Erläuterungen

Die Bundesregierung hat im Hinblick auf die am 24. November 2002 stattgefundenen Nationalratswahlen zum verfassungsgesetzlichen Termin des Art. 51 Abs. 2 B-VG dem Nationalrat keinen Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2003 vorgelegt. Da im Sinne von Art. 51 Abs. 4 B-VG auch kein Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2003 im Nationalrat durch Antrag seiner Mitglieder eingebracht oder von der Bundesregierung ein solcher später vorgelegt wurde, und es nicht mehr vor Ablauf des Finanzjahres 2002 zu einer Beschlussfassung des Nationalrates über ein Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2003 gekommen ist, ist der Bundeshaushalt auf Grund der Bestimmungen des Art. 51 Abs. 5 B-VG durch ein Budgetprovisorium zu führen, wofür im Wesentlichen das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2002 die Grundlage bildet.

Für das (automatische) Budgetprovisorium sieht Art. 51 Abs. 5 B-VG unter anderem vor, dass Finanzschulden bis zur Hälfte der im letzten Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Höchstbeträge eingegangen werden dürfen. Ein parlamentarischer Beschluss über den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2003 kann angesichts des bekannten Fristenlaufes für die Erstellung und Beschlussfassung eines Bundesfinanzgesetzes vor dem Erreichen des vorerwähnten Limits für die Aufnahme von Finanzschulden jedoch nicht mehr zeitgerecht gefasst werden. Daher ist eine auf Art. 51 Abs. 5 B-VG gestützte besondere gesetzliche Regelung erforderlich, die durch Genehmigung des vorliegenden Gesetzentwurfes geschaffen werden soll.

Zu § 1:

Bindende Grundlage für die Gebarung des Bundes im Zeitraum des Budgetprovisoriums bildet das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2002, BGBl. I Nr. 38/2001 in der Fassung der neun BFG-Novellen.

Der vorliegende Gesetzesantrag stellt eine vorläufige Vorsorge im Sinne des Art. 51 Abs. 5 B-VG dar, sodass für die Vollziehung dieses Gesetzes nicht die besonderen Regelungen für ein automatisches Budgetprovisorium, sondern die allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind.

Zu § 2:

Die gegenständliche Bestimmung ist Artikel XV des Bundesfinanzgesetzes 2002 nachgebildet und ermächtigt den Bundesminister für Finanzen, Ausgabenbindungen im angegebenen Ausmaß zu verfügen. Dadurch soll eine stabile Grundlage für die Erstellung des Bundesvoranschlages 2003 geschaffen und die Einhaltung des Stabilitätsprogrammes sichergestellt werden.

Zu §§ 3 bis 5:

Die Ausgabenermächtigungen in § 3, die Umbenennung bzw. Einfügung von Paragrafen und Voranschlagsansätzen in § 4 sowie die neue Struktur des Kapitels 11 in § 5 sind zur ordnungsgemäßen Verrechnung notwendig bzw. stehen im Zusammenhang mit der Umstellung der Haushaltsverrechnung auf SAP R/3 im Bundesministerium für Finanzen sowie mit Umstrukturierungen im Bundesministerium für Inneres. Darüber hinaus war für die gesondert darstellbare Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen der „Support Unit Zentrales Melderegister“ vorzusorgen, die gemäß §§ 17a, 17b des Bundeshaushaltsgesetzes ihre Gebarung im Rahmen des festgelegten Projektprogrammes (BGBl. II Nr. 20/2003) ab 1. Jänner 2003 flexibel gestalten kann.

Zu §§ 6 bis 8:

Diese Paragrafe betreffen Wirksamkeitsbeginn, Außer-Kraft-Treten und Vollziehung des Budgetprovisoriums 2003.

Die Gebarung des Budgetprovisoriums soll in das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2003 einfließen und somit eine einheitliche Gebarung für das Finanzjahr 2003 gewährleisten.

Der Gesetzesbeschluss betrifft insgesamt eine vorläufige Vorsorge im Sinne von Art. 51 Abs. 5 B-VG, weshalb gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG dem Bundesrat keine Mitwirkung zusteht.