1422 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit
dem das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz und das
Tierseuchengesetz geändert werden
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG
Das
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG, BGBl. I Nr.
13/2006, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2005, wird wie folgt
geändert:
1. Im
Inhaltsverzeichnis und in der Überschrift zu § 29 sowie in den §§ 29 Abs. 1, 64
Abs. 5 und 70 Abs. 4 wird die Wortfolge „Aus-
und Fortbildung“ durch
die Wortfolge „Aus -und Weiterbildung“ ersetzt.
2. Im
Inhaltsverzeichnis wird zu § 45 die Wortfolge „Kontrolle
nach den Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 und 2082/92“ durch die Wortfolge „Kontrolle nach den Verordnungen (EG)
Nr. 509/2006 und 510/2006“ ersetzt.
3. § 3 Z 3 letzter
Satz lautet:
„Nur
Erzeugnisse gemäß lit. a und b dürfen durch das Wort „diätetisch“
gekennzeichnet werden.“
4. § 3 Z 7 lit. a
lautet:
„a) Materialien und Gegenstände gemäß Art. 1 Abs. 2
der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004;“
5. In § 3 Z 11 wird
folgender Satz angefügt:
„Als
Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes ist auch jeder sonstige Inverkehrbringer
von Waren zu verstehen. Die Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und Nr. 853/2004
sowie die Bestimmungen des 1. Hauptstückes 3. Abschnitt dieses Bundesgesetzes
finden auf den sonstigen Inverkehrbringer keine Anwendung.“
6. Dem § 6 wird
folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Verordnungen
gemäß Abs. 1 zur Festlegung von Rückstandshöchstwerten von
Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Lebensmitteln sind im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
zu erlassen.“
7. § 10 Abs. 4 und
5 lauten:
„(4) Die Bundesministerin
für Gesundheit und Frauen hat ein elektronisches Register betreffend Betriebe
gemäß Abs. 1 und 2 einzurichten und zu führen. Die Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen kann die Bundesanstalt „Statistik Österreich“
beauftragen, für sie dieses elektronische Register einzurichten und zu führen.
Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ kann hierzu auch bereits von ihr gemäß
den §§ 25 und 26 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl I Nr. 163/1999, geführte
Register heranziehen. Der Landeshauptmann hat für Zwecke des elektronischen
Registers die Betriebe gemäß Abs. 1 und 2 an die Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen oder die mit der Errichtung und Führung des
elektronischen Registers beauftragte Stelle elektronisch zu melden. Die Daten
der Betriebe gemäß Abs. 1 und 2 dieses Registers sind der Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen und dem Landeshauptmann - sein Bundesland betreffend -
zwecks Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieses Bundesgesetzes elektronisch zur
Verfügung zu stellen.
(5) Die nicht
personenbezogenen Daten dieses Registers können vom Bundesministerium für
Gesundheit und Frauen der Agentur zur Durchführung ihrer Aufgaben bei der
Risikobewertung zur Verfügung gestellt werden. Die Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen kann nähere Bestimmungen über die Vorgangsweise gemäß
Abs. 3, 4 und 5 mit Verordnung festlegen.“
8. In § 10 Abs. 6
wird das Wort „Kontrollnummern“ durch das Wort „Zulassungsnummern“ ersetzt.
9. § 21 lautet:
„§ 21. Unternehmer haben hinsichtlich
Lebensmittel im Sinne des Art. 17 der Verordnung
(EG) Nr. 178/2002 und hinsichtlich Gebrauchsgegenstände und
kosmetischer Mittel im Sinne des § 7 Abs. 3 des Produktsicherheitsgesetzes 2004
- PSG 2004, BGBl. I Nr. 16/2005, die lebensmittelrechtlichen Vorschriften
einzuhalten, deren Einhaltung durch Eigenkontrollen zu überprüfen und
gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder
Risikominderung zu setzen.“
10. § 22 Z 3
lautet:
„3. im Sinne des § 7 Abs. 3 PSG 2004 in Bezug auf
Gebrauchsgegenstände gemäß § 3 Z 7 lit. b, c, d und e sowie kosmetische Mittel“
11. § 24 Abs. 1 Z 1
lautet:
„1. der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 vom
20. März 2006 zum Schutz von geographischen Angaben und
Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
(ABl. Nr. L 93 vom 31. März 2006) sowie“
12. In § 28 Abs. 5
Z 3 wird das Wort „Fortbildungslehrgängen“ durch das Wort „Weiterbildungslehrgängen“ ersetzt.
13. In den §§ 29
Abs. 2 Z 1 und 70 Abs. 2 wird das Wort „fortzubilden“ durch das Wort „weiterzubilden“ ersetzt.
14. Dem § 35 Abs. 1
wird folgender Satz angefügt:
„Dieser
Bericht kann auch der bei der Kontrolle anwesenden betriebsangehörigen Person
ausgehändigt werden.“
15. § 36 Abs. 2 1.
Satz lautet:
„(2) Die entnommene
Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und dadurch nicht ihre
einwandfreie Beurteilung bei der Untersuchung und Begutachtung vereitelt wird
oder im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, in drei annähernd gleiche Teile
zu teilen; hernach ist jeder Teil zweckentsprechend zu verpacken und zu
versiegeln.“
16. Dem § 36 Abs. 5
werden folgende Sätze angefügt:
„Ebenso ist
bei den stichprobenweisen Untersuchungen von lebenden Tieren, Fleisch sowie
Erzeugnissen der Aquakultur auf Rückstände gemäß § 56 nur eine Probe zu
entnehmen. Von dieser Probe ist, soweit es technisch möglich ist, ein Teil
durch die für die Untersuchung der Probe beauftragte Agentur oder die für die
Untersuchung der Probe beauftragte Untersuchungsanstalt der Länder
aufzubewahren.“
17. § 36 Abs. 8, 9
und 10 lauten:
„(8) Die Bundesministerin
für Gesundheit und Frauen hat auf Grund eines Vorschlages der Agentur
Richtlinien für Fristen und Lagerbedingungen für die Aufbewahrung der
Gegenproben für den Hersteller nach Anhörung der Codexkommission zu erlassen.
(9) Die entnommene
amtliche Probe ist dem örtlich zuständigen Institut für
Lebensmitteluntersuchung der Agentur oder der örtlich zuständigen
Untersuchungsanstalt der Länder zwecks Untersuchung gemäß § 68 Abs. 1 zu
übermitteln.
(10) Für die
entnommene amtliche Probe ist auf Verlangen des Unternehmers eine Entschädigung
vom Bund zu leisten, sofern der Wert der Probe 150 € - bezogen auf den
Einstandspreis der Ware - übersteigt. Die Entschädigung entfällt, wenn auf
Grund dieser Probe entweder eine bestimmte Person bestraft, verurteilt oder auf
den Verfall der betreffenden Ware erkannt worden ist. Für Gegenproben ist keine
Entschädigung zu leisten.“
18. § 37 lautet:
„§ 37. Um sich einen Überblick über den Stand der
Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu verschaffen, insbesondere
um bestimmte Fragestellungen abzuklären, können die Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen oder der Landeshauptmann Monitoringaktionen
(Beobachtungen gemäß Art. 2 Z 8 der Verordnung
(EG) Nr. 882/2004) anordnen. Bei Probenahme im Rahmen von Monitoringaktionen
ist abweichend von § 36 Abs. 2 nur eine Probe zu entnehmen.
Monitoringproben ziehen unmittelbar keine Maßnahmen gemäß § 39 sowie keine
Beschlagnahme gemäß § 41 nach sich. Die Aufsichtsorgane sind unverzüglich
von der für die Untersuchung zuständigen Stelle über Ergebnisse, die auf den
Verdacht eines Verstoßes gegen die lebensmittelrechtlichen Vorschriften
schließen lassen, zu informieren.“
19. § 38 Abs. 1 Z 1
lautet:
„1. Kontrollvorgänge gemäß den §§ 35, 53, 54 und 55
zu dulden.“
20. § 38 Abs. 1 Z 5
lit.b lautet:
„b) im Sinne des § 7 Abs. 3 PSG 2004 in Bezug auf
Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel“
21. § 39 Abs. 2 2.
Satz lautet:
„Diese
Aufforderung kann im Fall einer Betriebsrevision der bei der Kontrolle
anwesenden betriebsangehörigen Person ausgehändigt werden.“
22. § 41 Abs. 1
lautet:
„§ 41. (1) Die Aufsichtsorgane haben Waren
vorläufig zu beschlagnahmen, wenn
1. einer behördlich angeordneten Maßnahme gemäß
§ 39 nicht oder nicht innerhalb festgesetzter Frist Folge geleistet wurde
und dies zum Gesundheitsschutz des Verbrauchers oder zum Schutz des
Verbrauchers vor Täuschung erforderlich ist oder
2. Gesundheitsschädlichkeit vorliegt und der
Unternehmer seiner Veranwortung gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 nicht nachgekommen ist.“
23. § 45 Abs. 1 bis
4 samt Überschrift lauten:
„Kontrolle nach den Verordnungen (EG) Nr. 509/2006
und 510/2006
§ 45. (1) Die Kontrolle der Einhaltung der
Produktspezifikation nach Art. 15 der Verordnung
(EG) Nr. 509/2006 und Art. 11 der Verordnung
(EG) Nr. 510/2006 wird von nach Abs. 4 für die
Produktspezifikation zugelassenen Kontrollstellen durchgeführt.
(2) Jede Vereinigung
gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 und
Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006, die einen Antrag auf
Eintragung gestellt hat, hat dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen
vor der Vermarktung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels eine
Kontrollstelle namhaft zu machen, die die Einhaltung der Produktspezifikation
kontrolliert. Änderungen der Kontrollstelle sind dem Bundesministerium für
Gesundheit und Frauen unverzüglich mitzuteilen.
(3) Jeder Unternehmer,
der Erzeugnisse in Verbindung mit geschützten Angaben, Bezeichnungen oder Namen
nach den Verordnungen gemäß Abs. 1 herstellt, ist verpflichtet, seine
Tätigkeit der Kontrolle gemäß Abs. 1 zu unterstellen und dies dem
Landeshauptmann zu melden.
(4) Die Zulassung als
Kontrollstelle hat auf Grund eines schriftlichen Antrages an den
Landeshauptmann unter Nachweis der folgenden Voraussetzungen mit Bescheid zu
erfolgen:
1. Akkreditierung gemäß § 17 des
Akkreditierungsgesetzes - AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, oder bei einer
Kontrollstelle mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat der EU
oder EWR-Staat eine dieser gleichzuhaltende Akkreditierung,
2. Einhaltung der Bedingungen gemäß Art. 5 Abs. 2
der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und der Mindestanforderungen und Verfahren für
die Kontrolle in Bezug auf das Agrarerzeugnis oder Lebensmittel.
Die
Zulassung kann bis zum Nachweis der Voraussetzung nach Z 1 längstens auf
zwei Jahre befristet erteilt werden. Die Zulassung wird für das gesamte
Bundesgebiet erteilt.“
24. § 45 Abs. 8 bis
10 lauten:
„(8) Der
Kontrollstelle stehen die Befugnisse und Pflichten zu, die nach § 35 mit
Ausnahme des Abs. 7 den Aufsichtsorganen zukommen. Stellt die Kontrollstelle
fest, dass ein mit einer geschützten Bezeichnung versehenes Agrarerzeugnis oder
Lebensmittel österreichischer Herkunft oder dass ein Agrarerzeugnis oder
Lebensmittel, für das eine auf Antrag einer Vereinigung ausgestellte Anerkennung
als traditionelle Spezialität vorliegt, die Anforderungen der
Produktspezifikation nicht erfüllt, ist gemäß EN 45011 vorzugehen. Die
Kontrollstelle hat von ihr wahrgenommene Verstöße gegen die in Abs. 1
genannten Rechtsvorschriften und nicht vorschriftsmäßig geduldete oder
unterstützte Kontrollen unverzüglich dem Landeshauptmann, in dessen Bundesland
die Vereinigung ihren und der Unternehmer seinen Geschäftssitz haben,
mitzuteilen.
(9) Die
Kontrollstellen übermitteln dem Landeshauptmann einen Tätigkeitsbericht über
das abgelaufene Jahr bis zum 1. März des Folgejahres. Die Bundesministerin
für Gesundheit und Frauen kann mit Erlass Form und Umfang des
Tätigkeitsberichtes festlegen.
(10) Die
Kontrollstelle hat jede wesentliche Änderung der für die Zulassung maßgeblichen
Umstände dem Landeshauptmann unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Diese
Mitteilungen sind von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957
befreit.“
25. § 51 Abs. 1 und
2 lauten:
„§ 51. (1) Betriebe können beim Bundesministerium
für Gesundheit und Frauen einen Antrag auf Ausfuhrberechtigung stellen, wenn
sie diese Ausfuhrberechtigung auf Grund der Bestimmungen von Drittstaaten für
die Ausfuhr von Waren benötigen. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen
hat Betrieben mit Bescheid die Ausfuhrberechtigung zu erteilen, wenn
festgestellt wird, dass
1. der Antragsteller über betriebliche
Einrichtungen verfügt, die den vom Bestimmungsland gestellten
Mindestanforderungen genügen, und
2. die Einhaltung jener Mindestanforderungen des Bestimmungslandes
gesichert ist, die sich auf die hygienische Gewinnung und Behandlung von Waren
beziehen.
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Frauen kann sich für die Erhebungen, die für die
Feststellungen gemäß Z 1 und 2 notwendig sind, der Aufsichtsorgane des
Landeshauptmannes oder im Fall des § 25 Abs. 1 der Aufsichtsorgane
der Gemeinden bedienen. Vom Bestimmungsland entsandte Fachexperten dürfen bei
den Erhebungen anwesend sein.
(2) Die
Ausfuhrberechtigung ist durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu
entziehen, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung
nicht mehr vorliegen. Im Fall von Lebensmitteln tierischer Herkunft kann die
Entziehung auch auf der Grundlage einer Feststellung durch einen vom
Bestimmungsland entsandten Fachexperten getroffen werden.“
26. In § 63 Abs. 1
wird die Wortfolge „Kontrollen
gemäß § 51 Abs. 3“
durch die Wortfolge „Kontrollen
gemäß § 51 Abs. 1 und 3“
ersetzt.
27. § 73 Abs. 2 1.
Satz lautet:
„(2) Die Bewilligung
ist zu erteilen, wenn der Bewerber nachweist, dass er die Voraussetzungen einer
nach § 70 Abs. 4 erlassenen Verordnung erfüllt und über ein im
Umfang der beantragten Bewilligung gemäß § 9 AkkG akkreditiertes Labor
oder über ein Labor in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder
EWR-Staat mit einer dieser gleichzuhaltenden Akkreditierung verfügt.“
28. In § 76 2. Satz
wird die Wortfolge „für das
Inverkehrbringen von Waren“
durch die Wortfolge „für das
Herstellen und Inverkehrbringen von Waren“ ersetzt.
29. In § 85 Abs. 1
wird die Wortfolge „periodischen
Druckschriften“ durch
die Wortfolge „periodischen Druckwerken“ ersetzt.
30. § 90 Abs. 3 Z 3
lautet:
„3. den Bestimmungen der in den §§ 96 und 97
angeführten Rechtsvorschriften zuwiderhandelt,“
31. In § 90 Abs. 3
wird nach Z 3 folgende Z 4 angefügt:
„4. den Bestimmungen des in § 24 Abs. 1 Z 1
angeführten unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft
zuwiderhandelt.“
32. § 90 Abs. 4 Z 4
lautet:
„4. als Vereinigung der Verpflichtung des § 45 Abs.
2, als Unternehmer der Verpflichtung des § 45 Abs. 3 oder als Kontrollstelle
den Verpflichtungen des § 45 Abs. 1, 5, 8, 9 und 10 zuwiderhandelt,“
33. In § 95 Abs. 6
Z 1 wird das Wort „gesetzliche“ durch das Wort „gesetzlichen“ ersetzt.
34. § 95 Abs. 6 Z 3
lautet:
„3. Artikel V des
EU-Veterinärrechtsanpassungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 66/1998.“
35. § 98 Abs. 1
lautet:
„§ 98. (1) Verordnungen auf Grund des LMG 1975
und Verordnungen auf Grund des Fleischuntersuchungsgesetzes gelten als auf
Grund dieses Bundesgesetzes erlassen.“
36. § 100 Abs. 3 1.
Satz lautet:
„(3) Gemäß § 50 LMG
1975 autorisierte Personen gelten als gemäß § 73 dieses Bundesgesetzes
autorisiert.“
37. § 103 Abs. 1 1.
Satz lautet:
„§ 103. (1) Jede Vereinigung, für deren Agrarerzeugnis
oder Lebensmittel eine Anerkennung gemäß den Verordnungen
(EWG) Nr. 2081/92 oder 2082/92 erfolgt ist, hat binnen zwei Jahren ab
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dafür Sorge zu tragen, dass eine gemäß
§ 45 Abs. 4 zugelassene Kontrollstelle die Anforderungen der jeweiligen
Verordnung kontrolliert.“
38. In § 103 Abs. 2
wird der Ausdruck „§ 45
Abs. 2“ durch den
Ausdruck „§ 45 Abs. 3“ ersetzt.
39. Z 4 der Anlage
lautet:
„4. Verordnung (EG) Nr. 509/2006 vom 20. März 2006
über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und
Lebensmitteln (ABl. Nr. L 93 vom 31. März 2006);“
Artikel 2
Änderung des
Tierseuchengesetzes - TSG
Das
Tierseuchengesetz - TSG, RGBl. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 67/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 12
Abs. 1 lautet:
„§ 12. (1) Tierimpfungen dürfen nur mit zugelassenen
Impfstoffen und nur durch Tierärzte vorgenommen werden. Der Bundesminister für
Gesundheit und Frauen kann im Falle des § 8 des Arzneimittelgesetzes,
BGBl. Nr. 185/1983, in der jeweils geltenden Fassung, die Anwendung eines nicht
zugelassenen Tierimpfstoffes bewilligen.“
2. § 13
lautet:
„§ 13. (1) Bei Auftreten einer anzeigepflichtigen
Tierseuche ist vom Landeshauptmann in der Schutz- und Überwachungszone auf die
für die jeweilige Seuche empfänglichen Tierarten § 53 Abs. 6 des
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I
Nr. 13/2006, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
(2) Der Bundesminister
für Gesundheit und Frauen kann, sofern es auf Grund von tierseuchenrechtlichen
Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Verordnung
festlegen, dass auch Tiere, die ausschließlich für den Eigenbedarf geschlachtet
werden, anlässlich der Schlachtung einer Untersuchung durch amtliche Tierärzte
gemäß § 24 Abs. 3 oder 4 LMSVG zu unterziehen sind. Dabei ist
das Ausmaß der notwendigen Untersuchungen festzulegen.“