3 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

Übergeben am 15.01.2003

Bericht

des Budgetausschusses

über den Antrag 6/A der Abgeordneten Dr. Michael Spindelegger, Mag. Karl Schweitzer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Richterdienstgesetz und das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 geändert werden (Besoldungs-Novelle 2003)

Die Abgeordneten Dr. Michael Spindelegger, Mag. Karl Schweitzer, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 20. Dezember 2002 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Vorblatt

Probleme:

Am 29. Oktober 2002 wurde zwischen Vertretern der Bundesregierung und den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes eine Besoldungsregelung für das Jahr 2003 für den öffentlichen Dienst vereinbart.

Ziele:

Gesetzliche Umsetzung des Besoldungsübereinkommens.

Inhalt:

Anhebung der Bezüge um 2,1 %, mindestens jedoch um 30 Euro.

Alternativen:

Verzicht auf Besoldungsmaßnahmen für den öffentlichen Dienst für das Jahr 2003.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Kaufkraftsteigerung des öffentlichen Dienstes.

Finanzielle Auswirkungen:

Rund 205 Mio. Euro. Auf die Ausführungen in den Erläuterungen wird verwiesen.

EU‑Konformität:

Gegeben.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die Verhandlungen zwischen dem Bund und der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten über die Besoldungsregelung der Bundesbediensteten und der Landeslehrer für das Jahr 2003 brachten am 29. Oktober 2002 folgendes Ergebnis:

1.      Ab 1. Jänner 2003 werden bei einer Laufzeit bis 31. Dezember 2003

         a)    die Gehälter der Beamten (soweit sie nicht gemäß § 17 PTSG zugewiesen sind), die Monatsentgelte der Vertragsbediensteten und der Bediensteten mit einem Sondervertrag, in dem keine andere Art der Valorisierung vorgesehen ist, um 2,1 %, mindestens jedoch 30 Euro erhöht,

b)   die im Gesetz in Eurobeträgen ausgedrückten Zulagen mit Ausnahme der Kinderzulage um 2,1% erhöht.

2.      Die Entgelte für die Teilnehmer an der Eignungsausbildung werden um jenen Prozentsatz erhöht, der sich nach der Z 1 für das Gehalt eines Beamten der Gehaltsstufe 1 der Verwendungsgruppe A 7 ergibt.

3.      Die Vereinbarung vom 4. 10. 2000 bleibt aufrecht. Die Umsetzung wird nach Vorliegen der tatsächlichen Jahresinflationsrate 2002 (voraussichtlich am 23. 1. 2003) mit der Bundesregierung verhandelt.

Finanzielle Auswirkungen:

Die vorgesehene Bezugserhöhung erfordert einen jährlichen Mehraufwand für die Besoldung der Bundesbediensteten und Landeslehrer von 205 Mio. Euro.

Durch die in der Anlage 1 zum BDG vorgenommenen Aufwertungen von Arbeitsplätzen bzw. Organisationsänderungen entstehen keine Mehrkosten, da es dafür im Gegenzug zu einer tatsächlichen Reduzierung von Sektionsleitungen und anderen Organisationseinheiten kommt.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz bzgl Art. 1, 2 und 4 ( GehG, VBG, RDG ) auf Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG und bzgl. Art. 3 (LDG) auf Art. 14 Abs. 2 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Art. 5 (Änderung der Anlage 1 BDG):

Mit den vorliegenden Veränderungen in Anlage 1 werden die in der Bundesverwaltung vorgenommenen Organisationsänderungen umgesetzt.“

Der Budgetausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 15. Jänner 2003 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Kurt Eder, Ing. Kurt Gartlehner, Heinz Gradwohl, Dr. Ferdinand Maier, Dr. Christoph Matznetter, Mag. Hans Moser, Fritz Neugebauer, Otto Pendl, Dr. Michael Spindelegger, Dr. Alexander Van der Bellen sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll, Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„In der Vergangenheit hat sich das Bundesministerium für Inneres mit der Problematik konfrontiert gesehen, dass für höchstrangige Leitungsfunktionäre im Exekutivdienst keine den befristeten Verwendungen im Allgemeinen Verwaltungsdienst bzw. im Militärischen Dienst vergleichbare Regelung gegenüber steht.

Mit den nunmehr vorgesehenen dienst- und besoldungsrechtlichen Regelungen wird eine den „Fixbezüglern“ im Allgemeinen Verwaltungsdienst oder im Militärischen Dienst vergleichbare befristete Funktion für Beamte der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 ermöglicht.“

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages teils einstimmig, teils mehrstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2003 01 15

                  Johann Kurzbauer  Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll

       Berichterstatter                Obmann