1439 der Beilagen XXII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2005, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lauten § 54. „§ 54. Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktoratsstudien“, der 5. Abschnitt „Bachelorarbeiten, Diplom- und Masterarbeiten sowie Dissertationen“, § 80 „§ 80. Bachelorarbeiten“, § 81. „§ 81. Diplom- und Masterarbeiten“, § 83. „§ 83. Künstlerische Diplom- und Masterarbeiten“ und § 85. „§ 85. Anerkennung von Diplom- und Masterarbeiten sowie künstlerischen Diplom- und Masterarbeiten“.

2. In § 51 Abs. 2 Z 2, 4 und 5 werden jeweils die Wörter „Bakkalaureatsstudien“ durch die Wörter „Bachelorstudien“ und die Wörter „Magisterstudien“ durch die Wörter „Masterstudien“ ersetzt.

3. In § 51 Abs. 2 Z 6 wird das Wort „Bakkalaureatsstudium“ durch das Wort „Bachelorstudium“ ersetzt.

4. In § 51 Abs. 2 Z 7 wird das Wort „Bakkalaureatsarbeiten“ durch das Wort „Bachelorarbeiten“ und das Wort „Bakkalaureatsstudium“ durch das Wort „Bachelorstudium“ ersetzt.

5. In § 51 Abs. 2 Z 8 wird das Wort „Magisterarbeiten“ durch das Wort „Masterarbeiten“ und das Wort „Magisterstudien“ durch das Wort „Masterstudien“ ersetzt.

6. In § 51 Abs. 2 Z 9 wird das Wort „Magisterarbeiten“ durch das Wort „Masterarbeiten“ ersetzt.

7. § 51 Abs. 2 Z 10 lautet:

       „10. Bachelorgrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss der Bachelorstudien verliehen werden. Sie lauten „Bachelor…“, abgekürzt „B…“, mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz.“

8. § 51 Abs. 2 Z 11 lautet:

       „11. Mastergrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss der Masterstudien verliehen werden. Sie lauten: „Master…“ mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz, wobei auch eine Abkürzung festzulegen ist, oder Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur, abgekürzt „Dipl.-Ing.“ oder „DI“.“

9. In § 51 Abs. 2 Z 12 wird das Wort „Magisterstudien“ durch das Wort „Masterstudien“ ersetzt.

10. In § 51 Abs. 2 Z 13 wird das Wort „Magisterarbeiten“ durch das Wort „Masterarbeiten“ ersetzt. In § 51 Abs. 2 Z 14 wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge eingefügt:

„oder „Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“.“

11. In § 51 Abs. 2 Z 21 wird das Wort „Bakkalaureats-“ durch das Wort „Bachelor-“ ersetzt.

12. Im ersten Satz des § 51 Abs. 2 Z 26 wird nach dem Wort „Studien“ die Wortfolge „mit Ausnahme der Doktoratsstudien“ eingefügt. § 51 Abs. 2 Z 23 erhält folgende Fassung:

       „23. Mastergrade in Universitätslehrgängen sind jene international gebräuchlichen Mastergrade, die für die Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge festgelegt werden, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Weiterbildungsangebote vergleichbar sind.“

13. Die Überschrift zu § 54 lautet:

„Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktoratsstudien“

14. § 54 Abs. 1 und Abs. 4 lauten:

„(1) Die Universitäten sind berechtigt, Diplom-, Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien einzurichten. Dabei sind die Studien einer der folgenden Gruppen zuzuordnen:

           1. Geistes- und kulturwissenschaftliche Studien;

           2. Ingenieurwissenschaftliche Studien;

           3. Künstlerische Studien;

           4. Veterinärmedizinische Studien;

           5. Naturwissenschaftliche Studien;

           6. Rechtswissenschaftliche Studien;

           7. Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studien;

           8. Theologische Studien;

           9. Medizinische Studien;

         10. Lehramtsstudien.

(4) Die Dauer von Doktoratsstudien beträgt mindestens drei Jahre. Das Studium darf als „Doctor of Philosophy“-Doktoratsstudium bezeichnet und der akademische Grad „Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“, verliehen werden.“

15. In § 54 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „Bakkalaureats- und Magisterstudien“ durch die Wortfolge „Bachelor- und Masterstudien“ ersetzt.

16. In § 54 Abs. 3 wird das Wort „Bakkalaureatsstudien“ durch das Wort „Bachelorstudien“ und das Wort „Magisterstudien“ durch das Wort „Masterstudien“ ersetzt.

17. In § 55 Abs. 1 werden die Wortfolge „Bakkalaureats- oder Magisterstudien“ durch die Wortfolge „Bachelor- oder Masterstudien“ und die  Wortfolge  „Bakkalaureats- oder Magisterstudium“ durch die Wortfolge „Bachelor- oder Masterstudium“ ersetzt.

18. § 55 Abs. 4 lautet:

„(4) Absolventinnen und Absolventen individueller Bachelorstudien ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ jener Universität, an welcher der Schwerpunkt des Studiums gelegen ist, der akademische Grad „Bachelor“, abgekürzt „BA“, Absolventinnen und Absolventen individueller Diplomstudien ist der akademische Grad „Magistra“ bzw. „Magister“, abgekürzt jeweils „Mag.“ zu verleihen, Absolventinnen und Absolventen individueller Masterstudien ist der akademische Grad „Master“, abgekürzt „MA“ zu verleihen. Überwiegen in einem individuellen Diplom- oder Masterstudium die Fächer aus ingenieurwissenschaftlichen Studien, ist den Absolventinnen und Absolventen der akademische Grad „Diplom-Ingenieurin“ bzw. „Diplom-Ingenieur“, abgekürzt jeweils „Dipl.-Ing.“ oder „DI“ zu verleihen.“

19. In § 57 wird das Wort „Bakkalaureats-“ durch das Wort „Bachelor-“ ersetzt.

20. § 59 Abs. 1 Z 5 lautet:

         „5. als ordentliche Studierende eines Diplom- oder Masterstudiums das Thema ihrer Diplom- oder Masterarbeit oder das Thema ihrer künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit nach Maßgabe der universitären Vorschriften vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen;“

21. § 59 Abs. 2 Z 5 lautet:

         „5. anlässlich der Verleihung des akademischen Grades je ein Exemplar ihrer Diplom- oder Masterarbeit oder künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit oder Dissertation oder eine Dokumentation ihrer künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit an die Universitätsbibliothek und je ein Exemplar der Dissertation an die Österreichische Nationalbibliothek abzuliefern.“

22. In § 61 Abs. 3 Z 3 und § 63 Abs. 5 Z 3 wird jeweils das Wort „Bakkalaureatsstudium“ durch das Wort „Bachelorstudium“ ersetzt.

23. In § 64 Abs. 4 wird das Wort „Magisterstudiums“ durch das Wort „Masterstudiums“ ersetzt.

24. In § 64 Abs. 5 wird das Wort „Magisterstudium“ durch das Wort „Masterstudium“ und das Wort „Bakkalaureatsstudiums“ durch das Wort „Bachelorstudiums“ ersetzt.

25. In § 66 Abs. 1 wird das Wort „Bakkalaureatsstudien“ durch das Wort „Bachelorstudien“ ersetzt, in § 66 Abs. 3 wird das Wort „Bakkalaureatsstudium“ durch das Wort „Bachelorstudium“ ersetzt.

26. In § 67 Abs. 2 wird das Wort „Magister-“ durch das Wort „Master-“ ersetzt.

27. In § 72 werden die Wörter „Magisterarbeiten“ durch die Wörter„Masterarbeiten“ ersetzt.

28. In § 73 Abs. 1 wird das Wort „Magisterarbeiten“ durch das Wort „Masterarbeiten“ ersetzt.

29. In § 74 Abs. 2 und 4, in § 75 Abs. 1, 2 und 3 wird jeweils das Wort „Magister-“ durch das Wort „Master-“ ersetzt.

30. Die Überschrift zum 5. Abschnitt lautet:

„5. Abschnitt

Bachelorarbeiten, Diplom- und Masterarbeiten sowie Dissertationen“

31. Die Überschrift zu § 80 lautet:

„Bachelorarbeiten“

32. In § 80 Abs. 1 wird das Wort „Bakkalaureatsstudium“ durch das Wort „Bachelorstudium“ und das Wort „Bakkalaureatsarbeiten“ durch das Wort „Bachelorarbeiten“ ersetzt.

33. Die Überschrift zu § 81 lautet:

„Diplom- und Masterarbeiten“

34. In § 81 Abs. 1 wird das Wort „Magisterstudium“ durch das Wort „Masterstudium“, das Wort „Magisterarbeiten“ durch das Wort „Masterarbeiten“ ersetzt; in § 81 Abs. 1 und 2 werden die Wörter „Magisterarbeit“ durch die Wörter „Masterarbeit“ ersetzt; in § 81 Abs. 4 wird das Wort „Magisterarbeiten“ durch das Wort „Masterarbeiten“ ersetzt.

35. Die Überschrift zu § 83 lautet:

„Künstlerische Diplom- und Masterarbeiten“

36. In § 83 Abs. 1 und 2 werden die Wörter „Magisterarbeit“ durch die Wörter „Masterarbeit“ ersetzt; in § 83 Abs. 2 und 3 werden die Wörter „Magisterarbeiten“ durch die Wörter „Masterarbeiten“ ersetzt.

37. Die Überschrift zu § 85 lautet:

„Anerkennung von Diplom- und Masterarbeiten sowie künstlerischen Diplom- und Masterarbeiten“

38. § 85 lautet:

§ 85. Diplom- oder Masterarbeiten oder künstlerische Diplom- oder Masterarbeiten, die an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung positiv beurteilt wurden, sind von dem für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ auf Antrag anzuerkennen, wenn sie den Anforderungen einer Diplom- oder Masterarbeit oder künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit entsprechen.“

39. In § 86 werden die Wörter „Magisterarbeit“ durch die Wörter „Masterarbeit“ ersetzt.

40. In § 87 Abs. 1 wird das Wort „Magister-“ durch das Wort „Master-“  und die Wörter „Magisterarbeit“ durch die Wörter „Masterarbeit“ ersetzt.

41. In § 124 werden folgende Abs. 10 bis 15 angefügt:

„(10) Bisherige Bakkalaureatsstudien und Magisterstudien gelten als Bachelorstudien und Masterstudien gemäß § 51 Abs. 2 Z 4 und 5, bisherige Bakkalaureatsarbeiten und Magisterarbeiten gelten als Bachelorarbeiten und Masterarbeiten gemäß § 51 Abs. 2 Z 7 bis 8.

(11) Bis zur Änderung der akademischen Grade aufgrund des § 51 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 in den betreffenden Curricula sind die bisherigen akademischen Grade weiter zu verleihen.

(12) Absolventinnen und Absolventen, die vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 das Studium begonnen haben, sind jene akademischen Grade zu verleihen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 für dieses Studium vorgesehen sind. Über Antrag sind anstelle dieser akademischen Grade die akademischen Grade „Bachelor …“, oder „Master …“, jeweils mit dem im Curriculum festgelegten Zusatz zu verleihen, wenn diese akademischen Grade in den Curricula festgelegt sind.

(13) Absolventinnen und Absolventen, die vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 aufgrund eines abgeschlossenen Bakkalaureats- oder Magisterstudiums das Recht zur Führung eines akademischen Grades „Bakkalaurea/Bakkalaureus …“, oder „Magistra/Magister …“, jeweils mit einem Zusatz, sowie „Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur“, erworben haben, sind berechtigt, anstelle dieser akademischen Grade die akademischen Grade „Bachelor …“ oder „Master …“, jeweils mit dem im Curriculum festgelegten Zusatz zu führen, wenn diese akademischen Grade in den Curricula festgelegt sind. Auf Antrag hat die Universität, die den akademischen Grad verliehen hat, darüber eine Bestätigung auszustellen.

(14) Auf Anträge auf Anerkennung von Dissertationen gemäß § 85, die vor dem In-Kraft-Treten des § 85 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 anhängig gemacht wurden, ist § 85 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.

(15) Ordentliche Studierende, die Doktoratsstudien betreiben, welche mit einem Arbeitsaufwand von mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkten vor dem In-Kraft-Treten des § 54 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 eingerichtet wurden, sind berechtigt, diese Studien bis längstens 30. September 2017 nach diesen Vorschriften abzuschließen. Ab dem Studienjahr 2009/10 darf eine Zulassung zu einem Doktoratsstudium, dessen Mindeststudiendauer weniger als drei Jahre beträgt, nicht mehr erfolgen.“

42. § 124b Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“, im zweiten Satz des § 124b Abs. 6 wird nach dem Wort „Zulassung“ die Wortfolge „sowie im Falle des Abs. 5“ eingefügt und § 124b Abs. 5 lautet:

„(5) Um einer schwerwiegenden Störung der Homogenität des Bildungssystems zu begegnen, ist die Bundesminis­terin oder der Bundesminister berechtigt, durch Verordnung jene Studien gemäß Abs. 1 festzulegen, bei denen ein er­höhter Zustrom von Inhaberinnen und Inhabern nicht in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse gegeben ist. Eine schwerwiegende Homogenitätsstörung liegt vor, wenn der erhöhte Zustrom das Recht auf Bildung und den Zugang zur Hochschulbildung der Inhaberinnen und Inhaber in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse stark beschränkt. In den Studien Human- und Zahnmedizin ist dies insbesondere der Fall, wenn die öffentliche Gesundheit einschließlich der Wahrung einer ausgewogenen, allen zugänglichen und auf hohem Niveau stehenden ärztlichen Versorgung der Bevölkerung beein­trächtigt ist. Unbeschadet der Aufnahmeverfahren gemäß Abs. 1 sind zum Schutz der Homogenität des Bildungssystems in den in der Verordnung genannten Studien 95 vH der jeweiligen Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger den EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern und ihnen im Hinblick auf den Studienzugang gleichgestellte Personen vorbehalten. 75 vH der jeweiligen Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger stehen den Inhaberinnen und Inhabern in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse zur Verfügung.“

43. In § 143 Abs. 11 entfällt die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2005“.