Vorblatt

Problem

In Österreich wirken derzeit zwei anerkannte orientalisch-orthodoxe Kirchen, nämlich die Armenisch-apostolische Kirche (seit 1972 anerkannt und somit mit der Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts ausgestattet) und die Syrisch-orthodoxe Kirche (seit 1988 anerkannt). Hinzu kommt noch die seit 1998 „staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft” Koptisch-orthodoxe Kirche, der auf Grund des mit 10. Jänner 1998 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften lediglich Rechtspersönlichkeit privaten Rechts zukommt.

Obgleich diese drei Religionsgemeinschaften hinsichtlich ihrer Mitgliederzahl durchaus vergleichbare Strukturen aufweisen und auch als Kirchen unbeschadet ihrer jeweiligen kirchenrechtlichen Autonomie und Hierarchie im Blick auf ihre Kirchengeschichte „theologisch zu einer Kirchenfamilie” gehören, wird eine davon staatskirchenrechtlich - siehe oben - ungleich behandelt.

Ziel und Inhalt

Der vorliegende Gesetzentwurf orientiert sich teilweise am Bundesgesetz über äußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich, BGBl. Nr. 229/1967, für die seinerzeit eine ähnliche Rechtssituation wie nunmehr für die orientalisch-orthodoxen Kirchen bestand.

Es ist daher nahe liegend, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf eine Gleichbehandlung der oben genannten drei orientalisch-orthodoxen Kirchen angestrebt und auch bewirkt wird.

Alternativen

Ohne Beschlussfassung über den vorliegenden Entwurf bliebe der bisherige Rechtszustand der unterschiedlichen staatskirchenrechtlichen Stellung der Koptisch-orthodoxen Kirche bestehen. Sie könnte erst mit Wirkung vom 12. Juli 2008 durch Verordnung des BMBWK auf Grund des Anerkennunggesetzes 1874 die Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts erlangen, wenn sie außerdem eine Anzahl von Mitgliedern aufweist, die mindestens 2 vT der Bevölkerung Österreichs nach der Volkszählung 2001 entspricht (§ 11 Abs. 1 und 2 BG über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften; BGBl. I Nr. 19/1998).

Auswirkungen auf die Beschäftigung und auf den Wirtschaftsstandort Österreich

Die Beschlussfassung über ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz hat keine diesbezüglichen Auswirkungen.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Dennoch soll auf die 11. Erklärung zum Status der Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften zu den Schlussakten zum Amsterdamer Vertrag hingewiesen werden, wonach die Europäische Union den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen und Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, achtet und nicht beeinträchtigt.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Die Beschlussfassung über ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt keinen erhöhten Beschlussfassungserfordernissen.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch das Inkrafttreten eines dem vorliegenden Gesetzentwurf entsprechenden Bundesgesetzes werden für den Bund keine Kosten verursacht.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

1.       Vorbemerkungen zum System des österreichischen Staatskirchenrechts (Religionsrechts)

Die rechtliche Ordnung der Beziehungen zwischen Staat und Religionsgemeinschaften in Österreich beruht einerseits auf dem Menschenrecht auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit und der grundrechtlichen Absicherung des korporativen Wirkens der Religionsgemeinschaften in der Öffentlichkeit.

Neben dem jedermann zukommenden verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf private und öffentliche Ausübung seiner Religion geht das geltende Verfassungsrecht von der Existenz gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften (Art. 15 Staatsgrundgesetz 1867) aus. Mit dem Status der „gesetzlichen Anerkennung” ist für die betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften die Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts verbunden. Eine Reihe einfachgesetzlicher Vorschriften knüpfen an diesen Status bestimmte Rechtsfolgen zB im Bereich des Schulrechts, des Abgabenrechts, des Personenstandsrechts, des Rundfunkrechts.

Neben der Erlangung der Stellung als Körperschaft öffentlichen Rechts für Religionsgemeinschaften ist durch das mit 10. Jänner 1998 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften, BGBl. I Nr. 19, die Möglichkeit eingeräumt worden, dass Religionsgemeinschaften bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen den Status einer „staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft” erlangen mit dem die privatrechtliche Rechtspersönlichkeit verbunden ist. Damit wurde das lange Zeit das österreichische Staatskirchenrecht kennzeichnende „Alles-oder-Nichts-Prinzip” beendet, wonach eine Religionsgemeinschaft Rechtspersönlichkeit nur als anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft mit öffentlich rechtlicher Stellung erwerben konnte.

2.     Allgemeines zum vorliegenden Gesetzentwurf

Unter der Sammelbezeichnung „Orientalisch-orthodoxe Kirchen” werden mehrere jurisdiktionell voneinander unabhängige Kirchen zusammengefasst, welche aus drei Traditionssträngen erwachsen: westsyrisch-antiochenische Tradition (Syrisch-orthodoxe Kirche), alexandrinische Tradition (Koptisch-orthodoxe Kirche, Äthiopisch-orthodoxe Kirche, Kirche von Eritrea) und die armenische Tradition (Armenisch-apostolische Kirche). Im einschlägigen Schrifttum werden sie auch „vorchalzedonensische” Kirchen genannt, weil sie die drei Ökumenischen Konzilien bis Chalzedon 451, aber letzteres nicht rezipiert haben.

Mit der Bezeichnung ”Orientalisch-orthodoxe Kirchen” (auch: „Altorientalische Kirchen”) grenzt man diese in der Fachwelt von den „Östlichen orthodoxen Kirchen” der byzantinischen Tradition ab. Diese wurden durch das Bundesgesetz vom 23. Juni 1967 über äußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich, BGBl. Nr. 229, anerkannt, nachdem sie bereits durch das josephinische Toleranzpatent aus der rechtlichen Anonymität herausgehoben wurden.

Was nun die orientalisch-orthodoxen Kirchen anlangt so ist festzustellen, dass diese wiederum durch das soeben zitierte Bundesgesetz nicht erfasst sind, weil sie wegen „bekenntnismäßiger Unterschiede nicht in dogmatischer Gemeinschaft mit dem Ökumenischen Patriarchen von Konstantinopel stehen” (vgl. 496 BlgStPNR XI. GP).

Bezüglich der Gruppe der orientalisch-orthodoxen Kirchen ist folgende rechtliche Situation gegeben:

2.1.   Die Anerkennung der Anhänger der Armenisch-apostolischen Kirche als Religionsgesellschaft wurde unter Bezeichnung „Armenisch-apostolische Kirche in Österreich” mit Verordnung des BMUK vom 12. Dezember 1972, BGBl. Nr. 5/1973; ausgesprochen.

Auf Grund eines Allerhöchsten Handschreibens vom 19. Juni 1783 war nämlich den Armeniern in der Bukowina die öffentliche Religionsausübung garantiert worden; dieser Anordnung des Monarchen kam Gesetzesrang zu. Da diese Anerkennung in weiterer Folge auf alle im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder bezogen wurde, erfolgte speziell anlässlich der Errichtung einer Wiener armenischen Gemeinde im ausgehenden 19. Jhdt. keine neuerliche staatliche Anerkennung. Es musste also davon ausgegangen werden, dass die Armenisch-apostolische Kirche jedenfalls bis zum Jahre 1918 auch auf dem Gebiet der Republik Österreich als eine gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft behandelt wurde. Im Hinblick auf das im Art. 18 B-VG normierte Legalitätsprinzip und um den Armeniern ihre bisherige Stellung zu bewahren erschien daher die Erlassung einer Rechtsverordnung nach dem Anerkennungsgesetz (1874) erforderlich (siehe ÖAKR 24 (1973) 50 ff.).

2.2.   Die Anerkennung der Anhänger der Syrisch-orthodoxen Kirche als Religionsgesellschaft wurde unter der Bezeichnung „Syrisch-orthodoxe Kirche in Österreich” mit Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 25. Feber 1988, BGBl. Nr. 129, ausgesprochen. Auch für diese Kirche bot das Anerkennungsgesetz 1874 die rechtliche Grundlage, weil durch die Zuwanderung von syrisch-orthodoxen Christen aus der Türkei anfangs der 70er-Jahre, deren Familiengründungen und ihrem erwarteten ständigen Verbleib in Österreich der Bestand zumindest einer Kultusgemeinde gesichert schien.

3.     Zielsetzung des vorliegenden Gesetzentwurfes

3.1.   Die Koptisch-orthodoxe Kirche in Österreich

Die Koptisch-orthodoxe Kirche ist die ursprünglich christliche Kirche Ägyptens und stellt gegenwärtig die größte christliche Minderheit im nahen und mittleren Osten dar, weltweit etwa 8 bis 10 Mill. Mitglieder.

In Österreich leben seit 1976 Anhänger dieser Kirche, die nach ihrem kanonischen Recht der Mutterkirche in Ägypten zugehören. Die Koptisch-orthodoxe Kirche in ihrer Gesamtheit wird von Papst Shenouda III. als 117. Nachfolger des hl. Markus vom Patriarchensitz in Alexandrien geleitet.

Die mittlerweile etwa 3000 Anhänger der Koptisch-orthodoxen Kirche in Österreich - auf Grund des Ergebnisses der Volkszählung 2001 haben 1633 Personen ihre Zugehörigkeit auf dem Erhebungsformular ausdrücklich vermerkt - bemühten sich seit 1985 um die Anerkennung als Religionsgesellschaft, die vor allem mit dem Hinweis auf eine zu geringe Mitgliederzahl nicht erfolgte, obgleich etwa die Syrisch-orthodoxe Kirche in Österreich oder andere seit längerer Zeit anerkannte Religionsgesellschaften keine nennenswert größere Zahl von Anhängern aufweisen.

3.2.   Das Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften - BekGemG (BGBl. I Nr. 19/1998)

Bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (10. Jänner 1998) war für Religionsgemeinschaften der Erwerb einer speziellen Rechtspersönlichkeit nur im Wege einer Anerkennung durch Verordnung auf Grund des Anerkennungsgesetzes 1874 oder durch Anerkennung unmittelbar durch Bundesgesetz möglich.

(So wurden schon in der Vergangenheit einige Religionsgemeinschaften durch ein eigenes Gesetz im formellen Sinn anerkannt und erlangten dadurch die Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts. Es ist dies neben der „historisch anerkannten” Röm.kath. Kirche mit ihren Riten, die Evangelische Kirche A. u. H. B., die Griechisch-orientalische Kirche, die Israelitische Religionsgesellschaft und der Islam).

Die Anerkennungsform durch Gesetz wurde aus rechtlichen Gründen notwendig, weil eine Anerkennung in der Rechtsform der Verordnung im Hinblick auf die besondere innere Verfasstheit dieser Religionsgemeinschaften nicht zulässig war.

Allerdings ist hinsichtlich der staatlichen Rechtswirkung der Anerkennung (Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts), ob durch Gesetz oder durch Verordnung, kein essenzieller Unterschied.

Was nun die staatskirchenrechtliche Stellung der Koptisch-orthodoxen Kirche betrifft so erlangte diese mit 11. Juli 1998 lediglich die privatrechtliche Rechtspersönlichkeit als „staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft”, weil das BekGemG die gesetzliche Anerkennung und die damit verbundene Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts davon abhängig macht, dass eine die gesetzliche Anerkennung als Kirche oder Religionsgesellschaft anstrebende Religionsgemeinschaft (religiöse Bekenntnisgemeinschaft) u.a. mindestens 10 Jahre als religiöse Bekenntnisgemeinschaft iS dieses Bundesgesetzes besteht. Diese Voraussetzung würde die Koptisch-orthodoxe Kirche erst mit 11. Juli 2008 erfüllen.

Im Hinblick auf die gebotene Gleichbehandlung der Koptisch-orthodoxen Kirche im Sinne der das österreichische Staatskirchenrecht kennzeichenden „formellen Parität” als spezielle Ausprägung des Gleichheitssatzes mit der bereits vor Jahren gesetzlich anerkannten Armenisch-apostolischen Kirche und der Syrisch-orthodoxen Kirche, die sich allesamt unbeschadet ihrer kanonischen Eigenständigkeit in ihrer Glaubenslehre nicht unterscheiden, erfolgt im Falle der parlamentarischen Beschlussfassung dieses Entwurfes die gesetzliche Anerkennung der Koptisch-orthodoxen Kirche in Österreich. Dadurch wird ein Rechtszustand geschaffen, der nicht nur der jeweiligen innerkirchlichen Verfassung der orientalisch-orthodoxen Kirchen Rechnung trägt, sondern von der Warte der zu bedenkenden Regelungsbereiche in den äußeren Angelegenheiten für diese Kirchen in Österreich - so wie seinerzeit das Bundesgesetz über äußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich, BGBl. Nr. 229/1967 - ein einheitliches besonderes Staatskirchenrecht schafft.

3.3.   Der Titel des Gesetzentwurfes weist darauf hin, dass die äußeren Rechtsverhältnisse der orientalisch-orthodoxen Kirchen geregelt werden und daher bezieht sich der Entwurf ausschließlich auf diese Kirchen; er lässt die kirchliche Autonomie im Sinne des Art. 15 des Staatsgrundgesetzes 1867 unberührt.

4.     Kosten

Durch das Inkrafttreten eines dem vorliegenden Gesetzentwurf entsprechenden Bundesgesetzes werden für den Bund keine Kosten verursacht.

Da jedoch auf Grund des § 1 Abs. 1 des Religionsunterrichtsgesetzes für Schüler, die (dann) der gesetzlich anerkannten Koptisch-orthodoxen Kirche angehören der Religionsunterricht ihres Bekenntnisses als Pflichtgegenstand an den öffentlichen und an den mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen zu führen ist, kann nicht von vornherein jegliche Kostenwirksamkeit in diesem Zusammenhang verneint werden. Dies allerdings auch nur dann, wenn die Kirche tatsächlich einen schulischen Religionsunterricht anbieten würde. Fest steht jedoch, dass schon derzeit nicht alle gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften von dem ihnen korporativ zustehenden Recht auf Führung des Religionsunterrichts in den öffentlichen Schulen Gebrauch machen; dies trifft im vorliegenden Zusammenhang insbesondere auf die Armenisch-apostolische Kirche zu. Außerdem sieht der Gesetzentwurf - und dies unter Beachtung des Art. 15 Staatsgrundgesetz - die Notwendigkeit eines gemeinsamen Vorgehens aller anerkannten orientalisch-orthodoxen Kirchen im Zusammenhang mit der Besorgung des Religionsunterrichts (§ 2 Religionsunterrichtsgesetz) vor, woraus sich jedenfalls ein den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit entsprechender Einsatz von Religionslehrern ergibt.

5.       Kompetenzrechtliche Grundlage

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG (Angelegenheiten des Kultus).

Besonderer Teil

Zu § 1:

Wie bereits im Allgemeinen Teil ausgeführt wurde ist es das Ziel des Gesetzentwurfes die Koptisch-orthodoxe Kirche - so wie die bereits anerkannte Armenisch-apostolische Kirche und die Syrisch-orthodoxe Kirche - anzuerkennen und ihr somit die Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts einzuräumen. Der Absatz 1 trägt dem insofern Rechnung als er die Tatsache der bereits vor Jahren erfolgten Anerkennungen bestätigt. Der Abs. 2 normiert die Anerkennung der Koptisch-orthodoxen Kirche, die bisher den Status einer „staatlich eingetragenen Bekenntnisgemeinschaft” innehatte.

Zu § 2:

Die orientalisch-orthodoxen Kirchen unterscheiden sich hinsichtlich ihres dogmatischen Lehrgutes nicht, dennoch unterstehen sie unterschiedlichen Patriarchaten und weisen eigenständige Hierarchien auf, die miteinander in keinem jurisdiktionellen Beziehungsgefüge stehen. Unbeschadet dieser jurisdiktionell-hierarchischen Eigenständigkeit soll die Schaffung einer Kirchenkommission mit Vertretern aller in Österreich anerkannten orientalisch-orthodoxen Kirchen ein gemeinsames Vorgehen in jenen Bereichen gewährleisten in denen diesen Kirchen auf Grund der Anerkennung besondere Rechte eingeräumt sind: es handelt sich um Fragen des Religionsunterrichts und dabei insbesondere um die Gestaltung des Lehrplans, die im Unterricht verwendeten Unterrichtsmittel und die Qualifizierung der Religionslehrer. Das so genannte „kirchliche Begutachtungsrecht” soll - dem Wortlaut der rezipierten Bestimmung des Protestantengesetzes entsprechend - kein unbeschränktes sein, sondern sich auf jene Gesetzentwürfe und Verordnungen beziehen, die die äußeren Angelegenheiten der orientalisch-orthodoxen Kirchen gestalten. Der Abs. 2 lit. c hebt einen diesbezüglich speziellen Fall ausdrücklich hervor.

Festzuhalten ist noch, dass nach der Konzeption des Entwurfes dieser Kirchenkommission keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommen soll, weil dies im Hinblick auf ihre Aufgabenstellung auch nicht erforderlich ist bzw. der Erfolg ihrer Tätigkeit nicht davon abhängig ist, dass ihr Rechtspersönlichkeit zukommt.

Zu § 3:

Dem Grundsatz der Parität im Verhältnis zur rechtlichen Stellung der anderen gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften wird durch Abs. 1 Rechnung getragen. So sind gemäß Abs. 1 die dort genannten Bestimmungen des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche sinngemäß auf die orientalisch-orthodoxen Kirchen anzuwenden. Allerdings wird diese Anwendung im Hinblick auf sachlich gebotene Differenzierungen zwischen den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften (Grundsatz der materiellen Parität) durch Abs. 2 modifiziert.  Angesichts der Mitgliederzahl der anerkannten orientalisch-orthodoxen Kirchen ist es verständlich, dass die Errichtung einer eigenen Militärseelsorge derzeit nicht geboten ist.

§ 3 Abs. 3 ist eine Folge der staatsgrundgesetzlich gewährleisteten kirchlichen Autonomie zu der auch die Einhebung von Kultusbeiträgen zählt. Diese Bestimmung bietet keine Rechtsgrundlage  für eine so genannte politische Exekution, das ist die staatliche Mithilfe bei zwangsweiser Eintreibung rückständiger Kirchenbeiträge, und sie eröffnet auch nicht die Klagbarkeit derartiger Beiträge vor den ordentlichen Gerichten. Im Übrigen orientiert sich diese Regelung am § 7 Abs. 3 erster Satz des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 229/1967, über äußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich.

Zu § 4 Abs. 1:

Der Abs. 1 regelt die materiellen Mindestvoraussetzungen der Kirchenverfassung einer orientalisch-orthodoxen Kirche, wobei zu bemerken ist, dass ja schon derzeit alle drei im § 1 genannten Kirchen der Kultusbehörde Statuten (Verfassungen) zur Genehmigung vorgelegt haben, die allesamt als frei von Gesetzwidrigkeiten genehmigend zu Kenntnis genommen wurden. Dies erfolgte seinerzeit auf Grund des Anerkennungsgesetzes 1874 bezüglich des Statuts der Armenisch-apostolischen Kirche und des Statuts der Syrisch-orthodoxen Kirche. Im Zusammenhang mit dem Erwerb der Rechtspersönlichkeit als staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft durch die Koptisch-orthodoxe Kirche in Österreich wurden die vorliegenden Statuten ebenfalls einer Prüfung im Sinne des § 5 des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften unterzogen und als unbedenklich beurteilt.

Zu § 4 Abs. 2:

Im Gegensatz zu Abs. 1, der bestehendes Recht kodifiziert, sieht Abs. 2 die grundsätzliche Möglichkeit vor innerhalb einer anerkannten orientalisch-orthodoxen Kirche in Österreich Kirchengemeinden als eigene Rechtspersonen in der Verfassung vorzusehen. Dies kann insofern von Bedeutung sein als es von der Kirchenleitung unter Bedachtnahme auf die Zahl und den Wohnsitz der Kirchenmitglieder als erforderlich erachtet wird - etwa um Seelsorgeaufgaben effizienter wahrnehmen zu können - eigene Kirchengemeinden zu errichten, denen dann auch - unbeschadet der geistlichen Jurisdiktion - die Wahrnehmung gemeindeautonomer Angelegenheiten zukommt. Nähere Festlegungen sind in den Satzungen der Kirchengemeinde zu treffen.

Zu § 5:

Diese Bestimmung ist im Wesentlichen dem § 9 des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich nachgebildet. Für kirchliche Organe wird seitens des Staates nicht die österreichische Staatsbürgerschaft verlangt; es bleibt jedoch der Verfassung bzw. den Satzungen der Kirchengemeinde (§ 4) überlassen, ob diese eine solche Voraussetzung festlegen.

Eine dem Abs. 2 entsprechende Regelung findet sich bereits in anderen staatskirchenrechtlichen Normen.

Abs. 5 sieht ein spezielles Verfahren bei Feststellung von Mängeln vor, wobei auf das Erfordernis der Rechtsstaatlichkeit Bedacht genommen wurde.

Zu § 6:

Es ist Wesensmerkmal des Selbstbestimmungsrechts einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft, dass sie ihren inneren Aufbau frei gestalten kann; dazu gehört auch die Entscheidung, ob Kirchengemeinden mit einem jeweils auch zu bestimmenden örtlichen Wirkungsbereich errichtet werden sollen. Dies ist - siehe § 4 des Entwurfes - eine grundsätzliche Frage der inneren Kirchenverfassung. Diese Kirchengemeinden sind Teile der jeweiligen orientalisch-orthodoxen Kirche, sie haben grundsätzlich Anteil an deren präpositiver Existenz und sie leiten daher ihren rechtlichen Bestand nicht vom Staat als dessen juristische Geschöpfe ab.

Lediglich die Bewertung ihres äußeren Rechtsstatus als mit Körperschaften öffentlichen Rechts gleichstehend ist normative Aussage dieser Entwurfsbestimmung, die sich etwa auch im Bundesgesetz über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche und im Bundesgesetz über äußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche findet.

Zu § 7:

Mit dieser Bestimmung, die dem § 10 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften nachgebildet ist, wird der im Auskunftspflichtgesetz statuierten allgemeinen umfassenden Auskunftspflicht entsprochen.

Zu § 8:

§ 8 enthält die im Hinblick auf das Bundesministeriengesetz differenzierende Vollzugsklausel.