverzüglich der FMA
anzuzeigen;
2. die Übertragung darf die Wirksamkeit der
Beaufsichtigung der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien in keiner Weise
beeinträchtigen. Insbesondere darf die Übertragung weder die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien daran hindern, im Interesse der
Anteilinhaber zu handeln, noch darf sie verhindern, dass die Verwaltung der
Immobilienfonds im Interesse der Anteilinhaber erfolgt;
3. der Depotbank oder anderen Unternehmen, deren
Interessen mit denen der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien oder der
Anteilinhaber kollidieren können, darf keine Übertragung für die Hauptdienstleistung
der Immobilienverwaltung erteilt werden;
4. es muss sichergestellt sein, dass die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien die Unternehmen, denen Aufgaben
übertragen wurden, jederzeit wirksam überwachen kann;
5. es muss sichergestellt sein, dass die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien den Unternehmen, denen Aufgaben
übertragen wurden, jederzeit weitere Anweisungen erteilen kann und der Auftrag
mit sofortiger Wirkung entzogen werden kann, sofern dies im Interesse der
Anteilinhaber ist;
6. unter Berücksichtigung der Art der zu
übertragenden Aufgaben muss das Unternehmen, dem diese Aufgaben übertragen
werden, über die entsprechende Qualifikation verfügen und in der Lage sein, die
betreffenden Aufgaben wahrzunehmen;
7. in den Fondsprospekten sind die übertragenen
Aufgaben aufzulisten;
8. durch den Umfang der Übertragung darf die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien nicht zu einem Briefkastenunternehmen
werden; von einem Briefkastenunternehmen ist dann auszugehen, wenn die
Kapitalanlagegesellschaft ihre Geschäftstätigkeit weitgehend auf Dritte
überträgt;
9. die Pflichten der Kapitalanlagegesellschaft für
Immobilien gemäß Abs. 1 zweiter Satz sowie die Pflichten der Depotbank
gemäß diesem Bundesgesetz werden durch eine solche Übertragung nicht berührt.
Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien haftet zwingend für Handlungen des
Dritten wie für eigenes Handeln.
Soferne die
Delegation nicht den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von
Vermögensgegenstände gemäß § 21 oder die Veranlagung in
Vermögensgegenständen gemäß § 32 oder § 33 erfasst, kann Z 1
entfallen. Im Falle von Immobilienspezialfonds ist Z 7 nicht anwendbar.
Von Z 3 kann bei Immobilienspezialfonds abgesehen werden, sofern dazu ein
schriftlicher Auftrag der Anleger vorliegt.“
3. § 4
Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Eine dieser
Vorschrift widersprechende Verfügung ist gegenüber den Anteilinhabern
unwirksam.“
4. Nach § 4
Abs. 3 werden folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:
„(3a) Die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien ist, sofern dies die Fondsbestimmungen
ausdrücklich vorsehen, berechtigt, im Rahmen des § 32 auf Rechnung des
Immobilienfonds, innerhalb der Veranlagungsgrenzen, Vermögensgegenstände gemäß
§ 32 mit der Verpflichtung des Verkäufers, diese Vermögensgegenstände zu
einem im vorhinein bestimmten Zeitpunkt zu einem im voraus bestimmten Preis
zurückzunehmen, für das Fondsvermögen zu kaufen (Pensionsgeschäfte).
(3b) Die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien ist, sofern dies die Fondsbestimmungen
ausdrücklich vorsehen, berechtigt, Wertpapiere gemäß § 32 bis zu
30 vH des Fondsvermögens im Rahmen eines anerkannten Wertpapierleihsystems
an Dritte befristet unter der Bedingung zu übereignen, dass der Dritte
verpflichtet ist, die übereigneten Wertpapiere nach Ablauf einer im vorhinein
bestimmten Leihdauer wieder zurück zu übereignen. Das Wertpapierleihsystem muss
so beschaffen sein, dass die Rechte der Anteilinhaber ausreichend gesichert
sind (Wertpapierleihe). Im Rahmen dieser Berechtigung darf die Kapitalanlagegesellschaft
für Immobilien für Rechnung eines Immobilienfonds eine Ermächtigung gemäß
§ 8 Depotgesetz erteilen.“
5. § 5
Abs. 2 lautet:
„(2) Die
Kreditaufnahme und die Belastung von Vermögenswerten gemäß § 21 sowie die
Abtretung und Belastung von Forderungen aus Rechtsverhältnissen, die sich auf
Vermögensgegenstände gemäß § 21 beziehen, ist unbeschadet des § 11
zulässig, wenn dies in den Fondsbestimmungen vorgesehen und im Rahmen einer
ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung geboten ist und wenn die Depotbank der Kreditaufnahme
und der Belastung zustimmt, weil sie die Bedingungen, unter denen die
Kreditaufnahme und die Belastung erfolgen sollen, für marktüblich erachtet.
Diese Kreditaufnahme und diese Belastung dürfen insgesamt 50 vH des
Verkehrswertes der Vermögenswerte gemäß § 21 nicht überschreiten. Im
Rahmen des § 4 Abs. 3 aufgenommene Kredite sind bei der Berechnung
gemäß diesem Absatz anzurechnen und mindern die Zulässigkeit der Kreditaufnahme
und die Belastbarkeit entsprechend.“
6. § 6
Abs. 3 lautet:
„(3) Die Anteilscheine
können über einen oder mehrere Anteile oder Bruchteile ausgestellt werden.“
7. § 6
Abs. 7 lautet:
„(7) Anteilscheine an
Immobilienfonds sind zur Anlage von Mündelgeld geeignet, sofern diese auf Grund
der Fondsbestimmungen direkt oder über Beteiligungen an
Grundstücks-Gesellschaften im Sinne des § 23 ausschließlich in
Liegenschaften veranlagen dürfen, deren Erwerb zur Anlegung von Mündelgeld
geeignet ist. Bankguthaben dürfen neben den Erträgnissen 10 vH des
Fondsvermögens nicht überschreiten. Geschäfte mit derivativen Produkten im
Sinne des § 33 dürfen ausschließlich zur Absicherung des Fondsvermögens
durchgeführt werden. Wertpapierleihgeschäfte gemäß § 4 Abs. 3b sind
zulässig.“
8. § 7
Abs. 1 lautet:
„§ 7. (1) Ein Angebot von Anteilscheinen darf im
Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Werktag davor sowohl ein
vereinfachter als auch ein vollständiger Prospekt veröffentlicht wurde; beide
Prospekte haben alle Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, damit sich
die Anleger über die ihnen angebotene Anlage und über die damit verbundenen
Risiken ein fundiertes Urteil bilden können. Der vollständige Prospekt hat
mindestens die in der Anlage A Schema A vorgesehenen Angaben (soweit diese
nicht bereits in den Fondsbestimmungen des Immobilienfonds enthalten sind)
sowie die von der Finanzmarktaufsichtsbehörde bewilligten Fondsbestimmungen zu
enthalten. Weiters haben der vereinfachte und der vollständige Prospekt einen
allgemeinen Hinweis auf den Charakter der Veranlagung sowie auf die damit verbundenen
Risiken zu enthalten. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde kann im Interesse einer
zuverlässigen Aufklärung der Anleger durch Verordnung Mindestinhalte für diesen
Hinweis festlegen. Der vereinfachte Prospekt hat in zusammengefasster Form die
wichtigsten Informationen zu enthalten, wie sie in der Anlage C Schema C
vorgesehen sind. Dieser ist so zu gliedern und abzufassen, dass er für den
Durchschnittsanleger leicht verständlich ist. Der vereinfachte Prospekt kann
dem vollständigen Prospekt als herausnehmbarer Teil beigefügt werden. Sowohl
der vollständige als auch der vereinfachte Prospekt können entweder als
schriftliches Dokument erstellt oder auf einem von der
Finanzmarktaufsichtsbehörde durch Verordnung gebilligten dauerhaften
Datenträger mit gleichwertiger Rechtsstellung gespeichert werden. Auf Verlangen
ist dem Anleger aber jedenfalls kostenlos eine Papierversion zur Verfügung zu
stellen. Im Falle eines Angebotes von Anteilscheinen ohne eine vorhergehende
Veröffentlichung der Prospekte ist § 5 Abs. 1 und 3 bis 6 KMG
sinngemäß anzuwenden.“
9. § 7
Abs. 3 und 4 lauten:
„(3) Sowohl der von
der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien unterfertigte vereinfachte als
auch der vollständige Prospekt sowie deren Änderungen sind der Meldestelle so
rechtzeitig zu übersenden, dass sie ihr spätestens am Tag der Veröffentlichung
vorliegen. § 12 KMG gilt sinngemäß.
(4) Der vereinfachte
Prospekt in der jeweils geltenden Fassung ist dem Anleger vor Vertragsabschluss
kostenlos anzubieten. Darüber hinaus sind dem interessierten Anleger der
vollständige Prospekt in der jeweils geltenden Fassung, der letzte vorhandene
Rechenschaftsbericht sowie der auf ihn folgende Halbjahresbericht, sofern er
veröffentlicht wurde, vor Vertragsabschluss kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Die Jahres- und Halbjahresberichte müssen der Öffentlichkeit an den im
vereinfachten und im vollständigen Prospekt genannten Stellen oder in anderer
von der Finanzmarktaufsichtsbehörde durch Verordnung genehmigter Form
zugänglich sein.“
10. § 7
Abs. 5 lautet:
„(5) Die Anteilscheine
dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden. Die
Einbringung von Vermögenswerten gemäß § 21 ist nicht zulässig. Die
Einbringung von Wertpapieren ist nur zulässig, sofern diese über einen
Börsekurs verfügen, wobei die Einbringung solcher Wertpapiere mit ihrem
Börsekurs am Tage der Ausgabe der Anteilscheine den Fondsbestimmungen
entsprechend zu erfolgen hat.“
11. In § 8
Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender zweiter Satz eingefügt:
„Bei
Vermögenswerten gemäß § 21, die über eine Grundstücks-Gesellschaft
(§§ 23 ff) gehalten werden, verringert sich der Prozentsatz auf
5 vH.“
12. In § 8
Abs. 4 wird die Wortgruppe „Kapitalanlagegesellschaft
für Immobilien“ durch
das Wort „Depotbank“ ersetzt.
13. § 9
Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Ist bei
ausländischen Vermögenswerten gemäß § 21 die Eintragung der
Verfügungsbeschränkung (§ 4 Abs. 4) in ein Grundbuch oder ein
vergleichbares Register rechtlich nicht vorgesehen, so ist die Wirksamkeit der
Verfügungsbeschränkung in anderer geeigneter Form sicherzustellen.“
14. In § 13
wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Betreibt eine
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien für Rechnung eines Immobilienfonds
Pensionsgeschäfte (§ 4 Abs. 3a) oder Wertpapierleihegeschäfte
(§ 4 Abs. 3b), so sind diese im Halbjahres- und Rechenschaftsbericht
jeweils gesondert auszuweisen und zu erläutern.“
15. In § 13
Abs. 5 wird nach dem Wort „aufzulegen“ die Wortgruppe „und den Anteilinhabern auf Verlangen kostenlos zur
Verfügung zu stellen“
eingefügt.
16. § 13
Abs. 7 zweiter Satz lautet:
„Bei
Immobilienspezialfonds kann die Auflage des Rechenschaftsberichts und
Halbjahresberichts in der Depotbank entfallen, der Prüfbericht über den
Rechenschaftsbericht ist den Inhabern von Immobilienspezialfonds jedenfalls zu
übermitteln.“
17. In § 14
Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Die
Auszahlung kann für Immobilienfonds oder bestimmte Gattungen von Anteilscheinen
eines Immobilienfonds unterbleiben, wenn durch die den Fonds verwaltende
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien in eindeutiger Form nachgewiesen wird,
dass die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge sämtlicher Inhaber
der ausgegebenen Anteilscheine entweder nicht der inländischen Einkommen- oder
Körperschaftsteuer unterliegen oder die Voraussetzungen für eine Befreiung
gemäß § 94 des Einkommensteuergesetzes 1988 vorliegen. Als solcher
Nachweis gilt das kumulierte Vorliegen von Erklärungen sowohl der Depotbank als
auch der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien, dass ihnen kein Verkauf an
solche Personen bekannt ist, sowie von Fondsbestimmungen, die den
ausschließlichen Vertrieb bestimmter Gattungen im Ausland vorsehen.“
17a. In § 14
Abs. 2 treten anstelle des Satzes „Dabei
sind Gewinne von Grundstücks-Gesellschaften (§§ 23 ff) unmittelbar
dem Immobilienfonds zuzurechen.“ die beiden folgenden Sätze „Als Gewinn gelten auch Ausschüttungen von
inländischen Grundstücks-Gesellschaften (§§ 23 ff), soweit diese
nicht auf Veräußerungsgewinne von Immobilienveräußerungen zurückzuführen sind.
Gewinne von ausländischen Grundstücks-Gesellschaften (§§ 23 ff) sind
unmittelbar dem Immobilienfonds zuzurechen.“
18. § 14
Abs. 3 dritter Satz lautet:
„Für Kosten,
die durch Hintanhaltung oder Beseitigung von baulichen Schäden aus Abnutzung,
Alterung und Witterungseinflüssen entstehen, ist eine Rücklage in Höhe von
einem Zehntel bis zu einem Fünftel der Nettomieteinnahmen als Aufwand
abzuziehen (Instandhaltungsrücklage).“
18a. In § 14
Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt
auch für Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften (§ 23 ff), deren
Gewinne gemäß Abs. 2 nicht direkt dem Immobilienfonds zuzurechnen sind,
soweit die Wertschwankungen auf Bewertungsdifferenzen im Sinne der
vorangehenden Sätze zurückzuführen sind.“
19. In § 15
Abs. 2 wird die Zahl „300 000“ durch den Ausdruck „30 Millionen“ ersetzt.
20. § 21
Abs. 6 entfällt.
21. § 22
Abs. 4 lautet:
„(4) Die Begrenzungen
von Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 3b, § 21, § 23 Abs. 6
und § 32 Abs. 1 Z 1 bis 4 sind für den Immobilienfonds erst dann
verpflichtend, wenn seit dem Zeitpunkt seiner Bildung eine Frist von vier
Jahren verstrichen ist. Eine Zusammenlegung nach § 3 Abs. 2 gilt
nicht als Bildung.“
22. Dem § 22
Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Ein Immobilienspezialfonds
muss abweichend zu Abs. 1 aus mindestens fünf Vermögenswerten gemäß
§ 21 Abs. 1 und 2 bestehen und es darf abweichend zu Abs. 2
keiner der Vermögenswerte gemäß § 21 Abs. 1 und 2 zur Zeit seines
Erwerbs den Wert von 40 vH des Wertes des Immobilienspezialfonds
übersteigen. Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.“
23. § 23
Abs. 1 erster Satz lautet:
„Die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien darf für Rechnung des Immobilienfonds
Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6
nur erwerben und halten, wenn die Fondsbestimmungen dies vorsehen, die
Beteiligung einen dauernden Ertrag erwarten lässt und durch Vereinbarung
zwischen der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien und der
Grundstücks-Gesellschaft die Befugnisse der Depotbank gemäß § 4
Abs. 4 in geeigneter Form sichergestellt sind.“
24. In § 23
Abs. 1 Z 2 entfällt der Ausdruck „Abs. 1“.
25. § 23
Abs. 3 lautet:
„(3) Die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien darf für Rechnung des Immobilienfonds
eine Beteiligung an einer Grundstücks-Gesellschaft nur erwerben und halten,
wenn sie bei der Grundstücks-Gesellschaft die für eine Änderung des
Gesellschaftsvertrages oder der Satzung erforderliche Stimmenmehrheit hat und
durch die Rechtsform der Grundstücks-Gesellschaft die Außenhaftung mit der
Einlage beschränkt ist. Abweichend davon darf die Kapitalanlagegesellschaft für
Immobilien im Rahmen der Veranlagungsgrenze des Abs. 6 zweiter Satz für
Rechnung des Immobilienfonds Beteiligungen an einer Grundstücks-Gesellschaft
auch dann erwerben und halten, wenn sie nicht die für eine Änderung der Satzung
erforderliche Stimmen- und Kapitalmehrheit hat (Minderheitsbeteiligung).“
26. § 23
Abs. 4 zweiter Satz entfällt.
27. § 23
Abs. 5 Z 2 entfällt.
28. In § 23
Abs. 6 wird die Zahl „40“ durch die Zahl „49“ ersetzt; § 23 Abs. 6 wird weiters folgender
zweiter Satz angefügt:
„Unbeschadet
der Anlagegrenze nach dem ersten Satz darf der Wert der Vermögensgegenstände
gemäß § 21, die zum Vermögen von Grundstücks-Gesellschaften gehören, an
denen die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien für Rechnung des
Immobilienfonds nicht mit einer Kapitalmehrheit beteiligt ist, 20 vH des
Wertes des Immobilienfonds nicht überschreiten.“
29. Dem § 23
Abs. 6 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:
„(7)
Wenn nach Erwerb einer Beteiligung an einer Grundstücks-Gesellschaft die
Voraussetzungen für den Erwerb und das Halten der Beteiligung nicht mehr
erfüllt sind, hat die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien deren
Veräußerung unter Wahrung der Interessen der Anleger zu betreiben.
(8)
Soferne der Unternehmensgegenstand der Grundstücks-Gesellschaft erst in den
letzten drei Jahren vor dem Erwerb für den Immobilienfonds auf den Umfang von
Abs. 1 Z 1 beschränkt worden ist, ist der Erwerb für den Immobilienfonds nur
zulässig, soferne entweder die Veräußerer der Grundstücks-Gesellschaft oder die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien zu Gunsten des Immobilienfonds, für
den der Erwerb erfolgt, die Haftung für Verbindlichkeiten der
Grundstücks-Gesellschaft übernehmen, soferne diese Verbindlichkeiten nicht den
Geschäftsgegenstand gemäß Abs. 1 Z 1 betreffen und soweit sie nicht bei der
Bewertung der Grundstücks-Gesellschaft zum Zeitpunkt des Erwerbes bekannt
waren, übernehmen.“
30. In § 24
Abs. 1 wird die Zahl „10“ durch die Zahl „25“ ersetzt.
31. § 32
Abs. 1 bis 2 lauten:
„§ 32. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft für
Immobilien kann für einen Immobilienfonds folgende Vermögenswerte bis zu
49 vH des Fondsvermögens halten bzw. erwerben:
1. Bankguthaben;
2. Geldmarktinstrumente;
3. Anteile an Kapitalanlagefonds gemäß § 1
Abs. 1 oder 2 InvFG 1993 und Anteile an Kapitalanlagefonds, die von einer
Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum verwaltet werden, die nach den Fondsbestimmungen ausschließlich
direkt oder indirekt in Vermögensgegenstände nach den Z 1, 2 und 4 anlegen
dürfen;
4. Teilschuldverschreibungen, Kassenobligationen,
Wandelschuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und
Bundesschatzscheine mit einer jeweiligen Restlaufzeit von längstens drei
Jahren;
5. Wertpapiere, die an einer Börse in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum zum amtlichen Markt zugelassen sind,
soweit diese Wertpapiere insgesamt einen Betrag von 5 vH des
Fondsvermögens nicht überschreiten.
Die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat vom Fondsvermögen eines
Immobilienfonds einen Betrag, der mindestens 10 vH des Fondsvermögens
(ohne Erträgnisse), bei Immobilienspezialfonds aber mindestens 5 vH des
Fondsvermögens (ohne Erträgnisse) entspricht, in Vermögenswerten gemäß Z 1
bis 4 zu unterhalten.
(1a) Abs. 1
letzter Satz wird auch entsprochen, wenn die Kapitalanlagegesellschaft für
Immobilien für den Immobilienfonds eine schriftliche Vereinbarung mit einem
Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen, je mit Sitz in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum, geschlossen hat, die den Vertragspartner
verpflichtet, bei Aufforderung durch die Kapitalanlagegesellschaft für
Immobilien Anteile des Immobilienfonds im Gegenwert bis zur in den
Fondsbestimmungen festgelegten Mindestliquidität zu erwerben, um dem
Immobilienfonds die notwendige Liquidität zur Verfügung zustellen.
(2) Nach Maßgabe der
Fondsbestimmungen dürfen neben den Erträgnissen Bankguthaben, bis zu einer Höhe
von 20 vH des Fondsvermögens bei derselben Kreditinstitutsgruppe
(§ 30 BWG) gehalten werden. Bei Veranlagungen gemäß Abs. 1 Z 2,
4 und 5 gilt § 20 Abs. 3 Z 8d InvFG 1993 sinngemäß. Bei
Veranlagungen gemäß Abs. 1 Z 3 gilt § 20 Abs. 3 Z 8b und
c InvFG 1993 sinngemäß.“
32. § 33
lautet:
„§ 33. (1) Für einen Immobilienfonds dürfen zur
Absicherung der Vermögensgegenstände und zur Fixierung von Forderungen aus der
Bewirtschaftung der Vermögenswerte gemäß § 21, die in den folgenden
24 Monaten fällig werden, abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate), einschließlich
gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, die an einem geregelten Markt
gemäß § 2 Z 37 BWG notiert oder gehandelt werden, oder an einem
anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß
funktionierenden Wertpapiermarkt eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
gehandelt werden oder an einer Wertpapierbörse eines Drittlandes (§ 2
Z 8 BWG) amtlich notiert oder an einem anerkannten, geregelten, für das
Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines
Drittlandes gehandelt werden, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses Marktes
in den Fondsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist, oder abgeleitete
Finanzinstrumente, die nicht an einer Börse oder einem geregelten Markt
gehandelt werden (OTC-Derivate), wie etwa Zinsswaps und Devisenswaps,
eingesetzt werden, sofern:
1. es sich bei den Basiswerten um Wertpapiere,
Geldmarktinstrumente, Vermögensgegenstände gemäß § 21 Abs. 1 und 2
sowie Beteiligungen gemäß § 23 oder um Finanzindizes, Zinssätze,
Wechselkurse oder Währungen handelt, in welche der Immobilienfonds gemäß den in
seinen Fondsbestimmungen genannten Anlagezielen investieren darf,
2. die Gegenparteien bei Geschäften mit
OTC-Derivaten einer Aufsicht unterliegende Institute der Kategorien sind, die
von der Finanzmarktaufsichtsbehörde durch Verordnung zugelassen wurden, und
3. die OTC-Derivate einer zuverlässigen und
überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf Initiative
der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien zum angemessenen Zeitwert
veräußert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können.
(2) Die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat ein Verfahren zu verwenden, das
eine präzise und unabhängige Bewertung des jeweiligen Wertes der OTC-Derivate
erlaubt.
(3) Das Ausfallrisiko
bei Geschäften eines Immobilienfonds mit OTC-Derivaten darf folgende Sätze
nicht überschreiten:
1. wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut im
Sinne des § 2 Z 20 BWG ist, 10 vH des Fondsvermögens,
2. ansonsten 5 vH des Fondsvermögens.“
33. § 34
Abs. 3 dritter Satz lautet:
„Die
Änderung ist zu veröffentlichen.“
34. § 36
Abs. 1 lautet:
„§ 36. (1) Die Werbung für Anteilscheine darf nur
unter gleichzeitigem Hinweis auf den veröffentlichten Prospekt, auf dessen
allfällige Änderungen sowie auf das Veröffentlichungsorgan, das
Erscheinungsdatum, das Datum der Mitteilung gemäß § 10 Abs. 4 KMG
sowie auf allfällige Abholstellen erfolgen. § 4 KMG gilt sinngemäß.“
35. § 40
Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. Die ausschüttungsgleichen Erträge sind durch
einen steuerlichen Vertreter den Abgabenbehörden unter Anschluss der
notwendigen Unterlagen nachzuweisen. Als steuerlicher Vertreter können
inländische Kreditinstitute oder inländische Wirtschaftstreuhänder bestellt
werden. Die Kapitalertragsteuer auf die direkt oder indirekt dem Fonds
zuzurechnende Gewinne gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 und 3 inklusive
Ertragsausgleich gemäß § 14 Abs. 1 sind durch die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien auf täglicher Basis im Wege der
Meldestelle nach § 7 Abs. 3 zu veröffentlichen. Die
Kapitalertragsteuer auf die ausgeschütteten Jahresgewinne sowie auf die
ausschüttungsgleichen Erträge im Sinne der Z 1 sind im Zuflusszeitpunkt
durch die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien im Wege der Meldestelle nach
§ 7 Abs. 3 zu veröffentlichen. Erfolgt der Nachweis der
ausschüttungsgleichen Erträge nicht durch den steuerlichen Vertreter, kann der
Anteilinhaber die Besteuerungsgrundlagen in gleichartiger Form im
Veranlagungswege selbst nachweisen. Das Erfordernis des steuerlichen Vertreters
entfällt bei Nachweis durch ein inländisches Kreditinstitut für einen von ihm
selbst verwalteten inländischen Immobilienfonds. Der Bundesminister für Finanzen
kann durch Verordnung festlegen, dass die für den Nachweis erforderlichen Daten
innerhalb einer bestimmten Frist im Wege des Datenaustausches oder der
automationsgestützten Datenübertragung bekannt gegeben werden. Es kann dabei
auch die Mitübermittlung anderer im Rechenschaftsbericht enthaltener oder
daraus ableitbarer abgabenrechtlicher relevanter Umstände angeordnet werden. In
der Verordnung kann vorgesehen werden, sich einer bestimmten geeigneten
privaten oder öffentlich-rechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen.“
36. Nach § 44
Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:
„(3) § 15
Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006
tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft. Die Anlage C in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in
Kraft.“
37. Nach der
Anlage B wird nachstehende Anlage C angefügt:
„Anlage C
Schema C
Schema für
den vereinfachten Prospekt
1. Kurzdarstellung des Immobilienfonds
– Datum seiner Gründung
– die verwaltende Kapitalanlagegesellschaft für
Immobilien
– (gegebenenfalls)
Angaben über externe Beraterfirmen
– (gegebenenfalls)
Angaben über Unternehmen, an die delegiert wurde
– Depotbank
– Abschlussprüfer
– den Immobilienfonds anbietende Finanzgruppe (zB
ein Kreditinstitut)
2. Anlageinformationen
– Kurzdefinition
des Anlageziels/der Anlageziele des Immobilienfonds (zB
Immobilienspezialisierung nach geografischen Kriterien und/oder
Immobilienarten)
– Anlagestrategie
des Immobilienfonds und kurze Beurteilung des Risikoprofils des Immobilienfonds
– bisherige
Wertentwicklungen des Immobilienfonds und ein Warnhinweis, dass die bisherige
Wertentwicklung kein Indiz für die zukünftige Wertentwicklung ist – derartige
Informationen können in den Prospekt eingefügt oder angehängt werden
– Profil des typischen Anlegers, für den der
Immobilienfonds konzipiert ist
3. Wirtschaftliche Informationen
– Geltende
Steuervorschriften
– Ein- und Ausstiegsprovisionen
– etwaige
sonstige Provisionen und Gebühren, wobei danach zu unterscheiden ist, welche
vom Anteilinhaber zu entrichten sind, und welche aus dem Sondervermögen des
Immobilienfonds zu zahlen sind
4. Den Handel betreffende Informationen
– Art und Weise des Erwerbs der Anteile
– Art und Weise der Veräußerung der Anteile
– Häufigkeit
und Ort sowie Art und Weise der Veröffentlichung bzw. Zurverfügungstellung der
Anteilspreise
5. Zusätzliche Informationen
– Hinweis
darauf, dass auf Anfrage der vollständige Prospekt sowie die Jahres- und
Halbjahresberichte kostenlos vor und nach Vertragsschluss angefordert werden
können
– zuständige
Aufsichtsbehörde
– Angabe
einer Kontaktstelle (Person/Abteilung; Zeiten usw.), bei der gegebenenfalls
weitere Auskünfte eingeholt werden können.
– Veröffentlichungsdatum
des Verkaufsprospekts“
Artikel 2
Änderung des
Investmentfondsgesetzes
Das
Investmentfondsgesetz – InvFG 1993, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert
durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2006, wird wie folgt geändert:
1. § 7
Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Ist für ein
Wertpapier kein oder kein aktueller Börsenkurs verfügbar, so ist der
Verkehrswert, der bei sorgfältiger Einschätzung unter Berücksichtigung der
Gesamtumstände angemessen ist, heranzuziehen.“
2. § 7
Abs. 4 entfällt.
3. In § 13
vorletzter Satz tritt an die Stelle der Zitierung „§ 94
Z 5 des Einkommensteuergesetzes“ die Zitierung „§ 94
des Einkommensteuergesetzes“.
4. § 20
Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Bei Spezialfonds
können die in § 20 festgelegten Anlagegrenzen um 100 vH überschritten
werden, wenn dies in den Fondsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist.“
5. § 20a
Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. Anteile an ein und demselben Kapitalanlagefonds
oder ein und derselben Investmentgesellschaft gemäß § 20 Abs. 3
Z 8b und 8c, unabhängig davon, ob der Kapitalanlagefonds oder die
Investmentgesellschaft nach seinen Fondsbestimmungen bzw. ihrer Satzung
insgesamt höchstens 10 vH des Fondsvermögens in Anteilen anderer
Kapitalanlagefonds oder Investmentgesellschaften anlegen dürfen, jeweils bis
zu 50 vH des Fondsvermögens;“
6. § 20a
Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. Anteile an ein und demselben inländischen
Spezialfonds im Sinne dieses Bundesgesetzes bis zu 50 vH des
Fondsvermögens, sofern das erwerbende Andere Sondervermögen selbst ein
Spezialfonds ist und alle Anteilinhaber des zu erwerbenden Spezialfonds vor dem
Erwerb ihre diesbezügliche Zustimmung erteilen;“
7. § 20a
Abs. 1 Z 4 lautet:
„4. Anteile an ein und demselben Immobilienfonds
gemäß § 1 Immobilien-Investmentfondsgesetz (ImmoInvFG) und Anteile an ein
und demselben Immobilienfonds, der von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz
im EWR verwaltet wird bis 10 vH des Fondsvermögens. Insgesamt dürfen
Anteile an Immobilienfonds gemäß § 1 ImmoInvFG und Anteile an
Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR
verwaltet werden, 20 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten. Der Erwerb
von Anteilen an Immobilienspezialfonds gemäß § 1 Abs. 2 ImmoInvFG ist
zulässig, sofern das erwerbende Andere Sondervermögen selbst ein Spezialfonds
ist und alle Anteilinhaber des zu erwerbenden Immobilienspezialfonds vor dem
Erwerb ihre diesbezügliche Zustimmung erteilen.“
8. § 20a
Abs. 3 lautet:
„(3) Andere
Sondervermögen können in den Fondsbestimmungen vorsehen, dass
1. die Anteilsausgabe sowie abweichend von
§ 10 Abs. 2 die Anteilsrückgabe nur zu bestimmten Terminen, jedoch
mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr erfolgen kann;
2. die Depotbank abweichend von § 7
Abs. 3 den Ausgabe- und Rücknahmepreis mindestens einmal im Monat veröffentlicht.
Die Veröffentlichung hat jedenfalls auch bei jeder Ausgabe und Rücknahme der
Anteile zu erfolgen.“
9. § 20a
Abs. 7 lautet:
„(7) Der vereinfachte
und der vollständige Prospekt gemäß § 6 hat einen besonderen Hinweis auf
besondere Bewertungs- und Rückzahlungsmodalitäten gemäß Abs. 3 zu
enthalten. Bei Anderen Sondervermögen, die zu mehr als 10 vH in
Veranlagungen gemäß Abs. 1 Z 3 anlegen, haben der vereinfachte
Prospekt und der vollständigen Verkaufsprospekt diesbezüglich einen Warnhinweis
zu beinhalten. Der Warnhinweis bedarf der Genehmigung der FMA. In der Werbung
für Anteilscheine von Anderen Sondervermögen muss der Warnhinweis stets in der
von der FMA bewilligten Form eingesetzt werden.“
10. In § 20a
Abs. 8 wird die Wortgruppe „einen
Dachfonds“ durch die
Wortgruppe „ein Anderes Sondervermögen“ ersetzt.
11. Nach § 23d
Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:
„3a. Bis zu 10 vH des Fondsvermögens dürfen
Anteile an Immobilienfonds gemäß § 1 Abs. 1 ImmoInvFG und Anteile an
Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR
verwaltet werden, erworben werden.“
12. § 43
Abs. 1 lautet:
„§ 43. (1) Die Werbung für Anteilscheine darf nur
unter gleichzeitigem Hinweis auf die veröffentlichten Prospekte in der jeweils
geltenden Fassung sowie auf das Veröffentlichungsorgan, das Erscheinungsdatum,
das Datum der Mitteilung gemäß § 10 Abs. 4 KMG sowie auf allfällige
Abholstellen erfolgen. § 4 KMG gilt sinngemäß.“
Artikel 3
Änderung des
Einkommensteuergesetzes 1988
Das
Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch
Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2006, wird wie folgt geändert:
1. In § 37
Abs. 8 viertletzter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „und § 93 Abs. 3 Z 6“ die Wortfolge „,§ 93 Abs. 3 Z 5, soweit
Anteilsrechte an Immobilienfonds vorliegen, und § 93 Abs. 3 Z 6“.
1a. In § 94
Z 10 wird als letzter Satz folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch für Ausschüttungen von
inländischen Grundstücks–Gesellschaften im Sinne der §§ 23 ff des
Immobilien-Investmentfondgesetzes an Immobilienfonds im Sinne des
Immobilien-Investmentfondsgesetzes, soweit die Ausschüttungen auf
Veräußerungsgewinne von Immobilienveräußerungen zurückzuführen sind.“
2. In § 94
wird folgende Z 12 angefügt:
„12. Kapitalerträge im Sinne des § 98
Abs. 1 Z 5 lit. d, soweit es sich um Immobilien eines
Immobilienfonds handelt, dessen Anteile im In- oder Ausland sowohl in
rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht an einen unbestimmten
Personenkreis angeboten werden.“
3. In § 95
Abs. 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „§ 40
Abs. 2 Z 2 vierter Satz des Investmentfondsgesetzes 1993“ die Wortfolge „§ 40 Abs. 2 Z 2 vierter Satz des
Investmentfondsgesetzes 1993 und gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 dritter
Satz des Immobilien-Investmentfondsgesetzes“ sowie an die Stelle der Wortfolge „§ 40 Abs. 2 Z 2 fünfter Satz des
Investmentfondsgesetzes 1993“
die Wortfolge „§ 40 Abs. 2 Z 2
fünfter Satz des Investmentfondsgesetzes 1993 und gemäß § 40 Abs. 2
Z 2 vierter Satz des Immobilien-Investmentfondsgesetzes“.
4. In § 97
Abs. 1 dritter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „und § 93 Abs. 3 Z 6“ die Wortfolge „, § 93 Abs. 3 Z 5, soweit
Anteilsrechte an Immobilienfonds vorliegen, und § 93 Abs. 3 Z 6“.
5. § 99
Abs. 1 Z 6 lautet:
„6. Bei Einkünften im Sinne des § 98
Abs. 1 Z 5 lit. d, soweit es sich um Immobilien eines
Immobilienfonds handelt, dessen Anteile im In- oder Ausland sowohl in
rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht nicht an einen unbestimmten
Personenkreis angeboten werden.“
Artikel 4
Änderung des
Pensionskassengesetzes
Das
Pensionskassengesetz – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2006, wird wie folgt geändert:
1. In § 2
Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(Anlage 2
zu § 30, Formblatt B, Pos. A. I. abzüglich der Zinsenerträge gemäß
§ 48)“ durch den
Klammerausdruck „(in der
Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ausgewiesener
Veranlagungsüberschuss abzüglich der Zinsenerträge gemäß § 48)“, die Wortgruppe „Berechnung des Mindestertrages maßgebliche
Vermögen (Anlage 2 zu § 30, Formblatt A, Summe der Aktivposten I. –
X. und XI. Z 2 lit. a abzüglich des Passivposten III. Z 1) einer
Veranlagungs- und Risikogemeinschaft“ durch die Wortgruppe „Berechnung
des Mindestertrages maßgebliche Vermögen einer Veranlagungs- und
Risikogemeinschaft (Gesamtsumme des in der Vermögensaufstellung einer
Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ausgewiesenen veranlagten Vermögens
abzüglich der Verbindlichkeiten aus dem Ankauf von Vermögenswerten)“ und das Wort „vorangegangen“ durch das Wort „vorangegangenen“ ersetzt.
2. § 7
Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Diese haben
jederzeit zumindest 1 vH des in der Bilanz der Pensionskasse zum letzten
Bilanzstichtag ausgewiesenen Gesamtwertes der Deckungsrückstellung aller
Veranlagungs- und Risikogemeinschaften abzüglich der durch Versicherungen gemäß
§ 20 Abs. 1 gedeckten Teile der Verpflichtung zu betragen.“
3. In § 7
Abs. 3 wird jeweils die Wortgruppe „Gesamtwertes
der Deckungsrückstellung mit Mindestertragsgarantie aller Veranlagungs- und
Risikogemeinschaften zum letzten Bilanzstichtag (Anlage 1 zu § 30,
Formblatt A – Bilanz der Pensionskasse, Passiva Pos. G. I. Z 1)“ durch die Wortgruppe „Gesamtwertes der in der Bilanz der Pensionskasse
zum letzten Bilanzstichtag ausgewiesenen Deckungsrückstellung mit
Mindestertragsgarantie aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften“ ersetzt.
4. § 7
Abs. 6 erster Satz lautet:
„Abs. 1
ist auf jenen Teil der in der Bilanz der Pensionskasse zum letzten
Bilanzstichtag ausgewiesenen Deckungsrückstellung ohne Mindestertragsgarantie
aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften nicht anzuwenden, die für
Pensionskassenzusagen mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers
gebildet wurde.“
5. § 7
Abs. 7 erster Satz lautet:
„Abs. 1,
3 und 9 sind auf jene Teile der in der Bilanz der Pensionskasse zum letzten
Bilanzstichtag ausgewiesenen Deckungsrückstellung mit Mindestertragsgarantie
aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften nicht anzuwenden, die für
Pensionskassenzusagen mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers
gebildet wurden, sofern die Nachschusspflicht auch die Verpflichtung gemäß
§ 2 Abs. 2 und 3 umfasst und die betroffene Pensionskasse der FMA das
Vorliegen dieser Nachschusspflicht unter Anschluss aussagekräftiger Unterlagen
anzeigt.“
6. In § 7
Abs. 9 wird das Wort „Mindestgarantie“ durch das Wort „Mindestertragsgarantie“ ersetzt.
7. In § 24
Abs. 3 wird die Wortgruppe „Summe
der Aktivposten I. – X. und XI. Z 2 lit. a abzüglich des Passivposten
III. Z 1 gemäß Anlage 2 zu § 30, Formblatt A,“ durch die Wortgruppe „Gesamtsumme des in der Vermögensaufstellung einer
Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ausgewiesenen veranlagten Vermögens
abzüglich der Verbindlichkeiten aus dem Ankauf von Vermögenswerten,“ ersetzt.
8. In § 24a
Abs. 2 wird jeweils die Wortgruppe „Veranlagungsüberschuß
I (Anlage 2 zu § 30, Formblatt B, Pos. A. III.)“ durch die Wortgruppe „in der Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und
Risikogemeinschaft ausgewiesene Veranlagungsüberschuss“ ersetzt.
9. Nach § 25
Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a)
Vermögensgegenstände gemäß Abs. 2 Z 1 dürfen nur bis zu einer Höhe
von 25 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten
Vermögens bei der gleichen Kreditinstitutsgruppe (§ 30 BWG) gehalten
werden. Diese Grenze darf während des ersten Jahres ab Bildung einer
Veranlagungs- und Risikogemeinschaft vorübergehend überschritten werden.“
10. § 25
Abs. 8 lautet:
„(8) Veranlagungen in
Anteilscheine von Kapitalanlagefonds und Immobilienfonds sind entsprechend der tatsächlichen
Gestionierung auf die Veranlagungskategorien gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6
aufzuteilen. Für Vermögenswerte eines Kapitalanlagefonds, der die Bestimmungen
der Richtlinie 85/611/EWG erfüllt (OGAW), kann eine Durchrechnung in Bezug auf
Abs. 7 unterbleiben, wenn
1. in Anteilscheine dieses Kapitalanlagefonds im
Ausmaß von höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
zugeordneten Vermögens veranlagt wird oder
2. Anteilscheine dieses Kapitalanlagefonds von
einem anderen Kapitalanlagefonds im Ausmaß von höchstens 5 vH des
Fondsvermögens dieses anderen Kapitalanlagefonds gehalten werden.“
11. § 30
Abs. 6 erster Satz lautet:
„Der
Abschlussprüfer hat diejenigen Teile des Prüfungsberichtes über den
Jahresabschluss, die sich in der Bilanz der Pensionskasse auf die Aktiva und
Passiva der Vermögensaufstellung der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften
sowie in der Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse auf das Ergebnis der
Veranlagungs- und Risikogemeinschaften beziehen, gesondert und aufgeteilt bei
den jeweiligen Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zu erläutern.“
Artikel 5
Änderung des
Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes
Das
Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz – BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2006, wird
wie folgt geändert:
1. In § 30
Abs. 2 Z 6 wird die Wortfolge „in
in einem OECD-Mitgliedstaat gelegene ertragbringende Grundstücke und Gebäude“ durch die Wortfolge „in in einem EWR-Mitgliedstaat oder
OECD-Mitgliedstaat gelegene ertragbringende Grundstücke und Gebäude“ ersetzt.
2. § 30
Abs. 3 Z 4 lit. a lautet:
„a) müssen
von einer Kapitalanlagegesellschaft begeben werden, die ihren Sitz in einem
EWR-Mitgliedstaat oder OECD-Mitgliedstaat hat,“
3. § 30
Abs. 3 Z 4 lit. b lautet:
„b) sind entsprechend der tatsächlichen
Gestionierung auf die Veranlagungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6
aufzuteilen,“
4. Nach § 30
Abs. 3 Z 4 lit. c werden folgende lit. d und e eingefügt:
„d) dürfen Anteile an Organismen für gemeinsame
Anlagen (OGA) gemäß § 20 Abs. 3 Z 8c InvFG 1993 bis zu
30 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens enthalten;
e) dürfen Veranlagungen gemäß § 20a
Abs. 1 Z 3 InvFG 1993 bis zu 5 vH des der
Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens enthalten;“
5. In § 30
Abs. 3 Z 7 wird die Wortfolge „begrenzt
und“ durch die
Wortfolge „begrenzt;“ ersetzt.