Vorblatt

Problem:

Durch Regulierungsmaßnahmen wurde der Verlauf der Pinka und der Strem sowie eines Entwässerungsgrabens verändert. Die Staatsgrenze, die nach dem Grenzurkundenwerk in der Mitte der Pinka und der Strem verlief, ist nach dem Grenzvertrag vom 31. Oktober 1964 in der Fassung des Vertrages vom 29. April 1987 den durch die Regulierung bewirkten Veränderungen aber nicht gefolgt.

Am 8. April 2002 wurde ein Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über Änderungen und Ergänzungen des Vertrages der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen vom 31. Oktober 1964 in der Fassung des Vertrages über Änderungen und Ergänzungen vom 29. April 1987 in Budapest unterzeichnet. Dieser Vertrag beinhaltet notwendig gewordenen Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze in den Unterabschnitten C II (regulierte Pinka) und C IV (regulierte Pinka und regulierte Strem).

Ziel und Inhalt:

Erlassung eines Bundesverfassungsgesetzes, mit dem der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn in den angeführten Bereichen abgeändert und ein den geänderten Erfordernissen entsprechendes Grenzurkundenwerk geschaffen wird.

Alternativen:

Keine.

EU-Konformität:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich der Rechtsvorschriften der EU.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahren:

Nach Art. 3 Abs. 2 B-VG sind zur innerstaatlichen Durchführung übereinstimmende Verfassungsgesetze des Bundes und der betroffenen Bundesländer erforderlich; weiters erhöhtes Präsenz- und Konsensquorum gemäß Art. 44 Abs. 1 B-VG.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Kosten:

Keine.


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Der am 8. April 2002 unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen vom 31. Oktober 1964 in der Fassung des Vertrages über Änderungen und Ergänzungen vom 29. April 1987 bewirkt vor allem, dass die österreichisch-ungarische Staatsgrenze im Bereich des politischen Bezirkes Oberwart in die Mitte der regulierten Pinka und im Bereich des politischen Bezirkes Güssing in die Mitte der regulierten Pinka und der regulierten Strem verlegt wird.

Im Rahmen der Österreichisch-Ungarischen Gewässerkommission wurde die Pinka im Unterabschnitt C II zwischen den Grenzzeichen C 30 und C 34/1 im Bereich des politischen Bezirkes Oberwart und im Unterabschnitt C IV zwischen den Grenzzeichen C 67/1 und C 67/5 sowie zwischen den Grenzzeichen C 70/3 und C 70/5 im Bereich des politischen Bezirkes Güssing reguliert. Desgleichen wurde die Strem im Unterabschnitt C IV zwischen den Grenzzeichen C 71 und C 72/4 im Bereich des politischen Bezirkes Güssing reguliert. Ferner wurde ein Entwässerungsgraben im Unterabschnitt C II zwischen den Grenzzeichen C 38 und C 39 im politischen Bezirk Güssing verlegt. Die Staatsgrenze, die in diesen Bereichen nach dem Grenzurkundenwerk in der Mitte der Pinka und der Strem verlief, ist nach dem Grenzvertrag vom 31. Oktober 1964 in der Fassung des Vertrages vom 29. April 1987 den durch die Regulierung bewirkten Veränderungen der Wasserläufe nicht gefolgt.

In jedem der Grenzänderungsfälle ist die Festlegung des neuen Grenzverlaufes so vorgesehen, dass das Gesamtflächenausmaß der Gebietsteile, die ein Vertragsstaat an den anderen abtritt, nicht größer ist als das Gesamtausmaß der Gebietsteile, die er erhält. Diese Gesamtflächenausmaße betragen im Unterabschnitt C II 12 536 m² (Anlage 3 – „Plan und Flächenverzeichnis über die im Bereich der regulierten Pinka ausgetauschten Gebietsteile“) und 6 725 m² (Anlage 6 – „Plan und Flächenverzeichnis über die im Bereich des Entwässerungsgrabens ausgetauschten Gebietsteile“) und im Unterabschnitt C IV 4 791 m² (Anlage 9 – „Plan und Flächenverzeichnis über die im Bereich der regulierten Pinka und Strem ausgetauschten Gebietsteile“) für jeden der beiden Vertragsstaaten.

Nach Art. 3 Abs. 2 B-VG sind für die vereinbarten Gebietsänderungen übereinstimmende Verfassungsgesetze des Bundes und des betroffenen Landes Burgenland erforderlich. Die nähere Vorgeschichte des vorzitierten Vertrages ist in den Erläuterungen zum Vertrag, den die Bundesregierung dem Nationalrat zur verfassungsmäßigen Verhandlung nach Art. 50 B-VG vorgelegt hat, ausführlich behandelt. Auf diese Erläuterungen darf daher verwiesen werden.

II. Besonderer Teil

Zu § 1:

Die Worte „Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Burgenland) und der Republik Ungarn“ und die Worte „Anlage zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn vom 8. April 2002 über Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen vom 31. Oktober 1964 in der Fassung des Vertrages über Änderungen und Ergänzungen vom 29. April 1987“ müssten im vorliegenden Gesetzentwurf wiederholt verwendet werden. Aus gesetzesökonomischen Gründen wurden hiefür Begriffsbestimmungen geschaffen.

Zu § 2:

Nach dem Willen der Vertragsstaaten soll sich das Prinzip der Unbeweglichkeit des Verlaufes der Staatsgrenze in Gewässern auch auf die vorliegenden Fälle von Grenzänderungen beziehen. Dies wird im zu Grunde liegenden Vertrag auch ausdrücklich in den Art. 9 und 14 festgehalten.

Zu § 3:

Im Unterabschnitt C II zwischen den Grenzzeichen C 30 und C 34/1 verläuft nach dem geltenden Grenzurkundenwerk die Grenzlinie in der Mitte der Pinka. Auf Grund der vorgenommenen Regulierung und dem Charakter der Staatsgrenze als unbeweglich verläuft die Grenzlinie daher größtenteils außerhalb des nunmehrigen Flussbettes der regulierten Pinka und schneidet den Flusslauf mehrfach. Damit wird aber nicht nur eine deutliche Sichtbarerhaltung des Grenzverlaufes unmöglich gemacht, sondern auch die Bewirtschaftung der nunmehr jenseits des Flussbettes liegenden österreichischen Grundstücksteile äußerst erschwert.

In Hinkunft soll daher die Staatsgrenze in diesem Grenzbereich ausschließlich in der Mitte der regulierten Pinka verlaufen. Die künftige Grenzlinie im regulierten Pinkabett ist durch ein Polygon gerader Linien bestimmt, das sich der Mittellinie des Flussbettes soweit wie möglich anschmiegt. Die Daten, durch die die künftige Grenzlinie bestimmt ist, sind in der „Beschreibung und Plan der Staatsgrenze“ (Anlage 1) und im „Koordinatenverzeichnung“ (Anlage 2) festgehalten.

Zu § 4:

Im Unterabschnitt C II zwischen den Grenzzeichen C 38 und C 39 verläuft die Grenzlinie nach dem geltenden Grenzurkundenwerk großteils in der Mitte eines Grabens. Zur besseren Entwässerung wurde im Rahmen der Österreichisch-Ungarischen Gewässerkommission ein neuer Graben errichtet. Auf Grund der Regulierungsmaßnahme wurde die Bewirtschaftung der über dem neuen Entwässerungsgraben liegenden österreichischen Grundflächen äußerst erschwert.

In Hinkunft soll daher die Staatsgrenze in diesem Bereich in der Mitte des neuen Entwässerungsgrabens verlaufen. Der vollständige Flächenausgleich zwischen den beiden Vertragsstaaten wurde im Bereich der Regulierungsstrecke erreicht. Die Daten, durch die die künftige Grenzlinie bestimmt ist, sind in der „Beschreibung und Plan der Staatsgrenze“ (Anlage 4) und im „Koordinatenverzeichnis“ (Anlage 5) festgehalten.

Zu § 5:

Im Unterabschnitt C IV zwischen den Grenzzeichen C 67/1 und C 67/5, C 70/3 und C 70/5 sowie C 71 und C72/4 verläuft nach dem geltenden Grenzurkundenwerk die Grenzlinie in der Mitte der Pinka bzw. Strem. Auf Grund der vorgenommenen Regulierung und dem Charakter der Staatsgrenze als unbeweglich verläuft die Grenzlinie daher größtenteils außerhalb der nunmehrigen Flussbette und schneidet die Flussläufe mehrfach. Damit wird aber nicht nur eine deutliche Sichtbarerhaltung des Grenzverlaufes unmöglich gemacht, sondern auch die Bewirtschaftung der nunmehr jenseits des jeweiligen Flussbettes liegenden österreichischen Grundstücksteile äußerst erschwert.

In Hinkunft soll daher die Staatsgrenze in diesem Grenzbereich ausschließlich in der Mitte der regulierten Pinka bzw. Strem verlaufen. Die künftige Grenzlinie im regulierten Pinkabett ist durch ein Polygon gerader Linien bestimmt, das sich der Mittellinie des Flussbettes soweit wie möglich anschmiegt. Die Daten, durch die die künftige Grenzlinie bestimmt ist, sind in der „Beschreibung und Plan der Staatsgrenze“ (Anlage 7) und im „Koordinatenverzeichnis“ (Anlage 8) festgehalten.

Zu § 6:

Das In-Kraft-Treten des Bundesverfassungsgesetzes muss primär davon abhängig gemacht werden, dass der am 8. April 2002 in Budapest unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen vom 31. Oktober 1964 in der Fassung des Vertrages über Änderungen und Ergänzungen vom 29. April 1987 in Kraft tritt. Darüber hinaus ist zu beachten, dass innerstaatlich nach Art. 3 Abs. 2 B-VG übereinstimmende Verfassungsgesetze des Bundes und des von den vereinbarten Gebietsänderungen betroffenen Bundeslandes erforderlich sind. Es muss daher das In-Kraft-Treten der §§ 2 bis 5 des vorliegenden Gesetzentwurfes auch von der Erlassung eines übereinstimmenden Verfassungsgesetzes des Landes Burgenland abhängig gemacht werden. Es kann daher der gegenständliche Vertrag erst dann ratifiziert und gemäß seinem Art. 20 in Kraft gesetzt werden, wenn außer dem gegenständlichen Bundesverfassungsgesetz auch das entsprechende Landesverfassungsgesetz beschlossen worden ist. Auf analoge Weise wurden bereits verschiedene andere Grenzverträge behandelt.

Abs. 2 enthält die Vollzugsklausel.

III. Vollziehungskosten

Durch die Vollziehung des gegenständlichen Bundesverfassungsgesetzes erwächst weder dem Bund noch dem beteiligten Land Burgenland ein nennenswerter Sachaufwand. In diesem Zusammenhang darf auch auf die Erläuterungen zum zu Grunde liegenden Vertrag verwiesen werden.