1419 der Beilagen XXII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Versorgungssicherungsgesetz 1992 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Versorgungssicherungsgesetz 1992 – VerssG 1992, BGBl. Nr. 380/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2004, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) Art. I lautet:

„Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des Versorgungssicherungsgesetzes – VerssG 1992, BGBl. Nr. 380/1992, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 836/1995, BGBl. Nr. 790/1996, BGBl. I Nr. 176/1998, BGBl. I Nr. 148/2001 und in den Z 2 bis 7 des Bundesgesetzes, mit dem das VerssG 1992 geändert wird, BGBl. I Nr. xx/2006, enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können - unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes gemäß Art. 102 Abs. 1 B-VG - nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen und nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 von juristischen Personen im übertragenen Wirkungsbereich als Bundesbehörden unmittelbar versehen werden.

(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.“

2. Art. II § 14 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. ein Vertreter des Bundeskanzlers, zwei Vertreter des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit sowie je ein Vertreter aller anderen Bundesminister,“

3. In Art. II § 14 Abs. 3 wird die Wortfolge „Die Vertreter des Bundeskanzlers und deren Ersatzmitglieder“ durch die Wortfolge „Der Vertreter des Bundeskanzlers und dessen Ersatzmitglied“ ersetzt.

4. Art. II § 19 lautet:

§ 19. Die Bundespolizei, in Orten, in denen Bundespolizeidirektionen bestehen, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, haben an der Vollziehung des § 18 als Organe der Bezirksverwaltungsbehörden mitzuwirken durch

           1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und

           2. Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.“

5. Art. II § 21 Abs. 6 lautet:

„(6) § 14 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 19, § 21 Abs. 6, § 22 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“

6. Nach Art. II § 21 Abs. 6 wirf folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.“

7. Art. II § 22 Z 1 lautet:

         „1. hinsichtlich des § 14 Abs. 2 Z 1 der Bundeskanzler bzw. nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die jeweiligen Bundesminister;“