1433 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz über
die Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen, und über die Änderung des
Bundesgesetzes zur Errichtung einer Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und
Betriebsgesellschaft m.b.H.
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Bundesgesetz
über die Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zur
nachstehenden Verfügung über unbewegliches Bundesvermögen ermächtigt:
1. Verkauf der Grundstücke EZ 16 (Hohe Warte 34)
und EZ 269 (Hohe Warte 36), beide Grundbuch KG 01503 Heiligenstadt, an die
Bundesimmobiliengesellschaft mbH oder an eine in deren 100%-igem Eigentum
stehende Tochtergesellschaft zu dem von einem Sachverständigen ermittelten
Verkehrswert als Basisentgelt, wobei bei der Verwertung der Liegenschaft durch
Weiterveräußerung oder Beteiligung Dritter eine Nachbesserungspflicht besteht.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Artikel 2
Änderung des
Bundesgesetzes zur Errichtung einer Marchfeldschlösser
Revitalisierungs-
und Betriebsgesellschaft m.b.H. (Marchfeldschlösser-Gesetz)
Das
Marchfeldschlösser-Gesetz, BGBl. I Nr. 83/2002, in der Fassung des
Budgetbegleitgesetzes 2003 (Art. 90), BGBl. I Nr. 71/2003,
wird wie folgt geändert:
1. Der zweite Satz
des § 1 lautet:
„Deren
Restaurierung, Erhaltung, Öffnung und Belebung unter Bedachtnahme auf deren
historische Konzeption und auf Grundlage kunsthistorischer und
denkmalpflegerischer Erkenntnisse, zählen daher zu den kulturellen Aufgaben des
Staates.“
2. Nach § 2 wird
folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:
„Geschäftsanteile
§
2a. Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt bis zu 100% der Geschäftsanteile der
Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H. zu
erwerben. Nach erfolgtem Erwerb der Geschäftsanteile durch die Republik
Österreich sind jedoch auch künftig Beteiligungen anderer Gesellschafter an der
Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H., unter
Beachtung des kulturpolitischen Auftrages gemäß § 1, zulässig.“
3. Im § 4 lauten
der erste und zweite Satz:
„Der
Gesellschaftsvertrag hat einen Aufsichtsrat mit höchstens fünf Mitgliedern
(Kapitalvertretern) vorzusehen. Drei Mitglieder werden von der
Generalversammlung gewählt.“