Vorblatt

Problem:

Natürliche und künstliche Veränderungen von Fluss- bzw. Bachläufen führten dazu, dass die klare Erkennbarkeit des Grenzverlaufes ohne Durchführung von Grenzänderungen nicht mehr gegeben ist. Im Hinblick auf die Unbeweglichkeit des Staatsgrenzverlaufes nach dem Grenzurkundenwerk 1923 ist die Staatsgrenze diesen Veränderungen nicht gefolgt und verläuft daher teilweise außerhalb der Bachbette bzw. schneidet diese mehrfach.

Ziel der Gesetzesinitiative:

Innerstaatliche Durchführung der durch den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze vereinbarten Änderungen des Grenzverlaufs.

Inhalt:

Festlegung des Verlaufes der Staatsgrenze in Teilen der Sektionen II, III, IV, VI und X der österreichisch-tschechischen Staatsgrenze durch technische Unterlagen, sowie Festlegung der Unbeweglichkeit der Staatsgrenze, wo diese Änderungen Grenzgewässer und Grenzgräben betreffen.

Alternative:

Als mögliche Alternative kann nur die Beibehaltung des bisherigen Grenzverlaufes angesehen werden. Dies würde aber die Erkennbarkeit des Verlaufes der Staatsgrenze in den betroffenen Bereichen nicht gewährleisten.

EU-Konformität:

Der Regelungsbereich der Europäischen Union erstreckt sich nicht auf diese Angelegenheiten.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Nach Art. 3 Abs. 2 B-VG sind zur innerstaatlichen Durchführung übereinstimmende Verfassungsgesetze des Bundes und der betroffenen Bundesländer erforderlich; weiters erhöhtes Präsenz- und Konsensquorum gemäß Art. 44 Abs. 1 B-VG.

Kosten:

Keine.


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Durch den am 26. Oktober 2001 in Prag unterzeichneten Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze wird die verfassungsrechtlich festgelegte Grenze der Republik Österreich gegen die Tschechische Republik geändert.

Die überwiegende Anzahl der Grenzänderungsfälle bezieht sich auf künstliche oder natürliche Veränderungen von Fluss- bzw. Bachläufen, in denen nach dem Grenzurkundenwerk 1923 die Staatsgrenze verläuft. Im Hinblick auf die vorerwähnte Unbeweglichkeit des Staatsgrenzverlaufes in Wasserläufen ist daher die Staatsgrenze diesen Veränderungen nicht gefolgt und verläuft daher teilweise außerhalb der Bachbette bzw. schneidet diese mehrfach, sodass die klare Erkennbarkeit des Grenzverlaufes ohne Durchführung von Grenzänderungen nicht gegeben ist.

Zur Durchführung der vereinbarten Gebietsänderungen sind gemäß Art. 3 Abs. 2 B-VG übereinstimmende Verfassungsgesetze des Bundes und der betroffenen Länder erforderlich.

II. Besonderer Teil

Zu § 1:

Da die Worte „Staatsgrenze“ und „Anlage“ mehrfach in diesem Bundesverfassungsgesetz Verwendung finden, erscheint es zweckmäßig, diese Begriffe näher darzulegen um umfangreiche Wortwiederholungen zu vermeiden.

Zu § 2 Abs. 1:

Hinsichtlich der Vorgeschichte der einzelnen Grenzänderungsfälle darf auf die Ausführungen in den Erläuterungen in dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze verwiesen werden.

Anzumerken ist, dass sämtliche Grenzänderungsfälle von der durch den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze vom 21. Dezember 1973, BGBl. Nr. 344/1975, eingerichteten „Ständigen Österreichisch-Tschechischen Grenzkommission“ unter dem Gesichtspunkt der klaren Erkennbarkeit der Grenzlinie vorgeschlagen worden sind.

Die Grenzänderungen erfolgen jeweils flächengleich. Hinsichtlich der Grenzänderungsfälle nach § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie hinsichtlich der Grenzänderungsfälle nach § 2 Abs. 1 Z 6 und 9 konnte ein vollständiger Flächenausgleich nur für diese Grenzänderungsfälle jeweils gemeinsam erzielt werden.

Zu § 2 Abs. 2:

Die Staatsgrenze wurde in nassen Bereichen mit Ausnahme der Grenzstrecken der Donau, March und unteren Thaya für unbeweglich erklärt. Es erscheint daher zur Klarstellung erforderlich, auch in den durch die Änderungen betroffenen Grenzstrecken den Grenzverlauf von späteren Veränderungen des Gewässers unabhängig zu machen.

Zu § 3:

Das In-Kraft-Treten dieses Bundesverfassungsgesetzes muss primär davon abhängig gemacht werden, dass der am 26. Oktober 2001 in Prag unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenzen in Kraft tritt. Darüber hinaus ist zu beachten, dass innerstaatlich nach Art. 3 Abs. 2 B-VG übereinstimmende Verfassungsgesetze des Bundes und der von den vereinbarten Gebietsveränderungen betroffenen Länder erforderlich sind.

Es muss daher das In-Kraft-Treten des § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 2 von der Erlassung eines übereinstimmenden Landesverfassungsgesetzes des Landes Oberösterreich sowie des § 2 Abs. 1 Z 5 bis 10 und Abs. 2 von der Erlassung eines übereinstimmenden Landesverfassungsgesetzes des Landes Niederösterreich abhängig gemacht werden.

Es kann daher der gegenständliche Grenzänderungsvertrag erst dann ratifiziert und damit gemäß seinem Art. 8 In-Kraft-Treten, wenn außer dem gegenständlichem Bundesverfassungsgesetz die übereinstimmenden Landesverfassungsgesetze beschlossen worden sind. Auf gleiche Weise wurden bereits andere Grenzänderungsverträge behandelt (zB mit der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik, BGBl. Nr. 345/1975).

Abs. 2 enthält die Vollzugsklausel.

III. Vollziehungskosten

Das vorliegende Bundesverfassungsgesetz dient zur innerstaatlichen Durchführung des erwähnten Grenzänderungsvertrages. Seine Vollziehung wird keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand erfordern.