1413 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbe-dienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, das Apothekengesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, das Kardiotechnikergesetz, das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das MTD-Gesetz, das MTF-SHD-Gesetz sowie das Sanitätergesetz geändert werden (Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Artikel 2 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Artikel 3 Änderung des Richterdienstgesetzes
Artikel 4 Änderung des Rechtspflegergesetzes
Artikel 5 Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989
Artikel 6 Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes
Artikel 9 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Artikel 10 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige
Artikel 12 Änderung des Apothekengesetzes
Artikel 13 Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes
Artikel 14 Änderung des Hebammengesetzes
Artikel 15 Änderung des Kardiotechnikergesetzes
Artikel 16 Änderung des Medizinischen Masseur- und Heilmasseurgesetzes
Artikel 17 Änderung des MTD-Gesetzes
Artikel 18 Änderung des MTF-SHD-Gesetzes
Artikel 19 Änderung des Sanitätergesetzes
Artikel 1
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXX, wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Abs. 4 Z 2 wird der Ausdruck „körperlichen oder geistigen“ durch den Ausdruck „für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen“ ersetzt.
2. In § 14 Abs. 3 werden der Ausdruck „körperlichen oder geistigen“ und der Ausdruck „körperlichen und geistigen“ jeweils durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
3. In § 52 Abs. 1 wird der Ausdruck „körperlichen oder geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
4. In § 151 Abs. 4 Z 1 wird der Ausdruck „körperlichen oder geistigen“ durch den Ausdruck „für die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen“ ersetzt.
5. In § 175 Abs. 8 Z 1 wird der Ausdruck „körperlichen und geistigen“ durch den Ausdruck „für die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen“ ersetzt.
6. In der Anlage 1 Z 3.18 wird das Wort „körperlicher“ durch das Wort „gesundheitlicher“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXX, wird wie folgt geändert:
In § 32 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „eine entsprechende Verwendung als geistig oder körperlich“ durch den Ausdruck„die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben als gesundheitlich“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Richterdienstgesetzes
Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXX, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „persönliche, geistige und fachliche Eignung sowie die körperliche Eignung für den Richterberuf;“ durch „persönliche und fachliche Eignung für die mit der Ausübung des richterlichen Amtes verbundenen Aufgaben;“ ersetzt.
2. In § 95 Abs. 1 wird die Wortfolge „die Art seiner körperlichen und geistigen Eigenschaften oder Gebrechen“ durch „seine gesundheitliche Verfassung“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Rechtspflegergesetzes
Das Rechtspflegergesetz, BGBl. Nr. 560/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2005, wird wie folgt geändert:
In § 24 Abs. 2 wird die Wortfolge „körperliche oder geistige Eignung für die Ausbildung zum Rechtspfleger“ durch „persönliche und fachliche Eignung für die mit der Ausübung des Amtes eines Rechtspflegers verbundenen Aufgaben“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989
Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXX, wird wie folgt geändert:
In § 38 Abs. 2 wird das Wort „körperlichen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes
Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 280/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXX, wird wie folgt geändert:
In § 63 Abs. 2 wird der Ausdruck „körperlich und geistig geeignet ist“ durch den Ausdruck „die für die Ausbildung erforderliche Eignung aufweist“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes
Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXX, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „von körperlichen oder geistigen Gebrechen“ durch den Ausdruck „der gesundheitlichen Verfassung“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes
Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 3 wird die Wortfolge „an körperlichen Schwächen oder an Gebrechen in einem Maße leiden, dass sie dadurch“ durch die Wortfolge „auf Grund ihrer gesundheitlichen Verfassung“ ersetzt.
2. In § 6 Abs. 5 wird der Ausdruck „körperlichen und geistigen“ durch den Ausdruck „gesundheitlichen“ ersetzt.
3. In § 62 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „geistig und körperlich“ durch den Ausdruck „gesundheitlich“ ersetzt.
4. in § 63 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „geistig oder körperlich“.
5. In § 64 Abs. 4 wird das Wort „körperlich“ durch das Wort „gesundheitlich“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXX, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Abs. 4 Z 1 wird der Ausdruck „körperlichen oder der geistigen“ durch den Ausdruck „für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen“ ersetzt.
2. In § 12 Abs. 3 werden der Ausdruck „körperlichen oder geistigen“ und der Ausdruck „körperlichen und geistigen“ jeweils durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
3. In § 36 Abs. 1 wird der Ausdruck „körperlichen oder geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
4. Dem § 127 wird folgender Abs. 40 angefügt:
„(40) § 9 Abs. 4 Z 1, § 12 Abs. 3 und § 36 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft.“
Artikel 10
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXX, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Abs. 4 Z 1 wird der Ausdruck „körperlichen oder der geistigen“ durch den Ausdruck „für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen“ ersetzt.
2. In § 12 Abs. 3 werden der Ausdruck „körperlichen oder geistigen“ und der Ausdruck „körperlichen und geistigen“ jeweils durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
3. In § 36 Abs. 1 wird der Ausdruck „körperlichen oder geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
4. Dem § 123 wird folgender Abs. 53 angefügt:
„(53) § 9 Abs. 4 Z 1, § 12 Abs. 3 und § 36 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft.“
Artikel 11
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige
Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. die Eignung für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes oder des Amtsarztes einzuholen ist, und“
2. Dem § 69 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 5 Abs. 1 Z 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.“
Artikel 12
Änderung des Apothekengesetzes
Das Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2004, wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 1 Z 6 lautet:
„die gesundheitliche Eignung, die durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen ist und“
Artikel 13
Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes
Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 4 Z 3 lautet:
„3. Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005,“
1a. In § 27 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
2. In § 29 Abs. 6 wird die Wortfolge „körperlichen und geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
3. In § 30 Abs. 6 wird die Wortfolge „körperlichen und geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
4. In § 36 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
5. § 44 Abs. 1 lautet:
„§ 44. (1) Personen, die
1. eine Berufsberechtigung in der Pflegehilfe gemäß diesem Bundesgesetz besitzen und
2. die Pflegehilfe in einem Dienstverhältnis durch zwei Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung ausgeübt haben,
sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege zu absolvieren.“
6. In § 45 Abs. 1 Z 2 wird der Beistrich am Ende durch das Wort „und“ ersetzt und es entfallen Z 4 und 5.
7. In § 54 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
8. In § 56 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche oder geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
9. In § 85 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
9a. Nach § 87 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) EWR-Staatsangehörigen, denen von einem EWR-Vertragsstaat eine Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als
1. Diplom-Sozialbetreuer
a) mit dem Schwerpunkt Altenarbeit,
b) mit dem Schwerpunkt Familienarbeit oder
c) mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit
oder
2. Fach-Sozialbetreuer
a) mit dem Schwerpunkt Altenarbeit oder
b) mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit
(Artikel 1 Abs. 2 Z 1 lit. a, b oder c oder Z 2 lit. a oder b der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe) ausgestellt wurde, die einem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG oder einem Diplom oder Prüfungszeugnis im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG entspricht, ist vom Landeshauptmann auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe zu erteilen.“
9b. In § 87 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Zulassung zur Berufsausübung“ die Wortfolge „gemäß Abs. 2 und 2a“ eingefügt.
10. In § 87 Abs. 6 wird die Wortfolge „körperlichen und geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
11. In § 98 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
12. In § 99 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
13. In § 108 Abs. 4 werden die Wortfolge „31. Dezember 2005“ durch die Wortfolge „31. Dezember 2008“ und die Wortfolge „1. Jänner 2006“ durch die Wortfolge „1. Jänner 2009“ ersetzt.
14. Dem § 117 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) § 108 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. **/2006 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“
Artikel 14
Änderung des Hebammengesetzes
Das Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2006, wird wie folgt geändert:
In § 12 Abs. 7 wird die Wortfolge „körperlichen und geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
Artikel 15
Änderung des Kardiotechnikergesetzes
Das Bundesgesetz über den kardiotechnischen Dienst, BGBl. I Nr. 96/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
2. In § 11 Abs. 6 wird die Wortfolge „körperlichen und geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
3. In § 25 Z 1 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
4. In § 27 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche oder geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
Artikel 16
Änderung des Medizinischen Masseur- und Heilmasseurgesetzes
Das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, BGBl. I Nr. 169/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2006, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
2. § 8 Abs. 3 entfällt.
3. § 8 Abs. 4 entfällt.
4. In § 10 Abs. 3 wird die Wortfolge „körperlichen und geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
5. In § 18 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
6. In § 19 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt und es entfällt die Wortfolge „gemäß § 8 Abs. 3 und 4“.
7. In § 26 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
8. In § 36 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
9. In § 39 Abs. 3 wird die Wortfolge „körperlichen und geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
10. In § 46 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
11. In § 51 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche oder geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
12. In § 63 Abs. 3 wird die Wortfolge „körperlichen und geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
13. In § 18 Abs. 1 Z 2, § 36 Z 2, § 39 Abs. 3, § 46 Abs. 1 Z 3, § 51 Abs. 1 Z 2 und § 63 Abs. 3 entfällt jeweils der Klammerausdruck „(§ 8 Abs. 3 und 4)“.
14. In § 19 Abs. 1 Z 2 und § 51 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „oder 4“.
Artikel 17
Änderung des MTD-Gesetzes
Das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2006, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
2. In § 6b Abs. 5 wird die Wortfolge „körperlichen und geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
3. In § 7a Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
4. In § 16 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „körperliche, geistige und“ gestrichen.
5. § 16 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Aufnahmekommission (§ 17) hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 sowie die Eignung für den jeweiligen Beruf anhand von Urkunden, im Rahmen eines Aufnahmegesprächs oder auch im Rahmen eines Eignungstests zu prüfen.“
6. § 16 Abs. 3 entfällt.
7. In § 17a Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „körperliche oder geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
Artikel 18
Änderung des MTF-SHD-Gesetzes
Das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 40 erster Halbsatz lautet:
„§ 40. Hinsichtlich der Aufnahme in Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst und der Voraussetzungen hiefür gelten die Bestimmungen der §§ 8 und 9 Abs. 1 lit. d und c mit der Maßgabe, dass die gesundheitliche Eignung vorzuliegen hat, sowie § 9 Abs. 3 und 4 sinngemäß;“
2. § 45 Abs. 6 erster Satz lautet:
„(6) In den Sanitätshilfsdiensten dürfen nur Personen ausgebildet werden, die unter Bedachtnahme auf § 9 Abs. 3 den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 lit. d und c mit der Maßgabe, dass die gesundheitliche Eignung vorzuliegen hat, entsprechen.“
3. In § 52e Abs. 5 wird die Wortfolge „körperlichen und geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
4. In § 56 Abs. 1 wird die Wortfolge „körperliche und“ gestrichen.
Artikel 19
Änderung des Sanitätergesetzes
Das Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002, wird wie folgt geändert:
1. In § 16 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
2. In § 18 Abs. 4 Z 1 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
3. In § 18 Abs. 5 Z 3 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
4. In § 26 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „körperliche oder geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
5. In § 26 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
6. In § 27 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
7. In § 28 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche oder geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.