1426 der Beilagen XXII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, die Strafprozessordnung 1975 und das Jugendgerichtsgesetz 1988 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel                  Gegenstand

I                              Änderungen des Strafvollzugsgesetzes

II                             Änderungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

III                           Änderungen des Ausschreibungsgesetzes 1989

IV                           Änderungen der Strafprozessordnung 1975

V                             Änderungen des Jugendgerichtsgesetzes 1988

VI                           In-Kraft-Treten

Artikel I

Änderungen des Strafvollzugsgesetzes

Das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2004, wird wie folgt geändert:

1. Im § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge „Das Bundesministerium für Justiz“ durch die Wortfolge „Die Vollzugsdirektion“ ersetzt.

2. § 12 hat zu lauten:

§ 12. (1) Vollzugsoberbehörde ist die Direktion für den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen (Vollzugsdirektion); diese ist dem Bundesministerium für Justiz unmittelbar nachgeordnet.

(2) Der Vollzugsdirektion obliegen die operative Durchführung des Straf- und Maßnahmenvollzuges nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der Errichtung, Erhaltung und Erneuerung der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen, die Planstellenbewirtschaftung und das operative Controlling. Die Vollzugsdirektion hat für den gesetzmäßigen Betrieb dieser Anstalten und, insbesondere auch durch Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit den einzelnen Anstalten, für einen an den Vollzugszwecken und den Grundsätzen der Menschenwürde und Wiedereingliederung der Strafgefangenen und Untergebrachten orientierten, möglichst hohen Vollzugsstandard unter Bedachtnahme auf Sicherheit und Ordnung zu sorgen. Die Vollzugsdirektion führt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Aufsicht über den gesamten Vollzug und trifft die in den §§ 10 Abs. 1, 18 Abs. 8, 24 Abs. 3, 25 Abs. 1, 52 Abs. 3, 64 Abs. 2, 84 Abs. 1, 84 Abs. 3, 91 Abs. 3, 101 Abs. 2, 134, 135 Abs. 2 sowie 161 vorgesehenen Verfügungen und Entscheidungen. Der Vollzugsdirektion ist die Bildungseinrichtung für den Straf- und Maßnahmenvollzug als eigene Organisationseinheit unterstellt.

(3) Die personelle Ausstattung der Vollzugsdirektion hat auf die für ihre operativen Führungsaufgaben im Vollzug erforderlichen rechtlichen, exekutivdienstlichen, psychosozialen,  betriebswirtschaftlichen und sonstigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Eignungen sowie auf hinreichende Erfahrungen in der Vollzugspraxis Bedacht zu nehmen.

(4) Auf die Ausschreibung der Funktion der Leitung der Vollzugsdirektion und der Stellvertretung der Leitung ist das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, anzuwenden, wobei eine Bestellung jeweils nach Einholung eines Gutachtens nach den Abschnitten II bis V von der Bundesministerin für Justiz für eine Funktionsperiode von fünf Jahren erfolgt. Dem Gutachten hat jeweils eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung durch das Bundesministerium für Justiz voranzugehen.

(5) Auf Funktionen nach Abs. 4 sind die §§ 141 und 145d des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, sowie § 68 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, ungeachtet der in den genannten Bestimmungen geforderten Mindestbewertungen anzuwenden.

(6) Neuerliche befristete Bestellungen nach Abs. 4 sind zulässig. Abschnitt VI des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, ist anzuwenden.

(7) Die Kompetenz, fest- bzw. klarzustellen, welche Angelegenheiten der Fachaufsicht im Sinne des Abs. 2 von der Vollzugsdirektion wahrzunehmen sind, kommt der Bundesministerin für Justiz zu.

3. § 13 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Dem Bundesministerium für Justiz obliegen die strategische Planung und Steuerung sowie die oberste Leitung des Straf- und Maßnahmenvollzuges, das strategische Controlling, die innere Revision, die Wahrnehmung internationaler Angelegenheiten, die Grundsätze der Öffentlichkeitsarbeit sowie alle sonst der Zentralstelle eines Ressorts vorbehaltenen Aufgaben. Schließlich trifft das Bundesministerium für Justiz die in den §§ 9 Abs. 5, 11b Abs. 1, 11c Abs. 3, 11d Abs. 2, 15a Abs. 2, 18 Abs. 3, 18 Abs. 9, 25 Abs. 1, 52 Abs. 2, 69 Abs. 1, 78 Abs. 1, 97, 101 Abs. 3, 121 Abs. 5 und 179a Abs. 3 vorgesehenen Verfügungen und Entscheidungen.“

4. § 14 hat zu lauten:

§ 14. (1) Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Vorschriften und Anordnungen ist von den Leitern der Anstalten zum Vollzug innerhalb des Bereiches der ihnen unterstellten Einrichtungen und im ganzen Bundesgebiet durch die Vollzugsdirektion und das Bundesministerium für Justiz zu überwachen.

(2) Die Vollzugsbehörden haben sich von dem gesamten Verwaltungs- und Vollzugsbetrieb in den von ihnen zu beaufsichtigenden Einrichtungen durch eigene Wahrnehmung Kenntnis zu verschaffen.

(3) Über Missstände, die im eigenen Wirkungsbereich nicht abgestellt werden können, haben die Leiter der Justizanstalten der Vollzugsdirektion und diese dem Bundesministerium für Justiz zu berichten.

(4) Inwieweit die Vollzugskommissionen an der Aufsicht über den Vollzug mitzuwirken haben, ist in § 18 bestimmt.“

5. § 14a wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 wird die Wortfolge „den Vollzugsoberbehörden“ durch die Wortfolge „der Vollzugsdirektion“ ersetzt.

b) Im Abs. 2 werden die Wörter „Vollzugsoberbehörden“ und „Vollzugsoberbehörde“ jeweils durch das Wort „Vollzugsdirektion“ ersetzt.

6. Im § 15b Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Bundesministerium für Justiz,“ die Wortfolge „der Vollzugsdirektion,“ eingefügt.

7. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 6 wird nach der Wortfolge „Bundesministerium für Justiz“ die Wortfolge „und der Vollzugsdirektion“ eingefügt.

b) Im Abs. 8 wird die Wortfolge „dem Bundesministerium für Justiz“ durch die Wortfolge „der Vollzugsdirektion“ ersetzt.

8. Im § 24 Abs. 3 wird die Wortfolge „des Bundesministeriums für Justiz“ durch die Wortfolge „der Vollzugsdirektion“ ersetzt.

9. Im § 25 Abs. 1 hat der letzte Satz zu lauten:

„Die Hausordnung bedarf der Genehmigung der Vollzugsdirektion auf der Grundlage der vom Bundesministerium für Justiz erstellten Richtlinien.“

10. Im § 52 Abs. 3 wird die Wortfolge „des Bundesministeriums für Justiz“ durch die Wortfolge „der Vollzugsdirektion“ ersetzt.

11. Im § 64 Abs. 2 wird die Wortfolge „das Bundesministerium für Justiz“ durch die Wortfolge „die Vollzugsdirektion“ ersetzt.

12. Im § 78 Abs. 2 wird die Wortfolge „beim Bundesministerium für Justiz“ durch die Wortfolge „bei der Vollzugsdirektion“ ersetzt.

13. Im § 80 Abs. 2 wird die Wortfolge „dem Bundesministerium für Justiz“ durch die Wortfolge „der Vollzugsdirektion“ ersetzt.

14. § 84 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 wird die Wortfolge „das Bundesministerium für Justiz“ durch die Wortfolge „die Vollzugsdirektion“ ersetzt.

b) Im Abs. 3 wird die Wortfolge „dem Bundesministerium für Justiz“ durch die Wortfolge „der Vollzugsdirektion“ ersetzt.

15. Im § 91 Abs. 3 wird die Wortfolge „des Bundesministeriums für Justiz“ durch die Wortfolge „der Vollzugsdirektion“ ersetzt.

16. Im § 101 Abs. 2 wird die Wortfolge „des Bundesministeriums für Justiz“ durch die Wortfolge „der Vollzugsdirektion“ ersetzt.

17. § 106 Abs. 3 letzter Satz hat zu lauten:

„Über Ausbrüche und aufsehenerregende Fluchtfälle sowie über solche Fluchtfälle, die durch pflichtwidriges Verhalten im Strafvollzug tätiger Personen ermöglicht worden sind, haben die Anstaltsleiter sogleich unmittelbar der Vollzugsdirektion zu berichten und diese hat das Bundesministerium für Justiz zu verständigen.“

18. Dem § 121 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Die Vollzugsdirektion kann eine solche Amtsbeschwerde beim Bundesministerium für Justiz anregen.“

19. § 134 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 wird die Wortfolge „Das Bundesministerium für Justiz“ durch die Wortfolge „Die Vollzugsdirektion“ ersetzt.

b) Im Abs. 6 wird die Wortfolge „das Bundesministerium für Justiz“ durch die Wortfolge „die Vollzugsdirektion“ ersetzt.

20. Im § 135 Abs. 2 wird die Wortfolge „des Bundesministeriums für Justiz“ durch die Wortfolge „der Vollzugsdirektion“ ersetzt.

21. Im § 161 wird die Wortfolge „dem Bundesministerium für Justiz“ jeweils durch die Wortfolge „der Vollzugsdirektion“ ersetzt.

22. Dem § 181 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) Die §§ 10 Abs. 1, 12, 13 Abs. 2, 14, 14a, 15b Abs. 1, 18 Abs. 6 und 8, 24 Abs. 3, 25 Abs. 1, 52 Abs. 3, 64 Abs. 2, 78 Abs. 2, 80 Abs. 2, 84 Abs. 1 und 3, 91 Abs. 3, 101 Abs. 2, 106 Abs. 3, 121 Abs. 5, 134 Abs. 1 und 6, 135 Abs. 2 und 161 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Administrative Vorbereitungsmaßnahmen können bereits mit Kundmachung dieses Bundesgesetzes getroffen werden.“

Artikel II

Änderungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxxx, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 1 Z 4 hat zu lauten:

         „4. im Bereich des Bundesministeriums für Justiz

           a) bei den Oberlandesgerichten je einer für die Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten der Gerichte und Staatsanwaltschaften,

          b) bei der Vollzugsdirektion einer für die Bediensteten des Exekutivdienstes des Planstellenbereiches Justizanstalten,

           c) hinsichtlich der im § 13 Abs. 1 Z 2 lit. d genannten Bediensteten hat, sofern nicht gemäß § 4 für den gesamten Zuständigkeitsbereich der nachgeordneten Dienstbehörde ein einziger gemeinsamer Dienststellenausschuss bei dieser nachgeordneten Dienstbehörde gebildet wird, der nach § 13 Abs. 1 Z 2 lit. d eingerichtete Zentralausschuss auch die Aufgaben eines Fachausschusses wahrzunehmen,“

2. Dem § 45 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) § 11 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Administrative Vorbereitungsmaßnahmen können bereits mit Kundmachung dieses Bundesgesetzes getroffen werden. Die im Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes eingerichteten Fachausschüsse bei den Oberlandesgerichten für die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalten gelten bis zum Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer als bei der Vollzugsdirektion eingerichtet und haben die Aufgaben der Personalvertretung dieser gegenüber soweit wahrzunehmen, als diese als nachgeordnete Dienstbehörde für die Bediensteten des Exekutivdienstes des Planstellenbereiches Justizanstalten tätig wird. Gleiches gilt sinngemäß auch für allfällige gemäß § 4 für den gesamten Zuständigkeitsbereich einer nachgeordneten Dienstbehörde gebildete einzige gemeinsame Dienststellenausschüsse nach § 11 Abs. 1 Z 4 lit. c.”

Artikel III

Änderungen des Ausschreibungsgesetzes 1989

Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxxx, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Z 7 hat zu lauten:

         „7. im Bereich des Bundesministeriums für Justiz:

           a) Vollzugsdirektion nach § 12 des Strafvollzugsgesetzes,

          b) Justizanstalten;“

2. Im § 4 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Im Bereich des Bundesministeriums für Justiz sind auch die Funktionen der Stellvertretung der Leitung der Vollzugsdirektion und der Stellvertretungen der Leitungen der Justizanstalten auszuschreiben.“

3. § 5 Abs. 1a hat zu lauten:

„(1a) Abweichend von Abs. 1 erster Satz sind Funktionen nach § 3 Z 7 lit. b vom Leiter der nachgeordneten Dienstbehörde auszuschreiben.“

4. Am Ende des § 90 Abs. 2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z XX angefügt:

     „XX. § 3 Z 7, § 4 Abs. 1a und § 5 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx mit 1. Jänner 2007. Administrative Vorbereitungsmaßnahmen können bereits mit Kundmachung dieses Bundesgesetzes getroffen werden.“

Artikel IV

Änderungen der Strafprozessordnung 1975

Die Strafprozessordnung, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2006, wird wie folgt geändert:

Im § 185 wird die Wortfolge „Das Bundesministerium für Justiz“ durch die Wortfolge „Die Vollzugsdirektion“ ersetzt.

Artikel V

Änderungen des Jugendgerichtsgesetzes 1988

Das Jugendgerichtsgesetz, BGBl. 599/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2004, wird wie folgt geändert:

1. Im § 55 Abs. 5 wird die Wortfolge „dem Bundesministerium für Justiz“ durch die Wortfolge „der Vollzugsdirektion“ ersetzt.

2. Im § 56 Abs. 1 wird die Wortfolge „dem Bundesministerium für Justiz“ durch die Wortfolge „der Vollzugsdirektion“ ersetzt.

3. Im § 57 wird die Wortfolge „dem Bundesministerium für Justiz“ durch die Wortfolge „der Vollzugsdirektion“ ersetzt.“

Artikel VI

In-Kraft-Treten

Die Artikel IV und V dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.