1351 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit
dem das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG geändert und das
Bundesgesetz über die veterinärmedizinischen Bundesanstalten aufgehoben wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
„Artikel 1
Änderung des
Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG
Das Gesundheits- und
Ernährungssicherheitsgesetz – GESG, BGBl. I Nr. 63/2002, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 6a Abs. 1
lautet:
„(1) Die Vollziehung
folgender Aufgaben obliegt dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen:
1. Vollziehung des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr.
185/1983, soweit nach diesem Gesetz die Vollziehung dem Bundesamt für
Sicherheit im Gesundheitswesen zukommt,
2. Vollziehung des Arzneiwareneinfuhrgesetzes
2002, BGBl. I Nr. 28, soweit nach diesem Gesetz die Vollziehung dem Bundesamt
für Sicherheit im Gesundheitswesen zukommt,
3. Vollziehung des Blutsicherheitsgesetzes, BGBl.
I Nr. 44/1999, soweit nach diesem Gesetz die Vollziehung dem Bundesamt für
Sicherheit im Gesundheitswesen zukommt,
4. Vollziehung des Medizinproduktegesetzes, BGBl.
Nr. 657/1996, soweit nach diesem Gesetz die Vollziehung dem Bundesamt für
Sicherheit im Gesundheitswesen zukommt,
5. Vollziehung des Rezeptpflichtgesetzes, BGBl.
Nr. 413/1972, soweit nach diesem Gesetz die Vollziehung dem Bundesamt für
Sicherheit im Gesundheitswesen zukommt.“
2. § 6a Abs. 4 lautet:
„(4) Das Bundesamt
besteht aus drei Mitgliedern. Diese werden vom Bundesminister für Gesundheit
und Frauen ernannt. Jeweils ein Mitglied ist dabei aus dem Kreis der
fachkundigen Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen und
der Agentur zu ernennen. Das dritte Mitglied ist der Bereichsleiter des
Bereiches nach § 8 Abs. 2 Z 13 bis 15 der Agentur. Für jedes so bestellte
Mitglied sind zwei qualifizierte Ersatzmitglieder zu bestellen. Das Bundesamt
entscheidet mit Stimmenmehrheit.“
3. § 6a Abs. 8
lautet:
„(8) das Bundesamt für
Sicherheit im Gesundheitswesen hat den Tarif gemäß Abs. 6 im Internet auf der
Home-Page der Agentur einschließlich des Datums der Veröffentlichung allgemein
zugänglich kundzumachen.“
4. § 8 Abs. 2 Z 4
lautet:
„4. Qualitätssicherung, insbesondere durch die
Erstellung von Qualitätskriterien für mikrobiologische Labors;“
5. § 8 Abs. 2 Z 6
und 7 lauten:
„6. Untersuchungen und Begutachtungen von Proben
nach dem LMSVG 2006 und der unmittelbar anzuwendenden lebensmittelrechtlichen
Vorschriften der EU;
7. Mitwirkung, Untersuchung, Diagnose und
Begutachtung im Rahmen der Tiersuchen- und Zoonosenbekämpfung und Überwachung
der Tiergesundheit sowie im Rahmen der Schlachttier und Fleischuntersuchung,
veterinärmedizinische Untersuchungen von Proben und Materialien tierischer
Herkunft sowie die Herstellung und Prüfung von Sera, Impfstoffen gegen
Tierkrankheiten, Bakterienpräparaten, Hämoderivaten, Arzneimitteln und von
Desinfektionsmitteln, Lagerung und In-Verkehr-Bringen von Sera und Impfstoffen
gegen Tierkrankheiten;“
6. § 8 Abs. 3 Z 2
lautet:
„2. Ermittlung, Erarbeitung, Sammlung,
Dokumentation und Weiterleitung von Erkenntnissen und Daten, die für die
Sicherheit oder die Qualität der Ernährung und ihrer gesundheitlichen
Auswirkungen oder die Verbrauchererwartung im Verkehr mit Lebensmitteln oder
Futtermitteln, für die Wirksamkeit, Sicherheit und Qualität von Arzneimitteln,
Gewebe und Medizinprodukten sowie im Zusammenhang mit der Vorsorge vor und der
Bekämpfung von Krankheiten maßgeblich sind;“
7. Nach § 8 wird
folgender § 8a samt Überschrift eingefügt:
„Arbeitsprogramm
zur Aufgabenwahrnehmung
§
8a. (1) Die Agentur hat
dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen und dem Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft jährlich bis 30. Juni den
Entwurf eines Arbeitsprogrammes zur Aufgabenwahrnehmung und die dafür
vorgesehene Verwendung der Basiszuwendung (§ 12) vorzulegen. Das
endgültige Arbeitsprogramm sowie die Verwendung der Basiszuwendung ist dann vom
Bundesminister für Gesundheit und Frauen und vom Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis 30. September jeden Jahres
festzulegen und der Geschäftsführung zur Budgeterstellung zu übermitteln.
(2) Der Bundesminister
für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung, auf Vorschlag der Agentur den
sachlichen und örtlichen Wirkungsbereich der Standorte zur Erfüllung der
Aufgaben gemäß § 8 Abs. 2 Z 6 und 7 unter Bedachtnahme auf die
Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit festlegen.
(3) Der Bundesminister
für Gesundheit und Frauen hat die Höhe der zu entrichtenden Entgelte für die
durch Verwaltungsvorschriften vorgeschriebene Inanspruchnahme der Tätigkeiten
gemäß § 8 Abs. 2 Z 6 und 7 auf Vorschlag der Agentur, der den
Grundsatz der Vollkostendeckung berücksichtigt, in Form von Tarifen im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen. Die Tarife sind
von der Agentur im Internet auf der Home-Page der Agentur einschließlich des
Datums der Veröffentlichung zu veröffentlichen.“
8. § 12 lautet:
„§ 12. (1) Der Bund hat der Agentur für Aufwendungen,
die ihr im Zusammenhang mit der Erfüllung der in den §§ 6 und 8
Abs. 1, Abs. 2 Z 1 bis 12 einschließlich der diesbezüglich gemäß
§ 8 Abs. 3, 6 und 7 wahrzunehmenden Aufgaben entstehen, für das Jahr
2006 eine Basiszuwendung in der Höhe von 55,2313 Millionen Euro und ab dem Jahr
2007 eine Basiszuwendung in der Höhe von 54,5046 Millionen Euro jährlich zu
leisten.
(2) Der Bund hat der
Agentur jeweils ein Zwölftel der Basiszuwendung zum ersten Tag jeden Monats im
Voraus zu überweisen.
(3) Die in den
Abs. 1, 2, und 8 genannten Beträge sind bis zum Ablauf des 31. Dezember
2006 jeweils zur Hälfte vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft und vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen
zu tragen. Ab 1. Jänner 2007 sind diese Beträge zu 40 v H. Teilen vom
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
und zu 60 v. H. Teilen vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zu
tragen.
(4) Das
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hat der Agentur nach Maßgabe der im
jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel für
Aufwendungen, die ihr mit der Erfüllung der im § 6a und 8 Abs. 2
Z 13 bis 15 übertragenen Aufgaben entstehen, eine Leistungsabgeltung zu
gewähren. Voraussetzung dafür ist, dass zwischen dem Bundesministerium für
Gesundheit und Frauen und der Geschäftsführung der Agentur eine
Leistungsvereinbarung über die Eckdaten der Leistungserfüllung abgeschlossen
wird, und diese Leistungsvereinbarung auch erfüllt wird.
(5) Zusätzlich zu den
Zuwendungen gemäß Abs. 1 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen
Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel die Erhöhung von
Aufwendungen gemäß Abs. 1 unter der Voraussetzung vergüten, dass dies
trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Agentur und
wirtschaftlicher Führung der Geschäfte unter Bedachtnahme auf
Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.
(6) Werden der Agentur
weitere Aufgaben gemäß § 8 Abs. 8 oder § 19 Abs. 2
übertragen, so sind die damit verbunden Aufwendungen durch das jeweils
übertragende Bundesministerium zu tragen, wenn dies trotz wirtschaftlicher,
sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Agentur und wirtschaftlicher Führung
der Geschäfte unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich
ist.
(7) Werden Tätigkeiten
im Auftrag des Eigentümers von der Agentur wahrgenommen, die über das jährlich
festgelegte Arbeitsprogramm gemäß § 8a Abs. 1 hinausgehen, so sind
die damit verbundenen Aufwendungen durch das jeweils übertragende bzw.
beauftragende Bundesministerium zu tragen.
(8) Im Jahre 2009,
jedoch längstens bis zum 30. Juni des genannten Jahres, ist die wirtschaftliche
Entwicklung der Agentur anhand geeigneter von der Agentur vorzulegender
Unterlagen zu überprüfen. Entsprechend dem Ergebnis der Bewertung der
wirtschaftlichen Entwicklung, die durch den Bundesminister für Finanzen im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen und dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
vorzunehmen ist, hat erforderlichenfalls eine Kürzung oder Erhöhung der
Basiszuwendung zu erfolgen.“
9. Nach § 13 Abs. 3
wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Eine Verwendung
der nach Abs.1, 1a, 2, 2a und 3 zugewiesenen Beamten bei Einrichtungen, die der
Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, ferner bei einem Unternehmen, das
durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts
aus der Agentur hervorgegangen ist oder durch die Agentur gegründet wurde, ist
- ungeachtet eines allfälligen Bestehens oder einer allfälligen Veräußerung
einer Beteiligung der Agentur an einem solchen Unternehmen – im Einvernehmen
mit dem betroffenen Beamten ab 1.
Jänner 2006 zulässig.“
10. § 19 wird
folgender Abs. 22 angefügt:
„(22) § 6a
Abs. 1, 4 und 8, § 8 Abs. 2 Z 4, 6 und 7, § 8 Abs. 3
Z 2, § 8a, § 12, §13 Abs. 3a und § 20 Abs. 1, 2 und 4
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006 treten mit Ablauf
des Tages der Kundmachung in Kraft.“
11. In § 20 Abs. 1
entfällt die Wortfolge „sowie
des § 12 Abs. 3 zweiter Satz“.
12. In § 20 Abs. 2
wird nach dem Zitat „8 Abs.
8,“ das Zitat „8a Abs. 2 und 3,“ eingefügt.
13. In § 20 Abs. 4
entfällt die Wortfolge „ - ausgenommen § 12 Abs. 3
zweiter Satz -“.
Artikel 2
Aufhebung des
Bundesgesetzes über die veterinärmedizinischen Bundesanstalten
§ 1. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
tritt das Bundesgesetz über die veterinärmedizinischen Bundesanstalten, BGBl.
Nr. 563/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr.
79/2000 außer Kraft.
§ 2. (1) Soweit in Verordnungen auf Grund des
Bundesgesetzes über die veterinärmedizinischen Bundesanstalten auf das
Bundesgesetz über die veterinärmedizinischen Bundesanstalten verwiesen wird,
erhalten diese Verweisungen ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen
des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG.
(2) Soweit in anderen
Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen des Bundesgesetzes über die
veterinärmedizinischen Bundesanstalten verwiesen wird, erhalten diese
Verweisungen ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen des Gesundheits-
und Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG.
(3) Soweit in
Bundesgesetzen und Verordnungen auf veterinärmedizinische Bundesanstalten
verwiesen wird, sind diese Verweise als Verweisung auf die Österreichische
Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) anzusehen.
§ 3.
Dieses Bundesgesetz
tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.