1432 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit
dem das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Arbeitszeitgesetzes
Das
Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 175/2004, wird wie folgt geändert:
1. In § 6
Abs. 1 Z 1 wird das Zitat 㤤 3
bis 5, 5a oder 14 Abs. 2“ durch das Zitat „§§ 3
bis 5a“ ersetzt.
2. § 9
Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) Die
Tagesarbeitszeit darf im Falle des § 13b Abs. 2 und 3
(Verlängerung der Arbeitszeit für Lenker) zehn Stunden überschreiten und in den
Fällen der §§ 4a Abs. 3 (Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit),
5 (Arbeitsbereitschaft), 5a (besondere Erholungsmöglichkeiten), 7
Abs. 3 bis 6 (erhöhter Arbeitsbedarf), 8 Abs. 2 und 4
(Vor- und Abschlussarbeiten), 18 Abs. 2 (Betriebe des öffentlichen
Verkehrs) und 19a Abs. 2 (Apotheken) zehn Stunden insoweit
überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist.
(3) Die
Wochenarbeitszeit darf im Fall des § 4c (Dekadenarbeit) 50 Stunden
überschreiten und in den Fällen der §§ 4a Abs. 4 (Schichtarbeit), 5
(Arbeitsbereitschaft), 5a (besondere Erholungsmöglichkeiten), 7 Abs. 2
bis 5 (erhöhter Arbeitsbedarf), 13b Abs. 2 und 3 (Verlängerung
der Arbeitszeit für Lenker), 18 Abs. 3 (Betriebe des öffentlichen
Verkehrs) und 19a Abs. 2 und 6 (Apotheken) 50 Stunden
insoweit überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist.“
3. § 9
Abs. 5 Z 3 lautet:
„3. Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 13b
Abs. 3 und“
4. Die §§ 13
bis 15e werden durch folgende §§ 13 bis 15f samt Überschriften
ersetzt:
„Unterabschnitt 4a
Allgemeines
Definitionen
§ 13. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist
1. eine öffentliche Straße eine Straße mit
öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung
1960, BGBl. Nr. 159;
2. ein VO-Fahrzeug ein Kraftfahrzeug das entweder
a) zur Güterbeförderung dient und dessen
zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger,
3,5 Tonnen übersteigt, oder
b) zur Personenbeförderung dient und nach seiner
Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt ist, mehr als neun Personen
einschließlich des Fahrers zu befördern,
und das
nicht unter eine Ausnahme gemäß Art. 3 der Verordnung (EG)
Nr. 561/2006 fällt;
3. ein sonstiges Fahrzeug jedes Kraftfahrzeug, das
nicht unter die Z 2 fällt;
4. ein analoges Kontrollgerät ein Kontrollgerät im
Sinne des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85;
5. ein digitales Kontrollgerät ein Kontrollgerät
im Sinne des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85.
(2) Soweit in
diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verwiesen wird,
ist dies ein Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 über die
Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr.
L 102 vom 11.04.2006 S. 1.
(3) Soweit in
diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verwiesen wird,
ist dies ein Verweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das
Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31.12.1985
S. 8, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006.
Geltungsbereich
§ 13a. (1) Für die Beschäftigung von Lenkern
von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen gelten die Bestimmungen der
Abschnitte 2 bis 3a mit den in den §§ 13b bis 17c genannten
Abweichungen.
(2) Für das
Lenken von VO-Fahrzeugen gelten Vorschriften nach Maßgabe der Verordnung (EG)
Nr. 561/2006 auch auf solchen Fahrtstrecken auf öffentlichen Straßen, die
nicht unter Art. 2 Abs. 2 dieser Verordnung fallen.
(3) Die
§§ 14a bis 15d sind nur auf das Lenken sonstiger Fahrzeuge
anzuwenden.
Unterabschnitt 4b
Bestimmungen
zur Lenker-Richtlinie
Arbeitszeit
§ 13b. (1) Die Arbeitszeit für Lenker
umfasst die Lenkzeiten, die Zeiten für sonstige Arbeitsleistungen und die
Zeiten der Arbeitsbereitschaft ohne die Ruhepausen. Bei Teilung der täglichen
Ruhezeit oder bei Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei kombinierter
Beförderung beginnt eine neue Tagesarbeitszeit nach Ablauf der gesamten
Ruhezeit.
(2) Der
Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die
Betriebsvereinbarung, kann zusätzlich zu den nach § 7 Abs. 1
zulässigen Überstunden weitere Überstunden zulassen. Die wöchentliche
Höchstarbeitszeit darf in einzelnen Wochen 60 Stunden und innerhalb eines
Durchrechnungszeitraumes von bis zu 17 Wochen im Durchschnitt
48 Stunden nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für
die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann den
Durchrechnungszeitraum aus objektiven, technischen oder
arbeitsorganisatorischen Gründen auf bis zu 26 Wochen verlängern.
(3) Der
Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die
Betriebsvereinbarung, kann abweichend von Abs. 2 eine durchschnittliche
wöchentliche Höchstarbeitszeit von bis zu 55 Stunden zulassen, wenn zumindest
die über 48 Stunden hinausgehende Arbeitszeit in Form von
Arbeitsbereitschaft geleistet wird.
(4) Der
Arbeitgeber hat den Lenker bei Begründung des Arbeitsverhältnisses bzw. vor dem
erstmaligen Einsatz als Lenker schriftlich aufzufordern, ihm schriftliche
Aufzeichnungen über all jene bei einem anderen Arbeitgeber geleisteten
Arbeitszeiten vorzulegen, die ihm nicht ohnehin aufgrund des Herunterladens von
der Fahrerkarte gemäß § 17a Abs. 2 bekannt sind.
Ruhepausen
§ 13c. (1) Abweichend von § 11
Abs. 1 ist die Tagesarbeitszeit
1. bei einer Gesamtdauer zwischen sechs und neun
Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten,
2. bei einer Gesamtdauer von mehr als neun Stunden
durch eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten,
zu
unterbrechen. Die Ruhepause ist spätestens nach sechs Stunden einzuhalten.
(2) Die Ruhepause
kann in mehrere Teile von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
(3) Für den
Kraftfahrlinienverkehr mit einer Linienstrecke von nicht mehr als 50 km
kann durch Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag
wirksam ist, durch Betriebsvereinbarung, auch zugelassen werden, dass die
Ruhepause in einen Teil von mindestens 20 Minuten und einen bzw. mehrere
Teile von mindestens zehn Minuten geteilt wird.
(4) Bei Teilung
der Ruhepause nach Abs. 2 oder 3 ist der erste Teil nach spätestens
sechs Stunden einzuhalten.
Nachtarbeit
§ 14. (1) Im Sinne dieser Bestimmung gilt
1. als Nacht die Zeit zwischen 0.00 Uhr und
04.00 Uhr,
2. als Nachtarbeit jede Tätigkeit, die in diesem
Zeitraum ausgeübt wird.
(2) Die
Tagesarbeitszeit eines Lenkers darf an Tagen, an denen er Nachtarbeit leistet,
zehn Stunden nicht überschreiten.
(3) Dem Lenker
gebührt für Nachtarbeit binnen 14 Tagen ein Ausgleich durch eine
Verlängerung einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit im Ausmaß der
geleisteten Nachtarbeit.
(4) Der
Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die
Betriebsvereinbarung, kann aus objektiven, technischen oder
arbeitsorganisatorischen Gründen Abweichungen von Abs. 1 bis 3
zulassen.
(5) § 12a
Abs. 4 bis 6 ist nicht anzuwenden.
(6) Die
Definition der Nacht gemäß § 12a Abs. 1 bleibt hinsichtlich des
Versetzungsanspruches (§ 12c) und des Rechts auf Information (§ 12d),
die Definition der Nacht gemäß § 12b Abs. 2 Z 1 hinsichtlich der
Untersuchungen (§ 12b) unberührt.
Unterabschnitt 4c
Sonderbestimmungen
für das Lenken sonstiger Fahrzeuge
Lenkzeit
§ 14a. (1) Innerhalb der zulässigen
Arbeitszeit darf die gesamte tägliche Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten acht
Stunden nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein
Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann zulassen, dass die
Lenkzeit bis auf neun Stunden, zweimal wöchentlich jedoch bis auf zehn Stunden
ausgedehnt wird.
(2) Innerhalb
einer Woche darf die gesamte Lenkzeit 48 Stunden nicht überschreiten. Der
Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die
Betriebsvereinbarung, kann eine Verlängerung der wöchentlichen Lenkzeit bis auf
56 Stunden zulassen. Innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinander
folgenden Wochen darf die Lenkzeit 90 Stunden nicht überschreiten.
(3) Bei
Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei kombinierter Beförderung beginnt eine
neue tägliche Lenkzeit nach Ablauf der gesamten Ruhezeit.
Lenkpausen
§ 15. (1) Nach einer Lenkzeit von höchstens
vier Stunden ist eine Lenkpause von mindestens 30 Minuten einzulegen.
(2) Zeiten, die
der Lenker im fahrenden Fahrzeug verbringt, ohne es zu lenken, können auf
Lenkpausen angerechnet werden. Andere Arbeiten dürfen nicht ausgeübt werden.
(3) Lenkpausen
dürfen nicht auf die tägliche Ruhezeit angerechnet werden.
Lenker im
regionalen Kraftfahrlinienverkehr
§ 15a. (1) Für Lenker im
Kraftfahrlinienverkehr mit einer Linienstrecke von nicht mehr als 50 km
gelten die Abweichungen gemäß Abs. 2 bis 5.
(2) Abweichend
von § 12 Abs. 1 kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden, dass
an Tagen, an denen eine tägliche Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden
eingehalten wird, diese Ruhezeit in zwei oder drei Abschnitten genommen werden
kann, wobei ein Teil mindestens acht zusammenhängende Stunden, die übrigen
Teile jeweils mindestens eine Stunde betragen müssen. In diesen Fällen beginnt
abweichend von § 13b Abs. 1 zweiter Satz eine neue Tagesarbeitszeit
nach Ablauf des mindestens achtstündigen Teiles der Ruhezeit.
(3) Durch
Kollektivvertrag kann abweichend von § 12 Abs. 2 zugelassen werden,
dass die tägliche Ruhezeit dreimal wöchentlich auf mindestens neun
zusammenhängende Stunden verkürzt wird. Wird die tägliche Ruhezeit verkürzt,
ist dem Lenker bis zum Ende der folgenden Woche eine zusätzliche Ruhezeit im
Ausmaß der Verkürzung zu gewähren. Diese als Ausgleich zustehende Ruhezeit ist
zusammen mit einer anderen mindestens achtstündigen Ruhezeit zu gewähren.
(4) Abweichend
von § 15 Abs. 1 ist nach einer Lenkzeit von höchstens viereinhalb
Stunden eine Lenkpause von mindestens 45 Minuten einzulegen. Durch
Kollektivvertrag kann zugelassen werden, dass diese Lenkpause ersetzt wird
durch
1. mehrere Lenkpausen von mindestens
15 Minuten, die in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen
sind, dass bei Beginn des letzten Teiles der Lenkpause die Lenkzeit von
viereinhalb Stunden noch nicht überschritten sein darf, oder
2. eine Lenkpause von mindestens 15 Minuten
und eine Lenkpause von mindestens 30 Minuten, wobei bei Beginn der zweiten
Lenkpause die Lenkzeit von viereinhalb Stunden noch nicht überschritten sein
darf, oder
3. mehrere Lenkpausen von mindestens je zehn
Minuten, wenn die Gesamtdauer der Lenkpausen mindestens ein Sechstel der
fahrplanmäßigen Lenkzeit beträgt, oder
4. eine Lenkpause von mindestens 30 Minuten
nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von höchstens viereinhalb Stunden.
(5) Für Betriebe,
für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, kann die Betriebsvereinbarung
Abweichungen nach Abs. 2 bis 4 zulassen.
Kombinierte
Beförderung
§ 15b. (1) Durch Kollektivvertrag kann
zugelassen werden, dass Zeiten, in denen ein Lenker ein Fahrzeug begleitet, das
auf einem Fährschiff oder der Eisenbahn befördert wird, als Ruhepausen oder als
Ruhezeiten gelten. Eine Ruhezeit ist dann gegeben, wenn
1. diese Zeit mindestens drei Stunden beträgt und
2. dem Lenker ein Bett oder eine Schlafkabine zur
Verfügung steht.
(2) Durch
Kollektivvertrag kann eine zweimalige Unterbrechung der täglichen Ruhezeit
zugelassen werden, wenn
1. Zeiten unter den Bedingungen des Abs. 1
zum Teil an Land, zum Teil auf dem Fährschiff oder der Eisenbahn verbracht
werden,
2. die Unterbrechung eine Stunde nicht übersteigt,
und
3. dem Lenker während der gesamten täglichen
Ruhezeit ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung steht.
Verbot
bestimmter Arten des Entgelts
§ 15c.
Lenker dürfen nicht
nach Maßgabe der zurückgelegten Strecke oder der Menge der beförderten Güter
entlohnt werden, auch nicht in Form von Prämien oder Zuschlägen für diese
Fahrtstrecken oder Gütermengen, es sei denn, dass diese Entgelte nicht geeignet
sind, die Sicherheit im Straßenverkehr zu beeinträchtigen oder Verstöße gegen
dieses Bundesgesetz zu begünstigen.
Abweichungen
§ 15d. Wenn es mit der Sicherheit im
Straßenverkehr vereinbar ist, kann der Lenker, um einen geeigneten Halteplatz
zu erreichen, von den §§ 14a, 15, 15a und 15b sowie einer Verordnung
gemäß § 15e abweichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit der
Fahrgäste, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewährleisten. Art und Grund der
Abweichung sind zu vermerken
1. auf dem Schaublatt, wenn das Fahrzeug mit einem
analogen Kontrollgerät ausgerüstet ist,
2. auf dem Ausdruck des Kontrollgeräts, wenn das
Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist,
3. im Arbeitszeitplan in den Fällen des
Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006,
4. in den Arbeitszeitaufzeichnungen in den übrigen
Fällen.
Unterabschnitt 4d
Gemeinsame
Bestimmungen
Ausnahmen
durch Verordnung
§ 15e. (1) Durch Verordnung können
Abweichungen von den Bestimmungen der §§ 12 und 13b bis 15b oder
der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 für die jeweils erfassten Fahrzeuge
zugelassen werden. Solche Verordnungen dürfen nur für den innerstaatlichen
Straßenverkehr und nur für die in Art. 3 oder Art. 13 der Verordnung
(EG) Nr. 561/2006 genannten Kraftfahrzeuge erlassen werden, wenn
1. diese Abweichungen wegen der Art der
Beförderung notwendig sind, und
2. die Erholung der Lenker nicht beeinträchtigt
wird.
(2) Soweit die
Bundesregierung zum Abschluss von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66
Abs. 2 B-VG, ermächtigt ist, können auch für den grenzüberschreitenden
Straßenverkehr Abweichungen gemäß Abs. 1 zugelassen werden.
Schadenersatz-
und Regressansprüche
§ 15f. Bei Schadenersatz- und Regressansprüchen
zwischen Arbeitgebern und Lenkern gelten als Grund für die Minderung oder den
gänzlichen Ausschluss von Ersatz- oder Regressansprüchen im Sinne des § 2
Abs. 2 Z 4 und 5 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl.
Nr. 80/1965,
1. das Vorliegen einer Entgeltvereinbarung im
Sinne des § 15c,
2. ein Verstoß des Arbeitgebers gegen die
Informationspflicht gemäß § 17c Abs. 1, oder
3. ein Verstoß gegen die in § 28 Abs. 1a
Z 1 bis 5, 7 und 8, oder des Abs. 1b Z 1 bis 3
genannten Bestimmungen,
es sei
denn, dass diese Verstöße auf den Eintritt des Schadens oder die Schadenshöhe
keinen Einfluss haben konnten.“
5. § 16
Abs. 1 lautet:
„§ 16. (1) Die Einsatzzeit von Lenkern
umfasst die zwischen zwei Ruhezeiten anfallende Arbeitszeit und die
Arbeitszeitunterbrechungen. Bei Teilung der täglichen Ruhezeit oder bei
Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei kombinierter Beförderung beginnt eine
neue Einsatzzeit nach Ablauf der gesamten Ruhezeit, bei Teilung der täglichen
Ruhezeit im Kraftfahrlinienverkehr mit einer Linienstrecke von nicht mehr als
50 km nach Ablauf des mindestens achtstündigen Teiles der Ruhezeit.“
6. § 17
Abs. 6 lautet:
„(6) Ist ein
Kraftfahrzeug, das von der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgenommen ist,
mit einem analogen oder digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, gelten für die
Verwendung des Kontrollgerätes, der Schaublätter, der Ausdrucke oder der
Fahrerkarte Vorschriften nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 5 der
Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Art. 13 bis 16 der Verordnung
(EWG) Nr. 3821/85 sowie § 17a.“
7. Im § 17a
Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „Kraftfahrgesetz
1967, BGBl. Nr. 267,“
durch das Zitat „Kraftfahrgesetz 1967
(KFG), BGBl. Nr. 267,“
ersetzt.
8. § 17a
Abs. 3 Z 1 lit. d lautet:
„d) unmittelbar
vor oder nach einer Überlassung des Fahrzeugs, wenn diese aufgrund der
Vermietung des Fahrzeugs oder einem vergleichbaren Rechtsgeschäft erfolgt,“
9. Nach § 17b
wird folgender § 17c eingefügt:
„Informationspflichten
§ 17c. (1) Der Dienstzettel gemäß § 2
Abs. 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl.
Nr. 459/1993, hat neben allen dort genannten Angaben auch einen Hinweis
auf die im § 24 genannten Rechtsvorschriften sowie auf die Möglichkeiten
zur Einsichtnahme zu enthalten.
(2) Der Arbeitgeber
hat dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Kopie der Arbeitszeitaufzeichnungen
auszuhändigen.“
10. § 18
Abs. 1 Z 6 lit. c lautet:
„c) Luftfahrtsicherheitsgesetz ‑
LSG, BGBl. Nr. 824/1992,“
11. Im § 18
Abs. 2 wird das Wort „Wochenarbeitszeit“ durch den Ausdruck „wöchentliche Normalarbeitszeit“ ersetzt.
12. Im § 18e
wird das Zitat „Verordnung des Bundesministers
für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Voraussetzungen für die
Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) – AOCV 2004,
BGBl. II Nr. 425/2004,“ durch das Zitat „Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung
2004 – AOCV 2004, BGBl. II Nr. 425/2004,“ ersetzt.
13. In § 20
Abs. 1 wird das Zitat „14
bis 15b“ durch das
Zitat „13b bis 15b“ ersetzt.
14. In § 23
wird das Zitat „14 bis 16“ durch das Zitat „13b bis 15e, 16“ ersetzt.
15. § 24
Z 3 lautet:
„3. der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und“
16. § 28
Abs. 1a bis 4 wird durch folgende Abs. 1a bis 5 ersetzt:
„(1a) Arbeitgeber
und deren Bevollmächtigte, die
1. Lenker über die Höchstgrenzen der Arbeitszeit
gemäß § 2 Abs. 2, § 13b Abs. 2 und 3 oder § 14
Abs. 2 hinaus einsetzen oder die Aufforderung nach § 13b Abs. 4
unterlassen;
2. Ruhepausen gemäß § 13c oder
Ruhezeitverlängerungen gemäß § 14 Abs. 3 nicht gewähren;
3. Lenker über die gemäß § 14a Abs. 1
und 2 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;
4. Lenkpausen gemäß § 15 oder § 15a
Abs. 4 nicht gewähren;
5. die tägliche Ruhezeit gemäß § 15a
Abs. 1 bis 3 oder § 15b Abs. 2 nicht gewähren;
6. die Aufzeichnungspflichten gemäß § 15d
verletzen;
7. Verordnungen gemäß § 15e Abs. 1 oder
§ 17 Abs. 3 oder Regierungsübereinkommen gemäß § 15e Abs. 2
übertreten;
8. Lenker über die gemäß § 16 Abs. 2
bis 4 zulässige Einsatzzeit hinaus einsetzen;
9. die Pflichten betreffend das Fahrtenbuch gemäß
§ 17 Abs. 1 und 2 verletzen,
sind,
sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe
unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von
72 Euro bis 1 815 Euro zu bestrafen.
(1b) Arbeitgeber
und deren Bevollmächtigte, die
1. Lenker über die gemäß Art. 6 Abs. 1
bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zulässige Lenkzeit hinaus
einsetzen;
2. Lenkpausen gemäß Art. 7 der Verordnung
(EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren;
3. die tägliche Ruhezeit gemäß Art. 8
Abs. 2, 4 oder 5 oder Art. 9 der Verordnung (EG)
Nr. 561/2006 nicht gewähren;
4. die Pflichten gemäß Art. 6 Abs. 5
oder Art. 12 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzen;
5. die Pflichten gemäß Art. 10 Abs. 2
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzen, soweit sie sich auf das Kapitel II
dieser Verordnung beziehen;
6. die Pflichten betreffend den Linienfahrplan und
den Arbeitszeitplan gemäß Art. 16 Abs. 2 und 3 der Verordnung
(EG) Nr. 561/2006 verletzen,
sind,
sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe
unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von
72 Euro bis 1 815 Euro zu bestrafen.
(1c) Arbeitgeber
und deren Bevollmächtigte, die
1. die Pflichten betreffend das Kontrollgerät, das
Schaublatt, den Ausdruck gemäß Anhang I B oder die Fahrerkarte gemäß
Art. 3 Abs. 1, Art. 13, Art. 14, Art. 15 ausgenommen
die Abs. 4 und 6 oder Art. 16 der Verordnung (EWG)
Nr. 3821/85 verletzen;
2. die Pflichten gemäß Art. 10 Abs. 2
der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzen, soweit sie sich auf die
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 beziehen;
3. die Pflichten betreffend das digitale
Kontrollgerät gemäß § 17a verletzen;
4. die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
gemäß § 17b verletzen,
sind,
sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe
unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von
218 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 360 Euro
bis 3 600 Euro zu bestrafen.
(1d) Arbeitgeber
und deren Bevollmächtigte, die
1. Arbeitnehmer über die durch einen Bescheid
gemäß § 18e festgelegten Arbeitszeiten hinaus beschäftigen, oder
2. diesen Arbeitnehmern die durch einen Bescheid
gemäß § 18e festgelegten täglichen Ruhezeiten nicht gewähren,
sind,
sofern die Tat nicht bereits gemäß § 169 des Luftfahrtgesetzes 1957
geahndet wurde, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von
218 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 360 Euro
bis 3 600 Euro, zu bestrafen.
(2) Abs. 1
bis 1d sind nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung von Organen einer
Gebietskörperschaft begangen wurde. Besteht bei einer Bezirksverwaltungsbehörde
der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein solches Organ, so hat sie, wenn es
sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das
oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht
(Art. 20 Abs. 1 erster Satz B-VG), in allen anderen Fällen aber eine
Anzeige an die Aufsichtsbehörde zu erstatten.
(3) Im Falle des
§ 13a Abs. 2 genügt abweichend von § 44a Z 2 des Verwaltungsstrafgesetzes
1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, als Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift
die Angabe des entsprechenden Gebotes oder Verbotes der Verordnung (EG)
Nr. 561/2006.
(4) Für Verstöße
gegen die in Abs. 1a bis 1c angeführten Rechtsvorschriften im
internationalen Straßenverkehr beträgt die Verjährungsfrist abweichend von
§ 31 Abs. 2 VStG ein Jahr.
(5) Wurden
Verwaltungsübertretungen nach den Abs. 1 bis 1d nicht im Inland
begangen, gelten sie an jenem Ort begangen, an dem sie festgestellt wurden.“
17. § 32
Z 1 lautet:
„1. Richtlinie 2003/88/EG des Rates vom
4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung
(ABl. Nr. L 299 vom 18.11.2003 S. 9);“
18. In § 32
wird weiters am Ende der Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und
folgende Z 6 angefügt:
„6. Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit
von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransportes ausüben
(ABl. Nr. L 80 vom 23.03.2002 S. 35).“
19. § 32b
lautet:
„§ 32b. Kollektivverträge, die sich auf die
Regelungen einzelner Arbeitsbedingungen beschränken und deren Wirkungsbereich
sich fachlich auf die überwiegende Anzahl der Wirtschaftszweige und räumlich
auf das ganze Bundesgebiet erstreckt, gelten nicht als Kollektivverträge im
Sinne des § 5 Abs. 2 und 3, § 13b Abs. 2 und 3,
§ 13c Abs. 3, § 14 Abs. 4, § 14a Abs. 1
und 2, § 15a Abs. 5, § 16 Abs. 3 und 4 sowie
§ 18 Abs. 5.“
20. Dem § 32c
werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Sieht ein
Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung im Rahmen der Zulassung einer
Arbeitszeitverlängerung nach § 14 in der Fassung vor In-Kraft-Treten der
Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2006 eine Regelung
vor, die nach In-Kraft-Treten dieser Änderungen nicht mehr zulässig ist, gilt
diese Regelung ab diesem Zeitpunkt auf das nach § 13b Abs. 2
und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006
höchstzulässige Ausmaß eingeschränkt.
(5) Bis zum
In-Kraft-Treten der Änderungen des § 28 Abs. 1a durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2006 sind Arbeitgeber und deren
Bevollmächtigte nach § 28 Abs. 1a zu bestrafen, die
1. Lenker über die Höchstgrenzen der Arbeitszeit
gemäß § 2 Abs. 2, § 13b Abs. 2 und 3 oder § 14
Abs. 2 hinaus einsetzen oder die Aufforderung nach § 13b Abs. 4
unterlassen;
2. Ruhepausen gemäß § 13c oder
Ruhezeitverlängerungen gemäß § 14 Abs. 3 nicht gewähren.“
21. Nach § 33
Abs. 1r werden folgende Abs. 1s und 1t eingefügt:
„(1s) Die
§§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 2, 3 und 5 Z 3, 13 Abs. 1,
13a Abs. 1, 13b, 13c, 14, 17a Abs. 1 und 3, 17c, 18 Abs. 1,
18e, 20, 23, 28 Abs. 5, 32 Z 1 und 6, 32b und 32c
Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt
tritt § 13 Abs. 4 außer Kraft.
(1t) Die
§§ 13 Abs. 2 und 3, 13a Abs. 2 und 3, 14a, 15
bis 15f, 16 Abs. 1, 17 Abs. 6, 24 Z 3, 28 Abs. 1a
bis 4 sowie § 33 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2006 treten mit 11. April 2007 in Kraft. Mit
diesem Zeitpunkt tritt § 13 Abs. 5 außer Kraft.“
22. Im § 33
Abs. 5 wird der Ausdruck „(EWG)
Nr. 3820/85“ durch
den Ausdruck „(EG) Nr. 561/2006“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des
Arbeitsruhegesetzes
Das
Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 175/2004 wird wie folgt geändert:
1. In der
Überschrift zum § 18 wird das Wort „Flugplätzen“ durch das Wort „Flughäfen“ ersetzt.
2. § 22a
lautet:
„Lenker
bestimmter Kraftfahrzeuge
§ 22a. (1) Auf die Beschäftigung von Lenkern
von Kraftfahrzeugen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 über die
Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr.
L 102 vom 11.04.2006 S. 1, fallen, sind die §§ 2 bis 5
und 19 nicht anzuwenden, soweit diese auf die Dauer der wöchentlichen
Ruhezeit Bezug nehmen. Für diese Lenker gelten Vorschriften über die
wöchentliche Ruhezeit nach Maßgabe dieser Verordnung auch auf Fahrtstrecken,
die nicht unter Art. 2 Abs. 2 dieser Verordnung fallen.
(2) Für den
Kraftfahrlinienverkehr mit einer Linienstrecke von nicht mehr als 50 km
sind die §§ 2 bis 5 und 19, soweit sie auf die Dauer der
wöchentlichen Ruhezeit Bezug nehmen, dann nicht anzuwenden, wenn durch
Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung
1. eine Verlängerung der täglichen Lenkzeit auf
mehr als zweimal wöchentlich neun Stunden zugelassen wurde (§ 14a
Abs. 1 AZG) oder
2. eine Verlängerung der wöchentlichen Lenkzeit
zugelassen wurde (§ 14a Abs. 2 AZG).
In diesem
Fall gelten stattdessen die §§ 22b und 22c.“
3. § 22c lautet:
„Abweichungen
§ 22c. Im Falle des § 22a Abs. 2 kann
der Lenker, wenn es mit der Sicherheit im Straßenverkehr vereinbar ist, um
einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, von § 22b abweichen, soweit dies
erforderlich ist, um die Sicherheit der Fahrgäste, des Fahrzeugs oder seiner
Ladung zu gewährleisten. Art und Grund der Abweichung sind zu vermerken
1. auf dem Schaublatt, wenn das Fahrzeug mit einem
analogen Kontrollgerät im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EWG)
Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr.
L 370 vom 31.12.1985 S. 8, in der Fassung der Verordnung (EG)
Nr. 561/2006, ausgerüstet ist,
2. auf dem Ausdruck des Kontrollgeräts, wenn das
Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät im Sinne des Anhangs I B
der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, in der Fassung der Verordnung (EG)
Nr. 561/2006, ausgerüstet ist,
3. im Arbeitszeitplan in den Fällen des
Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006,
4. in den Arbeitszeitaufzeichnungen in den übrigen
Fällen.“
4. Nach § 22c
werden folgende §§ 22d und 22e samt Überschriften eingefügt:
„Informationspflichten
§ 22d. Der Dienstzettel gemäß § 2
Abs. 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl.
Nr. 459/1993, hat neben allen dort genannten Angaben auch einen Hinweis
auf die im § 23 genannten Rechtsvorschriften sowie auf die Möglichkeiten
zur Einsichtnahme zu enthalten.
Schadenersatz-
und Regressansprüche
§ 22e. Bei Schadenersatz- und Regressansprüchen
zwischen Arbeitgebern und Lenkern gelten als Grund für die Minderung oder den
gänzlichen Ausschluss von Ersatz- oder Regressansprüchen im Sinne des § 2
Abs. 2 Z 4 und 5 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl.
Nr. 80/1965,
1. ein Verstoß des Arbeitgebers gegen die
Informationspflicht gemäß § 22d, oder
2. ein Verstoß gegen die Bestimmungen über die
wöchentliche Ruhezeit,
es sei
denn, dass diese Verstöße auf den Eintritt des Schadens oder die Schadenshöhe
keinen Einfluss haben konnten.“
5. Der bisherige
§ 22d erhält die Bezeichnung § 22f.
6. § 27 lautet:
„Strafbestimmungen
§ 27. (1) Arbeitgeber und deren
Bevollmächtigte, die den §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und 2, §§ 6, 6a,
7, 8 und 9 Abs. 1 bis 3 und 5 oder den §§ 10
bis 22b, 22c zweiter Satz, 22f sowie 24 bis 25a zuwiderhandeln, sind,
sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe
unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von
36 Euro bis 2 180 Euro zu bestrafen.
(2) Ebenso sind
Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte zu bestrafen, die die wöchentliche
Ruhezeit gemäß Art. 8 Abs. 6 und 7 oder Art. 12 Satz 2
der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren.
(3) Besteht bei
einer Bezirksverwaltungsbehörde der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein
Organ einer Gebietskörperschaft, so hat die Behörde, wenn es sich um ein Organ
des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ,
welchem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht, in allen anderen
Fällen aber eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde zu erstatten.
(4) Im Falle des
§ 22a Abs. 1 zweiter Satz genügt abweichend von § 44a Z 2 des
Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, als Angabe der
verletzten Verwaltungsvorschrift die Angabe des entsprechenden Gebotes oder
Verbotes der Verordnung (EG) Nr. 561/2006.
(5) Für Verstöße
gegen die in Abs. 2 genannten Rechtsvorschriften im internationalen
Straßenverkehr beträgt die Verjährungsfrist abweichend von § 31
Abs. 2 VStG ein Jahr.
(6) Wurden
Verwaltungsübertretungen nach den Abs. 1 und 2 nicht im Inland
begangen, gelten sie an jenem Ort begangen, an dem sie festgestellt wurden.“
7. § 32b
Z 1 lautet:
„1. Richtlinie 2003/88/EG des Rates vom
4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung
(ABl. Nr. L 299 vom 18.11.2003 S. 9).“
8. In § 32b
wird am Ende der Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und
folgende Z 6 angefügt:
„6. Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit
von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransportes ausüben
(ABl. Nr. L 80 vom 23.03.2002 S. 35).“
9. Nach § 33
Abs. 1k wird folgender Abs. 1l eingefügt:
„(1l) Die
§§ 22a, 22c bis 22f, 27, 32b Z 1 und 6 sowie 34 Abs. 2
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 treten mit
11. April 2007 in Kraft.“
10. Im § 34
Abs. 2 wird der Ausdruck „(EWG)
Nr. 3820/85“ durch
den Ausdruck „(EG) Nr. 561/2006“ ersetzt.